WD 2 - 3000 - 102/18 (31. Juli 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (VN) (Committee on the Rights of Persons with Disabilities) hat am 26. August 2016 die Allgemeine Bemerkung Nr. 4 zum Thema inklusive Bildung (Art. 24 UN BRK) verabschiedet.1 Zuvor hatte der Ausschuss alle „interessierten Parteien“ dazu aufgerufen, bis zum 15. Januar 2016 Stellungnahmen zu seinem Entwurf einer Allgemeinen Bemerkung zu Art. 24 der Behindertenrechtskonvention (BRK) einzureichen.2 Deutschland hat zum letztgenannten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben.3 Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde diese von der Bundesregierung unter Federführung des BMAS und mit Beteiligung der Länder (KMK) sowie der einzelnen Bundesressorts (insbesondere des Bundesministerium für Bildung und Forschung) verfasst.4 Die Stellungnahme betrifft nur den Entwurf, nicht aber die später vom Ausschuss verabschiedete Allgemeine Bemerkung zu Art. 24 BRK. Eine Stellungnahme zur finalen Version der Allgemeinen Bemerkung Nr. 4 existiert laut BMAS nicht. Da die deutsche Stellungnahme im Rahmen der Entwurfsphase eingereicht wurde, hat sie keine rechtliche Bedeutung in Bezug auf die später verabschiedeten Allgemeine Bemerkung Nr. 4. Ebensowenig hat die deutsche Stellungnahme für die reguläre Berichterstattung Deutschlands Bedeutung. Maßgebend ist hier dasjenige, was Deutschland im jeweiligen Staatenbericht aufzeigt bzw. wie sich Deutschland dort gegenüber der Allgemeine Bemerkung Nr. 4 positioniert. *** 1 VN-Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, „General Comments“ (2018), verfügbar unter: https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/CRPD/Pages/GC.aspx (zuletzt aufgerufen am 30. Juli 2018). 2 VN-Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, „General Comment on the Right to Inclusive Education“ (2018), verfügbar unter: https://www.ohchr.org/en/hrbodies/crpd/pages/gcrighteducation .aspx (zuletzt abgerufen am 30. Juli 2018). 3 Ibid. 4 Schriftliche Auskunft des BMAS vom 27. Juli 2018. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Deutsche Stellungnahme zum Entwurf der Allgemeinen Bemerkung Nr. 4 zur Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen