© 2020 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 078/20 Unterhaltssicherungsgesetz Finanzielle Aspekte für Reservedienstleistende der höheren Besoldungsgruppen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 078/20 Seite 2 Unterhaltssicherungsgesetz Finanzielle Aspekte für Reservedienstleistende der höheren Besoldungsgruppen Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 078/20 Abschluss der Arbeit: 7. Oktober 2020 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 078/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Die Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) 4 3. Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) 5 4. Rentenrechtliche Auswirkungen der Leistungen nach dem USG für Reservedienstleistende 5 5. Fazit 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 078/20 Seite 4 1. Vorbemerkung Diese Arbeit erläutert finanzielle Aspekte des neuen Unterhaltssicherungsgesetz für Reservedienstleistende (RDL) der höheren Besoldungsgruppen in Zivilberufen – also mit einer Bezahlung/Besoldung vergleichbar A 15 – hinsichtlich der Festlegungen für die Arbeitgeberbescheinigung und der rentenrechtlichen Auswirkungen.1 2. Die Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) In der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) ist geregelt, welche Angaben eine Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung mindestens enthalten muss. In § 1 EBV wird der Inhalt der Entgeltbescheinigung festgelegt. So finden sich in § 1 Absatz 1 EBV die Angaben zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber und zur Arbeitnehmerin/zum Arbeitnehmer und in Absatz 2 die Angaben zu den zu bescheinigenden Entgeltbestandteilen. Danach sind u.a. folgende Punkte als Mindestangaben darzustellen: 1. die Bezeichnung und der Betrag sämtlicher Bezüge und Abzüge, 2. der Saldo der Bezüge und Abzüge nach Nummer 1, 3. die gesetzlichen Abzüge vom steuerpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt , 4. das Nettoentgelt, 5. der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen zu einer freiwilligen oder privaten Krankenund Pflegeversicherung, 6. die Bezeichnung und der Betrag weiterer Bezüge und Abzüge sowie Verrechnungen und Einbehalte sowie 7. der Auszahlungsbetrag 1 Für weiterführende Informationen über die Novellierung der Unterhaltssicherung vom 1. September 2020 siehe: Unterhaltssicherung, Bundesministerium der Verteidigung, undatierte Internet-Dokumentation, abgerufen am 7. Oktober 2020 unter https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 078/20 Seite 5 3. Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) Die Leistungen zur Sicherung des Einkommens von Reservedienstleistenden sind in den §§ 5 bis 9 USG dargestellt. In § 5 USG sind Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservedienst leisten, der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts ersetzt. RDL, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße ersetzt (Absatz 2 a.a.O.). Der Höchstsatz je Tag der Dienstleistung beträgt 301 Euro (Absatz 3 a.a.O.). Es wird somit grundsätzlich ein individueller Netto-Verdienstausfall bis zu einer Höchstgrenze vergleichbar B 11 netto erstattet. § 6 USG regelt die Leistungen für Selbständige. Statt der Leistungen nach §§ 5 oder 6 USG erhalten RDL für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen Höhe sich aus der Tabelle in der Anlage 1 des USG ergibt (Mindestleistung). Der Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst (§ 8 Absatz 1 Satz 2 USG). Der gezahlte Tagessatz ist abhängig von Dienstgrad und Familienstand. 4. Rentenrechtliche Auswirkungen der Leistungen nach dem USG für Reservedienstleistende Die rentenrechtliche Betrachtung des Reservedienstes ist abhängig von der Leistung nach dem USG, welche der RDL wählt. Entscheidet sich der RDL für die Verdienstausfallentschädigung nach § 5 USG (neu), ist § 166 Absatz 1 Nummer 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) die einschlägige Rechtsnorm. Danach sind beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des USG erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt. Bezugsgröße ist nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren , durch 420 teilbaren Betrag. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen einer Verdienstausfallentschädigung für die rentenrechtliche Verbeitragung immer eine Günstigerprüfung durchgeführt wird; die beitragspflichtige Einnahme zur Rentenversicherung beträgt immer mindestens 80 Prozent der Bezugsgröße. Entscheidet sich der RDL für die Mindestleistung nach § 8 USG (neu), ist § 166 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI die Rechtsgrundlage für die rentenrechtliche Verbeitragung. Danach sind beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitfaktor vervielfältigt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 078/20 Seite 6 5. Fazit Es kann festgehalten werden, dass das RV-Entgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze an den Rentenversicherungsträger gemeldet wird. In § 157 SGB VI ist geregelt, dass die Beiträge nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) erhoben wird, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Dies ist keine Besonderheit des Reservedienstes, sondern gilt für alle beitragspflichtigen Einnahmen zur Rentenversicherung. ***