© 2020 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 060/20 Israelische Annexionspläne des Westjordanlandes unter möglicher Berufung auf die Erklärung der VN-Generalversammlung von 2007 über die Rechte der indigenen Völker Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. 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Völkerrechtliche Bindungswirkung von Resolutionen der VN-Organe 4 1.1. Völkerrechtliche Bindungswirkung von Erklärungen der VN- Generalversammlung 4 1.2. Erklärung der VN-Generalversammlung vom 13. September 2007 über die Rechte der indigenen Völker 4 1.3. Völkerrechtliche Bindungswirkung von Resolutionen des VN- Sicherheitsrats 6 2. Kriterien einer Definition von „Indigenität“ 7 3. Jüdische Bevölkerung in Israel kein „indigenes“ Volk 8 4. Völkerrechtliche Einordnung der Annexionspläne Israels für das Westjordanland 10 5. Fazit 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 060/20 Seite 4 1. Völkerrechtliche Bindungswirkung von Resolutionen der VN-Organe 1.1. Völkerrechtliche Bindungswirkung von Erklärungen der VN-Generalversammlung Der Auftraggeber stellt die Frage, ob eine seitens Israel erfolgte Annexion von Teilen des Westjordanlandes eine mögliche Berufungsgrundlage in der Erklärung der Generalversammlung (GV) der Vereinten Nationen (VN) vom 13. September 2007 über die Rechte der indigenen Völker hat. Kernstück der Konzeption der Vereinten Nationen ist es, eine Kompetenz der Organisation bzw. des Sicherheitsrats (SR) zu schaffen, verbindliche Beschlüsse fassen zu können. Derartige Beschlüsse - je nach Adressaten und Wirkungen unterschiedlich - enthalten Bewertungen und Forderungen , die sich auf Interpretationen bzw. den Wortlaut der VN-Charta beziehen. Hinsichtlich des Charakters der Beschlüsse muss hierbei differenziert werden zwischen Erklärungen der VN- Generalversammlung und Resolutionen des VN-Sicherheitsrats.1 Auf Grund ihrer durch Art. 10 VN-Charta2 eingeräumten sog. Allzuständigkeit ist die Generalversammlung vorbehaltlich des in Art. 12 VN-Charta niedergelegten Vorrangs des Sicherheitsrats berechtigt, „alle Fragen und Angelegenheiten zu erörtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen“ und „zu diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide zu richten“. Die Terminologie der von den VN zu treffenden Entscheidungen ist in der Regel abgestuft nach dem Umfang der Bindungswirkung für die Mitgliedsstaaten. Resolutionen bzw. Erklärungen der VN-Generalversammlung stellen somit eine Art Richtlinie dar, die gemäß Artikel 10 und 11 VN-Charta unverbindlich sind und lediglich Empfehlungscharakter haben.3 1.2. Erklärung der VN-Generalversammlung vom 13. September 2007 über die Rechte der indigenen Völker Die von der VN-Generalversammlung am 13. September 2007 angenommene Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (A/RES/61/295)4 ist ein wichtiges internationales Instrument für die Menschenrechte dieser Bevölkerungsgruppen. In ihr werden eine 1 Delbrück, Jost, in: Simma, Bruno (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen, Kommentar, 1991, Artikel 25 Rn. 4; Epping, Volker, in: Ipsen, Knut (Hrsg.), Völkerrecht, 7. Aufl., München 2018, § 8 Rn 51, 138f. 2 Text der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, http://www.documentarchiv.de/in/1945/uncharta .html 3 Dazu Epping, Volker, in: Ipsen, Knut (Hrsg.), Völkerrecht, 7. Aufl., München 2018, § 8 Rn 51, 132f., 152f.; Delbrück , Jost, in: Simma, Bruno (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen, Kommentar, Artikel 25 Rn 23 4 United Nations General Assembly A/RES/61/295 vom 2. Oktober 2007, Resolution adopted by the General Assembly on 13 September 2007, „United Nations Declaration on the Rights of Indigenous Peoples“, https://undocs .org/A/RES/61/295 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 060/20 Seite 5 Reihe grundlegender Rechte festgelegt, u.a. das Recht indigener Menschen auf Selbstbestimmung und Kontrolle über die in ihren traditionellen Gebieten existierenden natürlichen Ressourcen.5 Kraft des Rechts auf Selbstbestimmung entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung (Art. 3). Bei der Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung haben indigene Völker das Recht auf Autonomie oder Selbstverwaltung in Fragen, die ihre inneren und lokalen Angelegenheiten betreffen, sowie das Recht, über die Mittel zur Finanzierung ihrer autonomen Aufgaben zu verfügen (Art. 4). Nach Artikel 26 Abs. 1 haben indigene Völker das Recht auf das Land, die Gebiete und die Ressourcen, die sie traditionell besessen, innegehabt oder auf andere Weise genutzt oder erworben haben. Nach Art. 26 Abs. 2 haben indigene Völker das Recht, das Land, die Gebiete und die Ressourcen, die sie besitzen, weil sie ihnen traditionell gehören oder sie auf sonstige Weise traditionell innehaben oder nutzen, sowie die, die sie auf andere Weise erworben haben, zu besitzen, zu nutzen, zu erschließen und darüber zu verfügen.6 Die Anerkennung dieser Rechte hat durch den jeweiligen Staat, also innerhalb eines Staatsgebildes zu erfolgen, in dem das indigene Volk lebt. Diese Erklärung begründet indes keine neuen Rechtspositionen und Freiheiten, die nicht bereits in anderen Menschenrechtsinstrumenten der Vereinten Nationen existieren. Sie gibt jedoch vor, wie diese Rechte auf die speziellen Bedingungen indigener Völker übertragen werden müssen. Insoweit ergänzt sie andere Menschenrechtsinstrumente um die spezifischen Belange indigener Völker.7 Diese Erklärung der Generalversammlung hat insofern keine unmittelbare Bindungswirkung ,8 sondern lediglich Empfehlungscharakter; möglich erscheint indes eine völkergewohnheitsrechtliche Bindung. Das Völkergewohnheitsrecht entsteht hierbei nicht durch eine direkte Gesetzgebung, sondern durch eine allgemeine Übung, d.h. die andauernde Anwendung von Rechtsvorstellungen oder Regeln und die Überzeugung der an der Staatenpraxis beteiligten Völkerrechtssubjekte , dass ihr Verhalten rechtlich geboten ist.9 Ebenso wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der VN von 194810 heute Völkergewohnheitsrecht darstellt, kann auch die Erklärung über die Rechte indigener Völker in Zukunft 5 Rüttinger, Lukas /Griestop, Laura, „Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker“, UmSoRess Steckbrief, adelphi Berlin, 2015, S. 1, https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien /378/dokumente/umsoress_kurzsteckbrief_undripilo_final.pdf. 6 United Nations General Assembly A/RES/61/295 vom 2. Oktober 2007, Resolution adopted by the General Assembly on 13 September 2007, „United Nations Declaration on the Rights of Indigenous Peoples“, https://undocs .org/A/RES/61/295 7 Stavenhagen, Rodolfo, „Die universelle Bedeutung der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 169 über indigene und in Stämmen lebende Völker“, in: „Rechte indigener Völker“, Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (Hrsg.), 2009, S. 5 (8), https://dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Blaue_Reihe/Blaue_Reihe_106.pdf. 8 Ibid, S. 1, 5 9 Krajewski, Markus, Völkerrecht, Baden Baden 2017, § 4 Rn 123 f.; Herdegen, Matthias, Völkerrecht, München 2000, § 16 Rn 1 10 Zum Text siehe https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 060/20 Seite 6 völkergewohnheitsrechtliche Geltung erlangen, sofern sich dies in internationaler Rechtsprechung und Rechtspraxis widerspiegelt. Dies ist derzeit jedoch noch nicht erkennbar, insbesondere in Ermangelung von Möglichkeiten, die (unmittelbare) Umsetzung ihrer Standards einzufordern , zu kontrollieren und durchzusetzen.11 Da die GV-Erklärung über die Rechte indigener Völker Rechtspositionen beinhaltet, die bereits Bestandteil anderer Menschenrechtsinstrumente sind – insbesondere politische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte –, entfalten einzelne Teile dieser Erklärung insoweit eine völkergewohnheitsrechtliche Bindung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Erklärung sich deshalb schon über andere völkerrechtliche Instrumente und Beschlüsse, wie etwa das Prinzip des Gewaltverbots oder Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, hinwegsetzen kann. 1.3. Völkerrechtliche Bindungswirkung von Resolutionen des VN-Sicherheitsrats Nachdem auf die potenzielle Bindungswirkung von Erklärungen der VN-Generalversammlung eingegangen wurde, soll zur klareren Konturierung und (vergleichenden) Abgrenzung eine kurze Befassung mit der Bindungswirkung von Resolutionen des VN-Sicherheitsrats (SR) im Kontext einer Annexion durch Israel erfolgen. Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sind gemäß Artikel 25 und 39 VN-Charta völkerrechtlich verbindlich.12 In ihnen wird meist an die in der VN-Charta festgelegten Ziele zur Erreichung und Erhaltung des Weltfriedens appelliert. Sie werden gegen Staaten oder Konfliktparteien ausgesprochen , deren Handlungen eine Gefährdung der internationalen Sicherheit oder eine Verletzung des Völkerrechts bzw. der Menschenrechte darstellen. Die Resolutionen des VN-Sicherheitsrats enthalten meist eindeutige Forderungen, deren Durchsetzung bei Verweigerung ggf. mit repressiven Maßnahmen, wie einem Embargo oder Sanktionen, oder mit Waffengewalt erfolgen kann. Die Beschlüsse des Sicherheitsrats sind für alle VN-Mitglieder verbindlich, unabhängig davon, ob sie dem Sicherheitsrat angehören oder nicht. In der VN-Praxis hindert überdies die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines ständigen Mitglieds des Sicherheitsrats das Zustandekommen eines Beschlusses nicht. Die Verbindlichkeit einer Resolution hängt auch nicht von der Beurteilung 11 Stavenhagen, Rodolfo, „Die universelle Bedeutung der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 169 über indigene und in Stämmen lebende Völker“, in: „Rechte indigener Völker“, Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (Hrsg.), 2009, S. 5 (8), https://dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Blaue_Reihe/Blaue_Reihe_106.pdf.; Rüttinger , Lukas/Griestop, Laura, „Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker“, UmSo- Ress Steckbrief, adelphi Berlin, 2015, S. 1, https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien /378/dokumente/umsoress_kurzsteckbrief_undripilo_final.pdf.; Vgl. zum Entstehungsprozess der Erklärung der VN-Generalversammlung über die Rechte indigener Völker und umstrittener Regelungsbereiche, https://www.humanrights.ch/de/ipf/menschenrechte/diskriminierung/minderheitenrechte-dossier/internationale -standards/uno-dokumente/deklaration-rechte-indigener-voelker?search=1 12 Krökel, Michael, Die Bindungswirkung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegenüber Mitgliedsstaaten, Berlin 1977, S. 28 ff.; Epping, Volker, in: Ipsen, Knut (Hrsg.), Völkerrecht, 7. Aufl., München 2018, § 8 Rn 51, 147, 152f.; Delbrück, Jost, in: Simma, Bruno (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen, Kommentar , 1991, Artikel 25 Rn. 4.; Krajewski, Markus, Völkerrecht, Baden-Baden 2017, § 4 Rn. 160. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 060/20 Seite 7 seiner Rechtmäßigkeit durch eine Streitpartei ab, da andernfalls das gesamte Friedenssicherungssystem der Vereinten Nationen funktionsunfähig wäre.13 Bereits im Zusammenhang mit der durch Israel erfolgten Annexion von Ost-Jerusalem war es zu der Resolution 478 (1980) des VN-Sicherheitsrats gekommen, in der diese Annexion keine völkerrechtliche Anerkennung fand und alle VN-Staaten aufgefordert wurden, ihre diplomatischen Vertretungen bis zu einer Klärung der Ost-Jerusalemfrage aus Jerusalem abzuziehen.14 2. Kriterien einer Definition von „Indigenität“ Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die heutige jüdische Bevölkerung in Israel überhaupt unter die Definition „indigenes Volk“ gefasst werden kann. Eine VN-Definition von „indigenen Völkern“ fasst zusammen: „Indigenous peoples are inheritors and practitioners of unique cultures and ways of relating to people and the environment. They have retained social, cultural, economic and political characteristics that are distinct from those of the dominant societies in which they live“,15 „they are the descendants (…) of those who inhabited a country or a geographical region at the time when people of different cultures or ethnic origins arrived. The new arrivals later became dominant through conquest, occupation, settlement or other means.“16 Eine völkerrechtliche Definition des Begriffs „Indigene Gruppen“ wurde zudem mit Errichtung der „United Nations Working Group on Indigenous Populations“ im Jahre 1982 entwickelt, um bestimmen zu können, wer an dieser Arbeitsgruppe teilnehmen sollte. Von dieser „UNO-Arbeitsgruppe zu den indigenen Bevölkerungsgruppen“ wurde folgende Arbeitsdefinition entwickelt: „Indigene Populationen bilden sich aus den heutigen Nachfahren der Völker, die das gegenwärtige Territorium eines Landes ganz oder teilweise bewohnten zur Zeit, als Menschen einer anderen Kultur oder ethnischen Herkunft aus anderen Teilen der Welt dort ankamen, und die ansässigen Völker unterwarfen und durch Eroberung, Besiedlung oder anderen Mitteln in eine untergeordnete oder koloniale Situation versetzten; die heute mehr in Übereinstimmung mit ihren sozialen , wirtschaftlichen und kulturellen Bräuchen und Traditionen leben als mit den Institutionen des Landes, von dem sie nun Teil sind, unter einer staatlichen Struktur, die hauptsächlich die 13 Dazu Delbrück, Jost, in: Simma, Bruno (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen, Kommentar, Artikel 25 Rn. 23; Epping, Volker, in: Ipsen, Knut (Hrsg.), Völkerrecht, 7. Aufl., München 2018, § 8 Rn 152f. 14 S/RES/478 vom 20. August, https://undocs.org/S/RES/478 (1980) 15 Vgl. United Nations, Department of Economic and Social Affairs, „Indigenous Peoples“, https://www.un.org/development /desa/indigenouspeoples/about-us.html#:~:text=the%20United%20Nations-,Indigenous%20Peoples %20at%20the%20United%20Nations,societies%20in%20which%20they%20live 16 United Nations Permanent Forum on Indigenous Issues, Factsheet, https://www.un.org/esa/socdev/unpfii /documents/5session_factsheet1.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 060/20 Seite 8 nationalen, sozialen und kulturellen Merkmale anderer Bevölkerungssegmente verkörpert, die vorherrschend sind.“17 Aus den angeführten Definitionen zum Begriff „Indigene Völker“ ergeben sich einige Kriterien und Besonderheiten indigener Völker, die ihren Sonderstatus auszeichnen. Hierzu gehört eine historische Kontinuität dieser Völker mit den Ureinwohnern eines bestimmten Gebietes vor dessen Eroberung oder Besiedlung von außen. Es handelt sich also um die Nachfahren der Erstbesiedler einer Region (1); im geschichtlichen Verlauf sind sie von anderen Völkern kolonisiert und aus ihrem angestammten Siedlungsgebiet vertrieben worden (2); sie sind heute politisch, wirtschaftlich und sozial marginalisiert (gesellschaftliche Randstellung innerhalb des Staates, in dem sie leben) (3) und sind von der nationalen Gesellschaft bezüglich ihrer Selbstidentifikation sowie ihrer sprachlichen, ethnischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Andersartigkeit zu unterscheiden (4). Indigene Völker mit ihren tradierten kulturellen Eigenheiten haben also eine starke Distanz zur Kultur der dominanten Gesellschaft des heutigen Staates und das Bewusstsein, Teil einer abgeschlossenen Gemeinschaft zu sein.18 3. Jüdische Bevölkerung in Israel kein „indigenes“ Volk Zweifelhaft erscheint bereits das Vorliegen einer historischen Kontinuitätslinie des jüdischen Volkes mit den Ureinwohnern auf dem Gebiet Palästinas, dem Land zwischen dem Fluss Jordan und dem Mittelmeer, vor dessen Eroberung oder Besiedlung von außen. Kaum eindeutig zu bejahen ist die Frage – zumindest bei früher Anknüpfung an die dortige Bevölkerungsgeschichte - einer ursprünglichen Erstbesiedlung dieses Gebietes durch die jüdische Bevölkerung.19 Für die Neuzeit kann jedoch festgehalten werden, dass Palästina im Zuge eines sich verstärkenden Zionismus vor allem nach 1882 wieder Ziel jüdischer Einwanderung wurde. 1881, zu Beginn der größeren jüdischen Einwanderung, hatte die Einwohnerzahl Palästinas bei kaum einer halben Million Menschen gelegen. Rund 442.000 waren Araber (400.000 Muslime, 42.000 meist griechisch -orthodoxe Christen), 13.000 bis 20.000 waren Juden. Noch bis 1914 lebten etwa 722.000 17 Hierzu Informationsplattform von Humanrights, https://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-themen/minderheitenrechte /begriffe/definition-indigene-gruppen 18 Vgl. hierzu die Informationsplattform von Humanrights, https://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-themen /minderheitenrechte/begriffe/definition-indigene-gruppen; ferner UNESCO Website, „Indigenous Peoples“, https://en.unesco.org/indigenous-peoples; Katalog des United Nations Development Programme, https://stories .undp.org/10-things-we-all-should-know-about-indigenous-people; World Health Organization, „Indigenous populations“, https://www.who.int/topics/health_services_indigenous/en/; Amnesty International, „Indigenous Peoples“, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/indigenous-peoples/ 19 Dies bedarf zur Klärung einer vertieften historisch-politischen Befassung, die an dieser Stelle jedoch nicht erfolgen kann. Für eine Kurzübersicht vgl, Johannsen, Margret, Der Nahost-Konflikt, Eine Einführung, S. 7ff., 12, 14ff.; https://www.lpb-bw.de/geschichte-palaestinas Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 060/20 Seite 9 Menschen auf dem Territorium Palästinas, davon 602.000 Muslime, 81.000 Christen und 39.000 Juden osmanischer Nationalität und etwa 20.000 Juden ausländischer Staatsangehörigkeit. Im Jahre 2019 hat sich diese Bevölkerungsverteilung im seit 1948 gegründeten Staat Israel deutlich verändert: Gesamtbevölkerung ca. 9 Mio. Menschen (davon 6.69 Mio. = 74,2 Prozent Juden, 1,89 Mio. = 20 Prozent Araber und etwa 434.000 christliche Nicht-Araber oder Mitglieder anderer ethnischer Gruppierungen). In den palästinensischen Gebieten, im Westjordanland und im Gazastreifen , leben zusammen ca. 4,78 Mio. Palästinenser (2017). Ca. 2,88 Mio. Palästinenser wohnen im Westjordanland und 1,9 Mio. im Gazastreifen. Ungefähr 440.000 Palästinenser sind in Ostjerusalem beheimatet.20 Die Frage, ob die Vorfahren der jüdischen Bevölkerung zu den ursprünglichen Bewohnern Palästinas gehörten, muss in dem Kontext der Ausfüllung des Begriffs „indigene Völker“ nicht weiter vertieft werden, da bereits die Kriterien 3 und 4 einer Indigenität nicht erfüllt sind. Die Rechte eines indigenen Volkes als Minderheitsgruppierung können nur innerhalb eines bestehenden Staates geltend gemacht werden. Israel hat derzeit etwa 9 Mio. Staatsbürger – davon knapp 6.7 Mio. Juden. Eine Marginalisierung der jüdischen Bevölkerung im Staat Israel ist somit nicht gegeben, vielmehr stellt sie die Mehrheitsbevölkerung in diesem Land. Mit ihrer tradierten Kultur bildet die jüdische Bevölkerung heute den dominanten Gesellschaftsteil des Staates . Die im Westjordanland – u.a. von der Regierung Israels als Judäa und Samaria bezeichnet - bestehenden jüdischen Siedlungen sind völkerrechtswidrig (Vgl. Kap. 4), so dass schon hieraus keine Rechte als indigenes Volk ableitbar sind; zudem hat dieses Gebiet aufgrund der israelischen Besatzung nicht den Status eines eigenständigen Staatsgebildes.21 Überdies sieht die Erklärung der VN-Generalversammlung vom 13. September 2007 über die Rechte der indigenen Völker zwar ein Recht auf Selbstbestimmung, jedoch kein Annexionsrecht dieser Völker vor (Art. 4). 20 Johannsen, Margret, Der Nahost-Konflikt, Eine Einführung, S. 7ff., 12, 14ff.; https://www.lpb-bw.de/geschichtepalaestinas ; https://www.israelnetz.com/gesellschaft-kultur/gesellschaft/2019/05/09/israel-knackt-neun-millionen -einwohner-marke/; https://www.israelnetz.com/gesellschaft-kultur/gesellschaft/palaestinensische-wachstumsrate -geschrumpft/; http://www.pcbs.gov.ps/portals/_pcbs/PressRelease/Press_En_Preliminary_Results_Report -en.pdf 21 Statista, „Israel: Gesamtbevölkerung von 1980 bis 2018 und Prognosen bis 2024“, https://de.statista.com/statistik /daten/studie/19328/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-israel/; Deutschlandfunk online, „Familienpolitik in Israel – Bangen um die jüdische Mehrheit“, vom 12. September 2018, https://www.deutschlandfunk.de/familienpolitik -in-israel-bangen-um-die-juedische-mehr-heit.886.de.html?dram:article _id=427109#:~:text=Wenn%20wir%20den%20Gazastreifen%20ausklammern,Mehrheit %20von%20rund%2060%20Prozent; Statista, „Palästina: Gesamtbevölkerung von 2007 bis 2017“, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/370098/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-palaestina/; NZZ online, „Der demografische Nahostkonflikt“ vom 30. März 2018, https://www.nzz.ch/international/der-demografischenahostkonflikt -ld.1370117; Zeit online, „Israel: Zu wem gehören sie?“ vom 21. Oktober 2018, https://www.zeit.de/2018/43/christen-israel-nationalstaatsgesetz-muslime-juden-zugehoerigkeit Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 060/20 Seite 10 4. Völkerrechtliche Einordnung der Annexionspläne Israels für das Westjordanland Zur Völkerrechtswidrigkeit der Annexionspläne Israels für das Westjordanland wird auf hierzu erstellte, weiterhin aktuelle Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags verwiesen.22 Überdies würde eine Annexion (von Teilen) des Westjordanlandes durch Israel auch die Aussicht auf eine Zwei-Staaten-Lösung im israelisch-palästinensischen Konflikt, wie sie von der internationalen Gemeinschaft (EU, Nahostquartett) und auch von der Deutschen Bundesregierung verfolgt wird, erheblich beeinträchtigen und die Möglichkeit neuer (direkter) Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien untergraben.23 5. Fazit Israel könnte sich im Falle einer Annexion (von Teilen) des Westjordanlandes nicht auf die Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. September 2007 über die Rechte der indigenen Völker berufen. Als Bevölkerungsteil, der heute die eindeutige Mehrheit im Staate Israel stellt, nehmen die Juden erkennbar keine gesellschaftliche und kulturelle Randstellung ein. Die Völkerrechtswidrigkeit einer israelischen Annexion des Westjordanlandes gegen den Willen des palästinensischen Volkes ist offenkundig. Die angeführten Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags gehen vertieft darauf ein. Ein solcher Zwangsakt würde die ohnehin kaum noch erreichbare Zwei-Staaten-Lösung weiter aushöhlen und die Schaffung eines Vertrauensverhältnisses für die Aufnahme als notwendig erachteter direkter Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien auf lange Sicht verhindern. *** 22 Zuletzt Wissenschaftliche Dienste/Deutscher Bundestag/WD2-3000-048/20 vom 16. Juni 2020 „Annexionspläne Israels für das Westjordanland aus völkerrechtlicher Sicht“, S. 4ff.; Ferner Wissenschaftliche Dienste/Deutscher Bundestag/WD 2-3000-026/17 vom 7. Juni 2017, “Die Siedlungs- und Wohnungsbaupolitik der israelischen Regierungen seit 1967 in den besetzten Gebieten des Westjordanlandes und Ost-Jerusalem”, https://www.bundestag .de/resource/blob/515092/aeb99cfc8cadd52da68d65b50a725dec/wd-2-026-17-pdf-data.pdf, 57 S.; Auch VN- Generalsekretär António Guterres hat in einer Erklärung vor dem VN-SR am 24. Juni 2020 die mögliche Annexion des besetzten Westjordanlandes durch Israel als schwere Verletzung des Völkerrechts qualifiziert. Er rief die israelische Regierung dazu auf, ihre diesbezüglichen Pläne aufzugeben, https://www.un.org/press/en/2020/sgsm20141.doc.htm (Zugriff am 29. Juni 2020); https://www.dw.com/de/guterres -israel-soll-annexionspl%C3%A4ne-im-westjordanland-aufgeben/a-53930500 (Zugriff am 29. Juni 2020); SZ, 29. Juni 2020, Nr. 147, S. 2 23 Wissenschaftliche Dienste/Deutscher Bundestag/WD 2-3000-020/20 vom 27. März 2020 „Ansätze/Modelle einer Zwei-Staaten-Lösung im Israelisch-Palästinensischen Konflikt“, S. 25ff., https://www.bundestag.de/resource /blob/695582/e01f4014a70a6544f4648fc30e9bc892/WD-2-020-20-pdf-data.pdf; Siehe dazu auch die Erklärung von VN-GS Guterres vor dem VN-SR vom 24. Juni 2020, https://www.dw.com/de/guterres-israel-soll-annexionspl %C3%A4ne-im-westjordanland-aufgeben/a-53930500