WD 2 - 3000 - 061/17 (28. Juni 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Seit dem 1. Januar 2016 hat die Bundesregierung gemäß der Antwort des Staatssekretärs Matthias Machnig, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, vom 16. März 2017 (BT-Drs. 18/11553, S.32) auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Jan van Aken (DIE LINKE) für die in folgender Tabelle aufgeführten Positionen aus der Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AL-Positionen ) die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen in die Türkei in elf Einzelfällen abgelehnt: Monat AL-Position Rüstungsexportgut/ -technologie November 2016 A0001 A0003 Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör Munition für die u.a. von Nummer 0001 erfassten Waffen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür Januar 2017 A0003 A0016 Munition für die u.a. von Nummer 0001 erfassten Waffen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, deren Verwendung in einer erfassten Ware anhand von Materialzusammensetzung , Geometrie oder Funktion bestimmt werden kann und die u.a. für die von Nummer 0003 erfassten Waren besonders konstruiert sind Februar 2017 A0001 Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör Tabelle 1: Abgelehnte Exportgenehmigungen in die Türkei seit Januar 2016 Die Exportgenehmigungen für oben aufgeführten AL-Positionen wurden im Januar und Februar 2017 aufgrund der mangelnden „Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts im Endbestimmungsland“ (Kriterium 2 des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008), in allen Fällen aufgrund der „Inneren Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten“ (Kriterium 3) und Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Abgelehnte Rüstungsexporte in die Türkei seit Anfang 2016 Kurzinformation Abgelehnte Rüstungsexporte in die Türkei seit Anfang 2016 Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 2 im Januar 2017 aufgrund des „Risikos der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen “ (Kriterium 7) nicht erteilt. Ob über die oben aufgeführten Ausfuhrablehnungen hinaus bis heute weitere Exportgenehmigungen in die Türkei von der Bundesregierung verweigert worden sind, lässt sich den öffentlich zugänglichen Dokumenten (bspw. dem „Zwischenbericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter in den ersten vier Monaten des Jahres 2017“ vom 15. Juni 2017, BT-Drs. 18/12763) nicht entnehmen. ***