© 2016 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 081/16 Berichtspflichten der Bundesregierung aufgrund nationaler und internationaler Verpflichtungen im Kontext der Agenda 2030/ Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. 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Agenda 2030 und Sustainable Development Goals 4 2. Berichte und Berichtspflichten der Bundesregierung 6 2.1. Berichte im Rahmen der bisherigen Nachhaltigkeitsstrategie 6 2.2. Zusammenstellung weiterer Berichte und Berichtspflichten 7 3. Anmerkungen zu den Anlagen 7 3.1. Anlagen 1 und 2 7 3.2. Anlage 3 9 4. Anlagen 12 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 081/16 Seite 4 1. Agenda 2030 und Sustainable Development Goals Mit Resolution vom 25. September 2015 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beschlossen.1 Die Resolution benennt 17 Sustainable Development Goals (Ziele nachhaltiger Entwicklung, i. F. SDGs), auf deren Erreichung die Mitgliedstaaten der VN hinwirken sollen.2 Die SDGs betreffen gleichermaßen die ökonomische, soziale und ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung.3 Die vollständige Beseitigung der Armut, die Bekämpfung der Ungleichheit in und unter den Ländern, der Umweltschutz, ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum und die Förderung der sozialen Inklusion sind gleichwertige Ziele der Agenda 2030 und miteinander verwoben.4 Die 17 Hauptziele werden durch 169 Unterziele näher konkretisiert .5 Die SDGs richten sich an staatliche wie nichtstaatliche Akteure, insbesondere auch an die (Privat-)Wirtschaft.6 Die Ziele gelten ab dem 1. Januar 2016.7 Bei ihrer Erreichung spielen die nationalen Parlamente, insbesondere als Gesetzgeber und aufgrund ihres Budgetrechts, eine wesentliche Rolle.8 Die Regierungen und öffentlichen Institutionen arbeiten bei der Umsetzung der SDGs mit Behörden der Länder und Kommunen, mit subregionalen und internationalen Institutionen, philanthropischen Organisationen, Freiwilligengruppen und anderen Akteuren zusammen.9 1 VN-Generalversammlung, Resolution adopted by the General Assembly on 25 September 2015: Transforming our world: the 2030 Agenda for Sustainable Development, A/RES/70/1, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/RES/70/1&referer=http://www.un.org/en/ga/70/resolutions .shtml&Lang=E. 2 Resolution vom 25.09.2015, Fn. 1, S. 14. Eine deutsche Übersetzung der Ziele findet sich in dem Bericht der Bundesregierung vom 03.12.2014, S. 4, http://www.bmz.de/de/zentrales_downloadarchiv/grundsaetze _und_ziele/2014_12_03_Bericht_Post_2015-Agenda_komplett.pdf. 3 Resolution vom 25.09.2015, Fn. 1, S. 1, Präambel, S. 3, Rn. 5. 4 Resolution vom 25.09.2015, Fn. 1, S. 10, Rn. 40; S. 5, Rn. 13. 5 Resolution vom 25.09.2015, Fn. 1, S. 6, Rn. 18. 6 Resolution vom 25.09.2015, Fn. 1, S. 8, Rn. 28, S. 10, Rn. 41. 7 Resolution vom 25.09.2015, Fn. 1, S. 6, Rn. 21. 8 Resolution vom 25.09.2015, Fn. 1, S. 11, Rn. 45. 9 Resolution vom 25.09.2015, Fn. 1, S. 11, Rn. 45. So kündigte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Claudia Roth (Augsburg), Peter Meiwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, „Zusammenarbeit der Bundesregierung mit privaten Stiftungen , insbesondere der Bill & Melinda Gates Foundation“, an, dass „Multi-Akteurspartnerschaften ein Kernelement der Umsetzung der Agenda 2030 sind und die Bundesregierung der Kooperation mit privaten Stiftungen, Gebern und der Privatwirtschaft eine hohe Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Agenda 2030 beimisst .“ Antwort der Bundesregierung vom 08.06.2016, Drucksache 18/8714 (S. 5, Antwort auf Frage 13). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 081/16 Seite 5 Die Regierungen der Mitgliedstaaten der VN sind verantwortlich für die Überprüfung der Fortschritte , die bei der Erreichung der SDGs erzielt werden.10 Das High-level Political Forum (HLPF) unter der Schirmherrschaft der VN-Generalversammlung überwacht diesen Überprüfungsprozess .11 Am 12. Juli 2016 erstattete die Bundesregierung dem HLPF Bericht über den Stand der Umsetzung in Deutschland.12 Den Rahmen hierfür soll in Deutschland im Wesentlichen die (bestehende ) nationale Nachhaltigkeitsstrategie bilden, die mit Blick auf die Agenda 2030 unter dem Titel „Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie“ überarbeitet wird.13 Beraten wird die Bundesregierung seit 2001 durch den von ihr eingesetzten Rat für Nachhaltige Entwicklung, der sich – ebenso wie Nichtregierungsorganisationen14 – kritisch zum Neuentwurf geäußert hat.15 10 Resolution vom 25.09.2015, Fn. 1, S. 11, Rn. 47. Derzeit führt die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zur Agenda 2030 durch (30.05.–21.08.2016), vgl. UN 2030 Agenda for Sustainable Development – Public Consultation on revising the European Consensus on Development, https://ec.europa.eu/europeaid/un- 2030-agenda-sustainable-development-public-consultation-revising-european-consensus-development_en. 11 Resolution vom 25.09.2015, Fn. 1, S. 11, Rn. 47. Das HLPF tagte vom 11. bis zum 20. Juli 2016 in New York, https://sustainabledevelopment.un.org/hlpf. Der Überprüfungsprozess ist für die Mitgliedsstaaten der VN nicht verpflichtend, vgl. S. 31, Rn. 74 (a) der Resolution. 12 Bericht der Bundesregierung zum High-Level Political Forum on Sustainable Development 2016, 12.07.2016, http://www.bmz.de/de/zentrales_downloadarchiv/Presse/HLPF-Bericht_final_DE.pdf. 13 Bericht der Bundesregierung vom 03.12.2014, S. 13, http://www.bmz.de/de/zentrales_downloadarchiv/grundsaetze _und_ziele/2014_12_03_Bericht_Post_2015-Agenda_komplett.pdf. Siehe auch den Bericht der Bundesregierung zum High-Level Political Forum on Sustainable Development 2016, Fn. 12, S. 3, 6 f. Der Entwurf der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Neuauflage 2016) vom 30.05.2016 ist abrufbar unter https://www.bundesregierung .de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/Nachhaltigkeit/0-Buehne/2016-05-31-download-nachhaltigkeitsstrategie -entwurf.pdf;jsessionid=83E75F15A28D280EBE99AF0C40EAC09B.s2t1?__blob=publicationFile&v=4. Bis zum 31.07.2016 hat die Bundesregierung diesen Entwurf öffentlich zur Diskussion gestellt, siehe dazu https://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/Nachhaltigkeit/0-Buehne/2016-05-31-textzum -entwurf-nachhaltigkeitsstrategie.html;jsessionid=0E5F86E265140679D08C014FA5A6FE0F.s3t2, zum Verlauf vgl. https://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/Nachhaltigkeit/Nachhaltigkeitsdialog -2015-2016/1-2015-11-20-nachhaltigkeitsdialog-ergebnisse.html;jsessionid =0E5F86E265140679D08C014FA5A6FE0F.s3t2. Die Überarbeitung und Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie wird kontrolliert durch den Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung, in dem alle Ressorts vertreten sind, vgl. https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Nachhaltigkeitsstrategie/2-der- Staatssekretaersausschuss/aufgaben/_node.html;jsessionid=83E75F15A28D280EBE99AF0C40EAC09B.s2t1. 14 S. etwa den Bericht „Deutschland und die UN-Nachhaltigkeitsagenda 2016: Noch lange nicht nachhaltig“, herausgegeben von: Forum Menschenrechte, VENRO – Verband Entwicklungspolitik und Humanitäre Hilfe deutscher Nichtregierungsorganisationen e.V., Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Forum Umwelt und Entwicklung, Global Policy Forum Europe und terre des hommes Deutschland, https://www.2030report.de/. 15 Mutiger und nicht nur moderat verändern! Der Regierungsentwurf zur Nachhaltigkeit bleibt hinter den Erfordernissen zurück: Stellungnahme des Rates für Nachhaltige Entwicklung zum Regierungsentwurf der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie vom 31.05.2016, 20.06.2016, http://www.nachhaltigkeitsrat.de/fileadmin/user_upload /dokumente/empfehlungen/2016/20160620_RNE_Stellungnahme_RegE_DE_Nachhaltigkeitsstrategie.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 081/16 Seite 6 Der Deutsche Bundestag hat sich – u. a. über den seit 2004 bestehenden Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung (PBnE) – bereits mehrfach mit den SDGs befasst.16 2. Berichte und Berichtspflichten der Bundesregierung Die Überprüfung der erzielten Fortschritte durch das HLPF erfordert die Bereitstellung von offiziellen Daten durch die Mitgliedstaaten der VN.17 Wo dies möglich ist, soll vor allem auf Daten aus bereits bestehenden Berichterstattungsmechanismen zurückgegriffen werden.18 Vor diesem Hintergrund ist danach gefragt, welche Pflichten zur Berichterstattung für die Bundesregierung auf nationaler und internationaler Ebene – im engen oder weiteren Zusammenhang mit den SDGs – bereits bestehen, wie diese im Einzelnen ausgestaltet sind und welche (freiwilligen) Berichte darüber hinaus erstattet werden. 2.1. Berichte im Rahmen der bisherigen Nachhaltigkeitsstrategie Anhand von in der Nachhaltigkeitsstrategie festgelegten Indikatoren (z.B. zu Bildung oder Umweltschutz )19 gibt das Statistische Bundesamt in dem sog. Indikatorenbericht alle zwei Jahre Aufschluss über die Fortschritte im Bereich der nachhaltigen Entwicklung.20 Im Rahmen der Überarbeitung der Nachhaltigkeitsstrategie entstand ein neues Indikatorensystem21, das an die Entwicklungen auf VN-Ebene angepasst werden muss. 16 Vgl. dazu sowie zur weiteren Befassung des Deutschen Bundestages mit den SDGs vertiefend Deutscher Bundestag , Wissenschaftliche Dienste (2016), Die Aktivitäten des Deutschen Bundestages in Zusammenhang mit der Umsetzung der Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen, WD 2 – 3000 – 090/16. Zum PBnE siehe ferner http://www.bundestag.de/nachhaltigkeit. Vgl. im Einzelnen die öffentliche Anhörungen des Beirates , kürzlich etwa zur Aufnahme der Nachhaltigkeit ins Grundgesetz, http://www.bundestag.de/bundestag/gremien 18/nachhaltigkeit/kw23-pa-nachhaltigkeit/423356 und http://www.nachhaltigkeitsrat.de/aktuelles/aktuelle -meldungen/detailansicht/artikel/bundestag-diskutiert-verfassungsrang-fuer-nachhaltigkeit/. 17 Resolution vom 25.09.2015, Fn. 1, S. 12, Rn. 48 und Rn. 74 (a), (f), (g) und (h). 18 Resolution vom 25.09.2015, Fn. 1, S. 12, Rn. 48. 19 Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, S. 89–130, https://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/Nachhaltigkeit -wiederhergestellt/perspektiven-fuer-deutschland-langfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=3. 20 Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie – Neuauflage 2016, S. 34. Der Indikatorenbericht 2014 ist abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/UmweltoekonomischeGesamtrechnungen/Umweltindikatoren /IndikatorenPDF_0230001.pdf?__blob=publicationFile. Die Datenreihen zu den verschiedenen Indikatoren können in der Genesis-Datenbank des Statistischen Bundesamtes eingesehen werden, https://www.destatis .de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Nachhaltigkeitsindikatoren/Nachhaltigkeitsindikatoren.html;jsessionid =B552149CC6015957A74B2A59FA8967C7.cae3. Ein Monitoring findet schließlich auch durch Nichtregierungsorganisationen statt, z.B. unter https://2030-watch.de/monitoring/. 21 Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie – Neuauflage 2016, S. 51–54. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 081/16 Seite 7 Im Übrigen erstattet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einmal pro Legislaturperiode einen Fortschrittsbericht, der den Stand der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie bewertet , konkrete Maßnahmen zur Erreichung der gesetzten Ziele benennt und die Strategie fortentwickelt .22 2.2. Zusammenstellung weiterer Berichte und Berichtspflichten Mangels öffentlich verfügbarer Zusammenstellungen der Berichtspflichten wurden alle Bundesministerien darum gebeten, die von ihnen wahrgenommenen Berichtspflichten und ihre Beiträge zu Berichten der Bundesregierung im unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhang mit den SDGs mitzuteilen. Um die Vergleichbarkeit der Antworten zu gewährleisten, wurde ihnen eine Matrix zur Verfügung gestellt. Die Matrix mit den – redaktionell leicht aneinander angepassten und sprachlich korrigierten – Antworten der Ressorts ist dieser Dokumentation als Anlagen 1 und 2 (VS-NfD) beigefügt (Näheres dazu unter 3.1.). Ob die Antworten eine vollständige Übersicht darstellen, kann von dieser Stelle aus nicht beurteilt werden. Ausgehend von ausgewählten völkerrechtlichen Bestimmungen, denen sich die Bundesrepublik Deutschland unterworfen hat, enthält Anlage 3 – entsprechend des Wunsches des auftraggebenden Abgeordnetenbüros – eine Zusammenstellung von ausgewählten internationalen Berichtspflichten , die teilweise über den Rahmen der SDGs hinausgeht. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird ausdrücklich nicht erhoben (Näheres dazu unter 3.2.). 3. Anmerkungen zu den Anlagen 3.1. Anlagen 1 und 2 (VS-NfD) In der Anlage 1 sind die Antworten der einzelnen Ressorts ohne weitere Kommentierung in einem einheitlichen Dokument zusammengeführt. Es handelt sich nicht um eine zwischen den Ressorts abgestimmte Antwort.23 Bei Mehrfachnennungen (häufig bei gemeinsamer Federführung ) wurden die entsprechenden Berichte in der Regel bei allen meldenden Ressorts berücksichtigt . Nach hiesigen Informationen legten die Ressorts bei der Beantwortung der Fragen auch unterschiedliche Maßstäbe an: Die meisten beschränkten sich auf diejenigen Berichtspflichten, für die ihr Haus innerhalb der Bundesregierung federführend ist; andere fragten in den Bereichen ihrer Federführung auch Berichtspflichten nachgeordneter Behörden ihres Geschäftsbereichs ab; 22 Siehe dazu zuletzt den Bericht vom 15.02.2012, Drs. 17/8721, Nationale Nachhaltigkeitsstrategie – Fortschrittsbericht 2012, S. 31, http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Publikation/Bestellservice/2012-05-08-fortschrittsbericht -2012.pdf?__blob=publicationFile. 23 Die ursprüngliche Zusage einer Ressortabstimmung konnte letztlich aus der Verfasserin nicht bekannten Gründen nicht aufrechterhalten werden. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 081/16 Seite 8 wieder andere gaben auch Zulieferungen für Berichte an, bei denen sie keine Federführung haben .24 Einige Ressorts teilten ferner mit, welche Einrichtungen ihnen Daten für bestimmte Berichte zuliefern.25 Die Bundesministerien, die ihre nachgeordneten Behörden befragten,26 erhielten nicht notwendigerweise Rückmeldungen von allen. Einige Ressorts und nachgeordnete Bundesbehörden legten das Anliegen trotz Nachfrage eng aus und meldeten allein Berichtspflichten, die sich direkt auf die SDGs bzw. auf die Nachhaltigkeitsstrategie beziehen. Andere stützten sich darauf, ob für die Berichte in ihrer Verantwortung „Daten gesammelt oder bestehende Daten aufbereitet" werden. Die dritte Gruppe gab anfragegemäß auch Berichtspflichten an, die lediglich mittelbar oder potentiell mit den Zielen in Verbindung stehen oder gebracht werden können. Einige Ressorts ordneten dabei ihre Berichtspflichten den entsprechenden SDGs zu.27 Drei Bundesministerien gaben an, dass sie keine Angaben liefern könnten, da ihnen keine Federführung im Rahmen der SDGs obliege.28 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Bereich der Zulieferung Unterschiede je nach Bericht oder Berichtstyp vorliegen können. So kann gerade im menschenrechtlichen Bereich im Vorhinein unsicher sein, ob ein bestimmtes Ressort bei einem konkreten Bericht beteiligt wird oder werden muss. Dies ist etwa der Fall, wenn das zuständige Gremium dem Staat vor Abgabe eines Berichts oder einer Stellungnahme gezielt Fragen stellt29 oder Kernbereiche für den nächsten Bericht benennt. In einem solchen Fall können gerade bei den sachlich umfassenden Menschenrechtskonventionen 30 Zuständigkeitsbereiche wechselnder Ressorts betroffen sein. 24 So etwa das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). 25 So etwa das BMG. 26 So etwa das Bundesministerium des Innern (BMI). 27 So etwa das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Auswärtige Amt (AA). 28 Hierbei handelt es sich um das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Auch eine weitere Erläuterung mit der Bitte, auch mittelbar betroffene Bereiche zu melden, hatte keinen Erfolg. Das BMBF teilte auf weitere Nachfrage ergänzend Folgendes mit: „Es lässt sich generell feststellen , dass die Lieferung von Daten für die SDG/Agenda 2030 allenfalls mittelbar erfolgt. Die im Fortschrittsbericht zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie präsentierten Daten stammen überwiegend vom Statistischen Bundesamt und werden im Rahmen der bestehenden amtlichen Statistik erhoben. Im BMBF werden im Sinne der Anfrage keine "Daten gesammelt oder bestehende Daten aufbereitet" um sie einem anderen Ressort, das die Federführung innehat, zu übermitteln. Allerdings gibt es im Bildungsbereich in jeder Legislaturperiode einen Bericht zur Bildung für nachhaltige Entwicklung, zuletzt http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/17/143/1714325.pdf, den die Bundesregierung vorlegt und der auch für die Erhebung von Daten für die Agenda 2030 herangezogen werden kann. Die Datenerhebungen zur Umsetzung inklusiver Bildung erfolgt in Zuständigkeit durch die Länder (jährliche Zusammenstellung für die KMK; letzter Stand Ende 2015).“ 29 Vgl. hierzu etwa die Fragenlisten (List of Issues) der VN-Menschenrechtsfachausschüsse. 30 Beispiel: Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (WSK-Pakt/ICESCR). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 081/16 Seite 9 Anlage 2 (VS-NfD) enthält gesondert die Berichtspflichten, die vom Auswärtigen Amt (AA) für den eigenen Bereich gemeldet wurden. Diese Liste wird separat geführt, da das AA diese Informationen im Gegensatz zu den anderen Ressorts als Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch [VS-NfD] eingestuft hat. 3.2. Anlage 3 Die Übersicht in Anlage 3 enthält wunschgemäß ausgewählte Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber internationalen Akteuren auch unabhängig von den SDGs. Hierdurch kommt es teilweise zu Überschneidungen mit Anlagen 1 und 2. Anlage 3 ist aus völkerrechtlicher Perspektive heraus angefertigt: Sie geht vom Vertragstext selbst aus und gibt allein dessen Inhalt wieder. Aus der Zusammenstellung lässt sich damit beispielsweise nicht ersehen, welches Bundesministerium oder welche nationale Stelle für die Berichterstattung zuständig ist und wo welche Daten erhoben und übermittelt werden. Ergänzende Vertragsdokumente, Protokolle und Verfahrensregeln konnten nicht gesichtet werden. Diese Übersicht deckt absprachegemäß allein Berichtspflichten gegenüber internationalen Organen und Ausschüssen ab, die in ausgewählten, mehrseitigen völkerrechtlichen31 Abkommen enthalten sind. Berücksichtigt wurden nur von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Übereinkommen , die noch in Kraft sind oder noch Rechtswirkungen bzw. praktische Relevanz entfalten. Auswahl und Reihenfolge der Abkommen folgen der Sachgebietsgliederung der aktuellen Auflage des Fundstellennachweises B.32 Nicht vermerkt sind etwaige nationale Umsetzungsmaßnahmen dieser Abkommen (z.B. Bundes- oder Landesgesetze, Aktionspläne u. a.), die ggf. ebenfalls (nationale) Berichtspflichten, etwa gegenüber dem Deutschen Bundestag33 oder einzelnen Landesparlamenten , vorsehen können. Aufgrund der Vielzahl internationaler Abkommen, die die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert hat, konnten zweiseitige Übereinkommen ebenso wie reine Sitzstaat- und Statusabkommen nicht berücksichtigt werden.34 31 Ausgenommen von der Untersuchung ist damit zuständigkeitshalber auch unionsrechtliches Sekundärrecht. 32 Fundstellennachweis B (FNB – Anlage 4): Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands, Bundesgesetzblatt Teil II 2016, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), abgeschlossen am 31.12.2015, bgbl.de (kostenfreier Zugang). Die Übersicht beschränkt sich somit bis auf wenige, gekennzeichnete Ausnahmen auf völkerrechtliche Verträge, die vor dem 31.12.2015 im Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, vgl. S. 7 des Dokuments ; Sachgebietsnachweis ab S. 993. Dabei wurde die Einschätzung des BMJV (Erläuterungen, S. 7 f.), wonach den im FNB enthaltenen Übereinkommen zumindest noch faktische Bedeutung zukomme, ohne weitere Überprüfung als zutreffend zugrunde gelegt. 33 Siehe hierzu die den Auftraggebenden bereits vorliegende Übersicht. 34 Siehe für eine umfassende Übersicht mit zahlreichen weiterführenden Nachweisen den FNB, Fn. 32, vgl. S. 7–8. Ausgenommen von der dortigen Übersicht sind Verträge der Europäischen Gemeinschaften, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, vgl. FNB, S. 8. Die Wahrscheinlichkeit spezifischer Berichtspflichten an internationale Organe ist in zweiseitigen Abkommen als eher gering einzuschätzen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 081/16 Seite 10 Die Auswahl der ausgewerteten Sachgebiete erfolgte nach dem Kriterium der Relevanz der dort jeweils aufgeführten Übereinkommen für die Fragestellung, wobei teilweise auch innerhalb der Bereiche priorisiert werden musste. Ausgewertet wurden folgende Sachgebiete: I. Internationale Zusammenarbeit, Menschenrechte35 1. Weltweite Organisationen und Vereinbarungen (in der Tabelle I.1.) 2. Regionale Organisationen (I.2.) 5. Menschenrechte, Datenschutz (I.5.) VI. Handel, Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Investitionsförderung 6. Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit (VI.6.) 13. Land- und Forstwirtschaft (VI.13.) IX. Sozialrecht, Arbeitsrecht 1. Soziale Sicherheit (IX.1.) 3. Soziale Sicherung bei Arbeitslosigkeit (IX.3.) 4. Fürsorge- und Hilfsmaßnahmen (IX.4.) 6. Arbeitskräfte (IX.6.) 7. Arbeitsrecht, Arbeitsbedingungen (IX.7.) 8. Arbeitsschutz (IX.8.) 9. Jugendarbeitsschutz (IX.9.) 10. Arbeitsstatistik (IX.10.) Das ebenfalls in Teilen als relevant eingeschätzte Sachgebiet XI (Schutz der Gesundheit, der Natur und der Umwelt, dort insbesondere 1. und 3.-6. Abschnitt) konnte nicht mehr bearbeitet werden ; einige zentrale Übereinkommen sind allerdings bereits über Sachgebiet I erfasst. Im menschen- und sozialrechtlichen Bereich wurden zur Orientierung per Ausschlussprinzip auch die Abkommen ohne Berichtspflicht aufgeführt. Die im FNB noch enthaltenen Rohstoffabkommen wurden teilweise aufgenommen, sofern sie noch nicht ausgelaufen sind,36 auch wenn die Bundesrepublik Deutschland in den meisten Abkommen nicht mehr selbstständiges Mitglied ist.37 35 Diese Kategorie enthält – sektorübergreifend – bereits alle institutionellen Abkommen, also die Abkommen, die ein Gremium oder eine Internationale Organisation errichten, dem gegenüber ggf. Berichtspflichten bestehen. Viele Abkommen werden in den inhaltlich passenden Sektoren im FNB, jedoch nicht in der Tabelle in Anhang 3, erneut aufgeführt. 36 Wie z.B. das Sechste Internationale Zinn-Übereinkommen oder das Internationale Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse, die gleichwohl – möglicherweise wegen ihrer praktischen Relevanz – im FNB enthalten sind. Vgl. dazu die Erläuterungen zur Auswahl der völkerrechtlichen Verträge im FNB, Fn. 32, vgl. S. 7–8. 37 Alle Abkommen außer dem Tropenholzübereinkommen befinden sich laut Aussage der nunmehr im Bericht der ausschließlichen Kompetenz der Europäischen Union (Art. 307 AEUV), vgl. Zwölfter Bericht der Bundesregierung über die Aktivitäten des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der einzelnen Rohstoffabkommen, Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 09.01.2015, Drucksache 18/3725, http://dipbt.bundestag .de/doc/btd/18/037/1803725.pdf. Zur Entwicklung der Rohstoffabkommen und zur Ersetzung der ausgelaufenen Abkommen durch Studiengruppen vgl. auch die vorangegangenen elf Berichte der Bundesregierung seit 1992, abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de. Die Studiengruppen sind in der Tabelle nicht aufgeführt. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 081/16 Seite 11 Zusätzlich wurden – zu Informationszwecken und in einer separaten Untertabelle des Dokuments – ausgewählte institutionelle Abkommen ohne klassische Berichtspflicht aufgelistet, in denen eingesetzten Organen bestimmte Berichtspflichten oder Informationsrechte gegenüber den Vertragsstaaten zugewiesen wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Vielzahl von Internationalen Organisationen Jahres- oder sonstige Tätigkeitsberichte verfasst, bei deren Erstellung die Organe teilweise auf Informationen der Mitgliedsstaaten zurückgreifen. Im Sinne des umfangreichen Informationsinteresses der Auftraggeberin wurden die Begriffe „Bericht “ bzw. „Berichtspflicht“ im weiteren Sinne verstanden. Somit wurden teilweise auch Mitteilungs - und Informationspflichten sowie Stellungnahmen erfasst. Außer Betracht gelassen wurden dagegen im Regelfall: - erledigte oder nicht (mehr) relevante einmalige Berichtspflichten38 - Klauseln zum erleichterten Informationsaustausch ohne konkrete Pflichten39 - bloße Benachrichtigungs- und formelle Notifizierungspflichten40 - Berichtspflichten hinsichtlich des geographischen Anwendungsbereiches von Abkommen .41 Bei den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) besteht die Besonderheit , dass die Berichte über die Umsetzung einzelner Abkommen grundsätzlich im Rahmen des Jahresberichts gegenüber dem Internationalen Arbeitsamt nach Art. 22 der ILO-Verfassung erfolgen . Was Berichtsgegenstand ist, unterscheidet sich jedoch je nach Übereinkommen und wird daher – gemeinsam mit den jeweils einschlägigen Normen – in der Tabelle nach Übereinkommen getrennt aufgeführt. 38 Dies betrifft im Regelfall Erledigung wegen Zeitablaufs, beispielsweise bei Berichtspflichten anlässlich der Ratifikation oder des Beitritts bei Altverträgen, insbesondere im Wirtschaftsbereich, z. B. Art. XIV Abs. 1 g GATT 1947 (Einreichung von Berichte bis 1950/1952). 39 Vgl. beispielsweise Art. II Nr. 4 des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (BGBl. 1965 II, 43): „Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch von Personen sowie von wissenschaftlichen und technischen Informationen, die der Verwirklichung von Programmen dienen, an denen sie beteiligt sind.“ Bestehen neben solchen allgemeinen Klauseln nach dem Abkommen auch konkretere Berichtspflichten, wurden die Klauseln in einigen Fällen ergänzend aufgenommen, vgl. etwa Art. III Abs. 1, 1. Halbsatz (HS) des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation , BGBl. 1976 II, 1861. 40 z. B. wegen Beitritts oder Kündigung eines Vertragsstaates sowie Notifizierungspflichten gegenüber Vertragsorganen oder anderen Vertragsstaaten bei der Anrufung eines Streitbeilegungsmechanismus‘. 41 Dies gilt insbesondere für (ältere) Abkommen, die sich mit der Frage der räumlichen Anwendbarkeit auf Kolonien , Protektorate und andere Gebiete mit völkerrechtlichem oder nationalem Sonderstatus befassen. Siehe hierzu beispielsweise die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), so etwa Art. 8 und 9 des Übereinkommens Nr. 99 über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft von 1951, http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---normes/documents/normativeinstrument /wcms_c099_de.htm. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 081/16 Seite 12 Sofern möglich, ist unter den Fundstellen eine deutsche Version des völkerrechtlichen Vertrags aufgeführt.42 Diese deutsche Übersetzung dient vorrangig der Orientierung, da sie oftmals nicht die völkerrechtlich verbindliche Fassung darstellt. Soweit im Bereich der Fundstellen auf das Bundesgesetzblatt (BGBl.) verwiesen wird, wird im Regelfall – je nach Verfügbarkeit – auf das verkündete Ratifikationsgesetz oder auf die Bekanntmachung Bezug genommen. Ersetzt ein Übereinkommen ein Vorgängerabkommen oder unterliegt es der (periodischen) Aktualisierung, ist regelmäßig (nur) die letzte Fassung aufgeführt, sofern sie mit einer Veröffentlichung des übersetzten Vertragstextes einherging.43 In Ausnahmefällen wird auf den englischen Vertragstext oder auf eine andere Übersetzung verwiesen. 4. Anlagen Anlage 1: Aufstellung der von den Bundesministerien mit Ausnahme des Auswärtigen Amtes gemeldeten Berichtspflichten Anlage 2 (VS-NfD): Aufstellung der vom Auswärtigen Amt gemeldeten Berichtspflichten (VS-NfD) Anlage 3: Aufstellung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland nach ausgewählten mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkommen Anlage 4: Fundstellennachweis B: Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands, Bundesgesetzblatt Teil II 2016, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgeschlossen am 31.12.2015, bgbl.de. Ende der Bearbeitung 42 Ausnahmen von diesem Grundsatz wurden gemacht, wo Abkommen in deutscher Fassung oder Übersetzung auf den Seiten der betreffenden Internationalen Organisation oder auf anderen vertrauenswürdigen Seiten übersichtlicher dargestellt werden. Dies gilt etwa für die ILO-Übereinkommen, siehe für die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommen etwa http://www.ilo.org/dyn/normlex /en/f?p=1000:11200:0::NO:11200:P11200_COUNTRY_ID:102643 und http://www.ilo.org/berlin/arbeits-undstandards /ratifikationen-in-deutschland/lang--de/index.htm. 43 Dies wird dadurch erschwert, dass bei nachträglichen Änderungen eines völkerrechtlichen Abkommens zuweilen , wenn überhaupt, nur die Übersetzung der geänderten Vorschriften im BGBl. veröffentlicht wird. In solchen Fällen wird in der Tabelle regelmäßig entweder auf die Ausgangsfassung oder auf eine aktualisierte externe Fassung verwiesen. Aufgrund der teilweise unübersehbaren Zahl an Änderungen/Neufassungen und Bekanntmachungen kann trotz bester Bemühungen keine Gewähr für den aktuellen Stand der deutschen Übersetzung übernommen werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall ein Abgleich mit der im Internet erhältlichen jeweiligen aktuellen und regelmäßig verbindlichen englischsprachigen Fassung.