WD 2 - 3000 - 101/19 (20. September 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Bundesrepublik verfügt bis dato über 50 Kooperationsländer im Rahmen ihrer bilateralen Entwicklungszusammenarbeit (EZ). Diese Kurzinformation stellt den prinzipiellen rechtlichen Rahmen sowie die diesbezüglichen Abläufe dar. Alle Informationen entstammen einer Auskunft des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) vom 19. September 2019 auf eine entsprechende Anfrage der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Grundlage jeder bilateralen EZ ist ein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik und dem Kooperationsland. In der Regel haben diese die Form von Abkommen über Finanzielle Zusamenarbeit (FZ) sowie Rahmenübereinkommen und Notenwechseln über Technische Zusammenarbeit (TZ). Die TZ-Rahmenabkommen bzw. -Projektvereinbarungen enthalten im Unterschied zu den FZ- Abkommen auch Regelungen zur Absicherung der entsandten Fachkräfte. Alle projektbezogenen völkerrechtlichen Übereinkünfte basieren auf Vereinbarungen und finanziellen Zusagen, die bei bilateralen Regierungsverhandlungen verabredet und in einem gemeinsamen Protokoll festgehalten oder der Partnerregierung durch offizielle Mitteilung (d.h. über eine Verbalnote der deutschen Auslandsvertretung vor Ort) zugesagt werden. Zur Vorbereitung der Regierungsverhandlungen werden Konsultationen mit Partnerorganisationen und -institutionen im Kooperationsland geführt. Relevante deutsche Durchführungsorganisationen (Kreditanstalt für Wiederaufbau, Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Physikalisch-Technische Bundesanstalt) sind beratend für das BMZ und die Auslandsvertretung vor Ort beteiligt. Die Übereinkünfte über Entwicklungsmaßnahmen der FZ und die Rahmenabkommen der TZ sowie deren Änderungen werden grundsätzlich im Bundesgesetzblatt II veröffentlicht (s. „Fundstellennachweis B“, Stichwörter „Finanzielle Zusammenarbeit“ und „Technische Zusammenarbeit “). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Formalia bilateraler Vereinbarungen zur Entwicklungszusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland Kurzinformation Formalia bilateraler Vereinbarungen zur Entwicklungszusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Bei Übereinkünften über Entwicklungsmaßnahmen der TZ – die im Wesentlichen die Regelungen des geltenden TZ-Rahmenabkommens für das individuelle Projekt bestätigen – wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einer Veröffentlichung abgesehen. Die Vertragsgestaltung basiert auf standardisierten Mustern auf Grundlage von Tz. 28 und 33 der „Leitlinien für die bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern der deutschen Entwicklungszusammenarbeit“ (FZ/TZ-Leitlinien) und den „Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge“ (RvV). Der chronologische Ablauf der einzelnen Schritte ist detailliert in Tz. 32-36 der FZ/TZ-Leitlinien beschrieben. Danach ergibt sich in der Regel folgendes Ablaufschema: Ereignis Zeitpunkt Regierungskonsultationen zur ca. sechs Monate vor Regierungsverhandlungen Vorbereitung der Regierungsverhandlungen Regierungsverhandlungen Völkerrechtliche Übereinkünfte über FZ- und Übermittlung eines Vertragsentwurfs TZ-Vorhaben (Abkommen oder Notenwechsel) zeitnah nach Regierungsverhandlungen. Je nach Länderkontext können in Abhängigkeit vom Abstimmungsbedarf bzw. von Beteiligungserfordernissen (z.B. parlamentarische Ratifikation im Partnerland) bis zum Abschluss bzw. Inkrafttreten wenige Monate, aber auch bis zu 3 Jahre vergehen. Veröffentlichung des FZ-Abkommens nach Unterzeichnung im Bundesgesetzblatt II ***