WD 2 – 3000 - 099/19 (6. September 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Frage, ob die Bundesregierung im Rahmen der bestehenden Rüstungsexportrestriktionen zwischen „defensiven“ und „offensiven“ Waffen unterscheidet, wurde bereits im Februar 2016 von der Bundesregierung beantwortet:1 „Es handelt sich um eine politische Äußerung von Bundesminister Sigmar Gabriel vom 4. Januar 2016. Auch hat er in seiner Rede zu den Grundsätzen deutscher Rüstungsexportpolitik am 8. Oktober 2014 bei der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik in Berlin zu Rüstungsexporten in arabischen Staaten betont, dass die Einsatzspektren der Rüstungsgüter zu analysieren seien –‚Sind sie offensiv oder defensiv, dienen sie der Grenzsicherung oder der Repression?‘ Bundesminister Gabriel verdeutlicht damit, dass nach den bestehenden Politischen Grundsätzen aus dem Jahr 2000 und dem Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union aus dem Jahr 2008 Genehmigungen für Exporte nach dem KrWaffKontrG und/oder AWG nicht in Betracht kommen, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht , z. B. bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen und bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs des Rüstungsguts zu innerer Repression oder zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen.“2 Konkret führte sie dazu weiterhin aus: „Die nachgefragte Unterscheidung ist in Gesetzen, Verordnungen etc. nicht festgelegt. Es wird generell unterschieden zwischen Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern.“3 1 Deutscher Bundestag, Drucksache 18/7449 vom 3. Februar 2016: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 18/7307: Der Export offensiver und defensiver Rüstungsgüter nach Saudi-Arabien; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/074/1807449.pdf [letzter Zugriff: 4. September 2019]. 2 Ebd., S. 3. 3 Ebd. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Exportrestriktionen für „defensive“ und „offensive“ Waffen Kurzinformation Exportrestriktionen für „defensive“ und „offensive“ Waffen Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Diese Unterscheidung wird auch in der jüngsten Antwort der Bundesregierung vom August 2019 zu den neuen Rüstungsexportrichtlinien der Bundesrepublik Deutschland vertreten.4 In Großbritannien hingegen gibt es eine andere Klassifizierung von Waffen im „Offensive Weapons Act 2019“.5 Dort hat der Begriff eine längere Tradition.6 Eine solche Differenzierung findet sich auch in Irland7, Neuseeland, Australien sowie teilweise in den USA8. Im deutschen politischen Raum wird der Begriff mitunter jedoch in anderem Kontext genutzt.9 Eine allgemeine fundierte Definition, was darunter verstanden werden muss, existiert nicht. In diesen Zusammenhang ordnet sich auch die Feststellung ein, dass in Kriegen und kriegerischen Auseinandersetzungen grundsätzlich zur Abwehr (Panzerabwehr/Flugabwehr u.ä.) entwickelte Waffen auch offensiv eingesetzt worden sind. Beispiele finden sich hier zahlreich (z.B. Panzerfaust ). Entscheidend scheint hier nicht der ursprüngliche Konstruktionsgedanke für eine Waffe, sondern der Wille des Benutzenden zum jeweiligen Einsatz. *** 4 Deutscher Bundestag, Drucksache 19/12473 vom 16. August 2019: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 19/12082: Die neuen Rüstungsexportrichtlinien der Bundesregierung ; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/124/1912473.pdf [letzter Zugriff: 4. September 2019]. 5 Siehe Offensive Weapons Act 2019; http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2019/17/part/4/enacted/data.htm sowie Policy paper: Offensive Weapons Bill 2018: overarching documents; https://www.gov.uk/government /publications/offensive-weapons-bill-2018-overarching-documents [letzter Zugriff: beide 4. September 2019]. 6 Siehe z.B. „The Criminal Justice Act 1988 (Offensive Weapons) (Amendement) 2008“; http://www.legislation .gov.uk/uksi/2008/973/article/2/made/data.htm sowie „Prevention of Crime Act 1953“; http://www.legislation .gov.uk/ukpga/1953/14/pdfs/ukpga_19530014_en.pdf [letzter Zugriff: beide 4. September 2019]. Siehe dazu weiterführend Jack S. Levy, The Offensive/Defensive Balance of Military Technology: A Theoretical and Historical Analysis, in: International Studies Quarterly 2/1984), S. 219-238. 7 Number 12 of 1990: Firearms and Offensive Weapons Act 1990, REVISED, Updated to 1 January 2016; https://www.lawreform.ie/_fileupload/RevisedActs/WithAnnotations/HTML/EN_ACT_1990_0012.htm[letzter Zugriff: 4. September 2019]. 8 Statutes of Pennsylvania, Consolidated Statutes, Title 18, § 908; https://www.legis.state.pa.us/cfdocs/legis /LI/consCheck.cfm?txtType=HTM&ttl=18&div=0&chpt=9&sctn=8&subsctn=0 [letzter Zugriff: 4. September 2019]. 9 Siehe z.B. Ukraine-Konflikt: „Defensive Waffen sind geeignet“ - Michael Gahler im Gespräch mit Dirk-Oliver Heckmann, in: Deutschlandfunk, 4. Februar 2015; https://www.deutschlandfunk.de/ukraine-konflikt-defensivewaffen -sind-geeignet.694.de.html?dram:article_id=310607 [letzter Zugriff: 4. September 2019].