Nr. 054/15 (23. März 2015) © 2016 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. 1. General Comments des VN-Sozialausschusses Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz: Sozialausschuss) als Überwachungsorgan für den Internationalen Pakt für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 hat bislang folgende General Comments zum VN-Sozialpakt verabschiedet . Die Texte der General Comments sind verfügbar auf der Homepage des Sozialausschusses .1 GC Nr. 1 (1989): Die Berichterstattung der Vertragsstaaten GC Nr. 2 (1990): Internationale technische Hilfe (Artikel 22 des VN-Sozialpaktes) GC Nr. 3 (1990): Die Rechtsnatur der Verpflichtungen der Vertragsstaaten GC Nr. 4 (1991): Das Recht auf angemessene Unterkunft (Artikel 11 Absatz 1) GC Nr. 5 (1994): Menschen mit Behinderungen GC Nr. 6 (1995): Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von älteren Menschen GC Nr. 7 (1997): Das Recht auf angemessene Unterkunft (Zwangsräumung) GC Nr. 8 (1997): Die Beziehung zwischen Wirtschaftssanktionen und der Achtung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte GC Nr. 9 (1998): Die innerstaatliche Anwendbarkeit des Pakts GC Nr. 10 1998): Die Rolle der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen beim Schutz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte GC Nr. 11 (1999): Aktionspläne für die Grundschulbildung (Artikel 14) GC Nr. 12 (1999): Das Recht auf angemessene Nahrung (Artikel 11) GC Nr. 13 (1999): Das Recht auf Bildung (Artikel 13) GC Nr. 14 (2000): Das Recht auf ein Höchstmaß an Gesundheit (Artikel 12) GC Nr. 15 (2002): Das Recht auf Wasser (Artikel 11 und 12) 1 http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/TBSearch.aspx?Lang=en&TreatyID=9&DocTypeID=11. Kurzinformation General Comments zum VN-Sozialpakt Verhältnis der speziellen VN-Konventionen zum Schutze von Kindern, Frauen und Behinderten zu den allgemeinen Menschenrechten Wissenschaftliche Dienste Verfasser: – Fachbereich WD 2, Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Tel: + Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation General Comments zum VN-Sozialpakt Verhältnis der speziellen VN-Konventionen zum Schutze von Kindern, Frauen und Behinderten zu den allgemeinen Menschenrechten Seite 2 GC Nr. 16 (2005): Die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (Artikel 3) GC Nr. 17 (2006): Das Recht auf geistiges Eigentum (Artikel 15 Absatz 1 c) GC Nr. 18 (2006): Das Recht auf Arbeit (Artikel 6) GC Nr. 19 (2008): Das Recht auf soziale Sicherheit (Artikel 9) GC Nr. 20 (2009): Die Nichtdiskriminierung bei den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten (Artikel 2 Absatz 2) GC Nr. 21 (2009): Das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben (Artikel 15 Absatz 1 a) Keine General Comments existieren bislang zum Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen (Art. 7 VN-Sozialpakt) sowie zum Recht, Gewerkschaften beizutreten, einschließlich zum Recht auf Streik (Art. 8 VN-Sozialpakt). Ob und wann sich der Sozialausschuss zu diesen beiden Rechten durch einen General Comment äußern wird, lässt sich nicht prognostizieren. Jedenfalls gibt es im Sozialpakt keine völkerrechtliche Verpflichtung des Sozialausschusses, zu jedem materiellen Recht des VN-Sozialpaktes einen General Comment zu verfassen. Die Praxis der General Comments zeigt, dass der Sozialausschuss die einzelnen materiellen Rechte des VN-Sozialpaktes auch nicht „der Reihe nach abarbeitet “. Selbst die Arbeitsmethoden des Sozialausschusses, die im Bericht über die 44. und 45. Sitzung (E/2011/22 - E/C.12/2010/3) dargelegt werden,2 geben keinen weiteren Aufschluss. 2. Die speziellen VN-Konventionen zum Schutze von Kindern, Frauen und Behinderten im Verhältnis zu den allgemeinen Menschenrechten 2.1. Die VN-Kinderrechtskonvention Nicht allein in der speziellen VN-Konvention über die Rechte des Kindes von 19893 sondern auch in den Menschenrechtspakten finden sich Rechte in Bezug auf Kinder. In Art. 10 Nr. 3 des VN- Sozialpaktes enthält eine Reihe von Grundsätzen, die dem Schutz und Beistand für Kinder und Jugendliche dienen. Dabei soll jede Diskriminierung, insbesondere aus Gründen der Abstammung , unterbleiben. Gem. Artikel 24 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte hat jedes Kind ohne Diskriminierung ein Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert. 2 Verfügbar unter http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/CESCR/Pages/WorkingMethods.aspx. 3 BGBl. 1992 II, S. 990. Verfasser: – Fachbereich WD 2, Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Tel: + Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation General Comments zum VN-Sozialpakt Verhältnis der speziellen VN-Konventionen zum Schutze von Kindern, Frauen und Behinderten zu den allgemeinen Menschenrechten Seite 3 Angesichts der Unbestimmtheit dieser Garantie steht den Paktstaaten bei der Umsetzung des Artikels 24 Abs. 1 IPbürgPR ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser wird von der VN- Kinderrechtskonvention erheblich eingeengt, indem dort die konkreten Schutzmaßnahmen spezifiziert und im Einzelnen geregelt werden. Die VN-Kinderrechtskonvention präzisiert zu einem wesentlichen Teil, was unter den gebotenen Schutzmaßnahmen zu verstehen ist. Es ist Sache des Vertragsstaates und des innerstaatlichen Rechts zu bestimmen, inwieweit Schutzmaßnahmen, die nach der Kinderkonvention zum Wohle des Kindes zu treffen sind, von dem Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter durch gerichtliche Klage erzwungen werden sollen. Die VN-Kinderrechtskonvention ist insofern ein Spezialübereinkommen zu Artikel 24 Abs. 1 des VN-Zivilpaktes. Darüber hinaus lehnt sich die VN-Kinderrechtskonvention an die in anderen internationalen Vertragswerken enthaltenen Schutzgarantien für Kinder an. Dabei nimmt die Konvention Doppelregelungen in Kauf, versucht allerdings, Normkonflikte und Normwidersprüche zu bereits bestehenden internationalen Regelwerken zu vermeiden. Dies geschieht allerdings oftmals nach dem Prinzip des “kleinsten gemeinsamen Nenners”, d.h. die VN-Kinderrechtskonvention geht über die in anderen internationalen Abkommen verbrieften, den Schutz von Kindern betreffenden Garantien nicht hinaus. 2.2. VN-Behindertenrechtskonvention Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 20064 verpflichtet die Vertragsstaaten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundrechte für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der Behindertenrechtskonvention sind die Vertragsstaaten verpflichtet, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen. Diese Verpflichtung entspricht üblichen Regelungen, wie sie auch in anderen Menschenrechtsverträgen enthalten sind, wird hier aber konkret bezogen auf Menschen mit Behinderungen ausgesprochen. Art. 4 VN-Behindertenrechtskonvention begründet keine unmittelbaren Rechte für Menschen mit Behinderungen, sondern beschreibt nur Staatenverpflichtungen, welche die Vertragsstaaten mit der Ratifizierung der VN-Behindertenrechtskonvention zur Erreichung des dort beschriebenen Ziels, der Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, eingehen. 4 BGBl. 2008 II, S. 1419. Verfasser: – Fachbereich WD 2, Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Tel: + Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation General Comments zum VN-Sozialpakt Verhältnis der speziellen VN-Konventionen zum Schutze von Kindern, Frauen und Behinderten zu den allgemeinen Menschenrechten Seite 4 Artikel 4 Absatz 2 der VN-Behindertenrechtskonvention entspricht insoweit Artikel 2 Abs. 1 des VN-Sozialpakts und Artikel 4 Satz 2 der VN-Kinderrechtskonvention. Die Vorschrift enthält den Vorbehalt der progressiven Realisierung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Hinsichtlich dieser Rechte verpflichten sich die Vertragsstaaten, unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel Maßnahmen zu treffen, um progressiv die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen. 2.3. VN-Frauenrechtskonvention Das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 19795 ist das wichtigste internationale Menschenrechtsinstrumentarium für Frauen. Hier werden Standards zur Bekämpfung der Frauendiskriminierung in den Bereichen Kultur, Soziales, Bildung, Politik und Gesetzgebung festgesetzt. Artikel 3 der Frauenrechtskonvention enthält die Verpflichtung der Vertragsstaaten, positive Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung und zur Förderung der Frau zu treffen. Welche Maßnahmen dies im Einzelnen sind, bestimmt die VN-Frauenrechtskonvention jedoch nicht; dies bleibt vielmehr den Vertragsstaaten überlassen. Artikel 3 des VN-Sozialpaktes gewährleistet - wie auch der nahezu formulierungsgleiche Artikel 3 des VN-Zivilpaktes - die Gleichbehandlung von Mann und Frau bei der Ausübung aller im VN- Sozialpakt anerkannten Rechte. Sie ergänzt das Diskriminierungsverbot des Artikels 2 Absatz 2 des VN-Sozialpaktes und soll nach Auffassung ihrer Verfasser sicherstellen, dass den Frauen auch die praktische Möglichkeit gegeben wird, die im VN-Sozialpakt verankerten Rechte auszuüben . 5 BGBl. 1985 II, S. 648.