© 2017 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 057/17 Ansprüche aus der Bundeswehr ausscheidender Soldatinnen und Soldaten auf Zeit auf staatliche Leistungen im Krankheitsfall Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 057/17 Seite 2 Ansprüche aus der Bundeswehr ausscheidender Soldatinnen und Soldaten auf Zeit auf staatliche Leistungen im Krankheitsfall Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 057/17 Abschluss der Arbeit: 20. Juni 2017 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 057/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Absicherung von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit im Krankheitsfall während ihrer Dienstzeit 4 3. Absicherung von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit im Krankheitsfall nach Beendigung ihrer Dienstzeit 4 3.1. Ansprüche von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit im Krankheitsfall im Zeitraum der Zahlung von Übergangsgebührnissen 5 3.2. Ärztliche Versorgung für krank aus dem Dienst ausscheidende Soldatinnen und Soldaten 5 3.3. Beschädigtenversorgung 6 4. Zusammenfassung 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 057/17 Seite 4 1. Einführung Der vorliegende Sachstand befasst sich mit den Leistungsansprüchen aus dem Dienst ausscheidender Soldatinnen und Soldaten auf Zeit im Krankheitsfall. Diese Fragestellung stellt einen Aspekt der sozialen Absicherung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr dar, der sich die vom Bundesministerium der Verteidigung herausgegebene Broschüre „Hinweise zur sozialen Absicherung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ 1 widmet. Die folgenden Erläuterungen sind ausschließlich dieser Broschüre entnommen. 2. Absicherung von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit im Krankheitsfall während ihrer Dienstzeit Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ 2 vom 26. März 2007 besteht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland die Verpflichtung, sich gegen den Krankheitsfall abzusichern. Berufs- sowie Zeitsoldatinnen und -soldaten sind jedoch während ihrer Dienstzeit bei der Bundeswehr in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig. Sie erhalten durch den Dienstherrn nach § 69a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) 3 unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (Heilfürsorge). Diese schließt grundsätzlich alle Leistungen ein, die zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erforderlich sind. 3. Absicherung von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit im Krankheitsfall nach Beendigung ihrer Dienstzeit Mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr endet grundsätzlich die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Daher wird nicht nur allen Berufssoldatinnen und -soldaten, sondern auch allen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit empfohlen, bereits zu Beginn ihrer versicherungsfreien Dienstzeit den eigenen Krankenversicherungsschutz für die Zeit nach der Bundeswehr durch Abschluss einer Anwartschaft in einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung zu regeln. Denn viele Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die sich erst zum Ende der Dienstzeit um einen privaten Krankenversicherungsschutz bemühen, müssen feststellen, dass sie zwar die Voraussetzungen für eine Absicherung bei einer privaten Krankenversicherung erfüllen, die privaten 1 Bundesministerium der Verteidigung (2016): Hinweise zur sozialen Absicherung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. 1. Auflage, 4. Juli 2016, S. 22 ff. Abrufbar unter: http://www.personal.bundeswehr.de/resource/resource /UlRvcjZYSW1RcEVHaUd4cklzQU4yNWFvejhLbjVyYnR1OCt3ZlU1N09FVWpVQ0R6MkE4TjhEdGM4V3dm WndpZVhlNnlKTWJxWnhGOFpyWGRoK2crdEZOTUNNdmdtSGEwb2tGSzk3cVJxRkk9/160824%20Hinweise%20 zur%20sozialen%20Absicherung%20Online%20Fassung.pdf (letzter Zugriff: 20. Juni 2017). 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622). Abrufbar unter: https://www.jurion.de/gesetze/gkv_wsg/ (letzter Zugriff: 20. Juni 2017). 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626). Abrufbar unter: https://www.jurion .de/gesetze/bbesg/?q=Bundesbesoldungsgesetz&sort=1 (letzter Zugriff: 20. Juni 2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 057/17 Seite 5 Krankenversicherungsunternehmen aufgrund von Vorerkrankungen einen Vertragsabschluss aber ablehnen oder Ausschlüsse vornehmen. In diesen Fällen ist nur ein Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung mit freiwilligen Beiträgen möglich. 3.1. Ansprüche von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit im Krankheitsfall im Zeitraum der Zahlung von Übergangsgebührnissen Im Anschluss an ihre Dienstzeit haben ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgebührnisse erhalten, einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall in Höhe von 70 Prozent der entstandenen Krankheitskosten. Da der Beihilfeanspruch aber nicht die gesamten Kosten der krankheitsbedingten Aufwendungen deckt, müssen sie bei einer privaten Krankenversicherung eine Restkostenversicherung über 30 Prozent abschließen. Sofern sie jedoch zu Beginn der Dienstzeit eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen haben, besteht auch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung (nur als Vollversicherung) in der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund des Leistungsumfanges der gesetzlichen Krankenversicherung würde dann der Beihilfeanspruch aber eingeschränkt bzw. nachrangig. 3.2. Ärztliche Versorgung für krank aus dem Dienst ausscheidende Soldatinnen und Soldaten Rechtsgrundlage für die ärztliche Versorgung für krank aus dem Dienst ausscheidende Soldatinnen und Soldaten ist § 82 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) 4. Danach erhalten ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die wegen einer Gesundheitsstörung , die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) 5. Diese Leistungen werden grundsätzlich bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gewährt. Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht, a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Absatz 1 des Vierten Buches SGB) zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen aus einem anderen Gesetz – mit Ausnahme entsprechender Leistungen nach dem Zweiten Buch SGB oder dem Zwölften Buch SGB – zu gewähren sind, 4 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626). Abrufbar unter: https://www.jurion.de/gesetze /svg-2/?q=Soldatenversorgungsgesetz&sort=1 (letzter Zugriff: 20. Juni 2017). 5 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191).Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626). Abrufbar unter: https://www.jurion.de/gesetze/svg-2/?q=Soldatenversorgungsgesetz&sort=1 (letzter Zugriff: 20. Juni 2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 057/17 Seite 6 b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung, besteht, c) wenn der oder die Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, oder d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz zurückzuführen ist. 3.3. Beschädigtenversorgung Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat eine Wehrdienstbeschädigung (WDB), so wird ihr oder ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Beschädigtenversorgung gewährt. Eine WDB ist eine gesundheitliche Schädigung, die insbesondere durch eine Wehrdienstverrichtung, einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Die finanzielle Versorgung wehrdienstbeschädigter Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen orientiert sich dabei an den Leistungen für die Opfer der beiden Weltkriege (Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die Beschädigtenversorgung umfasst Leistungen während des weiter fortbestehenden Dienstverhältnisses und Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. 4. Zusammenfassung Mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr endet grundsätzlich die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (Heilfürsorge) von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit. Für den Zeitraum jedoch, in dem sie noch Übergangsgebührnisse erhalten, haben sie einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall in Höhe von 70 Prozent der entstandenen Krankheitskosten . Im Fall einer Wehrdienstbeschädigung oder einer bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung haben Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. ***