WD 2 - 3000 – 071/20 (23. Juli 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das Römische Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 17. Juli 1998 (IStGH-Statut) wurde von Deutschland in New York am 10. Dezember 1998 unterzeichnet. Am 4. Dezember 2000 wurde das entsprechende Zustimmungsgesetz durch den Bundestag beschlossen und anschließend inklusive der amtlichen deutschen Übersetzung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es trat am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.1 Bereits die angefügte amtliche Übersetzung des IStGH-Statuts enthielt in Art. 8 Abs. 2 lit. a) Ziffer xxv) folgende Bestimmung: „(2) Im Sinne dieses Statuts bedeutet „Kriegsverbrechen“ a) schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nämlich jede der folgenden Handlungen gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützten Personen oder Güter: […] xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen Gegenstände, einschließlich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind; […]“ Zum IStGH-Statut wurden seitdem einige Ergänzungsvereinbarungen geschlossen, die jedoch alle nicht den oben genannten Art. 8 Abs. 2 lit. a) Ziffer xxv), sondern andere Tatbestände der Kriegsverbrechen sowie den Geltungsbereich des IStGH-Statuts betrafen.2 1 Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 35 vom 7. Dezember 2020, http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger _BGBl&jumpTo=bgbl200035.pdf. 2 Siehe Übersicht der Ergänzungsvereinbarungen zum Römischen Statut unter United Nations Treaty Collection, Multilateral Treaties Doposited with the Secretary-General, Chapter XVIII : Penal Matters, Ziffern 10.a.-10.f, https://treaties.un.org/Pages/Treaties.aspx?id=18&subid=A&clang=_en. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Ratifizierung des Art. 8 Abs. 1 Ziffer xxv) IStGH-Statut in Deutschland Kurzinformation Ratifizierung des Art. 8 Abs. 1 Ziffer xxv) IStGH- Statut in Deutschland Fachbereich WD 2: (Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Im Jahr 2002 wurde auch das deutsche materielle Strafrecht an die Bestimmungen des IStGH-Statuts angepasst, indem die entsprechenden Straftaten gegen das Völkerrecht in dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) zusammengefasst wurden.3 Der Straftatbestand des Aushungerns von Zivilpersonen in § 11 Abs. 1 Nr. 5 VStGB war darin ebenfalls von Anfang an enthalten und besteht seitdem ohne Veränderung:4 „(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt […] 5. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert, […] wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. […]“ *** 3 Siehe: Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 42 vom 29. Juni 2002, http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl102s2254.pdf. 4 Siehe aktuelle Fassung unter https://dejure.org/gesetze/VStGB/11.html.