© 2019 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 068/19 Internationale Strafverfolgung (deutscher) IS-Angehöriger Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 068/19 Seite 2 Internationale Strafverfolgung (deutscher) IS-Angehöriger Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 068/19 Abschluss der Arbeit: 2. Juli 2019 (zugleich letzter Zugriff auf Internetquellen) Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 068/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Möglichkeiten der internationalen Strafverfolgung 4 3. Wege zur „internationalen Gerichtsbarkeit Nahost“ 7 3.1. IStGH 7 3.1.1. Allgemeine Regelung zur Zuständigkeit des IStGH 7 3.1.2. Zuständigkeit des IStGH für deutsche Täter in Syrien/im Irak 8 3.1.3. Vorlagemechanismen 9 3.2. Ad-hoc-Gerichte 10 3.3. Hybride Sondergerichte 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 068/19 Seite 4 1. Einleitung Der Umgang mit (ehemaligen) IS-Angehörigen, die in Syrien, dem Irak oder kurdischen Gebieten gefangen genommenen wurden, stellt deren Herkunftsstaaten vor rechtliche Herausforderungen. Unter den (ehemaligen) IS-Angehörigen finden sich auch Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit . In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten der Strafverfolgung bestehen.1 Für deutsche Täter ist das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) gemäß dessen § 7 Abs. 1 Nr. 2 anwendbar, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist.2 Darüber hinaus ist es auch denkbar, die Strafverfolgung internationalen Einrichtungen zu übertragen. 2. Möglichkeiten der internationalen Strafverfolgung Das Völkerstrafrecht erfasst Taten, die unmittelbar aufgrund völkerrechtlicher Normen der Strafverfolgung unterfallen. Zu diesen völkerrechtlichen Straftaten zählen im wesentlichen Völkermord , Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Verbrechen der Aggression . Die Durchsetzung des Völkerstrafrechts beruht in erster Linie auf dezentralen Mechanismen, also auf Verfahren vor den nationalen Gerichtsbarkeiten der einzelnen Staaten. Nach dem Weltrechtsprinzip üben die Staaten die Gerichtsbarkeit auch in Fällen aus, bei denen es keinen persönlichen oder territorialen Bezug zum Inland gibt. In Deutschland wurde das Weltrechtsprinzip zur Verfolgung völkerrechtlicher Straftaten mit dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) eingeführt.3 Ziel des VStGB war es, das materielle Strafrecht in Deutschland an das Römische Statut des In- 1 „Syrien-Konflikt soll vor Strafgerichtshof“, Deutsche Welle vom 15. Januar 2013, https://www.dw.com/de/syrien-konflikt-soll-vor-strafgerichtshof/a-16521440; Jan Herbermann, „UN-Kommission prangert Kriegsverbrechen an“, Tagesspiegel vom 6. März 2018, https://www.tagesspiegel.de/politik/konflikt-in-syrien-un-kommission-prangert-kriegsverbrechenan /21041304.html; „Ehemalige UNO-Chefanklägerin Carla del Ponte: Warum kein Syrien-Tribunal in Sicht ist“, Deutschlandfunk Kultur vom 11. Juni 2018, https://www.deutschlandfunkkultur.de/ehemalige-uno-chefanklaegerin-carla-delponte -warum-kein.1008.de.html?dram:article_id=420086; „Syrien. Anklagen gegen Kriegsverbrecher in Sicht“, Tagesschau online vom 20. September 2018, https://www.tagesschau.de/ausland/del-ponte-103.html; „Syrische Oppositionelle fordern UN-Sondergerichte für Dschihadisten, ZEIT ONLINE vom 19. Februar 2019, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-02/un-sondergerichte-is-kaempfer-forderung. 2 Strafgesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html. 3 Völkerstrafgesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/VStGB.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 068/19 Seite 5 ternationalen Strafgerichtshofs (RS)4 und weiteres allgemein anerkanntes Völkerrecht anzupassen .5 Komplementär zu den nationalen Gerichtsbarkeiten wurde mit dem RS der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag errichtet. Der IStGH ist auf Dauer und mit der Perspektive weltweiter Zuständigkeit angelegt. Das Gericht übt seine Jurisdiktion in den durch das RS bestimmten Grenzen aus. (s.u.) Daneben gibt es einige Einrichtungen der internationalen Strafverfolgung, deren Mandat zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt ist. Zu diesen zählen insbesondere die vom VN-Sicherheitsrat (VN-SR) durch Resolutionen eingesetzten ad-hoc-Tribunale für das ehemalige Jugoslawien (ICTY6) und Ruanda (ICTR7). Die beiden Tribunale wurden im Jahr 2017 bzw. 2015 überführt in den Internationalen Residualmechanismus für die ad hoc-Strafgerichtshöfe (Mechanism for International Criminal Tribunals, MICT8). Dieser Mechanismus bringt die Aufgaben der beiden Gerichtshöfe zum Abschluss.9 Abgesehen von den beiden genannten Tribunalen wurden zur internationalen Strafverfolgung verschiedene sogenannte hybride Gerichtshöfe10 bzw. Sondergerichtshöfe errichtet. Diese wurden nicht als Sanktionsmaßnahme gem. Art. 41 VN-Charta (Kap. VII) durch den VN-SR beschlossen , sondern aufgrund unterschiedlicher nationaler oder völkerrechtlicher Rechtsgrundlagen er- 4 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (unterzeichnet am 17. Juli 1998, in Kraft getreten am 1. Juli 2002), BGBl. 2000 II, S. 1394, https://www.icc-cpi.int/nr/rdonlyres/ea9aeff7-5752-4f84-be94- 0a655eb30e16/0/rome_statute_english.pdf; für die amtliche deutsche Übersetzung siehe die Webseite des Auswärtigen Amtes, https://www.auswaertigesamt .de/blob/203446/c09be147948d4140dd53a917c2544fa6/roemischesstatut-data.pdf. 5 Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/8524, 13. März 2002, Gesetzentwurf der Bundesregierung : Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches, https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/085/1408524.pdf. 6 Resolution 827 des VN-Sicherheitsrats vom 25. Mai 1993, abrufbar unter: http://www.icty.org/x/file/Legal%20Library/Statute/statute_827_1993_en.pdf. 7 Resolution 955 des VN-Sicherheitsrats vom 8. November 1994, abrufbar unter: http://www.irmct.org/specials/ictr-remembers/docs/res955-1994_en.pdf?q=ictr-remembers/docs/res955- 1994_en.pdf. 8 Resolution 1966 des VN-Sicherheitsrates vom 22. Dezember 2010, abrufbar unter: http://www.irmct.org/sites/default/files/documents/101222_sc_res1966_statute_en.pdf. 9 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Rechtliche Grundlagen für die Etablierung von internationalen Strafgerichten“, 19. September 2016, WD 2 - 3000 - 120/16, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/blob/478072/bff5649c976030114093bced20e01a5a/wd-2-120-16-pdf-data.pdf. 10 Vgl. dazu Jelka Mayr-Singer, Hybridgerichte – eine neue Generation internationaler Strafgerichte, abrufbar unter: https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/0042-384X-2008-2-68/hybridgerichte-eine-neue-generationinternationaler -strafgerichte-i-jahrgang-56-2008-heft-2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 068/19 Seite 6 richtet.11 Hybride Strafgerichte wenden sowohl nationales als auch internationales Recht an und setzen sich in der Regel aus nationalen und internationalen Richterinnen und Richtern zusammen . Die internationalen Richterinnen und Richter werden von VN-Gremien berufen, die nationalen von den jeweiligen Sitzstaaten. Hybride Gerichte bleiben in der Regel Teil des nationalen Gerichtssystems, doch sichern sich die Sitzstaaten durch vertragliche Vereinbarungen mit den VN den Erhalt personeller, fachlicher, technischer, finanzieller und logistischer Unterstützung der Staatengemeinschaft für die Gerichte. Zu den hybriden Gerichten gehören etwa der Sondergerichtshof für Sierra Leone (The Special Court for Sierra Leone – SCSL12), die Außerordentlichen Kammern an den Gerichten von Kambodscha (Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia – ECCC13) und das Sondertribunal für den Libanon (Special Tribunal for Lebanon – STL14), die Kammer für Kriegsverbrechen am Staatsgerichtshof Sarajevo (War Crimes Chamber in Bosnia and Herzegovina)15 oder die Außerordentlichen Afrikanischen Kammern innerhalb des senegalesischen Justizsystems (Chambres Africaines Extraordinaires, CAE)16. Ende 2016 wurde eine VN-Arbeitsgruppe um Catherine Marchi-Uhel mit Ermittlungen über Kriegsverbrechen in Syrien eingerichtet. Dieser Gruppe kommen keine Anklagebefugnisse zu.17 11 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Rechtliche Grundlagen für die Etablierung von internationalen Strafgerichten“, 19. September 2016, WD 2 - 3000 - 120/16, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/blob/478072/bff5649c976030114093bced20e01a5a/wd-2-120-16-pdf-data.pdf. 12 Agreement between the United Nations and the Government of Sierra Leone on the Establishment of the Special Court for Sierra Leone, 16. Januar 2002, abrufbar unter: http://rscsl.org/Documents/scsl-agreement.pdf. 13 Agreement between the United Nations and the Royal Government of Cambodia concerning the Prosecution under Cambodian Law of crimes committed during the period of Democratic Kampuchea, 6. Juni 2003, https://www.eccc.gov.kh/sites/default/files/legal-documents/Agreement_between_UN_and_RGC.pdf. 14 Agreement between the United Nations and the Lebanese Republic on the establishment of a Special Tribunal for Lebanon, Annex zur Resolution 1757 (2007) des VN-Sicherheitsrates vom 30. Mai 2007, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/RES/1757(2007). 15 Vgl. näher Bogdan Ivanišević, The War Crimes Chamber in Bosnia and Herzegovina: From Hybrid to Domestic Court, International Center for Transnational Justice, 2008, Prosecution Case Studies, S. 1, 6, https://www.ictj.org/sites/default/files/ICTJ-FormerYugoslavia-Domestic-Court-2008-English.pdf. 16 http://www.chambresafricaines.org/, http://www.chambresafricaines.org/pdf/Accord%20UA- Senegal%20Chambres%20africaines%20extra%20Aout%202012.pdf. 17 „Secretary-General Appoints Catherine Marchi-Uhel of France to Head International Impartial Independent Mechanism Investigating Serious Crimes in Syria“, 3. Juli 2017; https://www.un.org/press/en/2017/sga1744.doc.htm; Stephanie Nebehay, „U.N. investigators hot on trail of Syrian war criminals“, Reuters, 8. März 2019, https://uk.reuters.com/article/uk-mideast-crisis-syriawarcrimes /u-n-investigators-hot-on-trail-of-syrian-war-criminals-idUKKCN1QP1AD. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 068/19 Seite 7 Bereits 2011 errichtete der VN-Menschenrechtsrat durch Resolution18 die “Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic”, die das Mandat hat, alle behaupteten Verletzungen von Menschenrechten in Syrien seit März 2011 zu ermitteln.19 3. Wege zur „internationalen Gerichtsbarkeit Nahost“ 3.1. IStGH 3.1.1. Allgemeine Regelung zur Zuständigkeit des IStGH Die Durchsetzung des Völkerstrafrechts erfolgt durch staatliche oder durch internationale Gerichte . Nationale Einrichtungen bleiben zuständig für die Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen, daneben tritt komplementär die Gerichtsbarkeit des IStGH.20 Dieser ist nach dem RS für die Ahndung einer Straftat zuständig, wenn kein an sich dazu berufener Staat willens und fähig ist, die Verfolgung selbst zu übernehmen (vgl. Art. 1 und 17 RS, sog. Komplementaritätsprinzip). Sachlich ist die Gerichtsbarkeit des IStGH beschränkt auf die im RS genannten Tatbestände (Völkermord , Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie das Verbrechen der Aggression ). In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Zuständigkeit des IStGH auf Verbrechen, die nach Inkrafttreten des RS am 1. Juli 2002 begangen wurden (Art. 11 RS).21 Aufgrund des völkerrechtlichen Prinzips der Staatensouveränität erstreckt sich die Zuständigkeit des IStGH nach Art. 12 RS grundsätzlich nur auf Mitgliedstaaten des RS, da er andernfalls in die Souveränität von Nichtvertragsstaaten eingreifen müsste. Durch die Anknüpfung an das Territorialprinzip kann aber auch ein Staatsangehöriger eines Nicht-Mitgliedsstaates der Gerichtsbarkeit des IStGH unterworfen werden, wenn dieser ein mutmaßliches Verbrechen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates begangen hat. Umgekehrt besteht die Zuständigkeit des IStGH auch dann, wenn der Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates auf dem Territorium eines Nichtmitgliedsstaates gehandelt hat.22 Zudem kann sich ein Nichtmitgliedsstaat per ad hoc-Anerkennung23 der Gerichtsbar- 18 Resolution des Human Rights Council aus der special session S-17/1 zur Menschenrechtslage in Syrien, https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/ResS17_1.pdf. 19 Siehe im Einzelnen hierzu OHCHR, Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic , https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/IICISyria/Pages/AboutCoI.aspx. Vgl. zur Arbeit der Kommission auch Carla del Ponte/Roland Schäfli, Im Namen der Opfer: Das Versagen der UNO und der internationalen Politik in Syrien, Altendorf 2018. 20 Art. 1 S. 2, 2. Halbsatz IStGH-Statut. Anders noch der Internationale Militärgerichtshof in Nürnberg, der i. S. der Exklusivität für die Verfolgung der NS-Verbrechen die Alleinzuständigkeit besaß (Art. 6 IMG-Statut). 21 Ausnahme ist das Verbrechen der Aggression (Art. 8bis RS). Hier greift die Zuständigkeit ratione temporis des IStGH erst ab dem 17. Juli 2018. IStGH, „Assembly Activates Court’s Jurisdiction over Crime of Aggression“ (15. Dezember 2017), verfügbar unter: https://www.icc-cpi.int/Pages/item.aspx?name=pr1350 (zuletzt aufgerufen am 2. Mai 2018). 22 Vgl. Kurzinformation WD 2 3000-49/18: „Die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten des Römischen Statuts“. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 068/19 Seite 8 keit des IStGH gemäß Art. 12 Abs. 3 RS „in Bezug auf das fragliche Verbrechen“ unterwerfen und damit hinsichtlich der Zuständigkeit und Vorlagefähigkeit einem Mitgliedsstaat gleichgestellt werden. Die Anerkennung nach Art. 12 Abs. 3 RS muss ausdrücklich erfolgen,24 darf sich nicht lediglich auf individuelle Straftaten, spezielle Vorfälle oder einzelne Straftatbestände beziehen und muss die Gerichtsbarkeit des IStGH für eine bestimmte Situation25 im Nicht-Mitgliedstaat insgesamt anerkennen.26 Es werden also nicht nur die Verbrechen einer Konfliktpartei, sondern immer die allgemeine Konfliktlage und alle in diesem Rahmen begangenen völkerrechtlichen Verbrechen untersucht. Im Ergebnis können der Jurisdiktion des IStGH somit einzelne Sachverhalte nur dann unterfallen, wenn - das fragliche Verhalten im Hoheitsgebiet eine Mitliedstaates des RS stattgefunden hat (Art. 12 Abs. 2 a RS, Territorialitätsprinzip), - der Beschuldigte die Staatsangehörigkeit eines Mitliedstaates des RS hat (Art. 12 Abs. 2 b RS, aktives Personalitätsprinzip), - der VN-Sicherheitsrat dem IStGH den Fall nach Kapitel VII der VN-Charta unterbreitet (Art. 13¨b RS), oder - ein Nichtmitgliedstaat ad hoc die Gerichtsbarkeit des IStGH anerkennt (Art. 12 Abs. 3 RS). 3.1.2. Zuständigkeit des IStGH für deutsche Täter in Syrien/im Irak Irak und Syrien sind nicht Vertragsstaaten des IStGH,27 eine Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 1 RS scheidet demnach aus. Keiner der beiden Staaten hat eine ad-hoc-Unterwerfung i.S.v. Art. 12 Abs. 3 RS abgegeben. Die kurdische Selbstverwaltung im Norden Syriens hat zwar die 23 Weiterführend Schabas und Pecorella, „Article 12“, in Triffterer und Ambos (Hrsg.), The Rome Statute of the International Criminal Court: A Commentary (Beck, München, 2016), S. 684 ff. 24 Die Anerkennungserklärung muss „express, unequivocal, and precise as to the crime(s) or situation it applies to” sein, Zimmerman, “Article 12“, in Klamberg (Hrsg.), The Commentary on the Law of the International Criminal Court (30. Juni 2016), verfügbar unter: https://www.casematrixnetwork.org/cmn-knowledge-hub/icccommentary -clicc/commentary-rome-statute/commentary-rome-statute-part-2-articles-11-21/, Rn. 180. 25 Zum Begriff der „Situation“, dem Unterschied zu „cases“ und der Entstehungsgeschichte der Regelung siehe El Zeidy, „The Principle of Complementarity: A New Machinery to Implement International Criminal Law“, (2002) Michigan Journal of International Law, Band 23, S. 914 f., verfügbar unter: https://repository.law.umich.edu/cgi/viewcontent.cgi?1&article=1351&context=mjil. 26 Stahn, El Zeidy / Olásolo, “The International Criminal Court’s ad hoc Jurisdiction Revisited”, in: American Journal of International Law (2005) Band 99, S. 58 f., verfügbar unter: https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2962126& (zuletzt aufgerufen am 2. Mai 2018). 27 Vgl. https://asp.icccpi .int/en_menus/asp/states%20parties/Pages/states%20parties%20_%20chronological%20list.aspx. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 068/19 Seite 9 VN aufgerufen, Gerichte einzurichten.28 Nähme der VN-SR die Einladung an, könnte dies als eine implizite Anerkennung des kurdischen Autonomiegebiets als unabhängigem Staat verstanden werden, weshalb hiermit nicht zu rechnen ist. Deutschland ist Vertragspartei des RS. Das Handeln deutscher Staatsangehöriger auf syrischem oder irakischem Territorium wäre aufgrund dieses personellen Links also vor dem IStGH grundsätzlich verfolgbar. Für eine Zuständigkeit des IStGH müsste aber nach dem Komplementaritätsprinzip weiter davon auszugehen sein, dass Deutschland nicht willens und fähig ist, die Verfolgung selbst zu übernehmen. Zwar stellt sich eine Untersuchung der möglichen Straftaten deutscher IS-Angehöriger durch deutsche Gerichte aufgrund der räumlichen Distanz zu den mutmaßlichen Tatorten als schwierig dar, dies bedeutet jedoch nicht notwendig, dass die deutsche Strafjustiz nicht willens oder fähig wäre, Strafverfahren gegen deutsche (ehemalige) IS-Anhänger zu betreiben. In der Tat wurden bereits Hunderte von einschlägigen Strafverfahren in Deutschland geführt.29 Ein Eintreten des IStGH scheint vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen des Komplementaritätsprinzips somit eher fernliegend. 3.1.3. Vorlagemechanismen Ist der Weg zum IStGH nach Art. 12 RS grundsätzlich eröffnet, so verlangt das RS, bevor es zu einem Verfahren vor dem IStGH kommt, dass der Sachverhalt nach Art. 13 ff. RS an das Gericht überwiesen wird. Zur konkreten Verfahrenseinleitung sieht das RS in diesem Zusammenhang die folgenden Möglichkeiten vor: Vorlage durch Überweisung der Situation durch einen Vertragsstaat (Art. 13 a, 14 RS), Vorlage durch Überweisung der Situation durch den VN-SR (Art. 13 b RS)30 Ermittlungen des Anklägers von Amts wegen aus eigener Initiative (Art. 13 c, 15 RS). Nach Art. 13 b RS kann der VN-SR auch Nichtvertragsstaaten gegen ihren Willen an das IStGH- Statut binden, indem er der Anklagebehörde des IStGH Situationen unterbreitet, in denen er eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung im Sinne des Kapitels VII der VN-Charta befürchtet. Dies hat der VN-SR bis dato nur in zwei Fällen getan: Im Jahr 2005 in Bezug auf die Situation in Darfur (Sudan, Resolution 1593)31 sowie im Jahr 2011 in Bezug auf die 28 Georg Mascolo/Ronen Steinke, „Wo sollen europäische IS-Kämpfer verurteilt werden?“, in SZ vom 25. März 2019, https://www.sueddeutsche.de/politik/terrorismus-europaeische-is-kaempfer-neuer-gerichtshof-nahost- 1.4380742. 29 Siehe statt vieler: Maas: Rund 400 Strafverfahren gegen IS-Anhänger in Deutschland, in: FAZ vom 10. Dezember 2015, https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/maas-rund-400-strafverfahren-gegen-is-anhaenger-indeutschland -13958172.html. 30 Weiterführend Schabas und Pecorella, „Article 13“, in Triffterer und Ambos, The Rome Statute of the International Criminal Court (Fn. 23), S. 696 ff. 31 IStGH, „Darfur, Sudan“ (2018), Fall Nr. ICC-02/05, verfügbar unter: https://www.icc-cpi.int/darfur (zuletzt aufgerufen am 2. Mai 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 068/19 Seite 10 Situation in Libyen (Resolution 1970)32. Eine VN-SR-Überweisung der Situation in Syrien scheint allerdings außerordentlich fernliegend, da automatisch nicht nur IS-Fälle unter die Gerichtsbarkeit fallen würden, sondern auch das Handeln von Tätern auf Regierungsseite und sonstiger Akteure, insbesondere von russischen Akteuren, die auf Seiten der syrischen Regierung in den Konflikt eingetreten sind. 3.2. Ad-hoc-Gerichte Aus den gleichen Gründen aus denen eine Überweisung an den IStGH durch den VN-SR bislang nicht erfolgte, ist auch mit der Einrichtung eines Ad-hoc-Gerichts durch eine Sicherheitsrats- Resolution nicht zu rechnen. 3.3. Hybride Sondergerichte Da gegenwärtig eine Einigung im Rahmen der VN wenig wahrscheinlich ist, wird im europäischen Raum verstärkt die Einrichtung eines Sondergerichts diskutiert.33 Ein solches könnte durch einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag mit dem Irak bzw. der Autonomen Region Kurdistan oder Syrien eingerichtet werden. Interessierte Staaten müssten neben der technischen Expertise und personellen Unterstützung wohl auch finanzielle Beiträge zur Durchführung der gerichtlichen Verfahren und zum Vollzug etwaiger Freiheitsstrafen anbieten. Die irakische Regierung bekundete in der Vergangenheit Interesse an einer derartigen Zusammenarbeit. Eine deutsche Beteiligung an einem Sondergericht in Bagdad wäre vor dem Hintergrund der Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 Grundgesetz nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die derzeit im Irak vollzogenen Todesstrafen für die Verfahren vor einem gemeinsamen Gericht ausgeschlossen würden. *** 32 IStGH, „Libya“ (2018), Fall Nr. ICC-01/11, verfügbar unter: https://www.icc-cpi.int/libya (zuletzt aufgerufen am 2. Mai 2018). Vgl. auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Aktueller Begriff Nr. 25/16, „Der Internationale Strafgerichtshof Implikationen des Rücktritts vom Römischen Statut“ (10. November 2016), https://www.bundestag.de/resource/blob/479588/d4ede27b3e38624af786a0a43e41aa6f/der-internationalestrafgerichtshof -data.pdf; Aktueller Begriff Nr. 09/11, „Zur Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) für die Verfolgung von völkerrechtlichen Verbrechen in Libyen“ (22. März 2011), https://www.bundestag.de/resource/blob/491534/2dbc167af1ff14573767328a2632abcb/IStGH-Libyen-data.pdf. 33 Udo Bauer, „Ein Sondertribunal für IS-Straftäter im Irak?“, Deutsche Welle vom 6. Juni 2019, https://www.dw.com/de/ein-sondertribunal-für-is-straftäter-im-irak/a-49065562.