WD 2 - 3000 - 061/18 (15. Mai 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der völkerrechtliche Status der aus Afrin Geflüchteten hängt von zweierlei Faktoren ab: Erstens von den möglichen Fluchtgründen und zweitens von der Frage, wohin die Bewohner der Stadt Afrin geflüchtet sind. Denn nach Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK)1 in Verbindung mit dem die GFK modifizierenden Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge2 ist jede Person Flüchtling, „die (…) aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. (…)“ Der Anwendungsbereich der GFK umfasst folglich nur Personen, die ins Ausland geflüchtet sind und bestimmte Fluchtgründe für sich in Anspruch nehmen können. Es bedarf mit anderen Worten eines Grenzübertritts aus dem jeweiligen Heimatland heraus.3 Wenn – wie sich die Faktenlage in Bezug auf Afrin darstellt4 – Personen innerhalb ihres Heimatlandes „flüchten“, handelt es sich um sogenannte Binnenvertriebene (Internally Displaced 1 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (unterzeichnet am 28. Juli 1951, in Kraft getreten am 22. April 1954), BGBl. 1954 II, S. 619. 2 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (unterzeichnet am 31. Januar 1967, in Kraft getreten am 5. November 1969), BGBl. 1969 II, S. 1294. 3 Zimmermann und Mahler, „Article 1 A, para. 2“, in Zimmermann (Hrsg.), The 1951 Convention relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocoll: A Commentary (OUP, Oxford, 2011), S. 441, Rn. 579. 4 Nach der Einnahme der syrischen Stadt Afrin durch die türkische Armee, die am 20. Januar 2018 unter dem Namen „Operation Olivenzweig“ begonnen hat, existiert laut Medienberichten lediglich im Süden der Stadt einen Fluchtkorridor, der es den Bewohnern ermögliche, diese in Richtung der von Kurden oder der syrischen Regierung kontrollierten Gebiete zu verlassen. Ziel der türkischen Armee sei es, Afrin von den kurdischen Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Der völkerrechtliche Status von Flüchtlingen aus Afrin Kurzinformation Der völkerrechtliche Status von Flüchtlingen aus Afrin Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 2 People). Diese werden teilweise als „Binnenflüchtlinge“ bezeichnet. Diese Begrifflichkeit ist jedoch irreführend, weil Binnenvertriebene gerade nicht denselben Schutz genießen wie Flüchtlinge im völkerrechtlichen Sinne.5 Insbesondere die GFK findet keine Anwendung auf Binnenvertriebene .6 *** Volksverteidigungseinheiten (YPG) zu „säubern“ und im Norden eine Pufferzone an der türkisch-syrischen Grenze einzurichten. Welt, „Hunderttausende Zivilisten auf der Flucht aus Afrin und Ost-Ghuta“ (17. März 2018), verfügbar unter: https://www.welt.de/newsticker/news1/article174648319/Fluechtlinge-Hunderttausende -Zivilisten-auf-der-Flucht-aus-Afrin-und-Ost-Ghuta.html (zuletzt aufgerufen am 15. Mai 2018). 5 Ní Ghráinne, „Internally Displaced Persons (IDPs)“ (2015), in Wolfrum (Hrsg.), Encyclopedia of Public International Law, verfügbar unter: http://opil.ouplaw.com/home/EPIL (zuletzt aufgerufen am 15. Mai 2018), Rn. 2. 6 Zimmermann und Mahler, „Article 1 A, para. 2“ (Fn. 3), S. 441, Rn. 579.