WD 2 - 3000 - 079/20 (29. September 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Im Rahmen der Recherche zu möglichen Zusammenhängen zwischen privaten und staatlichen Akteuren und dem EGMR konnten keine Berichte oder Stellungnahmen gefunden werden, die signifikante Verbindungen bestimmter Akteure, insbesondere im Hinblick auf Entscheidungen der Richter am EGMR, festgestellt haben. Einzige Ausnahme war das Gutachten des „European Centre for Law & Justice (ECLJ)1vom Februar 2020 (überarbeitet am 2. März 2020). Dieses Gutachten des ECLJ mit dem Titel „NGOs and the Judges of the ECHR, 2009 – 2019“2 deutet mögliche Interessenkonflikte an, denen einige Richter des EGMR ausgesetzt sein könnten, die im Zusammenhang mit ihrer Richterfunktion und ihrer Beziehung zu Nichtregierungsorganisationen (NGOs) stehen. Die Untersuchung des Juristen Grégor Puppinck hatte ergeben, dass 22 der 100 Richter, die in der Zeit von 2009 bis 2019 am EGMR tagten, ehemalige Mitarbeiter oder Leiter von sieben am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aktiven NGOs waren. Der Bericht des ECLJ führt an, „…dass 18 von ihnen in Rechtssachen tagten, an denen die jeweilige Organisation beteiligt war, in der sie selbst Mitglied waren.“ Zwölf dieser 18 Richter sollen der „Open Society Foundations“ (OSF) angehören. Die sechs übrigen Richter sollen NGOs angehören , die von der OSF finanziert würden.3 1 Homepage des ECLJ: https://eclj.org/. Das ECLJ wurde 1998 als europäischer Ausleger des American Center for Law and Justice (ACLJ) gegründet. Siehe u.a. https://mtsu.edu/first-amendment/article/1165/american-center-for-law-and-justice, https://www.jurist .org/commentary/2020/04/mark-ellis-populist-assault-on-the-rule-of-law/, https://humanistfederation.eu/radical -religious-lobbies/european-centre-law-justice/, (zuletzt abgerufen am 29. September 2020). 2 Abrufbar unter European Centre for Law & Justice, NGOs and the Judges of the ECHR, 2009 – 2019, abrufbar unter https://eclj.org/ngos-and-the-judges-of-the-echr?lng=en (zuletzt abgerufen am 27. September 2020). 3 Zu den Einzelheiten siehe die Anlagen 2 und 3 der Studie, abrufbar unter http://media.aclj.org/pdf/Annexe-3- Actions-directes-des-ONG-comme-repr%C3%A9sentant-des-requ%C3%A9rants-aupr%C3%A8s-de-la-CEDHentre -2009-et-2019.pdf und http://media.aclj.org/pdf/Annexe-2-Tierces-interventions-des-ONG-%C3%A0-la- CEDH-entre-2009-et-2019.pdf (zuletzt abgerufen am 22. September 2020). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Mögliche Zusammenhänge zwischen privaten und staatlichen Akteuren und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Kurzinformation Mögliche Zusammenhänge zwischen privaten und staatlichen Akteuren und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 2 In der Literatur wird durchgehend die Unabhängigkeit der Justiz bekräftig und auf bestehende Mechanismen hingewiesen, die die Unabhängigkeit der Richter am EGMR gewährleisten.4 So regelt zum Beispiel Artikel 21 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) detailliert die Zusammensetzung des EGMR, die Voraussetzungen für das Amt der Richterin oder des Richters am EGMR und das Wahlverfahren: Mitglieder des EGMR müssen "hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein"5 Hinsichtlich der Auswahl der Richter erstellt jeder Vertragsstaat der EMRK eine Liste mit drei Kandidierenden. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats, die sich aus Delegationen der Parlamente der Mitgliedsstaaten des Europarats zusammensetzt, wählt eine Person dieser Liste als Richterin oder Richter für den betreffenden Staat. Der Entscheid erfolgt in Kenntnis des vollständigen Dossiers der gewählten Person; dazu gehört auch ihre bisherige Tätigkeit. Während der Amtszeit darf ein Richter oder eine Richterin keine Tätigkeit ausüben, die unvereinbar ist mit dem Amt. Der EGMR hat darüber hinaus in seiner Verfahrensordnung detaillierte Unvereinbarkeitsregeln aufgestellt.6 4 Siehe u.a.: - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Der EGMR in 50 Fragen, abrufbar unter https://www.echr.coe.int/Documents/50Questions_DEU.pdf, (zuletzt abgerufen am 28. September 2020). - Grabenwarter, Christoph, "High judicial office" and "jurisconsult of recognised competence" : reflections on the qualifications for becoming a judge at the Strasbourg Court in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht : ZaöRV. - 80 (2020), 1, Seiten 13-34. - Bogdandy, von Armin: Im Namen des Europäischen Clubs rechtsstaatlicher Demokratien: zu Identität, Mandat und nationaler Pufferung der EGMR-Rechtsprechung / Professor Dr. Armin von Bogdandy und Dr. Laura Hering, LL.M. in: Juristenzeitung : JZ. - 75 (2020), 2, Seite 53-63. - Luther, Jörg: Judicial independence and accountability in the Council of Europe and the European Court of Human Rights in: Judicial power: safeguards and limits in a democratic society. European yearbook of constitutional law : judicial power: safeguards and limits in a democratic society. Volume 1. 2019 (2020), Seiten 197- 220. - Müller, Lydia F.:Judicial independence as a Council of Europe standard in German yearbook of international law: 52/2009 (2010), Seiten 461-485. 5 Konvention zum Schutz der Grundfreiheiten und Menschenrechte vom 15. Dezember 1953, BGBL II, Nr. 1 vom 19. Januar 1954, abrufbar unter https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger _BGBl&jumpTo=bgbl252s0685.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl252s0685.pdf%27%5D_ _1600774362876. (zuletzt abgerufen am 28. September 2020). 6 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14. November 2016, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/EN/Verfahrensordnung _des_Gerichtshofs.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (zuletzt abgerufen am 22. September 2020). Kurzinformation Mögliche Zusammenhänge zwischen privaten und staatlichen Akteuren und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 3 Entsprechend der Bitte des Auftrag gebenden Abgeordnetenbüros wird im Rahmen dieser Recherche der Fokus insbesondere auf die Tätigkeit der „Open Society Foundations“ (OSF)7 in Europa gelegt. Anlage 1 bietet zunächst eine Übersicht aller Initiativen der OSF in Europa für die Jahre von 2016 bis 2018, die sich mit menschenrechtlichen Themen beschäftigen.8 Außerdem wird der Frage nachgegangen, ob die OSF im Zeitraum von 2009 bis 2019 direkt als Partei am EGMR aufgetreten ist, ob es zwischen den Kampagnen der OSF und den Verhandlungen des EGMR in Straßburg zeitliche und inhaltliche Überschneidungen gibt und ob bereits laufende Gerichtsverfahren des EGMR zugunsten solcher sich mit Kampagnen der OSF überschneidender Verfahren zurückgestellt wurden. Schließlich wird untersucht, ob andere staatliche oder private Akteure im angefragten Zeitraum verstärkt am EGMR als Partei auftraten und ob Kampagnen dieser Akteure inhaltlich mit den Verhandlungen am EGMR übereinstimmten. Auf Grundlage der Ergebnisse anhand der Rechtsprechungsdatenbank „HUDOC“9 des EGMR trat die OSF im angefragten Zeitraum von 2009 bis 2019 in keinem Fall als direkte Partei vor dem Gericht auf. Lediglich zwei Mal wird die OSF in der Rechtssprechungsdatenbank erwähnt, und zwar in den Fällen „MILISAVLJEVIC v. SERBIA“10 und im Fall „S.A.S. v. FRANCE“11. Im 1. Fall wird auf einen Artikel von George Soros, dem Gründer der OSF, Bezug genommen. Im 2. Fall wird die OSF erwähnt, weil auf einen Bericht der OSF verwiesen wird. Zwar liefert die HUDOC-Datenbank keine Informationen über zeitliche Zurückstellungen von laufenden Verfahren beim EGMR, dennoch konnte ein zeitlicher Abgleich von geförderten Menschenrechtsinitiativen durch die OSF und den Verhandlungen des EGMR für den Zeitraum von 7 Homepage der Open Society Foundations (OSF): https://www.opensocietyfoundations.org/ (zuletzt abgerufen am 29. September 2020). 8 Eigene Zusammenstellung auf Grundlage der Homepage von OSF, abrufbar unter https://www.opensocietyfoundations .org/grants/past?filter_location=europe&filter_year=2018%2C2016%2C2017&filter_program=humanrights -initiative&page=19, Die Homepage enthält keine Angaben über Initiativen für die Jahre von 2009 bis 2015 sowie für das Jahr 2019. Die OSF wurde von den Wissenschaftlichen Diensten am 9. September 2020 schriftlich angefragt, ob ergänzende Informationen zur Verfügung gestellt werden können. Dem Wissenschaftlichen Dienst liegt bis heute, mit Ausnahme einer Eingangsbestätigung, keine Antwort der OSF vor. 9 HUDOC, european court of Human Rights: https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22documentcollectionid 2%22:[%22GRANDCHAMBER%22,%22CHAMBER%22]} (zuletzt abgerufen am 15 September 2020). 10 Abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22fulltext%22:[%22\%22open%20society%20foundations \%22%22],%22documentcollectionid2%22:[%22GRANDCHAMBER%22,%22CHAM- BER%22],%22kpdate%22:[%222009-01-01T00:00:00.0Z%22,%222019-12- 31T00:00:00.0Z%22],%22itemid%22:[%22001-145466%22]} (letzter Abruf am 25. September 2020). 11 Abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22fulltext%22:[%22\%22open%20society%20foundations \%22%22],%22documentcollectionid2%22:[%22GRANDCHAMBER%22,%22CHAM- BER%22],%22kpdate%22:[%222009-01-01T00:00:00.0Z%22,%222019-12- 31T00:00:00.0Z%22],%22itemid%22:[%22001-145466%22]} (letzter Abruf am 25. September 2020). Kurzinformation Mögliche Zusammenhänge zwischen privaten und staatlichen Akteuren und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 4 2016 bis 2018 (Anlage 2) vorgenommen werden. Im Rahmen dieser Gegenüberstellung wurde jeweils jahresbezogen auf der Grundlage der allgemein gewährten Zuschüsse der OSF an Menschenrechtsorganisationen dargestellt, ob jeweils im gleichen Jahr ein Urteil des EGMR erlassen wurde, in denen die Zuschussempfänger namentlich genannt wurden.12 Sofern dies der Fall war, erfolgte die auszugsweise Aufnahme der entsprechenden Textpassagen im Dokument. Ein innerer Zusammenhang zwischen Zuschussgewährung durch die OSF und Urteil des EGMR kann aufgrund der Überschneidungen ausdrücklich nicht hergestellt werden, zumal die Verfahren vor Gericht teilweise mehrere Jahre dauern. Entsprechend der Anlage 2 sind folgende Organisationen grundsätzlich in Urteilen genannt und treten in der Regel als Drittpartei im selben Jahr am EGMR auf, wie ihnen auch ein Zuschuss seitens der OSF gewährt wurde: 2018: Helsinki Foundation for Human Rights, Poland (7x), Bulgarian Helsinki Committee (5x), Irish Council for Civil Liberties Limited (1x); 2017: European Roma Rights Center (3x), International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (3x), Validity Foundation - Mental Disability Advocacy Center (2x); 2016: Helsinki Foundation for Human Rights, Poland (5x), Bulgarian Helsinki Committee (4x), Hungarian Helsinki Committee (3x), International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex (3x), Hungarian Civil Liberties Union (2x), League of Human Rights (LIGA) (1x), Inclusion Europe (1x), European Roma Rights Centre (1x). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es kaum Überschneidungen von Kampagnen der OSF und den Verhandlungen am EGMR gibt. Lediglich zehn aller bezuschussten Organisationen von 2016 bis 2018 (2016: 69 Menschenrechtsinitiativen, 2017: 58 Menschenrechtsinitiativen und im Jahr 2018: 56 Menschenrechtsinitiativen) werden in den Urteilen des EGMR überhaupt erwähnt. Überwiegend waren die genannten Organisationen nur als Drittpartei vertreten, wobei am häufigsten die "Helsinki Foundation for Human Rights, Poland" in Erscheinung tritt. 12 Falls eine Organisation im selben Jahr Spendenempfänger der OSF war und am EGMR aufgetreten ist, wurden zur Kontextualisierung die relevanten Stellen des Urteils eingearbeitet. Da bei den Kampagnen der OSF lediglich die Jahreszahlen, nicht jedoch die Monate angegeben sind, bezieht sich der Abgleich nur auf die Jahre. Kurzinformation Mögliche Zusammenhänge zwischen privaten und staatlichen Akteuren und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 5 Es konnten anhand der HUDOC-Datenbank und den Informationen aus den Jahresberichten des EGMR13 auch keine anderen staatlichen und privaten Akteure identifiziert werden, die in den vergangenen Jahren verstärkt am EGMR auftraten.14 *** 13 European Court of Human Rights, Annual reports, abrufbar unter https://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=court/annualreports&c= (letzter Zugriff am 29. September 2020). 14 Hinsichtlich ergänzender Informationen, über die Homepage des EGMR und der HUDOC-Datenbank hinaus, wurde die Bibliothek des EGMR am 9. September 2020 um Unterstützung zu den Fragestellungen gebeten. EGMR verwies in seiner Antwort darauf, dass den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages keine weitergehenden Auskünfte erteilt werden können. Vielmehr wurde ausschließlich auf die Angaben der HUDOC-Datenbank und den Angaben auf der Homepage des EGMR verwiesen.