WD 2 - 3000 - 062/17 (3. Juli 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Zusatzprotokolle zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind inhaltliche Ergänzungen der EMRK, die – wie ein völkerrechtlicher Vertrag – ausgehandelt, unterzeichnet und ratifiziert werden. Dies richtet sich verfassungsrechtlich nach den allgemeinen Regeln (insb. Art. 59 GG) und völkerrechtlich nach der Wiener Vertragsrechtskonvention (Art. 6 ff.). Die Zusatzprotokolle zur EMRK enthalten jeweils eine detaillierte Regelung über ihre Unterzeichnung , Ratifikation, Inkrafttreten sowie die Hinterlegung beim Generalsekretär des Europarats . Die Ratifikation eines Zusatzprotokolls wird – wie bei völkerrechtlichen Verträgen üblich – von den Parlamenten der EMRK-Mitgliedstaaten (als den Unterzeichnerstaaten des Protokolls) vorgenommen ; die Ratifikationsurkunde wird von den jeweiligen Staatsoberhäuptern der EMRK- Mitgliedstaaten unterschrieben und ausgefertigt. Nicht alle Zusatzprotokolle zur EMRK (insb. das 4., 7. und 12. ZP) wurden gleichermaßen von allen EMRK-Mitgliedstaaten ratifiziert. So hat etwa Deutschland das 7. ZP / EMRK vom 22. November 1984 bis heute nicht ratifiziert (dies war der Hintergrund der Anfrage des MdB-Büros). Eine völkerrechtliche Pflicht zur Ratifizierung eines Zusatzprotokolls existiert nicht1 – hier besteht vielmehr ein (politisches) Ermessen des jeweiligen Unterzeichnerstaates. *** 1 Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem sog. „Frustrationsverbot“ aus Art. 18 WVRK. Danach ist ein Staat ist verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden, wenn er unter Vorbehalt der Ratifikation (...) den Vertrag unterzeichnet hat (…). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Ratifikation von Zusatzprotokollen zur EMRK