WD 2 - 3000 - 102/17 (8. November 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Auf der ersten Überprüfungskonferenz des Römischen Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) im Jahre 2010 in Kampala verständigten sich die Staaten auf die Definition des Verbrechens der Aggression (crime of aggression) und legten fest, unter welchen Voraussetzungen der IStGH tätig werden kann. Als Voraussetzung für die Justitiabilität des Aggressionsverbrechens mussten mindestens 30 Mitgliedstaaten des Römischen Statuts die Beschlüsse von Kampala zum „crime of aggression“ ratifizieren (derzeit haben dies 34 Staaten getan). Als zweite Voraussetzung müssen die Vertragsstaaten auf 16. Sitzung der Vertragsstaaten des Römischen Statuts (Assembly of State Parties, ASP) bei den Vereinten Nationen in New York vom 4.-13. Dezember 2017 einen Beschluss (mit mindestens 2/3-Mehrheit, besser noch im Konsens ) treffen, der dem Internationalen Strafgerichtshof erlaubt, seine Tätigkeit aufzunehmen und seine Gerichtsbarkeit hinsichtlich des neuen Verbrechenstatbestandes auszuüben. Hiernach eröffnet sich erstmals in der Geschichte des Völkerstrafrechts die Möglichkeit, dass die für einen Angriffskrieg Verantwortlichen persönlich und gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden können. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Der IStGH und der Verbrechenstatbestand des Angriffskrieges (crime of aggression)