WD 2 - 3000 - 052/19 (16. April 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. I. Ausfuhrbestimmungen für Rüstungsexporte nach Mexiko Ein Überblick über das deutsche Rüstungsexportregime findet sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie („Rüstungsexportkontrolle – Prinzipien und Verfahren“)1 sowie im ersten Kapitel des Rüstungsexportberichtes der Bundesregierung für das Jahr 2017 („Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter“).2 Besondere – über die allgemeinen Rüstungsexportregelungen hinausgehende – Ausfuhrbestimmungen für deutsche Rüstungsexporte in die Vereinigten Mexikanischen Staaten (Mexiko) existieren nicht. II. Rechtliche Natur von Endverbleibserklärungen Voraussetzung für die genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern ist grundsätzlich, dass der Antrag auf Genehmigung mit einem Endverbleibsdokument zu versehen ist, vgl. § 21 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV).3 1 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Rüstungsexportkontrolle (BMWi), Für eine zurückhaltende und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik – Prinzipien und Verfahren, abrufbar unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/ruestungsexportkontrolle.html (letzter Zugriff: 16.4.2019). 2 Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2017 (Rüstungsexportbericht 2017), BMWi, Juni 2018, Kapitel I („Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter “), abrufbar unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Aussenwirtschaft/ruestungsexportbericht- 2017.pdf?__blob=publicationFile&v=15 (letzter Zugriff: 16.4.2019). 3 Siehe dazu auch die als Anlage beigefügte Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste, Endverbleibserklärungen und Post-Shipment-Kontrollen bei Rüstungsexporten, WD 2 - 3000 - 029/17, vom 15. März 2017, Nummer 1, auch abrufbar unter: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Ausfuhrbestimmungen und Endverbleibserklärungen für Rüstungsexporte nach Mexiko Kurzinformation Ausfuhrbestimmungen und Endverbleibserklärungen für Rüstungsexporte nach Mexiko Fachbereich WD 2 (Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und Humanitäre Hilfe) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Zur rechtlichen Natur von solchen Endverbleibserklärungen führt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage vom 27.9.2018 aus: „Die rechtliche Bedeutung der Endverbleibserklärung ergibt sich aus § 21 Absatz 2 AWV in Verbindung mit der nach § 21 Absatz 6 AWV vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erlassenen Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente vom 1. August 2017. Danach sind Anträgen auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, Dokumente zum Nachweis des Endverbleibs nach Maßgabe der vorgenannten Bekanntmachung des BAFA beizufügen. Die gemäß dieser Bekanntmachung erforderlichen und formgerechten Endverbleibserklärungen sind damit Grundvoraussetzung für die Erteilung der jeweiligen Ausfuhrgenehmigungen. Endverbleibserklärungen werden – neben weiteren zu erfüllenden Genehmigungsvoraussetzungen – im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Genehmigungsbehörde geprüft, das heißt, Endverbleibserklärungen sind nur ein Element einer umfassenden Prüfung des gesicherten Endverbleibs […].“4 III. Vorlagepflicht von Endverbleibserklärungen Das BAFA hat mit Bekanntmachung vom 1. August 2017 die Vorlagepflicht von Endverbleibserklärungen bzw. -dokumenten geregelt.5 Für die Ausfuhr von Kriegswaffen muss grundsätzlich neben dem Antrag auf Genehmigung eine Endverbleibserklärung beim BAFA vorgelegt werden. Bei der Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter unterscheidet das BAFA im Hinblick auf die vorzulegende Endverbleibserklärung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), den Mitgliedstaaten der NATO, Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz (1. Ländergruppe) einerseits und Ausfuhren in die übrigen Länder (2. Ländergruppe) andererseits. https://www.bundestag.de/resource/blob/505880/e8981ce146f5d378c1d98e34ccf3b4e5/wd-2-029-17-pdfdata .pdf (letzter Zugriff: 16.4.2019). 4 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (BT-Drs: 19/3904), 27.9.2018, BT-Drs: 19/4654, Frage 2, (Absatz vom Verfasser), abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/046/1904654.pdf (letzter Zugriff: 16.4.2019). 5 Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I A der Ausfuhrliste erfassten Güter, BAFA, 1.8.2017, Ziffer III („Vorlagepflicht von Endverbleibsdokumenten“), abrufbar auf der Webseite des BAFA unter: Endverbleibsdokumente, Rechtsgrundlagen, https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Antragsstellung/Endverbleibsdokumente/endverbl eibsdokumente_node.html (letzter Zugriff: 16.4.2019). Kurzinformation Ausfuhrbestimmungen und Endverbleibserklärungen für Rüstungsexporte nach Mexiko Fachbereich WD 2 (Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und Humanitäre Hilfe) Wissenschaftliche Dienste Seite 3 Die genauen Bestimmungen für Exporte in die beiden jeweiligen Ländergruppen sowie Ausnahmeregelungen können der Bekanntmachung unter den Ziffern III und IV entnommen werden.6 IV. Haftung für den Endverbleib von Rüstungsexporten Eine Haftung des Rüstungsexporteurs für den tatsächlichen Endverbleib der Rüstungsgüter besteht nicht. Insofern wird auf die als Anlage beigefügte Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste verwiesen.7 *** 6 Ebd., Ziffern III und IV. 7 Wissenschaftliche Dienste, „Endverbleibserklärungen und Post-Shipment-Kontrollen bei Rüstungsexporten“, WD 2 - 3000 - 029/17 vom 15. März 2017 (Anlage), abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/505880/e8981ce146f5d378c1d98e34ccf3b4e5/wd-2-029-17-pdfdata .pdf.