Zum Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) - Ausarbeitung - © 2007 Deutscher Bundestag WD 2 - 074/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasserin: Einzelfragen zum Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) Kurzinformation WD 2 - 074/07 Abschluss der Arbeit: 25. Mai 2007 Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Internationales Recht, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Bestimmungen zum Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten 3 2.1. Handel von Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten 5 2.2. Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten 7 3. Durchsetzung der Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen 7 - 3 - 1. Einleitung Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzabkommen, WA)1 wurde im März 1973 in Stockholm beschlossen. Ziel des WA ist, den internationalen Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten – eine der Hauptgefährdungen für deren Bestand – zu überwachen und zu beschränken. Der innerstaatliche Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten fällt somit nicht unter das Abkommen.2 Ebenfalls nicht unter das Abkommen fallen das Fangen gefährdeter Tierarten in den eigenen Hoheitsgewässern3 sowie das Töten gefährdeter Tierarten.4 Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen zum Übereinkommen aufgeführt , die alle zwei Jahre von der Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert werden.5 Das Abkommen hat gegenwärtig6 171 Vertragsparteien.7 Für das Königreich Dänemark ist das Abkommen am 24. Oktober 1977 in Kraft getreten.8 Die Färöer Inseln, welche ebenso wie Grönland zum Königreich Dänemark gehören, sich aber weitgehend in Selbstverwaltung regieren und – anders als Dänemark – auch nicht der EU angehören9, sind – anders als Grönland10 – nicht an das Abkommen gebunden.11 2. Bestimmungen zum Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten Das Übereinkommen gewährt gefährdeten Arten je nach dem, in welchem Anhang sie aufgeführt sind, einen unterschiedlichen Schutz: Anhang I führt Arten12 auf, die bereits 1 Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES), abrufbar unter: http://www.cites.org/eng/disc/text.shtml (Stand: 25.05.2007); zum deutsche Vertragstext vgl. BGBl. II 1975, S. 777 ff. 2 Vgl. auch Wijnstekers, The Evolution of CITES, 8. Auflage 2006, Definitions in Article I, Trade, abrufbar unter: http://www.cites.org/eng/resources/publications.shtml (23.05.2007). 3 Vgl. Bendomir-Kahlo, CITES-Washingtoner Artenschutzübereinkommen, Berlin 1989, S. 62. 4 Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen in Bezug auf andere Fragen des Handels, der Inbesitznahme, des Besitzes oder der Beförderung von Exemplaren lässt das Abkommen unberührt ; vgl. Art. 14 Abs. 2 WA. 5 Vgl. BfN, Ein- und Ausfuhr gefährdeter Arten, abrufbar unter: http://www.bfn.de/0305_regelungen.html (Stand: 23.05.2007). Zu dem Verfahren der Änderung der Anhänge vgl. Art. 15 f. WA. 6 Stand: 21.05.2007. 7 Eine Liste der Vertragsstaaten ist abrufbar unter: http://cites.org/eng/disc/parties/index.shtml (Stand: 21.05.2007). 8 Ibid. 9 Vgl. Brockhaus, Enzyklopädie online, Dänemark, abrufbar unter: http://www.brockhausenzyklopaedie .de/be21_article.php#1 Stand: 23.05.2007). 10 Vgl. CITES, abrufbar unter: http://www.cites.org/common/directy/e_directy.html (Stand: 21.05.2007). 11 Vgl. CITES, abrufbar unter: http://www.cites.org/common/directy/_ListNP.pdf (Stand: 21.05.2007). 12 Als „Art“ definiert Art. 1 lit. a) WA „jede Art, Unterart oder geographisch abgegrenzte Population einer Art oder Unterart“. - 4 - von der Ausrottung bedroht sind und deshalb einen besonderen Schutz genießen. Der Handel13 mit Exemplaren14 dieser Arten ist einer besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.15 Anhang II führt zum einen Arten auf, die gegenwärtig zwar noch nicht von der Ausrottung bedroht sein müssen , davon jedoch bedroht sein können, falls der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung verhindert wird. Zum anderen listet dieser Anhang auch andere Arten auf, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren der zuvor genannten, von der Ausrottung möglicherweise bedrohten Arten unter eine wirksame Kontrolle gebracht werden kann (sog. „look-alike-clause“).16 Anhang III listet alle Arten auf, die einer innerstaatlichen Regelung unterliegen, die ihre Ausbeutung verhindern oder beschränken soll, und deren Handel nur im Zusammenwirken mit anderen Vertragsparteien kontrolliert werden kann.17 Den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III genannten Arten dürfen die Vertragsstaaten nur in Übereinstimmung mit den Regeln dieses Übereinkommens gestatten.18 Der Schutz von Walen (Cetacea), zu denen auch Delphine gehören19, unterliegt den Anhängen I und II.20 Dabei werden die Walarten, welche dem Schutz des Anhangs I unterfallen, gesondert aufgelistet. Die übrigen Walarten unterfallen dem Anhang II.21 13 Als „Handel“ bezeichnet das Abkommen „die Ausfuhr, die Wiederausfuhr, die Einfuhr und das Einbringen aus dem Meer“; vgl. Art. 1 lit. c) WA. Bestimmungen eines internationalen Vertrages, der im Rahmen einer Union oder eines regionalen Handelsübereinkommens eine gemeinsame Außenzollkontrolle einführt oder beibehält und die Zollkontrolle zwischen den betreffenden Vertragsparteien beseitigt, oder Verpflichtungen aus einem solchen Vertrag werden durch das WA nicht berührt , soweit sie sich auf den Handeln zwischen den Mitgliedstaaten dieser Union oder dieses Handelsübereinkommens beziehen; vgl. Art. 14 Abs. 3 WA. 14 Als „Exemplar“ definiert Art. 1 lit. b) WA in Bezug auf Tiere „jedes lebende oder tote Tier“ sowie „für die in den Anhängen I und II aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in Anhang III aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt“. 15 Vgl. Art. 2 Abs. 1 WA. Exemplare einer unter Anhang I fallenden Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft gezüchtet wurden, gelten allerdings als Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten; vgl. Art. 7 Abs. 4 WA. In diesen Fällen wird eine entsprechende Bescheinigung einer Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates anstelle der in den Artikeln 3 – 5 vorgeschriebenen Genehmigungen oder Bescheinigungen angenommen; vgl. Art. 7 Abs. 5 WA. 16 Vgl. Art. 2 Abs. 2 WA. Diese Bestimmung soll nach der Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP13), abrufbar unter: http://www.cites.org/eng/res/09/09-24R13.shtml (Stand: 25.05.2007), auch auf von der Ausrottung bedrohte Arten Anwendung finden; vgl. Wijnstekers (Fn. 4), Listing Criteria for Appendices I and II, Look-alike Species and Conf. 9.24 (Rev. CoP13). 17 Vgl. Art. 2 Abs. 3 WA. Zur Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten vgl. Art. 5 WA. 18 Vgl. Art. 2 Abs. 4 WA. 19 Vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, Delphine, abrufbar unter: http://www.brockhausenzyklopaedie .de/be21_article.php?document_id=b24_23054303 (Stand: 22.05.2007). 20 Die letzte Änderung der Anhänge trat am 3. Mai 2007 in Kraft und ist abrufbar unter: http://cites.org/eng/app/appendices.pdf (Stand: 22.05.2007). Es besteht auch die Möglichkeit, in ei- - 5 - 2.1. Handel von Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten Der Handel mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten ist in Art. 3 WA geregelt .22 Danach bedarf die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I genannten Art der vorherigen Genehmigung. Die Erteilung dieser Genehmigung setzt die Mitteilung einer wissenschaftlichen Behörde des Ausfuhrstaates darüber voraus, dass die Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist. Daneben muss sich eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates darüber vergewissert haben, dass - das zu exportierende Exemplar nicht unter Verletzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren und Pflanzen beschafft worden ist, - die Gesundheitsrisiken für lebende Exemplare beim Transport so weit wie möglich ausgeschaltet werden, und - eine Einfuhrgenehmigung für das zu exportierende Exemplar erteilt worden ist.23 Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I genannten Art bedarf – neben einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung – ebenfalls der vorherigen Genehmigung. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn - eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates mitgeteilt hat, dass die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem Überleben der Art nicht abträglich ist, und sich darüber vergewissert hat, dass der vorgesehene Empfänger eines lebenden Exemplars über geeignete Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und - eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates sich darüber vergewissert hat, dass das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll.24 Auch die Wiederausfuhr25 eines Exemplars einer in Anhang I genannten Art bedarf einer vorherigen Bescheinigung. Ihre Erteilung setzt voraus, dass sich eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates darüber vergewissert hat, dass ner Datenbank nach einzelnen Arten zu suchen. Die Datenbank ist abrufbar unter: http://www.cites.org/eng/resources/species.html (Stand: 23.05.2007). 21 Zu den einzelnen Walarten vgl. S. 6 f. der Anhänge (Fn. 20). 22 Die Geltung der Artikel 3 – 5 WA ist jedoch in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1.) für die Durchfuhr von Exemplaren durch das Hoheitsgebiet oder die Umladung von Exemplaren im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, solange die Exemplare unter zollamtlicher Überwachung verbleiben (vgl. Art. 7 Abs. 1 WA). 2.) für Exemplare, die erworben wurden, bevor das Abkommen auf sie Anwendung fand, wenn eine entsprechende Bescheinigung einer Vollzugsbehörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrstaates vorliegt (vgl. Art. 7 Abs. 2 WA). 3.) für Exemplare der in Anhang I genannten Arten, bei denen es sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat handelt, sofern nicht eine der Ausnahmen des Art. 7 Abs. 3 S. 2 WA eingreift (vgl. Art. 7 Abs. 3 WA). 4.) im Verkehr zwischen registrierten Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen für das nichtkommerzielle Verleihen, Verschenken oder Tauschen u.a. von präparierten Museumsexemplaren, sofern diese mit einem von einer Vollzugsbehörde ausgegebenen oder genehmigten Etikett versehen sind (vgl. Art. 7 Abs. 6 WA). 5.) für Exemplare, die zu einer Wanderausstellung gehören, sofern die weiteren Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 7 WA erfüllt sind. Darüber hinaus existiert eine Sonderregelung in Bezug auf geschützte Arten des Anhangs II, die in der Meeresumwelt vorkommen und unter den Schutz eines anderen internationalen Abkommens fallen, dazu vgl. Art. 14 Abs. 4 und 5 WA. 23 Vgl. Art. 3 Abs. 2 WA. 24 Vgl. Art. 3 Abs. 3 WA. - 6 - - das Exemplar in Übereinstimmung mit dem Artenschutzabkommen eingeführt worden ist, - die Gesundheitsrisiken für lebende Exemplare beim Transport so weit wie möglich ausgeschaltet werden, und - eine Einfuhrgenehmigung für das zu exportierende Exemplar erteilt worden ist.26 Darüber hinaus setzt auch das Einbringen27 eines Exemplars einer in Anhang I genannten Art aus dem Meer in einen Staat die vorherige Bescheinigung durch eine Vollzugsbehörde des Staates voraus, in den es eingebracht werden soll. Für die Erteilung dieser Bescheinigung ist Voraussetzung, dass - eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitgeteilt hat, dass das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist, und - eine Vollzugsbehörde dieses Staates sich darüber vergewissert hat, dass der vorgesehene Empfänger eines lebenden Exemplars über geeignete Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, sowie dass das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll.28 Für den Handel mit Staaten, welche nicht Vertragspartei des WA sind, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Handel zwischen Vertragsparteien.29 Anstelle der vorgeschriebenen Genehmigung oder Bescheinigung können die Vertragsparteien jedoch beim Handel mit Staaten, welche nicht Vertragspartei sind, ein vergleichbares Dokument annehmen, das von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt ist und den Anforderungen des Abkommens an die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen im Wesentlichen entspricht.30 25 Als „Wiederausfuhr“ definiert Art. 1 lit. d) WA „die Ausfuhr eines zuvor eingeführten Exemplars“. 26 Vgl. Art. 3 Abs. 4 WA. 27 Unter dem „Einbringen aus dem Meer“ versteht das Abkommen „die Beförderung eines Exemplars einer Art, das der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen worden ist, in einen Staat“; vgl. Art. 1 lit. e) WA. Dazu vgl. Wijnstekers (Fn. 4), Definitions in Chapter 1, Introduction from the Sea. Beim „Einbringen aus dem Meer“ handelt es sich im Prinzip ebenfalls um eine Einfuhr. Da die Entnahme aus einem Gebiet erfolgt, welches nicht dem nationalen Regelungsbereich eines Staates unterfällt, gibt es jedoch keinen „Ausfuhrstaat“, der die Auswirkungen auf den Bestand dieser Art prüfen kann. Diese Prüfung muss deshalb durch den Einfuhrstaat erfolgen . Dazu vgl. Bendomir-Kahlo (Fn. 4), S. 85 f. 28 Vgl. Art. 3 Abs. 5 WA. 29 Als Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens sind, gelten auch Vertragsparteien, die nach Art. 23 Abs. 1 WA einen Vorbehalt zu dem Abkommen gemacht haben, im Hinblick auf den Handel mit Exemplaren der betreffenden Art; vgl. Art. 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 23 Abs. 3 WA. 30 Vgl. Art. 10 WA. Dazu näher vgl. Bendomir-Kahlo (Fn. 4), S. 89 ff. Zu den Anforderungen des Abkommens an die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen vgl. Art. 6 WA. Zu den Empfehlungen der Vertragsstaatenkonferenz zum Handel mit Staaten, welche nicht Vertragspartei des WA sind, vgl. Conf. 9.5 (Rev. CoP 13), abrufbar unter: http://www.cites.org/eng/res/09/09- 05R13.shtml (Stand: 25.05.2007). - 7 - 2.2. Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten Den Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten regelt Art. 4 des Übereinkommens.31 Die Ausfuhr eines solchen Exemplars bedarf ebenfalls der vorherigen Genehmigung. Für die Erteilung dieser Genehmigung gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den in Anhang I aufgeführten Arten; lediglich das Vorliegen einer Einfuhrgenehmigung ist entbehrlich.32 Entsprechend bedarf auch die Einfuhr eines Exemplars der in Anhang II genannten Arten lediglich einer vorherigen Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung.33 Die Wiederausfuhr34 eines solchen Exemplars erfordert ebenfalls eine vorherige Bescheinigung, für die – wiederum mit Ausnahme des Vorliegens einer Einfuhrgenehmigung – die gleichen Voraussetzungen wie für Exemplare der in Anhang I aufgeführten Arten gelten.35 Auch das Einbringen36 eines solchen Exemplars aus dem Meer bedarf einer vorherigen Bescheinigung37 durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Diese setzt zum einen – ebenso wie bei den in Anhang I aufgeführten Arten – voraus, dass eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitgeteilt hat, dass das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist. Zum anderen setzt die Erteilung dieser Bescheinigung voraus, dass sich eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, darüber vergewissert hat, dass ein lebendes Exemplar so behandelt wird, dass Gesundheitsrisiken für es so weit wie möglich ausgeschaltet werden.38 Für den Handel mit Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens sind, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die in Anhang I aufgeführten Arten.39 3. Durchsetzung der Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen Erster Schritt der Durchsetzung der Vertragspflichten40 ist die Überwachung der Vertragsparteien bei deren Erfüllung, die sog. Erfüllungskontrolle. Zu diesem Zweck verpflichtet das WA die Vertragsparteien, in regelmäßigen Abständen Berichte über den Handel mit geschützten Arten und ihre Maßnahmen zur Durchführung des Abkommens 31 Zu den Ausnahmen s.o. Fn. 22. 32 Vgl. Art. 4 Abs. 2 WA. 33 Vgl. Art. 4 Abs. 4 WA. 34 Dazu s.o. Fn. 25. 35 Vgl. Art. 4 Abs. 5 WA. 36 Dazu s.o. Fn. 27. 37 Entsprechende Bescheinigungen können für die Gesamtzahl der in einem Zeitraum von maximal einem Jahr einzubringenden Exemplare im Voraus erteilt werden; vgl. Art. 4 Abs. 7 WA. 38 Vgl. Art. 4 Abs. 6 WA. 39 Dazu s.o. Fn. 29 f. und dazugehöriger Text. 40 Zu den Maßnahmen, zu denen das Abkommen die Vertragsparteien verpflichtet, vgl. Art. 8 WA. - 8 - zu erstellen und dem Sekretariat des Abkommens zu übermitteln.41 Das Sekretariat hat (u.a.) die Aufgabe, diese Berichte zu überprüfen und die Vertragsparteien um alle weiteren Informationen zu ersuchen, die es für die Durchführung des Abkommens erforderlich hält.42 Gelangt das Sekretariat auf Grund der ihm zugegangenen Informationen zu der Überzeugung, dass eine in Anhang I oder II aufgeführte Art durch den Handel mit Exemplaren dieser Art gefährdet wird oder dass eine oder mehrere Vertragsparteien das Übereinkommen nicht wirksam durchführen, so teilt es dies den betroffenen Vertragsparteien mit.43 Liegt eine solche Mitteilung vor, so sind die betroffenen Vertragsparteien – soweit es ihre Rechtsvorschriften zulassen –verpflichtet, das Sekretariat über den Sachverhalt zu informieren und etwaige zweckdienliche Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen .44 Darüber hinaus sieht das Abkommen die Möglichkeit einer Untersuchung des Sachverhalts vor.45 Die Informationen, welche die Vertragspartei vorlegt oder welche aus der Untersuchung hervorgehen, werden von der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.46 Neben dem Verfahren zur Erfüllungskontrolle sieht das Abkommen zur Durchsetzung der Vertragspflichten der Parteien lediglich die Möglichkeit des Sekretariats und der Konferenz der Vertragsparteien vor, Empfehlungen auszusprechen.47 Sanktionen gegenüber einer Vertragspartei, die diese – etwa in der Form eines Handelsverbots oder eines Boykotts – zur Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens zwingen könnten, sieht das Abkommen nicht vor.48 Da das Abkommen den Inhalt der Empfehlungen offen lässt, können Sanktionen jedoch in einer Resolution empfohlen werden.49 Das im Text des Abkommens nur rudimentär angelegte System zur Durchsetzung der Pflichten des Artenschutzabkommens ist in den letzten drei Jahrzehnten durch Resolutionen und Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien sowie die Praxis des Sekretariats und des Ständigen Ausschusses beträchtlich weiter entwickelt worden.50 Auch 41 Vgl. Art. 8 Abs. 7 WA. 42 Vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. d) WA. 43 Vgl. Art. 13 Abs. 1 WA. 44 Vgl. Art. 13 Abs. 2 S. 1 WA. Eine Frist hierfür sieht das WA nicht vor. Die Konferenz der Vertragsparteien hat jedoch in Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP13), abrufbar unter: http://www.cites.org/eng/res/11/11-03R13.shtml (Stand: 25.05.2007), eine Antwortfrist von einem Monat vorgeschlagen. 45 Nach dem Wortlaut des Abkommens erfolgt eine solche Untersuchung auf Wunsch der betroffenen Vertragspartei; vgl. Art. 13 Abs. 2 S. 2 WA. Wijnstekers (Fn. 4), Enforcement measures, Nonimplementation of the Convention, schlägt dagegen vor, dass eine solche Untersuchung unter Umständen auf Anregung des Sekretariats erfolgen kann. 46 Vgl. Art. 13 Abs. 3 Hs. 1 WA. 47 Vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. h) und Art. 13 Abs. 3 Hs. 2 WA. 48 Vgl. auch Bendomir-Kahlo (Fn. 4), S. 133. 49 Vgl. auch Reeve, Wildlife trade, sanctions and compliance: lessons from the CITES regime, International Affairs 82: 5 (2006), S. 881 ff., S. 888 ff. 50 Dazu sowie zur Effektivität des Durchsetzungssystems vgl. Reeve (Fn. 50), S. 882 ff. - 9 - wenn die Vertragsparteien die rechtliche Grundlage der Durchsetzungsmechanismen von Zeit zu Zeit in Frage gestellt haben, erfolgte die Weiterentwicklung der Durchsetzungsmaßnahmen doch in hohem Maße im Konsens. Im Jahre 2002 beauftragte die Konferenz der Vertragsparteien den Ständigen Ausschuss damit, Richtlinien für die Erfüllung der Pflichten des Abkommens auszuarbeiten.51 Nach mehrjährigen Verhandlungen und der Überwindung zum Teil weit auseinander liegender Positionen liegt inzwischen ein weitgehend ausgearbeiteter Entwurf der sog. „Guidelines for Compliance with the Convention“ vor, welche die bestehenden Durchsetzungmechanismen widerspiegeln , nicht jedoch neue Mechanismen entwickeln sollen.52 Nach diesen Richtlinien stehen dem Ständigen Ausschuss folgende Möglichkeiten zur Durchsetzung der Pflichten aus dem Abkommen zur Verfügung: - die Erteilung von Ratschlägen, Auskünften, Unterstützung und anderer Maßnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung („capacity building“), - Anforderung zusätzlicher Berichte der betroffenen Vertragspartei, - Verwarnung einer Vertragspartei, versehen mit einer Aufforderung, zu antworten und dem Angebot, Unterstützung zu leisten, - Empfehlung bestimmter Maßnahmen des „capacity building“ - Unterstützung und fachliche Überprüfung vor Ort auf Einladung der betroffenen Vertragspartei, - öffentliche Bekanntmachung einer Angelegenheit der Erfüllung von Vertragspflichten („compliance matter“) gegenüber den anderen Vertragsparteien mit dem Hinweis , dass die Vertragspartei über die Angelegenheit informiert wurde und hierauf nicht ausreichend reagiert hat, - Bekanntmachung einer Vertragsverletzung53 und - Anforderung eines Aktionsplanes der Vertragspartei zur Beseitigung der Vertragsverletzung .54 Darüber hinaus kann der Ständige Ausschuss die Aussetzung des Handels55 mit Exemplaren einer oder mehrerer der in den Anhängen aufgeführten Arten empfehlen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine ungelöste und anhaltende Angelegenheit der Ver- 51 Vgl. Nr. 2 der Guidelines for Compliance (CoP14 Doc. 23), abrufbar unter: http://www.cites.org/eng/cop/14/doc/E14-23.pdf (Stand: 25.05.2007). Hintergrund hierfür dürfte gewesen sein, dass sich eine Reihe von Vertragsparteien von Handelssanktionen bedroht fühlten; vgl. Reeve (Fn. 50), S. 882. 52 Vgl. Nr. 3 und 6 der Guidelines for Compliance (Fn. 51). Ein im Jahre 2002 erstellter Bericht des Sekretariats zu möglichen Maßnahmen im Falle der Verletzung der Vertragspflichten führt zusätzliche Reaktionsmöglichkeiten auf Vertragsverstöße auf (vgl. SC46 Doc. 11.3, abrufbar unter: http://www.cites.org/eng/com/SC/46/46-11-3.pdf [Stand: 25.05.2007]), welche jedoch nicht von allen Mitgliedern des Ständigen Ausschusses positiv angenommen wurden; dazu vgl. Reeve (Fn. 50), S. 889. 53 Dieser Punkt ist noch strittig. 54 Vgl. Abschnitt IV lit. C. Nr. 1 der Guidelines for Compliance (s.o. Fn. 51). 55 Dazu s.o. Fn. 13. - 10 - tragserfüllung („compliance matter“) handelt und die Vertragspartei nicht die Absicht zeigt, ihren Vertragspflichten nachzukommen. Auch gegenüber Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens sind, kann der Ausschuss die Aussetzung des Handels empfehlen , wenn diese keine Dokumente ausstellen, die den Genehmigungen und Bescheinigungen des Abkommens vergleichbar sind.56 56 Vgl. Abschnitt IV lit. C. Nr. 2 der Guidelines for Compliance (s.o. Fn. 51). Zum Handel mit Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens sind, s.o. Fn. 30 und dazugehöriger Text. Zur Praxis der Empfehlung von Handelssanktionen vgl. Reeve (Fn. 50), S. 888 ff. Siehe auch Sand, Whither CITES? The Evolution of a Treaty Regime in the Borderland of Trade and Environment, 1 EJIL (1997), S. 29 ff, S. 38 ff.