WD 2 - 3000 - 074/17 (30. August 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Mit Mail vom 29. August 2017 teilt das Auswärtige Amt den Wissenschaftlichen Diensten (WD 2) auf Anfrage mit, dass die Entsendung der Imame nach Deutschland im Rahmen der allgemein geltenden Regelungen und Vorgaben zur Arbeitsimmigration erfolgt.1 Danach reisen Imame mit einem nationalen Visum mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen nach Deutschland ein. In dem Geltungszeitraum des Visums müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 2 der Beschäftigungsordnung . Eine abweichende Entscheidungspraxis der Länder ist nicht bekannt.2 Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums (BMI), dem die Anfrage der Wissenschaftlichen Dienste zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, habe es bei der Rechtsgrundlage der Entsendung von türkischen Imamen seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 23. Mai 20173 keine Änderungen gegeben. 1 Relevant sind u.a. die Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern v. 6.6.2013 (Beschäftigungsverordnung, BGBl. I, S. 1499), die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer v. 17.9.1998 (Arbeitsgenehmigungsverodnung, BGBl. I, S. 2899), jeweils zuletzt geändert durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.1015. Speziell für die Türkei ergeben sich zudem Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechte aus dem Assoziierungsabkommen mit der EU (vgl. dazu den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80 v. 19.9.1980)). 2 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN vom 23.5.2017, „Strukturen und Machtverhältnisse innerhalb der DITIB; geheimdienstliche Aktivitäten von Diyanet und DITIB sowie des türkischen Geheimdienstes MIT“ (Frage 8), http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/124/1812470.pdf. 3 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/124/1812470.pdf. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rechtliche Grundlagen für die Entsendung türkischer Imame nach Deutschland Kurzinformation Rechtliche Grundlagen für die Entsendung türkischer Imame nach Deutschland Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Auf die Frage des Abgeordnetenbüros, ob es zutreffend sei, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen Republik Verträge oder Vereinbarungen über den Aufenthalt von Imamen geschlossen wurden (vgl. Frage 5 der Kleinen Anfrage vom 23.5.2017), antwortete die Bundesregierung, dass Verträge oder Vereinbarungen im Sinne der Fragestellung nicht geschlossen wurden. ***