WD 2 - 3000 - 076/19 (17. Juni 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es gibt keine völkerrechtlichen Gründe, die die Schweiz daran hindern würden, Freihandelsabkommen mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu schließen. Als Mitgliedsstaat der Welthandelsorganisation (WTO)1 ist die Schweiz allerdings inhaltlich an die Regeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zu Freihandelszonen gebunden , insbesondere an Art. XXIV (5) (b) GATT.2 Dies bedeutet, dass die Schweiz solche Freihandelsabkommen nicht dazu nutzen darf, tarifäre (z.B. Zölle) oder nicht-tarifäre Handelshemmnisse (z.B. Kontingente) gegenüber Staaten, die nicht Vertragsstaaten des neuen Freihandelsabkommens sind, einzuführen oder zu verschärfen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellt im Internet eine Übersicht sämtlicher Freihandelsabkommen der Schweiz zur Verfügung.3 Die Liste berücksichtigt neben den bereits in Kraft befindlichen Abkommen auch Abkommen, die sich noch im Verhandlungsstadium befinden. Gelistet werden Abkommen sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR. Die aufgeführten Abkommen wurden (soweit auf der Liste nicht ausdrücklich anders vermerkt) im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vereinbart. Die Schweiz ist Mitglied der EFTA, jedoch nicht des EWR. Mitgliedstaaten der EFTA behalten ihr souveränes 1 Siehe WTO, Members and Observers, https://www.wto.org/english/thewto_e/whatis_e/tif_e/org6_e.htm (letzter Zugriff 17.06.2019). 2 Siehe im Einzelnen: Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT), abgeschlossen in Genf am 30. Oktober 1947, provisorischer Beitritt mit Wirkung ab 1. Januar 1960, von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Juni 19592, Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 2. Juli 1966, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1966 (Stand am 12. August 2003), https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19470239/index .html (letzter Zugriff 17.06.2019). 3 Staatssekretariat für Wirtschaft, Liste der Freihandelsabkommen der Schweiz, Ressort Freihandelsabkommen / EFTA, 18.12.2018, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit /Wirtschaftsbeziehungen/Freihandelsabkommen/Liste_der_Freihandelsabkommen _der_Schweiz.html (letzter Zugriff 17.06.2019). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Freihandelsabkommen der Schweiz Kurzinformation Freihandelsabkommen der Schweiz Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Recht, handelspolitische Maßnahmen gegenüber Nicht-EFTA-Mitgliedstaaten (in den Grenzen der WTO-Ordnung) eigenständig festzulegen. ***