© 2015 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 063/15 Die „Deutsche Restschuld“ gegenüber Griechenland Geschichtliche Hintergründe und gegenwärtige Diskussion Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 063/15 Seite 2 Die „Deutsche Restschuld“ gegenüber Griechenland gegenüber Griechenland Geschichtliche Hintergründe und gegenwärtige Diskussion Verfasser: Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 063/15 Abschluss der Arbeit: 23. April 2015 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Telefon: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 063/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Geschichtliche Hintergründe 5 2.1. Die Besatzung Griechenlands in den Jahren 1941 bis 1944 5 2.2. Entstehung der „Deutschen Restschuld“ 5 2.3. Deutsche Reparationszahlungen nach dem Zweiten Weltkrieg 7 3. Die gegenwärtige Diskussion 8 3.1. Begriffliche Abgrenzung 8 3.2. Die Sicht der griechischen Regierung 9 3.3. Die Sicht der deutschen Bundesregierung 9 3.4. Klassifizierung der „Deutschen Restschuld“ 10 3.5. Auswirkungen des „Globalen Entschädigungsabkommens“ und des „Zwei-plus-Vier-Vertrags“ auf Reparationsforderungen 11 3.6. Die Verjährungsfrage 11 3.7. Die Frage nach politischer Verantwortung 12 4. Fazit 13 5. Literatur 14 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 063/15 Seite 4 1. Einführung In den vergangenen Jahren ist die so genannte „Deutsche Restschuld“, die in der 1945 erstellten Akte R 27320 mit 476 Mio. Reichsmark (RM) beziffert wird, wiederholt zum Gegenstand öffentlicher Diskussion geworden.1 Sowohl in Griechenland als auch in Deutschland wird darüber gestritten , ob die deutsche Bundesregierung in der rechtlichen, politischen oder moralischen Verantwortung steht, die aus einer Zwangsanleihe entstandene „Deutsche Restschuld“ zurückzuzahlen , welche Griechenland der Deutschen Wehrmacht während der Besatzung in den Jahren 1941 bis 1944 zur Verfügung stellen musste. Verschiedenen Schätzungen zufolge beträgt ihr heutiger Wert zwischen 3,5 Mrd. und 75 Mrd. US-Dollar.2 Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages gehen von einer Summe von 8,25 Mrd. US-Dollar aus.3 Zur Rechtslage eines griechischen Rückzahlungsanspruchs gegenüber der Bundesrepublik Deutschland hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages bereits 2012 und 2013 Stellung bezogen (siehe Anlage 1 und Anlage 2).4 Nachfolgende Ausführungen setzen sich schwerpunktmäßig mit dem Begriff der „Deutschen Restschuld“ auseinander. Im ersten Teil erfolgt eine kurze Erläuterung der geschichtlichen Hintergründe, in der dargestellt wird, wie die „Deutsche Restschuld“ zustande gekommen ist und welche Entschädigungen Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg an Griechenland gezahlt hat. Im zweiten Teil wird die gegenwärtige Diskussion um die Rückzahlungsforderung der „Deutschen Restschuld“ erörtert, wobei die Einschätzungen der griechischen und deutschen Regierung wiedergegeben und unterschiedliche Aspekte der Diskussion zusammengefasst werden. 1 PAAA, R 27320, „Wirtschaftsverwaltung in Griechenland unter deutscher Besatzung während des zweiten Weltkrieges 1941-1944“ (April 1945); (PAAA = Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes). Anmerkung: Die Akte R 27320 „Wirtschaftsverwaltung in Griechenland unter deutscher Besatzung während des zweiten Weltkrieges 1941-1944“ wurde kurz vor Kriegsende von dem NS-Regime angefertigt. In dem Kapitel „Das Finanzwesen einschliesslich der Besatzungskosten in Griechenland während der Besatzungszeit 1941-44“ (S. 70-156) wird unter anderem eine Bilanzierung der Besatzungskosten vorgenommen. 2 BT-Drucksache 18/451 vom 6. Februar 2014, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/004/1800451.pdf, S. 4 (letzter Zugriff 26.03.2015). 3 WD 4, Berechnungen zur sogenannten griechischen Zwangsanleihe von 1942, Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste, 3. April 2012, WD 4 – 3000 – 093/12. 4 WD 2, Zur Frage von Reparationsansprüchen Griechenlands gegen Deutschland aus dem Zweiten Weltkrieg, 19. April 2012, WD 2 – 3000 – 037/12 und WD 4, Zur griechischen Zwangsanleihe von 1942, 11. Dezember 2013, WD2 – 3000 – 093/13 (siehe Anlage 1 und 2). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 063/15 Seite 5 2. Geschichtliche Hintergründe 2.1. Die Besatzung Griechenlands in den Jahren 1941 bis 1944 Im April 1941 fielen deutsche Wehrmachttruppen in Griechenland ein und besetzten das Land innerhalb weniger Wochen. Unterstützt wurden sie von den alliierten italienischen Truppen, denen es zuvor nicht gelungen war, Griechenland im Alleingang zu erobern. In den folgenden Jahren bestimmten Gewalt, Hunger und Tod das Leben vieler Griechen. Schätzungsweise 60.000 ermordete griechische Juden, über 100.000 Hungertote, ein erheblicher Abfall der Geburtenrate und epidemische Infektionskrankheiten, von denen bis zu 70 Prozent der Bevölkerung betroffen waren (insbesondere Kinder), waren die Bilanz der Besatzung. Hinzu kamen materielle Verluste durch die okkupationsbedingte Hyperinflation sowie die Zerstörung der Infrastruktur durch systematische Demontage und Vernichtung.5 2.2. Entstehung der „Deutschen Restschuld“ Nach dem Einmarsch der deutschen und italienischen Truppen in Griechenland im April 1941 wurde die griechische Regierung zur Übernahme der gesamten Besatzungskosten genötigt. Ein Jahr später, im März 1942, wurde der Anteil Griechenlands an den Besatzungskosten aus wirtschaftlichen Gründen begrenzt.6 Dennoch musste die griechische Regierung weiterhin den gesamten Finanzbedarf der Besatzungstruppen – zu denen sowohl Besatzungskosten als auch Kriegskosten zählten – zur Verfügung stellen. Die über den Anteil Griechenlands hinausgehenden Beträge wurden der deutschen und italienischen Regierung fortan auf einem zinslosen Sonderkonto angelastet.7 In der Akte R 27320, in der die Anteile Griechenlands an den Besatzungskosten als „Abschläge“ und die von Griechenland vorfinanzierten Anteile des Deutschen Reiches und Italiens als „Anlastungen “ bezeichnet werden, heißt es: 5 Siehe Hagen Fleischer und Despina Konstantinakou, Ad calendas graecas? Griechenland und die deutsche Wiedergutmachung, in: Hans Günter Hockerts et al. (Hrsg.), Grenzen der Wiedergutmachung: die Entschädigung für NS-Verfolgte in West- und Osteuropa, 1945-2000, Göttingen 2006, S. 375 ff. sowie Hagen Fleischer, „Wenn ihr euch erinnert, können wir vergessen“, Bundeszentrale für politische Bildung, 17. März 2014, http://www.bpb.de/geschichte/zeitgeschichte/griechenland/177895/deutsche-besatzungszeit (letzter Zugriff 26.03.2015). 6 Zunächst wurde der Anteil Griechenlands an den Besatzungskosten mit 1,5 Mrd. Drachmen (DR) pro Monat veranschlagt. Wegen der zunehmenden Entwertung der Drachme wurde dieser Festbetrag im Dezember 1942 durch eine an die Kaufkraft der Drachme gekoppelte flexible monatliche Abschlagszahlung ersetzt (PAAA, R 27320 (siehe Fn. 1), S. 82 f. und 87 ff.). 7 PAAA, R 27320 (siehe Fn. 1), S. 82 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 063/15 Seite 6 „Die Anlastungen stellen politische Schulden gegenüber der griechischen Regierung dar. Es ist offen geblieben, in welcher Weise diese Schulden getilgt werden sollen. Der wiederholt geäusserte Wunsch der griechischen Regierung, ihre Forderungen aus Besatzungskosten gegen ihre Clearingschulden verrechnen zu dürfen, ist stets abgelehnt worden .“8 Ab April 1943 tilgte das Deutsche Reich der Akte zufolge einen Teil seiner Anlastungen in monatlichen Raten. Nach Rückzahlung von 760 Mrd. DR blieb demnach eine „Reichsverschuldung gegenüber Griechenland“ von 299 Bio. DR offen: PAAA, R 27320, S. 109. Umgerechnet in Reichsmark und unter Berücksichtigung von Kursschwankungen ergab sich besagte „Deutsche Restschuld“ von 476 Mio. RM: PAAA, R 27320, S. 114. Es erfolgte keine weitere Rückzahlung des Betrages.9 8 PAAA, R 27320 (siehe Fn. 1), S. 83. 9 Zur Entstehung der „Deutschen Restschuld“ siehe auch: Hagen Fleischer und Despina Konstantinakou (Fn. 5), S. 375 ff. und Hagen Fleischer, Schuld und Schulden, Süddeutsche Zeitung, 26. März 2015, http://www.sueddeutsche.de/politik/schuld-gegenueber-griechenland-schuld-und-schulden-1.2410244 (letzter Zugriff 30.03.2015). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 063/15 Seite 7 2.3. Deutsche Reparationszahlungen nach dem Zweiten Weltkrieg Da Deutschland und seine ehemaligen Kriegsgegner nach Ende des Zweiten Weltkriegs keinen förmlichen Friedensvertrag schlossen, blieb eine umfassende vertragliche Regelung von Reparationspflichten vorerst aus. Dies traf auch für Griechenland zu.10 Auf der Pariser Reparationskonferenz von 1945/46 einigten sich die westlichen Alliierten über die Grundzüge deutscher Reparationszahlungen. Von den 14 Mrd. US-Dollar, die Griechenland ursprünglich für Kriegs- und Besatzungsschäden gefordert hatte, wurden 7,181 Mrd. US-Dollar gebilligt. Das Abschlussdokument der Konferenz, das Pariser Reparationsabkommen von 1946, legte allerdings keine absoluten Entschädigungssummen fest, sondern prozentuale Anteile eines Reparationsfonds, dessen endgültige Höhe noch ausstand.11 Die im Rahmen des Pariser Reparationsabkommens gelieferten Entschädigungen, die Griechenland in den folgenden Jahren in Form von industriellen Gütern erhielt, hatten lediglich einen Gegenwert von ca. 25 Mio. US-Dollar.12 Mit dem Londoner Schuldenabkommen von 1953 vereinbarten die Vertragsstaaten – unter denen sich auch Griechenland befand – die Verhandlungen über Reparationszahlungen bis zu einer „endgültigen allgemeinen Regelung dieser Angelegenheit“, also bis zum Abschluss eines Friedensvertrags , zurückzustellen.13 Durch den „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Leistungen zugunsten griechischer Staatsbürger, die von den nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen sind“ (das so genannte „Globalentschädigungsabkommen“) verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1960 zur Zahlung von 115 Mio. DM an Griechenland.14 Der Vertrag bezog sich explizit auf die Entschädigung von griechischen Staatsangehörigen, die aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, und deren Angehörige. 10 WD 2, Zur Frage von Reparationsansprüchen Griechenlands gegen Deutschland aus dem Zweiten Weltkrieg (Fn. 4), S. 9. 11 Agreement on reparation from Germany, on the establishment of an Inter-Allied Reparation Agency and on the restitution of monetary gold, Paris, 14. Januar 1946, https://treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/Volume%20555/volume-555-I-8105-English.pdf (letzter Zugriff am 30.03.2015). 12 Hagen Fleischer und Despina Konstantinakou (Fn. 7), S. 381f. Siehe auch Richard M. Buxbaum, From Paris to London: The Legal History of European Reparation Claims: 1946-1953, in: Berkeley Journal of International Law, 2013, http://scholarship.law.berkeley.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1441&context=bjil (letzter Zugriff am 30.03.2015). 13 BGBl. 1953 II, S. 331 ff., Art. 5 (1). 14 BGBl. 1961 II, S. 1597. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 063/15 Seite 8 Darüber hinausgehende Reparationsfragen wie die Rückzahlung der „Deutschen Restschuld“ regelte der Vertrag nicht.15 1990 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die DDR zusammen mit den USA, der Sowjetunion , Frankreich und dem Vereinigten Königreich den „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ (den so genannten „Zwei-plus-Vier-Vertrag“).16 In dem „anstatt eines Friedensvertrags“ verabschiedeten Abkommen fanden Reparationszahlungen keine explizite Erwähnung. Die Annahme, dass der „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ Deutschland implizit von Reparationspflichten befreite, bleibt bis heute umstritten (siehe Kapitel 3.4).17,18 3. Die gegenwärtige Diskussion 3.1. Begriffliche Abgrenzung In der gegenwärtigen Diskussion bezeichnen Politiker, Historiker und Journalisten die „Deutsche Restschuld“ überwiegend als „griechische Zwangsanleihe“ oder als „griechischen Zwangskredit “. Dabei muss unterschieden werden zwischen „Abschlägen“ (Zwangsabgaben ohne Rückzahlungsabsicht ), „Anlastungen“ (Zwangsabgaben mit Rückzahlungsabsicht) und „Deutscher Restschuld “ (Anteil der „Anlastungen“, die nicht zurückgezahlt wurden). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Rückzahlungsforderung der „Deutschen Restschuld“ von 476 Mio. RM, auch wenn diese nicht immer trennscharf von anderweitigen Reparationsforderungen aus der Besatzungszeit Griechenlands unterschieden wird. 15 Siehe WD 2, Zur Frage von Reparationsansprüchen Griechenlands gegen Deutschland aus dem Zweiten Weltkrieg (Fn. 4), S. 10. 16 BGBl. 1990 II, S. 1331 ff. 17 Siehe WD 2, Zur Frage von Reparationsansprüchen Griechenlands gegen Deutschland aus dem Zweiten Weltkrieg (Fn. 4), S. 11 f. 18 Zur Geschichte deutscher Reparationszahlung an Griechenland siehe auch Hagen Fleischer und Despina Konstantinakou (Fn. 12), Sven Felix Kellerhof, Griechische Wirtschaft wurde ausgeplündert, Welt am Sonntag, 18. September 2011, http://www.welt.de/print/wams/politik/article13611126/Griechische-Wirtschaft-wurdeausgepluendert .html (letzter Zugriff am 30.03.2015) und Constantin Goschler, Schuld und Schulden – Vergessene und verdrängte Fakten zur Frage deutscher Reparationen für Griechenland, Süddeutsche Zeitung, 19. März 2015, http://www4.rz.ruhr-unibochum .de:8227/imperia/md/content/ng2/goschler_19_3__a.pdf?timestamp=1426789304 (letzter Zugriff am 30.03.2015). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 063/15 Seite 9 3.2. Die Sicht der griechischen Regierung Seit der deutschen Wiedervereinigung haben griechische Politiker die Rückzahlung der „Deutschen Restschuld“ wiederholt eingefordert. Im Zuge der europäischen Finanzkrise seit 2007 erlangte die Rückzahlungsfrage in Griechenland eine besondere innen- und außenpolitische Relevanz . Auf Verlangen der Opposition richtete das griechische Finanzministerium im September 2012 eine Arbeitsgruppe ein, um entsprechende Rückzahlungsansprüche zu prüfen. 2013 wurde der Druck der Opposition größer, woraufhin die Regierung unter Präsident Antonis Samaras (Nea Dimokratia) im Frühjahr 2014 eine überparteiliche parlamentarische Kommission bildete, die sich mit den Erfolgsaussichten der Forderungen auseinander setzen sollte. Im Januar 2015 bekräftigte der neu gewählte griechische Präsident Alexis Tsipras (Syriza) die Rückforderung der „Deutschen Restschuld“: „Eine Syriza-Regierung wird mit großer Entschiedenheit fordern, dass Deutschland unbezahlte Schulden aus der Besatzungszeit zurückzahlt: Entschädigungen für Nazi- Kriegsverbrechen und die Rückzahlung des Zwangskredits.“19 Eine offizielle Rückzahlungsforderung der griechischen Regierung ist bei der deutschen Bundesregierung bislang (Stand: April 2015) nicht eingereicht worden.20 3.3. Die Sicht der deutschen Bundesregierung Die deutsche Bundesregierung hat die Rückzahlungsforderung der „Deutschen Restschuld“ wiederholt zurückgewiesen.21 Im Februar 2014 vertrat sie erneut die Ansicht, dass die deutschen „Anlastungskosten“ aus der Besatzungszeit „Zwangsanleihen“ darstellen, deren Rückforderung als Reparationsforderung zu klassifizieren sei. Reparationsforderungen aus der NS-Zeit seien allerdings durch das „Globalentschädigungsabkommen“ von 1960 und den „Zwei-plus-Vier- Vertrag“ von 1990 abschließend geregelt worden.22 Des Weiteren ist die deutsche Bundesregierung der Auffassung, dass Reparationsforderungen aus der Besatzungszeit Griechenlands durch das NS-Regime auf Grund des langen Zeitraums hinfällig geworden seien: 19 Jerry Sommer, Tsipras-Forderungen - Deutschlands Schulden aus der Vergangenheit, Deutschlandfunk, 27. Januar 2015, http://www.deutschlandfunk.de/tsipras-forderungen-deutschlands-schulden-ausder .795.de.html?dram:article_id=309864 (letzter Zugriff 30.03.2015). 20 BT-Drucksache 18/451 (Fn. 2), S. 6. 21 Siehe BT-Drucksache 13/2878 vom 7. November 1995, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/028/1302878.pdf (letzter Zugriff 30.03.2015), BT-Drucksache 13/3538 vom 22. Januar 1996, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/035/1303538.pdf (letzter Zugriff 30.03.2015), BT-Drucksache 16/1634 vom 30. Mai 2006, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/16/016/1601634.pdf (letzter Zugriff 30.03.2015) und BT- Drucksache 18/451 (Fn. 2). 22 BT-Drucksache 18/451 (Fn. 2), S. 2-4. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 063/15 Seite 10 „Nahezu 69 Jahre nach Kriegsende und nach Jahrzehnten friedlicher, vertrauensvoller und fruchtbarer Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit der internationalen Staatengemeinschaft einschließlich dem NATO-Verbündeten und EU-Partner Griechenland hat die Reparationsfrage ihre Berechtigung verloren. […] Im Übrigen wären Reparationen mehr als 65 Jahre nach Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen ohne jede Präzedenz.“ 23 3.4. Klassifizierung der „Deutschen Restschuld“ Zunächst stellt sich die Frage, ob die Rückforderung der „Deutschen Restschuld“ als Reparationsforderung oder als Kreditrückzahlungsforderung im zivilrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist, da sich aus der Klassifizierung unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Der Historiker Hagen Fleischer ist der Ansicht, dass die Rückforderung der „Deutschen Restschuld “ als Kreditrückzahlung im zivilrechtlichen Sinne zu klassifizieren sei. Historische Quellen wie die Akte 27320 belegen seiner Meinung nach den „kreditären Charakter“ der „Anlastungen “, der sich sowohl im Sprachgebrauch als auch in der Rückzahlungspraxis des Deutschen Reiches erkennen ließe.24 Der Völkerrechtler Andreas Kulick hingegen hegt Zweifel daran, dass die Rückforderung der „Deutschen Restschuld“ als Kreditrückzahlung im zivilrechtlichen Sinne gewertet werden kann. In diesem Falle müsste Griechenland darlegen, dass die „Anlastungen“ durch einen ordentlichen Vertrag zwischen souveränen Staaten geregelt worden seien. Die Argumentation Griechenlands basiere jedoch gerade auf der Tatsache, dass es sich um eine vom Deutschen Reich aufgezwungene Zwangsabgabe in Zeiten der Besatzung handele, welche mit erheblichen Gewalttaten der Nationalsozialisten einherging.25 Obwohl die Frage der Klassifizierung strittig ist, hat sich in der Politik und in der Fachliteratur mehrheitlich die Ansicht durchgesetzt, dass die Rückforderung der „Deutschen Restschuld“ als Reparationsforderung zu betrachten ist. 23 BT-Drucksache 18/451 (Fn. 2), S. 4. 24 Vgl. Hagen Fleischer, Schuld und Schulden (Fn. 9). 25 Kolja Schwarz und Frank Bräutigam, Griechische Forderungen an Deutschland. Wie berechtigt sind die Forderungen ?, in: tagesschau.de, 10.02.2015, http://www.tagesschau.de/ausland/griechenland-forderungen-faq- 101.html (letzter Zugriff 30.03.2015). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 063/15 Seite 11 3.5. Auswirkungen des „Globalen Entschädigungsabkommens“ und des „Zwei-plus-Vier- Vertrags“ auf Reparationsforderungen Wird die Rückzahlungsforderung der „Deutschen Restschuld“ als Reparationsforderung qualifiziert , stellt sich die Frage, ob Reparationsforderungen aus der NS-Zeit durch das „Globalentschädigungsabkommen “ von 1960 und den „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ von 1990 abschließend geregelt worden sind. Dem kann zum einen entgegen gehalten werden, dass sich das „Globalentschädigungsabkommen “ von 1960 explizit auf individuelle Entschädigungsleistungen an betroffene griechische Staatsangehörige bezieht und darüber hinaus gehende Reparationsfragen wie die Rückzahlung der „Deutschen Restschuld“ unberührt lässt (siehe hierzu Anlage 1, Kapitel 2.5).26 Zum anderen kann eingewandt werden, dass der „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ Reparationszahlungen nicht explizit erwähnt. Die Annahme, dass der Vertrag Reparationsforderungen aus der NS- Zeit abschließend geregelt hat, wird implizit aus dem Titel, der die „abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ erklärt, und aus dem „Willen der Vertragspartner“ hergeleitet (siehe hierzu Anlage 1, Kapitel 3.1).27 Darüber hinaus war Griechenland kein Vertragspartner des „Zwei-plus-Vier-Vertrags“. Hier gilt im nationalen wie im internationalen Recht das Prinzip, dass Verträge nicht zu Lasten Dritter abgeschlossen werden dürfen. Allerdings hat Griechenland mit der Unterzeichnung der Charta von Paris den „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ mit „großer Genugtuung [zur] Kenntnis“ genommen, was Interpretationsspielraum für eine nachträgliche Zustimmung lässt (siehe hierzu Anlage 1, Kapitel 3.1).28 3.6. Die Verjährungsfrage Des Weiteren ist strittig, ob ein möglicher Rückzahlungsanspruch der „Deutschen Restschuld“ auf Grund des langen Zeitraums heute noch geltend gemacht werden könnte. Da Griechenland 70 Jahre lang keine offiziellen Rückzahlungsforderungen gestellt hat, könnte eine „stillschweigende Zustimmung“ angenommen werden, mit der sich der griechische Rückzahlungsanspruch verwirkt hätte (siehe hierzu Anlage 1, Kapitel 3.3.1).29 26 Siehe WD 2, Zur Frage von Reparationsansprüchen Griechenlands gegen Deutschland aus dem Zweiten Weltkrieg (Fn. 4), S. 10 f. 27 Siehe BGH, Urteil vom 26.06.2003, AZ III ZR 245/98, Rz. 30 und WD 2, Zur Frage von Reparationsansprüchen Griechenlands gegen Deutschland aus dem Zweiten Weltkrieg (Fn. 4), S. 11 f. 28 Siehe WD 2, Zur Frage von Reparationsansprüchen Griechenlands gegen Deutschland aus dem Zweiten Weltkrieg (Fn. 4), S. 11 f. sowie Hagen Fleischer (Fn. 5) und Kolja Schwarz und Frank Bräutigam (Fn. 25). 29 Siehe WD 2, Zur griechischen Zwangsanleihe 1942 (Fn. 4), S. 12 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 063/15 Seite 12 Hagen Fleischer kritisiert, dass die Bundesregierung Reparationsforderungen einstiger Kriegsgegner aus machtpolitischen und ökonomischen Gründen bewusst „ad calendas graecas“ (auf einen niemals eintreffenden Zeitpunkt) hinausgezögert habe. Da das Londoner Schuldenabkommen von 1953 ein Moratorium für Reparationszahlungen bis zum Abschluss eines Friedensvertrags festlegte, und der „Zwei-plus-Vier-Vertrag“, der „anstatt eines Friedensvertrags“ verabschiedet wurde, jedoch keine Regelung der Reparationszahlungen vorsah, wurde die Rückzahlung von Reparationszahlungen nach Auffassung Fleischers de facto umgangen, um keinen Präzedenzfall zu schaffen, dessen Nachwirkungen die deutsche Wirtschaft langfristig überfordern könnten.30 Die Bundesregierung ist hingegen der Ansicht, dass es wegen des Kalten Krieges zu keiner Regelung der Reparationszahlungen kam und dass die in dem Londoner Schuldenabkommen vorgesehene endgültige Regelung der Reparationszahlungen bei Abschluss des „Zwei-plus-Vier- Vertrags“, der erst 50 Jahre später erfolgte, obsolet geworden sei.31 Für die bewusste Aufschiebung einer endgültigen Regelung der Reparationszahlungen spricht eine Korrespondenz aus dem Jahr 1969, in welcher das Auswärtige Amt dazu rät, den „Zwischenzustand des Nichtzustandekommens eines Friedensvertrages so lange wie möglich aufrechtzuerhalten , um diese Forderungen unserer einstigen Gegner durch Zeitablauf einer Verwirkung oder Verjährung zuzuführen.“32 3.7. Die Frage nach politischer Verantwortung Insgesamt spielt neben der völkerrechtlichen Dimension der „Deutschen Restschuld“ auch die politisch-moralische Dimension eine bedeutende Rolle. Der Historiker Constantin Goschler kritisiert die Politisierung der „Deutschen Restschuld“ im Zusammenhang mit der europäischen Finanzkrise seit 2007 und plädiert für einen sensiblen Umgang mit dem Thema, welches nicht für „kurzfristige politische Positionsgewinne“ instrumentalisiert werden sollte.33 Eine ähnliche Meinung vertritt auch der Jurist Stefan Ulrich: „Viele Deutsche […] haben den Eindruck, die Regierung Tsipras in Athen benutze eine alte deutsche Schuld, um berechtigte Reformforderungen aus Berlin und Brüssel abzuwehren . Da mag etwas daran sein. Richtig ist aber auch, dass Griechenland schon seit 30 Hagen Fleischer, „Wenn ihr euch erinnert, können wir vergessen“ (Fn. 5). 31 BT-Drucksache 13/8840 vom 27.10.1997, S. 2, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/088/1308840.pdf. 32 PAAA, B 86/1271, April 1969, zitiert aus Hagen Fleischer, „Wenn ihr euch erinnert, können wir vergessen“ (Fn. 5). 33 Constantin Goschler, a.a.O. (Fn. 18). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 063/15 Seite 13 sehr langer Zeit Entschädigung für Weltkriegsunrecht fordert. Deutschland hat diese Ansprüche strikt zurückgewiesen, wie ein kühler Geschäftsanwalt.“34 Ulrich hält die juristische Klärung der „Deutschen Restschuld“ für ungeeignet und fordert die Bundesregierung auf, mit politischen Mitteln – mit Stiftungen, Spenden, Stipendien und gemeinsamen Aufbauprojekten – „Wiedergutmachung“ zu leisten.35 Am 12. September 2014 richtete die Bundesregierung den „Deutsch-Griechischen Zukunftsfonds “ ein, der zur Aufarbeitung der Geschichte und zur Förderung der deutsch-griechischen Beziehungen beitragen soll.36 4. Fazit Die in der Akte R 27320 als „Deutsche Restschuld“ bezeichnete Summe von 476 Mio. RM wird in der gegenwärtigen Diskussion überwiegend als „griechische Zwangsanleihe“ oder als „griechischer Zwangskredit“ bezeichnet. In der Akte wird allerdings weder der Begriff „Anleihe“ noch „Kredit“ benutzt. Nichtsdestotrotz wird bei genauerer Lektüre deutlich, dass es sich bei den über die „griechischen Abschläge“ hinausgehenden Beträgen um „deutsche Anlastungen“ bzw. „Verbindlichkeiten “ handelt, die als „politische Schulden“ bezeichnet werden und für deren „Tilgung “ beziehungsweise „Rückzahlung“ konkrete Pläne dargelegt werden. Es lässt sich schlussfolgern, dass es sich bei der „Deutschen Restschuld“ von 476 Mio. RM um einen Geldbetrag handelt, den Griechenland „zu Lasten“ des Deutschen Reiches vorfinanzierte und den das Deutsche Reich Griechenland im finanziellen Sinne „schuldig“ war. Da es sich um Beträge handelt, die die deutsche und italienische Regierung der griechischen Regierung gewaltsam auferlegten, und die den Charakter eines zinslosen Kredits beziehungsweise einer zinslosen Anleihe aufweisen, ist es nicht abwegig in diesem Kontext von einer „Zwangsanleihe“ oder einem „Zwangskredit“ zu sprechen. Ob die Rückforderung der „Deutschen Restschuld“ als Reparationsforderung oder als Kreditrückzahlung im zivilrechtlichen Sinne zu betrachten ist, und welche Konsequenzen aus der jeweiligen Klassifizierung hervorgehen müssten, ist juristisch nicht abschließend geklärt. 34 Stefan Ulrich, Zeigt mehr Mitgefühl, in: Süddeutsche Zeitung vom 7. April 2015, http://www.sueddeutsche.de/politik/griechische-reparationsforderungen-an-deutschland-zeigt-mehrmitgefuehl -1.2424476 (letzter Zugriff 10.04.2015). 35 Stefan Ulrich, a.a.O. (Fn. 34). 36 Siehe Deutsche Vertretung in Griechenland, "Deutsch-Griechischer Zukunftsfonds" nimmt Arbeit auf, http://www.griechenland.diplo.de/Vertretung/griechenland/de/08/Deutsch__Griechischer__Zukunftsfonds__ni mmt__Arbeit__auf.html (letzter Zugriff 10.04.2015). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 063/15 Seite 14 Letztendlich wäre es Aufgabe der Gerichte, Rechtsklarheit zu schaffen, sofern Griechenland seine Forderungen wirksam geltend machen würde. Zuständig wäre der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag. Zu einem Verfahren könnte es im Falle einer griechischen Klage allerdings nur dann kommen, wenn sich die Bundesregierung für einen solchen Fall der IGH- Gerichtsbarkeit ad hoc freiwillig unterwirft. Deutschland hat zwar 2008 eine generelle Unterwerfungserklärung abgegeben – diese umfasst allerdings nur Streitigkeiten, deren Sachverhalte sich auf die Zeit nach 2008 beziehen.37 5. Literatur Buxbaum, Richard M., From Paris to London: The Legal History of European Reparation Claims: 1946-1953, Berkeley Journal of International Law, 31:2, 2013, http://scholarship.law.berkeley.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1441&context=bjil (letzter Zugriff am 30.03.2015). Fleischer, Hagen, „Wenn ihr euch erinnert, können wir vergessen“, Bundeszentrale für politische Bildung, 17. März 2014, http://www.bpb.de/geschichte/zeitgeschichte/griechenland/177895/deutsche-besatzungszeit (letzter Zugriff 26.03.2015). Fleischer, Hagen, Schuld und Schulden, Süddeutsche Zeitung, 26. März 2015, http://www.sueddeutsche.de/politik/schuld-gegenueber-griechenland-schuld-und-schulden- 1.2410244 (letzter Zugriff 30.03.2015). Fleischer, Hagen und Konstantinakou, Despina, Ad calendas graecas? 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September 2011, http://www.welt.de/print/wams/politik/article13611126/Griechische-Wirtschaftwurde -ausgepluendert.html (letzter Zugriff am 30.03.2015). WD 4, Berechnungen zur sogenannten griechischen Zwangsanleihe von 1942, Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste, 3. April 2012, WD 4 – 3000 – 093/12. WD 2, Zur Frage von Reparationsansprüchen Griechenlands gegen Deutschland aus dem Zweiten Weltkrieg, 19. April 2012, WD 2 – 3000 – 037/12 (Anlage 1). WD 2, Zur griechischen Zwangsanleihe von 1942, 11. Dezember 2013, WD2 – 3000 – 093/13 (Anlage 2). Schwarz, Kolja und Bräutigam, Frank, Griechische Forderungen an Deutschland. Wie berechtigt sind die Forderungen?, tagesschau.de, 10.02.2015, http://www.tagesschau.de/ausland/griechenland-forderungen-faq-101.html (letzter Zugriff 30.03.2015). Sommer, Jerry, Tsipras-Forderungen - Deutschlands Schulden aus der Vergangenheit, Deutschlandfunk , 27. 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