Deutscher Bundestag Zu den Möglichkeiten friedlicher Streitbeilegung bei Territorialkonflikten im Südchinesischen Meer Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 2 – 3000 – 093/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 093/12 Seite 2 Zu den Möglichkeiten friedlicher Streitbeilegung bei Territorialkonflikten im Südchinesischen Meer Verfasser: Aktenzeichen: WD 2 – 3000 – 093/12 Abschluss der Arbeit: 26. Juni 2012 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 093/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung 4 2. Einleitung 5 3. Mittel und Wege der Streitbeilegung 5 3.1. Internationaler Gerichtshof 7 3.2. Internationaler Seegerichtshof 9 3.3. Schiedsgerichtsbarkeit 9 3.4. Diplomatische Mittel 10 4. Literaturverzeichnis 12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 093/12 Seite 4 1. Zusammenfassung Mehrere Anrainerstaaten des Südchinesischen Meeres erheben Ansprüche auf die Spratly Inseln, die Paracel Inseln und die jeweils umliegenden Meeresgebiete. Das Völkerrecht kennt rechtsförmige und diplomatische Verfahren, Streitigkeiten um Seegrenzen beizulegen. Die vorliegende Ausarbeitung gibt einen Überblick, welchen Beitrag der Internationale Gerichtshof (IGH), der Internationale Seegerichtshof (ITLOS), der Ständige Schiedshof (PCA), diplomatische Verhandlungen , Vermittlung, Schlichtung und sog. gute Dienste zur friedlichen Beilegung der Territorialkonflikte im Südchinesischen Meer leisten können. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 093/12 Seite 5 2. Einleitung Die Kontroversen um die Abgrenzung territorialer Hoheitszonen im Südchinesischen Meer haben sich in den letzten Jahren intensiviert. Reiche Fischbestände, vermutete Energievorkommen und die wachsende Bedeutung für die Schifffahrt tragen dazu bei, den Gebietsstreitigkeiten besondere Brisanz zu verleihen. So erheben die Volksrepublik China, Taiwan und Vietnam Ansprüche auf die Paracel Inseln und umliegende Territorialgewässer, während im Konflikt um die Spratly Inseln und umliegende Territorialgewässer zusätzlich noch Brunei, Malaysia und die Philippinen Gebietsforderungen geltend machen. Militärübungen verschiedener Staaten ließen in den letzten Monaten eine Eskalation der Streitigkeiten befürchten1. Vor diesem Hintergrund skizziert der vorliegende Sachstand die völkerrechtlichen Möglichkeiten, Gebietsstreitigkeiten im Südchinesischen Meer friedlich beilzulegen. 3. Mittel und Wege der Streitbeilegung Im hergebrachten Völkerrecht galt es noch als akzeptabel, dass Staaten ihre Interessen mit militärischer Gewalt durchsetzten. Spätestens seit 1945 hat sich jedoch das Gewaltverbot als Grundlage der Völkerrechtsordnung so weit verfestigt, dass die Mittel zur zwischenstaatlichen Streitbeilegung nicht mehr in der freien Wahl der Staaten stehen. Diese sind nunmehr rechtlich verpflichtet , ihre Konflikte friedlich zu lösen. Ausnahmen hiervon sind nur gestattet, soweit die Charta der Vereinten Nationen (VN)2 diese ausdrücklich vorsieht: Staaten dürfen militärische Gewalt mithin nur dann einsetzen, wenn dies der Selbstverteidigung dient oder der Sicherheitsrat sie hierzu ermächtigt hat.3 Die herausragende Bedeutung der friedlichen Streitbeilegung im Gefüge der VN wird durch die Auflistung unter den Leitgrundsätzen der Organisation in Art. 2 VN-Charta bestätigt: „(3) Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.“ Weiter bestimmt Art. 33 VN-Charta unter der Überschrift „Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten “ im einzelnen: „(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermitt- 1 Vgl. „Militärübungen: China und Russland starten Seemanöver“, Spiegel vom 22.04.2012, http://www.spiegel.de/politik/ausland/suedchinesisches-meer-russland-und-china-starten-manoever-a- 828987.html (Stand 13.06.2012). 2 Sartorius II Nr. 1, deutsche Fassung im Internet abrufbar unter http://www.unric.org/de/charta (Stand: 22.06.2012). 3 Pellet, Rz. 2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 093/12 Seite 6 lung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl. (2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.“ Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat in seiner Auslegung von Art. 33 Abs. 1 VN-Charta bekräftigt , dass die Auswahl unter den in Art. 33 VN-Charta aufgelisteten Mitteln allein den Streitparteien obliegt.4 Die VN-Generalversammlung hat den Grundsatz, dass die Streitparteien selbst die geeigneten Mittel der friedlichen Streitbeilegung wählen dürfen, durch ihre Ausführungen zum 2. Grundsatz der – völkerrechtlich nicht unmittelbar bindenden – „Friendly Relations Declaration“ bestätigt:5 „Beim Bemühen um eine solche Beilegung einigen sich die Parteien auf friedliche Mittel, die den Umständen und der Natur der Streitigkeit angemessen sind. Gelingt es ihnen nicht, eine Lösung durch eines der genannten friedlichen Mittel herbeizuführen, haben die Parteien einer Streitigkeit die Pflicht, ihre Bemühungen zur Beilegung der Streitigkeit mit anderen zwischen ihnen vereinbarten friedlichen Mitteln fortzusetzen.“ Mit der – ebenfalls völkerrechtlich nicht unmittelbar bindenden – „Erklärung von Manila über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten“6 hat die VN-Generalversammlung die Thematik der freien Wahl der Mittel zur friedlichen Streitbeilegung nochmals aufgegriffen: „(3) Internationale Streitigkeiten werden auf der Grundlage der souveränen Gleichheit der Staaten und im Einklang mit dem Grundsatz der freien Wahl der Mittel im Einklang mit den auf Grund der Charta der Vereinten Nationen eingegangenen Verpflichtungen sowie den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts beigelegt. [...] (10) Unbeschadet des Rechts der freien Wahl der Mittel sollten sich die Staaten dessen bewusst sein, dass direkte Verhandlungen ein flexibles und wirksames Mittel zur friedlichen Beilegung ihrer Streitigkeiten sind. Wenn sie sich zu direkten Verhandlungen entschließen, sollten die Staaten sinnvolle Verhandlungen führen, damit rasch eine für alle Parteien annehmbare Regelung 4 IGH, Urteil vom 4. Dezember 1998, Fisheries Jurisdiction Case (Spain v. Canada), Para. 56, http://www.icjcij .org/docket/files/96/7533.pdf (Stand: 22.06.2012). 5 „Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen“, Resolution der Generalversammlung der VN A/RES/2625 (XXV) vom 24.10.1970, http://www.un.org/Depts/german/gv-early/ar2625.pdf (Stand: 22.06.2012). 6 Resolution der Generalversammlung der VN A/RES/37/10 vom 15.11.1982, http://www.un.org/Depts/german/gv-early/ar3710.pdf (Stand: 22.06.2012). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 093/12 Seite 7 gefunden wird. Die Staaten sollten ebenso bereit sein, die Beilegung ihrer Streitigkeiten mit den anderen in dieser Erklärung genannten Mitteln anzustreben .“ 3.1. Internationaler Gerichtshof Sofern die Parteien der Territorialkonflikte im Südchinesischen Meer eine gerichtliche anstelle einer rein dipomatischen Konfliktbewältigung anstreben, bietet sich der Internationale Gerichtshof (IGH) an. In ihm verkörpern sich Jahrzehnte institutioneller Erfahrung der friedlichen Streitbeilegung . Der IGH hat sich seit Aufnahme seiner Rechtsprechungstätigkeit in zahlreichen Fälle mit der Bestimmung umstrittener Seegrenzen befasst. Darunter fanden sich auch Fälle, an denen Malaysia beteiligt war.7 Wie eingangs erwähnt, ist Malaysia aufgrund seiner Ansprüche auf die Spratly Inseln eine der potentiellen Streitparteien bei Territorialkonflikten im Südchinesischen Meer. Allgemeine Zuständigkeiten Der Zugang zum IGH steht gem. Art. 35 Abs. 1 IGH-Statut allen Staaten offen, die Vertragsparteien dieses Statuts sind.8 Nach Art. 93 Abs. 1 Charta der Vereinten Nationen (VN)9 sind alle Mitgliedstaaten der VN zugleich auch Vertragsparteien des IGH-Statuts. Auf dieser Grundlage ist der Weg zum IGH als Mittel der friedlichen Streitbeilegung bei Territorialkonflikten eröffnet für Brunei, China, Malaysia, Philippinen und Vietnam. Taiwan dürfte hingegen vor dem IGH nicht als parteifähig anerkannt werden: Die VN- Generalversammlung beschloss 1971, die Volksrepublik China als einzig legitime Vertretung Chinas anzuerkennen und alle Vertreter Taiwans aus den VN auszuschließen.10 Damit akzeptierte die Staatengemeinschaft de facto die „Ein-China-Politik“ und versagte Taiwan die Anerkennung. Infolgedessen dürfte für Taiwan auch der Weg zum IGH, der anderen Nicht-Mitgliedstaaten der VN auf der Grundlage von Art. 93 Abs. 2 VN-Charta eröffnet ist, versperrt bleiben. 7 Chile/Peru, http://www.icj-cij.org/docket/index.php?p1=3&p2=3&code=pc&case=137&k=88 (Stand: 13.06.2012); Rumänien/Ukraine, http://www.icj-cij.org/docket/index.php?p1=3&p2=3&code=ru&case=132&k=95&p3=0 (Stand: 13.06.2012); Malaysia/Singapur, http://www.icjcij .org/docket/index.php?p1=3&p2=3&code=masi&case=130&k=2b&p3=0 (Stand: 13.06.2012); Malaysia /Indonesia, http://www.icj-cij.org/docket/index.php?p1=3&p2=3&code=inma&case=102&k=df&p3=0 (Stand: 13.06.2012). 8 Sartorius II Nr. 2, deutsche Übersetzung abrufbar unter http://www.dgvn.de/fileadmin/user_upload/DOKUMENTE/UN_Diverse/Statut_IGH.pdf (Stand: 14.06.2012). 9 Fundstelle siehe Anm.2. 10 Resolution „Restoration of the lawful rights of the People’s Republic of China in the United Nations”, A/RES/2758(XXVI), vom 25. Oktober 1971, http://daccess-ddsny .un.org/doc/RESOLUTION/GEN/NR0/327/74/IMG/NR032774.pdf?OpenElement (Stand: 14.06.2012). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 093/12 Seite 8 Eine Erklärung nach Art. 36. Abs. 2 IGH-Statut, mit der ein IGH-Vertragsstaat für alle oder nur für bestimmte Fälle vorab die Zuständigkeit des IGH obligatorisch anerkennt, haben von den potentiellen Parteien eines Territorialkonflikts im Südchinesischen Meer allein die Philippinen abgegeben , während Brunei, China, Malaysia und Vietnam sich nicht der obligatorischen Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen haben. Eine mittelbare Streitbeilegung von Territorialkonflikten im Südchinesischen Meer könnte auch durch ein Gutachten des IGH herbeigeführt werden. Die Kompetenz, den IGH zu jeder Rechtsfrage um ein Gutachten zu ersuchen, steht gem. Art. 96 Abs. 1 VN-Charta der VN- Generalversammlung und dem VN-Sicherheitsrat zu. Gem. Art. 96 Abs. 2 VN-Charta können auch andere Organe und Sonderorganisationen der VN mit Ermächtigung durch die VN- Generalversammlung Gutachten des Gerichtshofs über Rechtsfragen, die sich in ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen stellen, anfordern. Vorstellbar wäre im vorliegenden Zusammenhang z.B. - mit Ermächtigung durch die VN-Generalversammlung - ein entsprechendes Ersuchen der Regionalen Kommission der VN für Asien und den Pazifik (Economic and Social Commission for Asia and the Pacific, ESCAP). Da die Gutachten des IGH aber weder die anfragenden Organe der VN noch Dritte völkerrechtlich binden, sind sie zur Streitbeilegung nur beschränkt geeignet. Gleichwohl könnte ein vermittelndes Organ der VN ein Gutachten des IGH im Rahmen eines etwaigen Schlichtungsauftrages als Leitfaden für die Streitschlichtung nutzen. Besondere Zuständigkeit gemäß dem Vertrag von Bangkok In dem Vertrag von Bangkok (Treaty on the Southeast Asia Nuclear-Weapons-Free Zone)11 haben sich die Mitgliedstaaten der Association of Southeast Asian Natiuons (ASEAN)12 dazu verpflichtet , im Verhältnis untereinander Kernwaffen weder einzusetzen, noch mit deren Einsatz zu drohen . Art. 21 des Vertrages von Bangkok trifft zur friedlichen Streitbeilegung folgende Bestimmung : “Any dispute arising from the interpretation of the provisions of this Treaty shall be settled by peaceful means as may be agreed upon by the States Parties to the dispute. If within one month, the parties to the dispute are unable to achieve a peaceful settlement of the dispute by negotiation, mediation , enquiry or conciliation, any of the parties concerned shall, with the prior consent of the other parties concerned, refer the dispute to arbitration or to the International Court of Justice.” Somit begründet Art. 21 des Vertrages von Bangkok keine sachliche Zuständigkeit des IGH für Streitigkeiten, die die Bestimmung der Seegrenzen im Südchinesischen Meer 11 Eine englische Fassung des Vertragstextes findet sich auf http://www.fas.org/nuke/control/seanwfz/text/asean.htm (Stand: 12.06.2012). 12 Von den Staaten, die im Südchinesischen Meer Territorialansprüche erheben sind folgende zugleich ASEAN- Mitglieder: Brunei, Malaysia, Philippinen, Vietnam. Siehe http://www.aseansec.org/18619.htm (Stand: 22.06.2012). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 093/12 Seite 9 betreffen. Darüberhinaus ist daran zu erinnern, dass weder China noch Taiwan ASE- AN-Mitgliedstaaten sind.13 3.2. Internationaler Seegerichtshof Auch der Internationale Seegerichtshof (International Tribunal for the Law of the Sea, ITLOS) konnte bereits erste Erfahrungen bei der Entscheidung von Konflikten um Seegrenzen sammeln.14 Seine Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf alle Streitigkeiten, die ihm in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der VN (United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS)15 übertragen werden. Die streitentscheidende Gerichtsbarkeit übt der ITLOS auf der Grundlage von Art. 297 ff. UNCLOS aus. Alle Streitparteien der Territorialkonflikte im Südchinesischen Meer außer Taiwan haben UNCLOS ratifiziert. Nach seiner Ratifizierung von UNCLOS legte China eine nach Art. 298 UNCLOS vorgesehene Erklärung ein.16 Im Ergebnis akzeptiert China daher nicht die Gerichtsbarkeit des ITLOS in Verfahren , die die vorliegend problematische Abgrenzung von Meeresgebieten betreffen. China könnte die Erklärung zwar zurücknehmen oder modifizieren, um sich für diesen Typus von Streitigkeiten doch noch der Gerichtsbarkeit des ITLOS zu unterwerfen, doch gibt es für einen entsprechenden politischen Willen Chinas aus öffentlich zugänglichen Quellen keinerlei Anhaltspunkte . 3.3. Schiedsgerichtsbarkeit Die Schiedsgerichtsbarkeit ist unter den bisher beschriebenen Mechanismen das älteste Mittel zur friedlichen Beilegung von zwischenstaatlichen Streitigkeiten. Wesentlicher Unterschied zur Gerichtsbarkeit von IGH und ITLOS ist, dass die Parteien im Schiedsverfahren ihre Schiedsrichter selbst einvernehmlich bestimmen und sie sich der gutgläubigen Umsetzung des Schiedsspruches freiwillig unterwerfen.17 Der Ständige Schiedshof (Permanent Court of Arbitration, PCA), steht Streitparteien, die einen internationalen Konflikt durch eine Schiedsentscheidung beilegen wollen, als Forum und Sekre- 13 Vgl. Anm. 12. 14 ITLOS-Urteil vom 14.03.2012, Dispute concerning delimitation of the maritime boundary between Bangladesh and Myanmar in the Bay of Bengal (Bangladesh/Myanmar), http://www.itlos.org/fileadmin/itlos/documents/cases/case_no_16/1-C16_Judgment_14_02_2012.pdf (Stand: 18.06.2012). 15 Sartorius II Nr. 350, deutsche Fassung im Internet abrufbar unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/i7/0.747.305.15.de.pdf (Stand: 22.06.2012). 16 http://www.un.org/Depts/los/convention_agreements/convention_declarations.htm#China%20after%20ratific ation (Stand: 18.06.2012). 17 Pellet, Rz. 38. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 093/12 Seite 10 tariat zur Verfügung; der PCA hat keine ständigen Schiedspersonen, kann den Streitparteien aber Listen mit hierzu geeigneten Kandidaten zur Verfügung stellen; überdies kann der PCA auf erprobte Modelle zur Gestaltung der Verfahrensregeln, die für jedes Schiedsverfahren eigens zu bestimmen sind, zurückgreifen.18 Zu den 115 Staaten, die einem oder beiden der Gründungsdokumente des PCA beigetreten sind, zählen China, Malaysia, die Philippinen und Vietnam, nicht aber Brunei und Taiwan.19 Der Beitritt zu einem der Gründungsdokumente ist allerdings nicht zwingend erforderlich, sofern sich die Streitparteien auf ein Verfahren vor dem PCA verständigen können. Zu den Zuständigkeiten des PCA zählt auch seine Unterstützung von ad hoc Schiedsverfahren auf der Grundlage von Annex VII zu UNCLOS.20 Unter den fünf Schiedsverfahren, die der PCA auf dieser Rechtsgrundlage begleitet hat, findet sich auch ein Fall, in dem Malaysia Streitpartei war.21 Zwischen ITLOS und PCA besteht ein enges Kooperationsverhältnis hinsichtlich der Streitigkeiten im Sinne von Annex VII zu UNCLOS. Nicht zuletzt die personellen Überschneidungen zwischen den ITLOS-Richtern und den im Rahmen des PCA von den Parteien gewählten Schiedspersonen stellen sicher, dass die praktischen Erfahrungen in der seerechtlichen Streitschlichtung in beiden Verfahrenstypen fruchtbar gemacht werden können. 3.4. Diplomatische Mittel Im Gegensatz zu den bisher genannten Einrichtungen und Verfahren liegt der Schwerpunkt bei diplomatischen Mitteln nicht auf der Rechtsförmigkeit der Streitbeilegung. Allerdings ist der Gegensatz zwischen politischer und juristischer Streitbeilegung im zwischenstaatlichen Bereich weniger stark ausgeprägt als dies bei innerstaatlichen Streitigkeiten der Fall ist: Interessenabwägungen im Völkerrecht enthalten oft auch politische Elemente, die so Eingang in die rechtsförmige Streitbeilegung finden; andererseits können völkerrechtliche Argumente auch im Rahmen rein diplomatischer Verhandlungen ein besonderes Gewicht erlangen.22 Zu den klassischen diplomatischen Mitteln, die auch bei den Territorialkonflikten im Südchinesischen Meer zur friedlichen Streitbeilegung nutzbar gemacht werden können, zählen Verhandlung , Untersuchung, Vermittlung, Schlichtung und sog. gute Dienste. Die Begrifflichkeit ist nicht abschließend geklärt und lässt Überschneidungen zu. In der Regel werden die genannten diplomatischen Mittel in beliebiger Kombination eingesetzt. Allen Mitteln ist gemeinsam, dass die mit 18 Pellet, Rz. 39. 19 http://www.pca-cpa.org/showpage.asp?pag_id=1038 (Stand: 22.06.2012). 20 http://www.pca-cpa.org/showpage.asp?pag_id=1288 (Stand: 22.06.2012). 21 http://www.pca-cpa.org/showpage.asp?pag_id=1154 (Stand: 22.06.2012). 22 Pellet, Rz. 33, führt aus: “Several classical treaties or special clauses of peaceful settlement are based on the assumption that political and legal disputes can be distinguished. [...] In reality, the distinction is artificial and non-operational. Any international dispute involves both political and legal elements—or, more precisely, can be appreciated as well from a purely legal and from a political perspective.” Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 093/12 Seite 11 ihrer Hilfe erzielten Ergebnisse keine rechtliche Bindungswirkung gegenüber den Streitparteien entfalten, sie sich also nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen lassen. Diplomatische Mittel können mithin nur zu einvernehmlichen Lösungen beitragen. Die Streitparteien der Territorialkonflikte im Südchinesischen Meer haben zur Konfliktbewältigung bisher vor allem diplomatische Mittel eingesetzt. So einigten sich die Regierungen der ASEAN-Mitgliedstaaten und China 2002 in Phnom Penh auf eine „Declaration on the Conduct of Parties in the South China Sea“.23 Darin heißt es u.a. “(4) The Parties concerned undertake to resolve their territorial and jurisdictional disputes by peaceful means, without resorting to the threat or use of force, through friendly consultations and negotiations by sovereign states directly concerned, in accordance with universally recognized principles of international law, including the 1982 UN Convention on the Law of the Sea. (5) The Parties undertake to exercise self-restraint in the conduct of activities that would complicate or escalate disputes and affect peace and stability [...]. (6) Pending the peaceful settlement of territorial and jurisdictional disputes , the Parties concerned undertake to intensify efforts to seek ways, in the spirit of cooperation and understanding, to build trust and confidence between and among them [...] (7) The Parties concerned stand ready to continue their consultations and dialogues concerning relevant issues, through modalities to be agreed by them, including regular consultations on the observance of this Declaration , for the purpose of promoting good neighbourliness and transparency, establishing harmony, mutual understanding and cooperation, and facilitating peaceful resolution of disputes among them.” Der ASEAN-China Dialog wird seither auf diplomatischer Ebene intensiv und kontinuierlich verfolgt und bezieht immer weitere Politikfelder mit ein (u.a. Sicherheit, Verbrechensbekämpfung, wirtschaftliche Zusammenarbeit, Umweltschutz, Handel, Investitionsschutz).24 23 http://www.aseansec.org/13163.htm (Stand: 12.06.2012). 24 http://www.aseansec.org/5874.htm (Stand: 22.06.2012) mit Angaben zu den jüngsten Entwicklungen bis April 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 093/12 Seite 12 4. Literaturverzeichnis Jean-Pierre Cot, Conciliation, in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law, online edition, http://mpepil.com/ (Stand: April 2006). Kari Hakapää, Negotiation, in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law, online edition, http://mpepil.com/ (Stand: Februar 2011). Ruth Lapidoth, Good Offices, in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law, online edition, http://mpepil.com/ (Stand: Dezember 2005). Peter Malanczuk, Association of Southeast Asian Nations (ASEAN), in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law, online edition, http://mpepil.com/ (Stand: Mai 2011). Francisco Orrego Vicuña, Mediation, in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law, online edition, http://mpepil.com/ (Stand: Dezember 2010). Alain Pellet, Peaceful Settlement of International Disputes, in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law, online edition, http://mpepil.com/ (Stand: Juni 2010). Michael Strupp, Paracel Archipelago, in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law, online edition, http://mpepil.com/ (Stand: August 2007). ders., Spratly Islands, in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law, online edition, http://mpepil.com/ (Stand: March 2008).