© 2018 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 080/18 Operation EUNAVFOR MED Sophia Hintergrundinformationen zur EU-Militäroperation und ihren (völker-)rechtlichen Grundlagen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 080/18 Seite 2 Operation EUNAVFOR MED Sophia Hintergrundinformationen zur EU-Militäroperation und ihren (völker-)rechtlichen Grundlagen Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 080/18 Abschluss der Arbeit: 11. Juni 2018 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 080/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Hintergrund 4 1.1. Bekämpfung krimineller Schleusernetzwerke 4 1.2. Kapazitätsaufbau der „Libyschen Küstenwache und Marine“ 5 1.3. Verhinderung des illegalen Waffenhandels 6 1.4. Seenotrettung 6 2. Politische Begründung und (völker-)rechtliche Grundlagen der Operation EUNAVFOR MED Sophia 7 3. Personal 9 4. Kosten 9 5. Zusammenarbeit zwischen der EU und der libyschen Küstenwache 10 5.1. EU Integrated Border Assistance Mission in Libya 10 5.2. Bilaterales Memorandum of Understanding 10 5.3. Beendigung der Kooperation zwischen der EU und der libyschen Küstenwache 11 5.4. Rechtliche Kontrolle der Kooperation von EU-Mitgliedstaaten mit der libyschen Küstenwache 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 080/18 Seite 4 1. Hintergrund Seit Ende Juni 2015 beteiligt sich Deutschland an der Operation EUNAVFOR MED Sophia im Mittelmeer, die von der Europäischen Union vor dem Hintergrund rasant zunehmender Flüchtlings - und Migrationsströme von Afrika nach Europa und zahlloser im Mittelmeer Ertrunkener am 18. Mai 1 bzw. 22. Juni 2015 2 beschlossen worden war. Insgesamt nehmen Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber mit rund 1.200 Soldaten und Soldatinnen sowie Zivilpersonal aus 25 europäischen Nationen an dieser Operation teil. Das Operationshauptquartier in Rom wird von einem italienischen Admiral, das Verbandshauptquartier an Bord des Flaggschiffs von einem spanischen Admiral geführt. Neben Schiffen werden auch Flugzeuge und Helikopter eingesetzt. 1.1. Bekämpfung krimineller Schleusernetzwerke Kernauftrag der Operation ist die Bekämpfung krimineller Schleusernetzwerke vor der libyschen Küste. Dazu werden die Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber auf Hoher See und im internationalen Luftraum zwischen der italienischen und libyschen Küste eingesetzt. Sie überwachen das Seegebiet und tragen durch Aufklärungsergebnisse dazu bei, dass ein umfassendes Bild über die Aktivitäten von Schleusern entsteht, die das Leben von Menschen riskieren, um daraus Profit zu schlagen. Die an der Operation Sophia teilnehmenden Schiffe sind ermächtigt, in internationalen Gewässern Boote anzuhalten und zu durchsuchen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie von Schleusern genutzt werden. Diese können beschlagnahmt und umgeleitet, Schleusereiverdächtige an Bord eines Kriegsschiffs genommen und an einen EU-Mitgliedstaat übergeben werden . Sophia soll Schleppern die Bewegungsfreiheit nehmen, sich auf Hohe See zu begeben und verlassene Boote erneut zu nutzen, um damit erneut ihr menschenverachtendes Geschäft zu betreiben . Die Schiffe dürfen im Rahmen des Völkerrechts, der Mandate und der Einsatzregeln („Rules of Engagement“) militärische Gewalt zur Durchsetzung ihres Auftrags einsetzen. Die Strafverfolgung selbst ist für den Verband nicht mandatiert. Die Aufklärungsergebnisse des Marineverbands werden den Strafverfolgungsbehörden der EU- Mitgliedstaaten über das EU-Operationshauptquartier (EU Operational Headquarter – EU OHQ) zur Verfügung gestellt. Seit Beginn der Mission haben die Hinweise der Operation Sophia zur direkten Festnahme von rund 110 Schleusereiverdächtigen durch italienische Behörden geführt. In zwei Fällen haben Einheiten des Verbandes auf Hoher See schleusereiverdächtige Skiffs (kleines unbedachtes Boot mit Außenbordmotor) beschlagnahmen, deren Insassen an Bord nehmen und an italienische Behörden übergeben können. Außerdem haben Einheiten des Verbandes seit Beginn der Operation mehr als 400 von Schleusern genutzte Fahrzeuge zerstört. 3 1 Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED). Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015D0778&qid=1505471474087&from=EN (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 2 Beschluss (GASP) 2015/972 des Rates vom 22. Juni 2015 über die Einleitung der Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED). Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015D0972&qid=1505471560151&from=EN (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 3 Vgl. Einsatzführungskommando der Bundeswehr (Hg.): Gegen Schleusernetzwerke - Der Einsatz im Mittelmeer. Stand: 31. Mai 2018.Abrufbar unter: http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/poc/einsatzbw?uri=ci%3A bw.bwde_einsatzbw.aktuelle_einsaetze.eunavformed.dereinsatzimmittelmeer (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 080/18 Seite 5 Nach einer strategischen Überprüfung hat der Rat der Europäischen Union im Juni 4 bzw. im September 2016 5 beschlossen, der Operation neben ihrem Kernauftrag zwei Unterstützungsaufgaben zu geben. So soll sie zum Kapazitätsaufbau der „Libyschen Küstenwache und Marine“ beitragen . Zum anderen soll die Operation gemäß Beschluss des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) vom 6. September 2016 der EU 6 – nach Maßgabe der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats 7 und späterer Beschlüsse, insbesondere der Resolutionen 2292 (2016) 8 vom 14. Juni 2016 und 2357 (2017) 9 vom 12. Juni 2017 über das Waffenembargo gegen Libyen – dazu beitragen, illegalen Waffentransport im Einsatzgebiet zu verhindern. 10 1.2. Kapazitätsaufbau der „Libyschen Küstenwache und Marine“ Mit dem Kapazitätsaufbau der „Libyschen Küstenwache und Marine“ sollen diese in die Lage versetzt werden, das „Geschäftsmodell“ des Menschenschmuggels auf der Zentralen Mittelmeerroute zu unterbinden, die Sicherheit in libyschen Hoheitsgewässern entlang der etwa 1.700 Kilometer langen Küstenlinie zu verbessern und Such- und Rettungsaktivitäten durchzuführen. Die Operation soll damit einen Beitrag zur Stärkung staatlicher Strukturen und der Einheitsregierung des Landes leisten. Auf Ebene des EU OHQ wurde am 23. August 2016 ein Memorandum mit der „Libyan Coast Guard and Navy“ gezeichnet, mit dem die Ausbildung vereinbart wurde. Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee der EU (PSK) beschloss am 30. August 2016, dass die Voraussetzungen für den Beginn der Ausbildung vorliegen. 11 4 Beschluss (GASP) 2016/993 des Rates vom 20. Juni 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SO- PHIA). Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016D0993&qid=1505471911525&from=EN (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 5 Beschluss (GASP) 2016/1637 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 6. September 2016 über den Beginn der Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) als Beitrag zur Umsetzung des Waffenembargos der VN auf hoher See vor der Küste Libyens (EU- NAVFOR MED/4/2016). Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32016D1637&from=DE (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 6 Ebd. 7 S/RES/1970 (2011), verabschiedet auf der 6491. Sitzung des Sicherheitsrats am 26. Februar 2011. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_10-11/sr1970.pdf (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 8 S/RES/2292 (2016), verabschiedet auf der 7715. Sitzung des Sicherheitsrats am 14. Juni 2016. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_16/sr2292.pdf (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 9 S/RES/2357 (2017), verabschiedet auf der 7964. Sitzung des Sicherheitsrats am 12. Juni 2017. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sr2357.pdf (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 10 Einsatzführungskommando der Bundeswehr (Hg.): Gegen Schleusernetzwerke - Der Einsatz im Mittelmeer, a.a.O. 11 Beschluss (GASP) 2016/1635 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 30. August 2016 über den Beginn des Kapazitätsaufbaus und der Schulung der libyschen Küstenwache sowie der libyschen Marine im Rahmen der Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA). Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016D1635&qid= 1505472340844&from=EN (letzter Zugriff: 15. September 2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 080/18 Seite 6 Die Deutsche Marine hat sich von Ende Oktober bis Ende November 2016 mit einem fünfköpfigen Ausbildungsteam an Bord des niederländischen Docklandungsschiffs „Rotterdam“ in den Schwerpunkten Schadensabwehr und Schiffstechnik an dem Paket beteiligt. Ende Januar 2017 begann das zweite Ausbildungspaket, das bisher in Griechenland, Italien und Malta durchgeführt wird. Der Schwerpunkt liegt auf rechtlichen Aspekten, unter anderem dem Humanitären Völkerrecht und Seerecht. Eine Ausbildung innerhalb libyscher Hoheitsgewässer, in Libyen oder in einem Drittstaat kann grundsätzlich nur auf Einladung des jeweiligen Landes erfolgen, außerdem müssen das PSK und der Rat der EU für Auswärtige Angelegenheiten im Einzelfall erneut zustimmen . 12 1.3. Verhinderung des illegalen Waffenhandels Zur Verhinderung des illegalen Waffenhandels sind eine umfassende maritime Lageerfassung und ein Lagebildaustausch notwendig. Im Einsatzgebiet können solche Fahrzeuge überprüft werden , die Libyen anlaufen oder verlassen und bei denen der Verdacht besteht, dass sie gegen das Embargo verstoßen. Sie können dafür angehalten und im Rahmen der Einsatzregeln betreten werden („Boarding“). Die Operation EUNAVFOR MED Sophia setzt kontinuierlich Einheiten in der Zusatzaufgabe zur Durchsetzung des VN-Embargos ein, die fortwährend Informationen über mögliche Schmuggelaktivitäten sammeln und Schiffe kontrollieren. Sie haben mehr als 800 Einzelmaßnahmen durchgeführt – von der Abfrage per Funk bis zum Boarding. 13 Darüber hinaus soll zur Verbesserung von Lagebild und Lagebildaustausch eine sogenannte „Crime Information Cell“ eingerichtet werden. Dies hat der Rat der Europäischen Union am 14. Mai 2018 entschieden. Diese Zelle soll sich aus 10 Beamten nationaler Strafverfolgungsbehörden und der EU-Agenturen FRONTEX und EUROPOL zusammensetzen. Sie soll damit beauftragt werden, die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen über Menschenschmuggel und Menschenhandel, über die Umsetzung des Waffenembargos der VN gegen Libyen, über den illegalen Handel sowie über Straftaten, die für die Sicherheit der Operation von Belang sind, zu unterstützen. Die Innen- und Justizminister der EU-Mitgliedstaaten sollen im Oktober 2018 über die geplanten Aktivitäten der „Crime Information Cell“ informiert werden. 14 1.4. Seenotrettung Die Verpflichtung zur Seenotrettung ergibt sich für Seefahrer unter anderem aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und dem Übereinkommen zum Schutze menschlichen Lebens auf See. Wenn ein Boot in Seenot angetroffen, ein Notruf empfangen wird oder die Seenotleitstelle einen Auftrag erteilt, sind Seefahrer zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Seenotleitstelle (Maritime Rescue Coordination Centre, MRCC) Rom koordiniert die Rettungseinsätze. Das 12 Einsatzführungskommando der Bundeswehr (Hg.): Gegen Schleusernetzwerke - Der Einsatz im Mittelmeer, a.a.O. 13 Ebd. 14 Outcome of the Council Meeting, 3622nd Council meeting, Justice and Home Affairs, Luxembourg, 4 and 5 June 2018. Ratsdokument-Nr. 9680/18 (provisional version). Abrufbar im Intranet des Deutschen Bundestages unter: http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokumentInhalt?id=191791 (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 080/18 Seite 7 MRCC führt Informationen über die Position von Schiffen, deren Kapazitäten und Seeausdauer zusammen und koordiniert Seenotrettungen. Es informiert Schiffe über Seenotfälle in dem Einsatzgebiet , dessen Ausdehnung in etwa der Größe Deutschlands entspricht. Seit Beginn der Beteiligung deutscher Schiffe an der Seenotrettung Mittelmeer am 7. Mai 2015 retteten deutsche Marinesoldaten 22.534 Menschen aus Seenot (Stand: 31. Mai 2018). Insgesamt wurden durch Einheiten der Operation Sophia in über 250 Einsätzen mehr als 49.000 Menschen aus Seenot gerettet. 15 2. Politische Begründung und (völker-)rechtliche Grundlagen der Operation EUNAVFOR MED Sophia Als Antwort auf die wachsenden Flüchtlings- und Migrationsbewegungen über das Mittelmeer und insbesondere auf die hohe Zahl an Schiffbrüchigen und Ertrunkenen beschlossen die Staatsund Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei ihrem Sondergipfel am 23. April 2015, den Verlust von Menschenleben auf See zu verhindern und sich den Ursachen von Migration zu widmen. Mehrere Nationen, darunter Deutschland, entsandten Marineschiffe, die seitdem tausende Menschenleben retteten. Einigkeit bestand darin, dass man den Ursachen der Migration nur mit einem umfassenden Ansatz würde begegnen können. 16 Am 18. Mai 2015 entschieden die EU-Außen- und Verteidigungsminister (2015/778/GASP) 17, mit der Operation Sophia in drei Phasen gegen Schleuserkriminalität vorzugehen, um weitere Tragödien im Mittelmeer zu verhindern (vgl. Ziff. 2.4.1). Der Rat der EU für Auswärtige Angelegenheiten billigte am 22. Juni 2015 mit Beschluss 2015/972/GASP 18 den Operationsplan. Der Bundestag beschloss erstmals am 1. Oktober 2015 19, dass sich die Bundeswehr am aktiven Kampf gegen Schlepper im Mittelmeer beteiligt. Die jüngste Verlängerung des Bundestags- Mandats erfolgte am 29. Juni 2017; das aktuelle Mandat für die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte endet am 30. Juni 2018.20 15 Ebd. 16 Vgl. Außerordentliche Tagung des Europäischen Rates vom 23. April 2015 – Erklärung. Abrufbar unter: http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/04/23-special-euco-statement/ (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 17 Beschluss 2015/778/GASP, a.a.O. 18 Beschluss 2015/972/GASP, a.a.O.. 19 Vgl. Plenarprotokoll 18/127 vom 1. Oktober 2015, S. 12346 ff. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-Operation EUNAVFOR MED als ein Teil der Gesamtinitiative der EU zur Unterbindung des Geschäftsmodells der Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke im südlichen und zentralen Mittelmeer“ (BT-Drs. 18/6013 vom 16. September 2015). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18127.pdf#P.12334 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/060/ 1806013.pdf (letzter Zugriff: 7. Juni 2017). 20 Vgl. Plenarprotokoll 18/243 vom 29. Juni 2017, S. 24936 ff. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an EUNAVFOR MED Operation SOPHIA“ (BT-Drs. 18/12491 vom 24. Mai 2017). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18243.pdf#P.24924 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/124/1812491.pdf (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 080/18 Seite 8 Das Mandat begründet diesen Einsatz im Wesentlichen mit dem weiterhin bestehenden hohen Migrationsdrucks auf der zentralen Mittelmeerroute sowie mit der Notwendigkeit, Fähigkeiten der libyschen Küstenwache aufzubauen, um das Geschäftsmodell des Menschenschmuggels von dort aus unterbinden zu können. Die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Operation EUNAVFOR MED Sophia erfolgt laut diesem Mandat auf der Grundlage: • des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 21, • des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 22 vom 15. November 2000 und • des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See-und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 23 vom 15. November 2000, • u.a. der Resolutionen 2240 (2015) 24, 2292 (2016) 25, 2312 (2016) 26 und 2357 (2017) 27 des VN- Sicherheitsrates 28 21 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) vom 10. Dezember 1982, verkündet durch das Vertragsgesetz Seerechtsübereinkommen vom 2. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 1798). Abrufbar unter: https://www.jurion .de/gesetze/srue/ (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 22 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNOrgKÜbk) vom 15. November 2000 (BGBl. 2005 II S. 954, 956, 2007 II S. 1311), verkündet durch das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie zu den Zusatzprotokollen gegen den Menschenhandel und gegen die Schleusung von Migranten vom 1. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 954). Abrufbar unter: https://www.jurion.de/gesetze/unorgkuebk/ (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 23 Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (MigSchleusZProt) vom 15. November 2000 (BGBl. 2005 II S. 954, 1007, 2007 II S. 1348), verkündet durch das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie zu den Zusatzprotokollen gegen den Menschenhandel und gegen die Schleusung von Migranten vom 1. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 954). Abrufbar unter: https://www.jurion.de/gesetze/migschleuszprot/ (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 24 S/RES/2240 (2015), verabschiedet auf der 7531. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 9. Oktober 2015. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2240.pdf (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 25 S/RES/2292 (2016), verabschiedet auf der 7715. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 14. Juni 2016. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_16/sr2292.pdf (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 26 S/RES/2312 (2016), verabschiedet auf der 7783. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 6. Oktober 2016. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_16/sr2312.pdf (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 27 S/RES/2357 (2017), verabschiedet auf der 7964. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 12. Juni 2017. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sr2357.pdf (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 28 Mit der Resolution S/RES/2240 (2015) billigte der UN-Sicherheitsrat am 9. Oktober 2015 den Einsatz erstmals und verlängerte ihn mit S/RES/2240 (2015) am 6. Oktober 2016 um weitere zwölf Monate. Am 14. Juni 2016 rief er mit der Resolution S/RES/2292 (2016) die Mitgliedstaaten dazu auf, den Waffenschmuggel nach Libyen zu unterbinden und erneuerte das in der S/RES/2357 (2017) vom 12. Juni 2017. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 080/18 Seite 9 • in Verbindung mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 18. Mai 2015 (GASP 2015/778) 29, zuletzt geändert am 25. Juli 2017 (GASP 2016/993) 30, und damit im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. 3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich an der Operation EUNAVFOR MED Sophia derzeit mit 99 Soldaten und Soldatinnen (Stand: 4. Juni 2018), die bisherige maximale Personalstärke betrug 522 deutsche Soldaten und Soldatinnen. Das Mandat des Deutschen Bundestages vom 29. Juni 2017 31 lässt den Einsatz von maximal 950 Soldatinnen und Soldaten zu. 4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2017 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an der Operation EUNAVFOR MED Sophia insgesamt etwa 53,5 Mio. Euro.32 Als einsatzbedingte Zusatzausgaben für die Fortsetzung dieser Operation sind für 2018 bis zum aktuellen Mandatsende am 30. Juni 2018 19,1 Mio. Euro 33 im Bundeshaushalt eingeplant. 29 Beschluss 2015/778/GASP, a.a.O. 30 Beschluss (GASP) 2017/1385 des Rates vom 25. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA). Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017D1385&from=DE (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 31 Vgl. Plenarprotokoll 18/243, a.a.O. i.V.m. BT-Drs. 18/12491, a.a.O., S. 1. 32 Die genannten Kosten erfassen einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017. Ihre Berechnung erfolgte u.a. auf Grundlage von Dokumenten, mit denen die Bundesregierung den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu den Kosten von Auslandseinsätzen der Bundeswehr informierte. 33 Vgl. BT-Drs. 18/12491, a.a.O., S. 4. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 080/18 Seite 10 5. Zusammenarbeit zwischen der EU und der libyschen Küstenwache 5.1. EU Integrated Border Assistance Mission in Libya Bereits zwei Jahre vor Beginn der Militäroperation Sophia hat die Europäische Union (EU) im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) am 22. Mai 2013 die zivile EU Integrated Border Assistance Mission in Libya (EUBAM Libya) ins Leben gerufen. Dabei handelt es sich um eine zivile Mission zur Unterstützung der Sicherung der libyschen Land-, See- und Luftgrenzen.34 Das bis zum 31. Dezember 2018 verlängerte Mandat35 umfasst insbesondere die Unterstützung der libyschen Behörden im Bereich des Grenzschutzes und der Inneren Sicherheit. Dies geschieht durch Aus- und Fortbildung der libyschen Polizei, des Grenzschutzes und des Zolls sowie durch die Entwicklung eines sog. „Integrated Border Management (IBM)“.36 5.2. Bilaterales Memorandum of Understanding Im Februar 2017 haben Italien und Libyen ein Memorandum of Understanding (MoU) unterzeichnet , in dem sich beide Staaten auf den Kampf gegen illegale Migration und Menschenhandel und zur Sicherung der Seegrenzen verständigen.37 34 Vgl. Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen), ABl. EU L 138/15. Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0233&qid=1495882820394&from=DE. (letzter Zugriff: 8. Juni 2018). Zur Mission vgl. näher: About EU Border Assistance Mission in Libya (EUBAM). Abrufbar unter: https://eeas.europa .eu/csdp-missions-operations/eubam-libya/3859/about-eu-border-assistance-mission-libya-eubam_en (letzter Zugriff: 8. Juni 2018). 35 Vgl. Beschluss (GASP) 2017/1342 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen), ABl. EU L 185/60, https://www.jurion.de/gesetze /eu/32017d1342/?from=1%3A7944352%2C1%2C17770101 (letzter Zugriff: 8. Juni 2018). 36 Bis Mitte Februar 2017 wurden in einem ersten Ausbildungspaket 93 Angehörige der „Libyschen Küstenwache und Marine“ in seemännischen Grundlagen, Navigation, Such- und Rettungsdienst, Menschenrechten und Internationalem Recht ausgebildet. Neben den Ausbilderteams der Mitgliedstaaten führten auch Vertreter der EU-Grenzschutzagentur FRONTEX und des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR, United Nations High Commissioner for Refugees) Ausbildungsanteile durch. 37 Memorandum of understanding on cooperation in the fields of development, the fight against illegal immigration, human trafficking and fuel smuggling and on reinforcing the security of borders between the State of Libya and the Italian Republic. Abrufbar unter: https://eumigrationlawblog.eu/wp-content/uploads/2017/10/MEMORAN- DUM_translation_finalversion.doc.pdf. (letzter Zugriff: 8. Juni 2018). Bei dem MoU handelt es sich um keinen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 080/18 Seite 11 5.3. Beendigung der Kooperation zwischen der EU und der libyschen Küstenwache In den Ratsdokumenten zur Operation Sophia und zur EU Integrated Border Assistance Mission in Libya finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die EU rechtlich verpflichtet wäre, die Ausbildungszusammenarbeit mit Libyen bzw. die finanzielle und materielle Unterstützung Libyens aufgrund von Menschenrechtsverletzungen der libyschen Küstenwache zu beenden. Gleichwohl empfiehlt Amnesty International in seinem Bericht „Libya’s Dark Web of Collusion – Abuses Against Europe-bound Refugees and Migrants“ vom 11. Dezember 2017, die Kooperation zwischen der EU und Libyen einzustellen.38 5.4. Rechtliche Kontrolle der Kooperation von EU-Mitgliedstaaten mit der libyschen Küstenwache Eine rechtliche Mitverantwortung der EU – im Sinne einer juristischen Zurechnung – für potentielle Menschenrechtsverletzungen der libyschen Küstenwache gegenüber Migranten- und Flüchtlingen auf Hoher See erscheint rechtlich nur schwer zu konstruieren.39 Unerlässlich ist daher eine konventionsrechtliche Kontrolle (am Maßstab der EMRK) der an den Mittelmeeroperationen beteiligten EU-Staaten (insb. Italien), deren Schiffe mit der libyschen Küstenwache auf Hoher See „interagieren“. In diesem Zusammenhang ist auf ein seit Mai 2018 anhängiges Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hinzuweisen.40 38 Libya’s Dark Web of Collusion – Abuses Against Europe-bound Refugees and Migrants. Amnesty International 2017. Abrufbar unter: https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1975612017ENGLISH.PDF (letzter Zugriff: 8. Juni 2018). Auf S. 62 des Dokuments schreibt Amnesty International: „Reset all co-operation with Libya on migration – in the form of financial, institutional, material, policy and/or capacity support – focusing it on the priority of protecting the human rights of refugees, asylum-seekers and migrants in the country.“ 39 Ansätze dazu finden sich im Amnesty Bericht Libya’s Dark Web of Collusion – Abuses Against Europe-bound Refugees and Migrants. Abrufbar unter: https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1975612017ENG- LISH.PDF (letzter Zugriff: 8. Juni 2018), S. 54 ff. 40 Italy's deal with Libya to 'pull back' migrants faces legal challenge, abrufbar unter: https://www.theguardian .com/world/2018/may/08/italy-deal-with-libya-pull-back-migrants-faces-legal-challenge-human-rights-violations (letzter Zugriff: 8. Juni 2018); Nigerian migrants sue Italy for aiding Libyan coast guard, abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-europe-migrants-italy/nigerian-migrants-sue-italy-for-aiding-libyan-coastguard -idUSKBN1I9206 (letzter Zugriff: 8. Juni 2018); Case against Italy before the European Court of Human Rights will raise issue of cooperation with Libyan Coast Guard, abrufbar unter: https://www.ecre.org/case-against-italybefore -the-european-court-of-human-rights-will-raise-issue-of-cooperation-with-libyan-coast-guard/(letzter Zugriff: 8. Juni 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 080/18 Seite 12 In dem Fall geht es um sog. „push-back"-Operationen der italienischen Küstenwache im Mittelmeer gegen Bootsflüchtlinge aus Nigeria. Dabei hätte der EGMR Gelegenheit, die Zusammenarbeit der EU mit der libyschen Küstenwache unter dem Gesichtspunkt einer menschenrechtlichen „Mitverantwortung“ des EMRK-Mitgliedstaates Italien41 am Maßstab des refoulement-Verbots zu überprüfen. *** 41 Die EU ist selbst nicht Mitglied der EMRK.