Regelungen und Umsetzung des Atomwaffensperrvertrages - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 2 - 080/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Ausarbeitung WD 2 – 080/06 Abschluss der Arbeit: 18. Mai 2006 Fachbereich II: Auswärtiges, Internationales Recht, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 3 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung 4 2. Die vertraglichen Regelungen des Atomwaffensperrvertrages 4 3. Die IAEO 5 4. Überprüfungskonferenzen zum Atomwaffensperrvertrag 7 5. Die Rücktrittsmöglichkeit vom NVV 9 6. Reaktionen der internationalen Staatengemeinschaft auf die Atomprogramme Pakistans und Indiens 10 7. Israel 11 8. Iran 12 9. Abrüstung im Nahen und Mittleren Osten 12 9.1. Der Erste Golfkrieg (1980-1988) 12 9.2. Der Zweite Golfkrieg (1991) 12 9.3. Der Nahe und Mittlere Osten 13 10. Nuklearvertragliche Fragen im Verhältnis der Staaten USA und Indien bzw. USA und Pakistan 14 11. Literaturangaben 16 - 4 - 1. Einleitung Die Gefahr der Herstellung und Proliferation von Kernwaffen und spaltbarem Material stellt die internationale Staatengemeinschaft vor ständig wachsende Herausforderungen. Nach zunächst bilateralen Ansätzen wie dem „Atoms for Peace“ - Programm der USA von 1953 und der Gründung der Internationalen Atomenergie Organisation (IAEO) im Jahr 1957 wurde am 1. Juli 1968 „in Anbetracht der Verwüstung, die ein Atomkrieg über die ganze Menschheit bringen würde“, der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen1 (sog. Atomwaffensperrvertrag oder Nuklearer Nichtverbreitungsvertrag (NVV)) unterzeichnet.2 Der Atomwaffensperrvertrag, der als Fundament des internationalen nuklearen Nichtverbreitungsregimes sowie als erfolgreichster universeller Abrüstungsvertrag gilt, trat 1970 in Kraft.3 Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte den Vertrag am 2. Mai 1975.4 Der NVV setzt eine nukleare Nichtverbreitungsnorm fest, die von nahezu allen Staaten anerkannt wird.5 Bis heute sind 188 Staaten dem NVV beigetreten , mit Ausnahme von Indien, Pakistan und Israel.6 Nordkorea trat 2003 vom Sperrvertrag zurück.7 1995 wurde die Laufzeit des bis dahin befristet geltenden Vertrages zeitlich unbegrenzt verlängert.8 2. Die vertraglichen Regelungen des Atomwaffensperrvertrages Der Atomwaffensperrvertrag hat das Ziel, die Verbreitung von Kernwaffen einzuschränken , um die Gefahr eines Atomkrieges zu verringern.9 Darüber hinaus regelt er 1 Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBl. 1974 II S. 785). 2 (2005); Gotthard Stein, S. 202 (203). 3 Auswaertiges Amt. Im Internet unter: http://www.auswaertigesamt .de/www/de/aussenpolitik/friedenspolitik/abr_und_r/jab2002/3/3_3_html; Deutsche Welle. Im Internet unter: http://www.dw-world.de/dw/article/0,2144,1596299,00.html; (Stand aller Internetan gaben: 10.5.2006); Thränert, Europäische Sicherheit, S. 8. 4 Auswärtiges Amt. Im Internet unter: http://www.auswaertigesamt .de/www/de/aussenpolitik/friedenspolitik/abr_und_r/jab2002/3/3_3_html; BGBl. 1976 II S. 552. 5 Thränert, SWP-Studie, S. 5. 6 (2005). 7 Nassauer, S. 1. 8 Mützenich, S. 22. 9 Tilch/Arloth, S. 2474 f. - 5 - Fragen der Abrüstung sowie der friedlichen Nutzung der Kernenergie.10 Der NVV verpflichtet die Vertragsstaaten, die im Besitz von Kernwaffen sind, diese nicht weiterzugeben und Nichtkernwaffenstaaten beim Bau oder dem Erwerb von Atomwaffen nicht zu unterstützen (Art. 1 NVV). Ein Kernwaffenstaat in diesem Sinne ist jeder Staat, der vor dem 1. Januar 1967 eine Kernwaffe oder einen sonstigen Kernsprengkörper hergestellt oder gezündet hat (Art. 9 Abs. 3 NVV). Entsprechend ist die Verpflichtung der Nichtkernwaffenstaaten im Vertrag festgelegt, Kernwaffen weder herzustellen noch zu erwerben (Art. 2 NVV). Darüber hinaus verpflichtet sich jeder Nichtkernwaffenstaat, Sicherungsmaßnahmen (safeguards) anzunehmen, die mit der Internationalen Atom- Energie-Organisation (IAEO) auszuhandeln sind (Art. 3 NVV).11 Somit ist es nur den offiziellen Atommächten China, Frankreich, Großbritannien, Russland und USA (= ständige Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen) erlaubt, Atomwaffen zu entwickeln oder zu erwerben.12 Im Gegenzug zum Atomwaffenverzicht erhalten die Nichtkernwaffenstaaten atomares Material, wissenschaftliches Know-how und technische Ausrüstung für die zivile Nutzung der Atomkraft.13 Daraus ergibt sich, dass der Atomwaffensperrvertrag nicht das Recht der Vertragsstaaten beeinträchtigt, die Kernenergie für friedliche Zwecke zu erforschen, zu erzeugen und zu verwenden (vgl. Art. 4 Abs. 1 NVV). Mögliche Vorteile aus Kernsprengungen für die zivile Anwendung sind den Nichtkernwaffenstaaten auf der Grundlage der Gleichbehandlung zugänglich zu machen (Art. 5 NVV). Zusätzlich enthält der Vertrag die Verpflichtung der Mitgliedstaaten , in redlicher Absicht Verhandlungen über wirksame Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu führen (vgl. Art. 6 NVV). 3. Die IAEO Die IAEO, die ihren Sitz in Wien hat, wurde 1957 als autonome Organisation der VN mit dem Ziel gegründet, „den Beitrag der Kernenergie zu Frieden, Gesundheit und Wohlstand in der Welt zu erhöhen“, gleichzeitig jedoch zu verhindern, dass die „gewährte Unterstützung militärisch genutzt werden kann“. Der IAEO obliegt die Überwachung des NVV. Gemäß Art. 3 NVV ist es Aufgabe der Organisation, durch Vereinbarung von Sicherungsmaßnahmen mit allen Nichtkernwaffenstaaten sicherzustellen, dass 10 Bericht der Bundesregierung zum Stand der Bemühungen um Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung sowie über die Entwicklung der Streitkräftepotentiale (Jahresabrüstungsbericht 2004), BT-Drs. 15/5801 v. 17. Juni 2005, S. 26. 11 Tilch/Arloth, S. 2474 f. 12 Internationale Atom-Energie-Organisation (IAEO). Im Internet unter: http://www.iaea.org. 13 (2005) . - 6 - aus deklarierten Aktivitäten auf dem Nuklearsektor kein spaltbares Material für die Produktion von Atomwaffen abgezweigt wird.14 Bis Ende 2005 hatte die IAEO mit 168 Staaten entsprechende umfassende Sicherungsabkommen geschlossen (weitere 17 sind gezeichnet, aber noch nicht in Kraft), für rund 20 NVV-Nichtkernwaffenstaaten steht ein entsprechendes Abkommen noch aus.15 Zudem hat die Organisation die Möglichkeit , Mitgliedstaaten der IAEO zu kontrollieren, die nicht dem Atomwaffensperrvertrag beigetreten sind.16 Zur Verhinderung der unbemerkten Abzweigung von Nuklearmaterial vereinbaren die Vertragsparteien mit der IAEO in der Regel die Kontrolle von Nuklearanlagen, die Überprüfung technischer Sicherungsanlagen und die Überprüfung von Büchern bzw. Berichten über den Brennstoffkreislauf in den Nuklearanlagen.17 Da sich jedoch u.a. aufgrund der Erfahrungen im Irak 1991 die zunächst verwendeten Sicherungsabkommen als unzulänglich erwiesen haben, entwickelte die IAEO ein Zusatzprotokoll zum Sicherungsabkommen, das 1997 im IAEO-Gouverneursrat verabschiedet wurde. Das Protokoll soll durch die zusätzlich vereinbarten Informationsverpflichtungen und Kontrollmaßnahmen (z.B. Inspektionen ohne vorherige Anmeldung, erweiterte Meldepflichten , Zulassung von Umweltproben) die IAEO in die Lage versetzen, eine klare Aussage darüber zu treffen, ob in einem Mitgliedsland undeklarierte Aktivitäten auf dem Nuklearsektor stattfinden oder ob Nuklearmaterial nicht deklariert wurde. Bis Ende 2005 haben 133 Staaten dieses Protokoll unterzeichnet, 71 Staaten haben es schon in Kraft gesetzt .18 Nach Auffassung einer Vielzahl von Staaten ist eine vollständige Rüstungskontrolle nicht zu verwirklichen. Jede Missachtung des NVV gefährde jedoch den dort völkerrechtlich verbindlich vereinbarten rüstungspolitischen Konsens.19 Daher spielt die effektive Umsetzbarkeit dieser Verifikationsregeln bei den Überprüfungskonferenzen stets eine wesentliche Rolle. 14 Bundesregierung, Jahresrüstungsbericht 2004, BT-Drs. 15/5801 v. 17. Juni 2004, S. 26 f. 15 Auswärtiges Amt. Im Internet unter: http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/vn/nuklearpolitik/iaeo_html. 16 (2005). Staaten Indien, Pakistan und Israel sind seit 1957 Mitglied der IAEO, obwohl sie den Atomwaffensperrvertrag bisher nicht unterzeichnet haben. 17 Ipsen, S. 1148 Rn. 32. 18 Auswärtiges Amt. Im Internet unter: http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/vn/nuklearpolitik/iaeo_html. 19 (2005). - 7 - 4. Überprüfungskonferenzen zum Atomwaffensperrvertrag Seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1970 finden alle fünf Jahre Überprüfungskonferenzen bezüglich der Erfolge und Misserfolge des NVV statt (vgl. Art. 8 NVV). Ziel dieser Konferenzen ist die Verabschiedung von Abschluss-Dokumenten, die Aussagen über die zukünftigen Absichten der Vertragsmitglieder enthalten.20 Dabei steht häufig die Verpflichtung zur nuklearen Abrüstung im Vordergrund. Obwohl sich das Abrüstungsversprechen gemäß Art. 6 NVV an alle Vertragsparteien richtet, enthält der Artikel seine besondere Bedeutung durch seine an die Kernwaffenstaaten adressierte Verhandlungsverpflichtung zur Abrüstung.21 Mit dem Ende des Kalten Krieges erschien die nukleare Abrüstung tatsächlich realisierbar . Dass dies auch der Erwartung vieler Nichtkernwaffenstaaten entsprach, wurde auf der Überprüfungs- und Verlängerungskonferenz 1995 deutlich. 22 Die Vertragsparteien konnten sich zwar schließlich auf eine unbefristete Geltung des NVV verständigen, Voraussetzung dafür war jedoch die Verabschiedung einer von allen Mitgliedstaaten anerkannten Erklärung zu den Abrüstungsverpflichtungen und anderen wesentlichen Vertragsverpflichtungen des NVV.23 So wurde das Dokument „Principles and Objectives“ beschlossen, in dem u.a. die Universalisierung des NVV, die Nukleare Abrüstung, der Abschluss der Verhandlungen bezüglich des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen bis 1996, die Errichtung weiterer nuklearwaffenfreier Zonen, die Verbesserung der Safeguards im Rahmen der IAEO sowie Maßnahmen zur Zusammenarbeit bei der zivilen Nutzung der Kernenergie zu Kernpunkten erklärt wurden.24 Darauf aufbauend wurden auf der NVV-Überprüfungskonferenz des Jahres 2000 die Forderungen nach Umsetzung des Art. 6 NVV weiter konkretisiert und „dreizehn Schritte“ der nuklearen Abrüstung beschrieben. Dazu zählten: - das baldige Inkrafttreten des 1996 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (engl.: Comprehensive Test Ban Treaty (CTBT))25; 20 Nassauer, S. 3. 21 Ipsen, S. 1149 Rn. 34. 22 Thränert, SWP-Studie, S. 18. 23 Überprüfungskonferenz 1995, NPT/CONF. 1995/32; Ipsen, S. 1149 Rn. 34. 24 Nassauer, S. 4. 25 Der Vertrag, der zusätzlich auch das Verbot unterirdischer Atomtests enthält, tritt erst in Kraft, wenn er von den 44 in Art. 14 des Vertrages genannten Staaten ratifiziert worden ist. Bislang haben ihn insgesamt 122 Staaten ratifiziert (aber erst 33 der erforderlichen 44 Staaten), darunter Frankreich, Großbritannien und am 20. August 1998 die Bundesrepublik. - 8 - - Verhandlungen über die Beendigung der Produktion spaltbaren Materials zu Waffenzwecken; - Verhandlungen über nukleare Abrüstung auf der Genfer Abrüstungskonferenz; - die Vereinbarung von Prinzipien über die Irreversibilität und Transparenz der nuklearen Rüstungskontrolle; - die Verbesserung der Verifikation des NVV; - Verpflichtungen zur Reduzierung taktischer Kernwaffen; - die Verminderung der Bedeutung von Kernwaffen in der Sicherheitspolitik; - regelmäßige Berichte im Rahmen des NVV-Überprüfungsprozesses über die Fortschritte bei der nuklearen Abrüstung; - die Unterstützung des START-Prozesses zur Reduzierung strategischer Kernwaffen , und - die Beibehaltung des ABM-Vertrages über die Beschränkung strategischer Raketenabwehr . Alle Kernwaffenmächte sagten zudem weitere Abrüstungsschritte zu.26 In der Praxis ist jedoch festzustellen, dass die fünf Atommächte fast 36 Jahre nach dem Inkrafttreten des NVV immer noch über mindestens 11.000 Atomsprengköpfe verfügen, so dass das Abrüstungsprogramm nur in eingeschränktem Umfang erfolgreich war. Darüber hinaus kritisieren insbesondere die Nichtatomwaffenstaaten die fehlenden Fortschritte bei der nuklearen Abrüstung, die Kündigung des ABM-Vertrages durch die USA sowie die Ankündigung der USA über die Entwicklung Bunker brechender Atomwaffen mit kleinen Explosivköpfen (sog. „Mini-Nukes“). Schließlich ist Nordkorea 2003 vom NVV zurückgetreten und die neuen Atomstaaten Indien, Pakistan sowie auch Israel haben ihn bis heute nicht unterzeichnet. Um die weitere Schwächung der völkerrechtlichen Bedeutung des Vertrages zu verhindern , fand im Mai 2005 eine weitere Überprüfungskonferenz zum NVV statt. Ziel war es, Maßnahmen gegen unklare oder heimliche Atomprogramme (Iran und Nordkorea) zu beschließen und die Beschaffung nuklearwaffenfähigen Materials durch Terroristen zu verhindern.27 Zudem schlug der Direktor der IAEO, Mohammed El Baradei vor, An- 26 Überprüfungskonferenz 2000, NPT/CONF.200/28; Thränert, SWP-Studie, S. 18. 27 (2005). - 9 - lagen, in denen atomwaffenfähiges Material hergestellt werden kann, nur noch international zu betreiben, um den Missbrauch durch einen einzelnen Staat weitgehend auszuschließen . Auch eine Überarbeitung der Ausstiegsklausel gemäß Art. 10 NVV wurde nach der uneindeutigen Reaktion der internationalen Staatengemeinschaft auf die Kündigung Nordkoreas für dringend erforderlich gehalten. Viele Staaten hatten daher Vorschläge ausgearbeitet, um mögliche weitere Austritte zu erschweren. Insbesondere die Rolle des Sicherheitsrates bei der Beratung von Vertragskündigungen sollte gestärkt werden.28 Darüber hinaus sollte u.a. erörtert werden, ob Staaten, die vom NVV zurücktreten 29, zivile Atomanlagen aufgeben oder zumindest unter internationaler Aufsicht belassen sollten. Die Konferenz der Vertragsstaaten endete allerdings nach vier Verhandlungswochen ohne Einigung auf ein substanzielles Abschlussdokument, die beabsichtigte Verbesserung der internationalen Kontrolle der Verbreitung von Atomwaffen und nuklearem Material misslang.30 5. Die Rücktrittsmöglichkeit vom NVV Art. 10 NVV räumt den Vertragsparteien in Ausübung ihrer staatlichen Souveränität die Möglichkeit ein, vom NVV unter Verweis auf außergewöhnliche Umstände hinsichtlich des Vertragsgegenstands, die die höchsten Interessen des Staates betreffen, zurückzutreten . Der Mitgliedstaat ist dabei verpflichtet, diese Entscheidung allen anderen Vertragsparteien sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) drei Monate im Voraus mitzuteilen. Bisher hat nur Nordkorea am 9. Januar 2003 versucht, den NVV zu kündigen . Die völkerrechtliche Wirksamkeit dieses Rücktritts ist jedoch derzeit ungeklärt. Als sich die NVV-Mitglieder am 28. April 2003 zu ihrem jährlichen Vorbereitungsausschuss für die Überprüfungskonferenz 2005 trafen, wurde die Frage der nordkoreanischen NVV-Mitgliedschaft zwar diskutiert, jedoch nicht geklärt. Während einige Staaten das grundsätzliche Austrittsrecht eines jeden NVV-Mitgliedstaates nicht in Frage gestellt sehen wollten, wiesen andere (darunter auch Deutschland) darauf hin, die nordkoreanische Kündigung sei unwirksam. Zur Begründung wurde angeführt, dass diese zwar den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates, nicht aber, wie von Art. 10 NVV gefordert, allen Vertragsstaaten mitgeteilt worden war. Außerdem habe Nordkorea nach Ansicht einiger Delegationen vor der Austrittserklärung gegen den NVV verstoßen und könne schon deshalb den Vertrag nicht ohne jegliche Konsequenzen verlassen.31 28 Meier, in: TAZ Nr. 7676, S. 11. 29 Zur Rücktrittsmöglichkeit der Staaten vom NVV siehe 5. 30 (2005). 31 Thränert, SWP-Studie, S. 28. - 10 - 6. Reaktionen der internationalen Staatengemeinschaft auf die Atomprogramme Pakistans und Indiens Am 11. und 13. Mai 1998 führte Indien Kernwaffentests durch und bekennt sich seither öffentlich zu seinem Nuklearwaffenbesitz.32 Solange die fünf offiziellen Kernwaffenstaaten der Auffassung seien, dass Kernwaffen ihre Sicherheit verbessern würden, sei es – so das indische Argument – nicht einzusehen, warum Indien darauf verzichten solle.33 Indien sei nun ein Kernwaffenstaat und müsse auch als solcher akzeptiert werden.34 Als Reaktion auf die indischen Nukleartests führte auch der Nachbarstaat Pakistan am 28. und 30. Mai 1998 entsprechende Tests durch. Die politische Führung Pakistans ist ebenso wie ein Großteil der Bevölkerung der Auffassung, dass nukleare Bedrohungen nukleare Antworten rechtfertigen. Auch Pakistan vertritt die Position, es müsse als Atomwaffenstaat akzeptiert werden.35 Der VN-Sicherheitsrat hat in seiner Resolution 1172 (1998) vom 6. Juni 1998 die Kernwaffentests Indiens und Pakistans verurteilt. Beide Staaten wurden aufgefordert, keine weiteren Nuklearexplosionen durchzuführen, ihre Kernwaffenprogramme einzustellen , solche Waffen nicht zu verbreiten und die Produktion spaltbaren Materials für Nuklearwaffen zu beenden. Gemäß den Bestimmungen des NVV könnten Indien und Pakistan nicht als Kernwaffenstaaten anerkannt werden. Schließlich wurden beide Staaten ermahnt, dem Abkommen als Nichtkernwaffenstaaten beizutreten.36 Ungeachtet dieser eindeutigen Stellungnahme des Sicherheitsrates wird die Existenz pakistanischer und indischer Kernwaffen von den USA toleriert. Zwar hatte die Regierung von Präsident Clinton zunächst Sanktionen gegenüber beiden Staaten verhängt und von ihnen die Einstellung der Produktion von Plutonium sowie von waffenfähigem Uran verlangt, die Einhaltung der Zwangsmaßnahmen wurde jedoch nicht streng überwacht . Washington befürchtete, die Sanktionen könnten Pakistan wesentlich härter treffen als Indien und dies könne Pakistan dazu veranlassen, Nuklear- und Raketentechniken zu exportieren. Die Regierung von US-Präsident Bush entschloss sich von Beginn an, den indischen und pakistanischen Atomwaffenbesitz nicht zum Hinderungsgrund für die Entwicklung guter zwischenstaatlicher Beziehungen zu machen und erwirkte daher vom Kongress die Aufhebung der gegen Indien und Pakistan verhängten Sanktionen.37 32 Der erste indische Test von 1974 war als zivile Nuklearexplosion bezeichnet worden. 33 Thränert, SWP-Studie, S. 8. 34 Singh, S. 41 (44 ff.). 35 Thränert, SWP-Studie, S. 9. 36 Vereinte Nationen, Resolution des Sicherheitsrates 1172/98 (1998) v. 6. Juni 1998; Thränert, SWP- Studie, S. 9. Die IAEO hat zu der Thematik keine explizite Stellungnahme abgegeben. 37 Thränert, SWP-Studie, S. 9. - 11 - Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) konnten sich nicht auf eine gemeinsame Position gegenüber den nach Kernwaffen strebenden Staaten Indien und Pakistan einigen. So beschlossen beispielsweise Deutschland, Schweden und Dänemark nach den Nukleartests von 1998, ihre Entwicklungshilfe einzufrieren. Andere Staaten, wie Frankreich oder Spanien ergriffen dagegen keinerlei Maßnahmen und begründeten diese Haltung damit, dass Pakistan und Indien als Nichtmitglieder des NVV unter keinem Zwang stünden, auf den Erwerb von Kernwaffen zu verzichten.38 Die EU verfolgt trotzdem eine eigenständige Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. In diesem Zusammenhang vertritt sie die Auffassung, dass Staaten, die Atomwaffen besitzen und nicht Vertragsparteien des NVV sind, die Nichtverbreitungs- und Abrüstungsbemühungen zu beeinträchtigen drohen.39 Daher verfolgt sie das Ziel einer weltweiten Anwendung des NVV sowie des CTBT und fordert Indien, Pakistan sowie Israel nachdrücklich auf, den genannten Abkommen beizutreten.40 7. Israel Israel gilt als unerklärter Kernwaffenstaat. Zahlreiche Experten vertreten die Auffassung , dass der Staat über die Fähigkeit verfüge, Atomwaffen selbst herzustellen und im Besitz eines nuklearen Arsenals sei. Israel selbst hat den Besitz von Atomwaffen bisher nicht zugegeben, allerdings auch nicht dementiert.41 Insbesondere die Bundesregierung und die EU setzen sich vehement dafür ein, dass die Forderung gegenüber Israel (ebenso wie gegenüber Indien und Pakistan) aufrechterhalten bleibt, „sich den internationalen Normen der nuklearen Nichtverbreitung nicht weiter zu versagen und dem NVV als Nichtkernwaffenstaat beizutreten“.42 38 Portela, S. 15 f. 39 Thränert, SWP-Studie, S. 10. 40 Thränert, SWP-Studie, S. 10; vgl. auch: Rat der EU, Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen v. 12. Dezember 2003. Im Internet unter: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/78367.pdf. 41 Berlin Information-center for Transatlantic Security (BITS). Das Atomprogramm des Iran, Nach denken über Rahmenbedingungen einer politischen Lösung, Research Report 06.1 v. Februar 2006. Im Internet unter: http://www.bits.de/public/researchreport/rr06-1-5.htm. 42 Bericht der Bundesregierung zum Stand der Bemühungen um Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung sowie über die Entwicklung der Streitkräftepotentiale (Jahresabrüstungsbericht 2004), BT-Drs. 15/5801 v. 17. Juni 2005, S. 26. - 12 - 8. Iran Iran hat den NVV im Jahre 1968 ratifiziert und sich damit verpflichtet, die Herstellung, den Erwerb und die Verbreitung von Kernwaffen zu unterlassen und Kernenergie ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen. Im Mai 1974 hat Iran mit der IAEO darüber hinaus ein Abkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen abgeschlossen, das ausschließen soll, dass nuklearer Brennstoff im Iran für militärische Zwecke genutzt werden kann.43 Iran hat somit gemäß NVV das Recht auf einen nicht diskriminierenden Zugang zur zivilen Kernenergie.44 Zu den weiteren Verpflichtungen und Rechten für Nichtkernwaffenstaaten aus diesem Vertrag wird auf Gliederungspunkt 2 der Ausarbeitung verwiesen. 9. Abrüstung im Nahen und Mittleren Osten 9.1. Der Erste Golfkrieg (1980-1988) Der Erste Golfkrieg (1980-1988) war ein Krieg zwischen Irak und Iran. Sein Ausbruch ist auf gegensätzliche politische Ideologien und gegenseitige Gebietsansprüche am Persischen Golf zurückzuführen. Der acht Jahre andauernde Krieg, in dem auch chemische Waffen zum Einsatz kamen, wurde durch einen von VN-Generalsekretär Javier Pérez de Cuéllar vermittelten Waffenstillstand beendet.45 9.2. Der Zweite Golfkrieg (1991) Als zweiten Golfkrieg bezeichnet man den Waffengang zwischen Irak und alliierten Streitkräften unter Führung der USA, der vom 17. Januar bis 28. Februar 1991 dauerte. Ihm ging eine Golfkrise mit internationaler Dimension voraus, die begann, als Irak – nach gescheiterten irakisch-kuwaitischen Gesprächen zur Beilegung eines Konfliktes bei der Erdölförderung im gemeinsamen Grenzgebiet – am 2. August 1990 Kuwait okkupierte und der VN-Sicherheitsrat daraufhin den „unverzüglichen und bedingungslosen Abzug aller irakischen Soldaten“ forderte.46 Da die Verhandlungen der im Auftrag der VN gegen den Irak alliierten Staaten mit dem Irak scheiterten und Irak zudem das 43 , S. 3. 44 Thränert, S. 15. Zu den weiteren Verpflichtungen und Rechten für Nichtkernwaffenstaaten aus dem NVV wird auf Gliederungspunkt 2 der Ausarbeitung verwiesen. Vgl. zu den Einzelheiten der Ent wicklung und Problematik des iranischen Atomprogramms: , 45 Dokument der Heinrich-Böll-Stiftung. Dossier: Der Irak-Konflikt. Im Internet unter: http://www.boell.de/de/04_thema/1863.html. 46 Brockhaus Enzyklopädie, Stichwort: „Golfkrieg“ [http://www.brockhaus-enzyklopaedie.de]; vgl. auch Resolution des VN-Sicherheitsrates, S/RES/660 (1990) v. 2. August 1990. - 13 - annektierte Kuwait nicht freigab, kam es am 17. Januar 1991 zur „Operation desert storm“, dem Angriff der Alliierten auf Irak. Nach dem Sieg der Alliierten wurde am 1. März 1991 die VN-Resolution 687 (1991) verabschiedet, die Irak aufforderte, Kuwait zu räumen und seine Massenvernichtungswaffen zu zerstören.47 Der IAEO wurde von den VN die Aufgabe übertragen, alle nuklearwaffenrelevanten Programme und die Vernichtung entsprechender Einrichtungen zu verifizieren.48 9.3. Der Nahe und Mittlere Osten Die Massenvernichtungswaffenproblematik in der Nahost-Region sowie das mutmaßliche Nuklearprogramm Israels stellen ebenfalls Themen im Prozess des NVV-Prozesses dar. Obwohl die Errichtung einer Kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten, die auf ägyptische Initiative seit 1974 verfolgt wird, als notwendiger Bestandteil eines umfassenden regionalen Schutzsystems anerkannt und prinzipiell begrüßt wird, lässt die Umsetzung in diesem Bereich nach wie vor auf sich warten.49 Kernwaffenfreie Zonen haben das Ziel, zur Förderung der sicherheitspolitischen Stabilität in einer Region die vollständige Abwesenheit von Kernwaffen im Vertragsgebiet sicherzustellen. Verträge über Kernwaffenfreie Zonen gehen damit in Zielrichtung und Umfang über den NVV, der in Art. 7 das Recht zur Errichtung solcher Zonen ausdrücklich bestätigt, in mehrfacher Hinsicht hinaus. Die Kernwaffenstaaten garantieren – im Gegensatz zum NVV50 – in Zusatzprotokollen rechtlich verbindlich, gegen Vertragsparteien und Hoheitsgebiete außerregionaler Staaten in der Kernwaffenfreien Zone Kernwaffen weder einzusetzen noch ihren Einsatz anzudrohen. Israel macht den NVV- Beitritt sowie die Einrichtung einer solchen Kernwaffenfreien Zone von einer vorherigen Friedensregelung abhängig.51 Die Umsetzung der von der NVV- Überprüfungskonferenz 1995 verabschiedeten Resolution zur Errichtung einer Massen- 47 Dokument der Heinrich-Böll-Stiftung. Dossier: Der Irak-Konflikt. Im Internet unter: http://www.boell.de/de/04_thema/1863.html; vgl. auch Resolution des VN-Sicherheitsrates, S/RES/687 (1991) v. 3. April 1991. 48 Auswärtiges Amt. Im Internet unter: http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/download/pdf/friedenspolitik/abrustung/04- kap3.pdf; vgl. auch Resolution des VN-Sicherheitsrates, S/RES/687 (1991) v. 3. April 1991. 49 Hiemann, S. 3; Bericht der Bundesregierung zum Stand der Bemühungen um Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung sowie über die Entwicklung der Streitkräftepotentiale (Jahresab rüstungsbericht 2004), BT-Drs. 15/5801 v. 17. Juni 2005, S. 31. 50 Der NVV bestätigt in seiner Präambel lediglich das Gewaltverbot gemäß Art. 2 Ziff. 4 VN-Charta. 51 Bericht der Bundesregierung zum Stand der Bemühungen um Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung sowie über die Entwicklung der Streitkräftepotentiale (Jahresabrüstungsbericht 2004), BT-Drs. 15/5801 v. 17. Juni 2005, S. 31. - 14 - vernichtungswaffenfreien Zone Nahost52, die eine wichtige Voraussetzung für die Zustimmung zur unbefristeten Verlängerung des NVV durch arabische Staaten bildete, konnte jedoch auf der Überprüfungskonferenz 2005 nicht erreicht werden.53 10. Nuklearvertragliche Fragen im Verhältnis der Staaten USA und Indien bzw. USA und Pakistan Nachdem US-Präsident Bush Indien bereits Mitte Juli 2005 Unterstützung bei seinem zivilen Atomprogramm zugesagt hatte, wurde am 2. März 2006 zwischen den USA und Indien ein Abkommen über die zivile Nutzung der Kernenergie54 unterzeichnet.55 In dem Abkommen, das eine Aufhebung der seit ca. 30 Jahren bestehenden nuklearen Lieferbeschränkungen gegen Indien zum Ziel hat, verpflichtet sich Indien unter anderem, den zivilen vom militärischen Sektor seiner Nuklearanlagen zu trennen und die zivilen Anlagen der Aufsicht der IAEO zu unterstellen.56 Sämtliche Anlagen, die tatsächlich oder potentiell militärischen Zwecken dienen, sollen nach dem Willen der indischen Regierung für internationale Inspektoren unzugänglich bleiben.57 Gemäß der Vereinbarung erhält Indien Zugang zu ziviler Nukleartechnologie der USA.58 Zur endgültigen Umsetzung des Vertrages ist jedoch noch eine Änderung amerikanischer Rechtsgrundlagen durch Zustimmung des US-Kongresses sowie das Einvernehmen der Nuclear Suppliers Group (NSG) erforderlich, zu deren 45 Mitgliedern auch Deutschland zählt.59 Anschließend sind Verhandlungen zwischen Indien und der IAEO über ein spezielles Protokoll zur Kontrolle des zivilen Nuklearprogramms Indiens vorgesehen.60 Kritiker 52 Auch die Resolution 687 (1991) des VN-Sicherheitsrates zur Durchsetzung der Abrüstung des Irak nach dem Golfkrieg 1991 enthält einen Hinweis auf den Zusammenhang der Abrüstung des Irak mit den Überlegungen zur Errichtung einer Kernwaffenfreien Zone. 53 Bericht der Bundesregierung zum Stand der Bemühungen um Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung sowie über die Entwicklung der Streitkräftepotentiale (Jahresabrüstungsbericht 2004), BT-Drs. 15/5801 v. 17. Juni 2005, S. 31; vgl. auch oben unter 4. 54 In der gemeinsamen Erklärung von US-Präsident Bush und dem indischen Premierminister Singh hieß es unter der Überschrift „For Energy Security And A Clean Environment“: „Welcomed the suc cessful completion of discussions on India’s [nuclear facilities] separation plan and looked forward to the full implementation of the commitments in the July 18, 2005, Joint Statement on nuclear co operation. This historic accomplishment will permit our countries to move forward toward our com mon objective of full civil nuclear energy. Welcomed the participation of India in the ITER [experi mental] initiative on fusion energy as an important further step toward the common goal of full nu clear energy cooperation. cooperation between India and the United States and between India and the international community as a whole (…).” Im Internet unter: http://usembassy.state.gov/posts/in1/wwwfspmarapr063.pdf. 55 (2005); Wagner, S. 1. 56 BT-Drs. 16/834 v. 7. März 2006 (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen), S. 1; Wagner, S. 2. 57 BT-Drs. 16/834 v. 7. März 2006 (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen), S. 2. 58 Wagner, S. 2. 59 BT-Drs. 16/834 v. 7. März 2006 (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen), S. 2. 60 Spiegel-Online. USA verkaufen Nukleartechnologie an Indien v. 2. März 2006. Im Internet unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,403919,00.html. - 15 - befürchten, dass „diese Privilegierung Indiens, das bisher allen nuklearen Kontrollabkommen ferngeblieben ist, einen zentralen Pfeiler des NVV unterminiert und den ohnehin in der Krise befindlichen NVV schwer belastet“.61 Bei seinem Besuch in Pakistan im März 2006 hat US-Präsident Bush die Anstrengungen des Landes im Anti-Terror-Kampf gelobt. Ferner wies er darauf hin, dass demokratische Verhältnisse für die Bekämpfung des Extremismus wichtig seien. Zu einem möglichen Nuklear-Abkommen mit Pakistan vermied Bush eindeutige Aussagen. In diesem Zusammenhang betonte er lediglich, dass „Pakistan und Indien zwei unterschiedliche Staaten, mit unterschiedlichen Bedürfnissen und einer unterschiedlichen Geschichte seien“ und „diese Unterschiede bei strategischen Fragen berücksichtigt würden“.62 61 BT-Drs. 16/834 v. 7. März 2006 (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen), S. 2. 62 Spiegel-Online. USA verweigern Pakistan Nuklear-Abkommen, 4. März 2006. Im Internet unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,404360,00.html; FAZ. Bush verweigert Atom- Abkommen mit Pakistan, 4. März 2006. Im Internet unter: http://www.faz.net/s/RubDDBDABB9457A437BAA85A49C26FB23A0/Doc~E5C361CB686FC432 09CA6CB4363C26255~ATpl~Ecommon~Scontent.html. - 16 - 11. Literaturangaben - Gotthard Stein, Jülich (1995): 25 Jahre Atomwaffensperrvertrag, Ein Vertrag hat Karriere gemacht, in: Energiewirtschaftliche Tagesfragen 1995, Heft 4, S. 202- 207. - Hiemann, Roland (2005): Massenvernichtungsfreie Zone im Nahen Osten, Eine Bestandsaufnahme der Diskussion, Diskussionspapier v. November 2005, Forschungsgruppe Sicherheitspolitik, Stiftung Wissenschaft und Politik, Deutsches Institut für Internationale Sicherheit und Politik, Berlin. - Ipsen, Knut (2004): Völkerrecht, 5. Aufl. München. - (2005): Atomwaffensperrvertrag und Atomteststoppvertrag, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Aktueller Begriff, WF II G Nr. 54/05 vom 8. August 2005, Berlin. - Meier, Oliver (2005): Atomare Schurkenstaaten, in: TAZ Nr. 7676 vom 30. Mai 2005, S. 11. - Mützenich, Rolf (2004): Der Atomwaffensperrvertrag vor dem Ende? 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