WD 2 - 3000 - 072/18 (23. Mai 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Schengener Grenzkodex regelt sowohl Einreiseverweigerungsgründe als auch Ausnahmen von der Einreiseverweigerung aus humanitären Gründen (Ausarbeitung, „Zulässigkeit direkter Zurückweisung von Flüchtlingen an EU-Binnengrenzen der Bundesrepublik“ [30. Oktober 2015], WD 3 - 3000 - 259/15). Ähnlich wie die EMRK und deutsche Grundrechte begründet auch die VN-Kinderrechtskonvention (KRK)1 keinen unmittelbaren Einreiseanspruch. Vielmehr müssen die Vorschriften und Grundgedanken der KRK im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung in den Entscheidungsprozess einfließen und sich in der Entscheidungsbegründung niederschlagen . In diesem Zusammenhang sei hingewiesen auf die ausführliche Ausarbeitung „Vereinbarkeit der Regelungen des Asylpakets II betreffend die Aussetzung des Familiennachzugs für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit der VN-Kinderrechtskonvention (KRK)“ (19. Februar 2016), WD 2 - 3000 - 026/16, S. 6 ff. (Anlage 1). Damit sind Behörden verpflichtet, die besonderen Belange von minderjährigen Flüchtlingen (wie etwa das Kindswohl oder bestehende familiäre Bindungen zu Familienmitgliedern, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten) bei der Entscheidung über Ausnahmen von der Einreiseverweigerung aus humanitären Gründen nach Art. 5 Abs. 4 Schengener Grenzkodex besonders zu berücksichtigen. Eine solche Entscheidung hat sich stets an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Zur weiterführenden Lektüre sei auf Art. 22 KRK verwiesen, der den Schutz von Kindern regelt, die als Flüchtlinge in ein fremdes Land gekommen sind. Auch diese Vorschrift statuiert keine Pflicht, Kindern die Einreise zu gewähren: Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen: Handkommentar (2. Aufl., Nomos, Baden- Baden, 2017), Artikel 22 (Anlage 2). *** 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unterzeichnet am 20. November 1989, in Kraft getreten am 2. September 1990), BGBl. 1992 II, S. 122. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Auswirkungen der VN-Kinderrechtskonvention auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung an EU-Binnengrenzen