WD 2 - 3000 - 075/19 (13. Juni 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Im Folgenden einige ausgewählte Aspekte des Schutzes von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland, die im In- und Ausland kontrovers diskutiert werden. 1. Aussetzung des Familiennachzuges für minderjährige subsidiär Schutzberechtigte Für Menschen, die in Deutschland seit dem 17. März 2016 subsidiären Schutz genießen, wurde in der Bundesrepublik das Recht auf Nachzug der Kernfamilie – Ehepartner, Eltern, Geschwister – ausgesetzt (§ 104 Abs. 13 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). Dies hat insbesondere im Hinblick auf minderjährige subsidiär Schutzberechtigte zu Kritik im In- und Ausland geführt. Die Kritik stellt vor allem darauf ab, dass die Bundesrepublik ihre Verpflichtungen aus der VN-Kinderrechtskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Aussetzung des Familiennachzuges verletze. Befürworter der Aussetzung sehen keine Verletzung völkerrechtlicher Regelungen. Mit dieser Frage befasst sich die Ausarbeitung „Vereinbarkeit der Regelungen des Asylpakets II betreffend die Aussetzung des Familiennachzugs für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit der VN-Kinderrechtskonvention (KRK)“ der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom Februar 2016.1 In einem Beitrag jüngeren Datums befasst sich Benedikt Behlert auf www.verfassungsblog .de mit der Frage und zeigt auf, dass es sehr wohl völkerrechtliche Regelungen - auf Ebene der VN, aber auch der EU - gebe, die durch § 104 Abs. 13 AufenthG verletzt worden 1 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Vereinbarkeit der Regelungen des Asylpakets II betreffend die Aussetzung des Famili-ennachzugs für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit der VN-Kinderrechtskonvention (KRK), WD 2 - 3000 - 026/16, 19. Februar 2018, https://www.bundestag.de/resource /blob/416608/6b721422cd6774314c8fbe11de359e32/wd-2-026-16-pdf-data.pdf (zuletzt abgerufen am 13. Juni 2019). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Quellen zu Aspekten des Schutzes subsidiär Schutzberechtigter und von Flüchtlingen in Deutschland Kurzinformation Quellen zu Aspekten des Schutzes subsidiär Schutzberechtigter und von Flüchtlingen in Deutschland Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 2 sein könnten.2 Er legt auch dar, in wieweit insbesondere die wiederholte Positionierung der Vereinten Nationen, vor allem von deren Kinderrechtausschuss, sowie Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in dieser Frage einschlägig seien und eine Verletzung völkerrechtlicher Regelungen durch § 104 Abs. 13 AufenthG nahelegten. Ebenso hat das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) in einer Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Hauptausschuss des Bundestages am Montag, dem 29. Januar 2018 seine Position zur Aussetzung des Familiennachzuges dargelegt und das Fazit gezogen , dass dieser grund- und menschenrechtswidrig sei.3 2. Resettlement Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich am Resettlement-Programm der EU und hat sich in dessen Rahmen zur Aufnahme von 10.200 Menschen bekannt. Die über das Resettlement -Programm aufgenommenen Menschen erhalten per § 23 Abs. IV des AufenthG einen besonderen Status, der sie faktisch den Asylberechtigten gleichstellt. Einen Überblick über die Zahl und die Herkunft der aufgenommenen Menschen sowie den rechtlichen Rahmen (Voraussetzungen, Durchführung, Rechtsstatus) bietet der Caritasverband auf seiner Webseite zum Resettlement.4 *** 2 Benedikt Behlert, Aussetzung des Familiennachzugs – Ist es dem Völkerrecht wirklich so egal?, Verfassungsblog am 21. Januar 2018, https://verfassungsblog.de/aussetzung-des-familiennachzugs-ist-es-dem-voelkerrecht-wirklich -so-egal/ (zuletzt abgerufen am 13. Juni 2019). 3 Deutsches Institut für Menschenrechte, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung am Montag, dem 29. Januar 2018, 9 Uhr im Hauptausschuss des Deutschen Bundestags zum Familiennachzug, 29. Januar 2018, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Stellungnahmen /DIMR_Stellungnahme_Familiennachzug_Hauptausschuss_BT_29.1.2018.pdf (zuletzt abgerufen am 13. Juni 2019). 4 Caritasverband für die Diözese Hildesheim e.V. und Deutscher Caritasverband e.V., Aktuelle Aufnahmen, 2019, https://resettlement.de/aktuelle-aufnahmen/ (zuletzt abgerufen am 13. Juni 2019).