© 2016 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 037/16 Die laufenden Auslandseinsätze der Bundeswehr Rechtliche Grundlagen, politische Begründungen, Personalumfänge und Kosten (Aktualisierung des Sachstands WD 2 - 3000 - 122/14) Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. 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RESOLUTE SUPPORT (Afghanistan) 8 2.1.1. Hintergrund 8 2.1.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an RESOLUTE SUPPORT 9 2.1.3. Personal 10 2.1.4. Kosten 10 2.2. KFOR (Kosovo) 11 2.2.1. Hintergrund 11 2.2.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung am KFOR-Einsatz 12 2.2.3. Personal 13 2.2.4. Kosten 13 2.3. Operation ACTIVE ENDEAVOUR (OAE) 13 2.3.1. Hintergrund 13 2.3.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an OAE 14 2.3.3. Personal 15 2.3.4. Kosten 15 2.4. Beteiligung an der Standing NATO Maritime Group 2 in der Ägäis 15 2.4.1. Hintergrund 15 2.4.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen des Einsatzes in der Ägäis 16 2.4.3. Kosten 16 2.4.4. Personal 16 2.5. EU-Operation ATALANTA zur Bekämpfung der Piraterie 17 2.5.1. Hintergrund 17 2.5.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an der Operation ATALANTA 18 2.5.3. Personal 19 2.5.4. Kosten 19 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 4 2.6. EUTM Somalia 19 2.6.1. Hintergrund 19 2.6.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an EUTM Somalia 21 2.6.3. Personal 21 2.6.4. Kosten 22 2.7. EUTM Mali 22 2.7.1. Hintergrund 22 2.7.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an EUTM Mali 23 2.7.3. Personal 24 2.7.4. Kosten 24 2.8. EUNAVFOR MED Operation SOPHIA im Mittelmeer 24 2.8.1. Hintergrund 24 2.8.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA 25 2.8.3. Personal 27 2.8.4. Kosten 27 2.9. UNIFIL-Einsatz vor der Küste des Libanon 27 2.9.1. Hintergrund 27 2.9.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen UNIFIL-Beteiligung 29 2.9.3. Personal 29 2.9.4. Kosten 30 2.10. United Nations African Union Hybrid Mission in Darfur (UNAMID) 30 2.10.1. Hintergrund 30 2.10.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an UNAMID 31 2.10.3. Personal 31 2.10.4. Kosten 32 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 5 2.11. United Nations Mission in the Republic of South Sudan (UNMISS) 32 2.11.1. Hintergrund 32 2.11.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an UNMISS 33 2.11.3. Personal 34 2.11.4. Kosten 34 2.12. United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 34 2.12.1. Hintergrund 34 2.12.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an UNAMA 35 2.12.3. Personal 35 2.12.4. Kosten 36 2.13. United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara (MINURSO) 36 2.13.1. Hintergrund 36 2.13.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an MINURSO 37 2.13.3. Personal 37 2.13.4. Kosten 37 2.14. Multidimensional Integrated Stabilization Mission in Mali (MINUSMA) 38 2.14.1. Hintergrund 38 2.14.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an MINUSMA 39 2.14.3. Personal 40 2.14.4. Kosten 40 2.15. United Nations Mission in Liberia (UNMIL) 40 2.15.1. Hintergrund 40 2.15.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an UNMIL 41 2.15.3. Personal 42 2.15.4. Kosten 42 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 6 2.16. Ausbildungsunterstützung für den Nordirak 43 2.16.1. Hintergrund 43 2.16.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen für die deutsche Ausbildungsunterstützung im Nord-Irak 44 2.16.3. Personal 45 2.16.4. Kosten 46 2.17. Einsatz zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation „Islamischer Staat“ 46 2.17.1. Hintergrund 46 2.17.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen für die Unterstützung der Anti-IS-Koalition 47 2.17.3. Personal 48 2.17.4. Kosten 48 3. Zusammenfassung 49 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 7 1. Einleitung Als Aktualisierung des Sachstands WD 2 - 3000 - 122/14 vom 24. Juli 2014 liefert die vorliegende Arbeit einen Überblick über die laufenden Auslandseinsätze der Bundeswehr. Nach einem Überblick über die Gesamtzahl und -kosten der Auslandseinsätze der Bundeswehr liefert sie zu jedem Einsatz Hintergrundinformationen. Danach erläutert dieser Sachstand die politische Begründung für die Teilnahme der Bundeswehr an dem jeweiligen Einsatz und nennt die rechtlichen Grundlagen . Abschließend nennt diese Arbeit die jeweiligen einsatzbedingten Zusatzausgaben der Einsätze sowie die aktuellen und die maximalen Personalstärken. 2. Die Auslandseinsätze der Bundeswehr Seit 1990 hat die Bundeswehr an über 55 Auslandseinsätzen und internationalen Hilfsleistungen teilgenommen. 1 Aktuell engagiert sich Deutschland mit insgesamt 3.208 Soldatinnen und Soldaten aktiv in 16 Auslandseinsätzen. 2 Gleichzeitig unterstützt die Bundeswehr mit derzeit etwa 210 Soldatinnen und Soldaten die NATO bei der Bekämpfung von Schleuserkriminalität in der Ägäis. Darüber hinaus stehen in Deutschland zur Sicherstellung des „Strategischen Verwundetenlufttransports “ (StratAirMedEvac) 41 Soldatinnen und Soldaten bereit. Laut der Antwort der Bundesregierung vom 8. Februar 2016 auf die Berichtsanforderung einer Bundestagsabgeordneten zum Thema „Gesamtkosten der Auslandseinsätze der Bundeswehr“ vom 13. Januar 2016 betrugen die bis Ende 2015 angefallenen einsatzbedingen Zusatzausgaben für alle bisherigen Auslandseinsätze etwa 19 Milliarden Euro. Hinter diesen einsatzbedingten Zusatzausgaben, die in der Regel aus dem Einzelplan 14 Kapitel 14 03 Titelgruppe 08 finanziert werden, verbergen sich allein die Kosten, die unmittelbar durch die Beteiligung an Auslandseinsätzen entstanden sind. So sind beispielsweise in dieser Summe die zusätzlich gezahlten Auslandsverwendungszuschläge enthalten, die Gehälter der eingesetzten Soldaten jedoch nicht. Von den einsatzbedingten Zusatzausgaben in Höhe von rund 19 Milliarden Euro bis zum Jahr 2015 entfallen nahezu 9,25 Milliarden Euro auf den 2002 begonnenen Afghanistan-Einsatz (ISAF und Resolute Support). Die Beteiligung an der Kosovo Force (KFOR) hat seit 1999 circa 3,4 Milliarden Euro gekostet. Die Anti-Piraterie-Operation Atalanta am Horn von Afrika, zu der die Bundeswehr seit 2008 vor allem mit Kriegsschiffen und Seefernaufklärern ihren Beitrag leistet, schlägt mit 450 Millionen Euro zu Buche, der UNIFIL-Einsatz vor der Küste des Libanons seit 2006 mit etwa 400 Millionen. 1 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr. Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. BT-Drs. 18/7636 vom 19. Februar 2016. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/076/ 1807636.pdf (letzter Zugriff: 29. Februar 2016). 2 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016): Unterrichtung des Parlaments 11/16 über die Auslandseinsätze der Bundeswehr (Redaktionsschluss: 16. März 2016), S. 21. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 8 2.1. RESOLUTE SUPPORT (Afghanistan) 2.1.1. Hintergrund Nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 auf das World Trade Center in New York und das Pentagon in Washington D.C. leistete die International Security Assistance Force (ISAF) im Auftrag der Vereinten Nationen 13 Jahre lang einen Beitrag zur Stabilisierung Afghanistans. Die Bundeswehr beteiligte sich seit dem 22. Dezember 2001 (erster Beschluss des Deutschen Bundestages 3) daran. Die Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft im Rahmen von ISAF galten u.a. dem Aufbau leistungsfähiger afghanischer Streitkräfte. Als diese im Jahr 2014 schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit ihres Landes übernahmen, wurde der ISAF-Einsatz am 31. Dezember 2014 beendet. Die ISAF-Folgemission „RESOLUTE SUPPORT“, an der sich neben den NATO-Mitgliedstaaten noch 14 weitere Nationen als sogenannte operationelle Partner beteiligen, schloss sich nahtlos am 1. Januar 2015 an. Auftrag der RESOLUTE SUPPORT Mission (RSM) mit ihrem personellen Gesamtumfang von ca. 12.000 Soldaten und Soldatinnen ist es, nach der Übernahme der vollständigen Sicherheitsverantwortung durch die afghanische Regierung Ende 2014 die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte auch weiterhin bei der Wahrnehmung ihrer Sicherheitsverantwortung zu unterstützen. Dazu sollen sie vorrangig auf der ministeriellen und der nationalen institutionellen Ebene ausgebildet und beraten werden. Obwohl die NATO ganz Afghanistan als Operationsgebiet festgelegt hat, kennzeichnet RSM ein regionaler Ansatz im Rahmen des sogenannten „Nabe- und Speichenmodells“. Die Bundeswehr beteiligt sich an RESOLUTE SUPPORT gemäß Beschluss des Deutschen Bundestages vom 18. Dezember 2014 4 seit dem 1. Januar 2015. Das Camp Marmal in Masar-e Sharif ist die Basis des deutschen Kontingents und des durch einen deutschen Brigadegeneral geführten „Train Advise and Assist Command (TAAC) North“. Darüber hinaus leisten weitere deutsche Soldaten in Kabul und Bagram, u.a. in Stäben und Hauptquartieren, ihren Dienst. Neben der Ausbildung, Beratung und Unterstützung der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte im Rahmen von RSM den Auftrag, über die Sicherung des von der NATO eingesetzten Personals hinaus, auch im zivilen Wiederaufbau eingesetztes Personal der internationalen Gemeinschaft im Notfall zu unterstützen (sogenannter „in extremis support“). Dieser Auftrag ist begrenzt . Er wird in Abstimmung mit der afghanischen Regierung, in der Regel unter Einbindung afghanischer Sicherheitskräfte und mit den in den Koordinationszentren der Speichen vorhandenen Kräften und Fähigkeiten durchgeführt. 3 Vgl. Plenarprotokoll 14/210 vom 22. Dezember 2001, S. 20849 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan auf der Grundlage der Resolutionen 1386 (2001), 1383 (2001) und 1378 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen“ (BT-Drs. 14/7930 vom 21. Dezember 2001). Abrufbar unter: http://dipbt. bundestag.de/doc/btp/14/14210.pdf und http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/079/1407930.pdf (letzter Zugriff: 4. März 2016). 4 Vgl. Plenarprotokoll 18/76 vom 18. Dezember 2014, S. 7282 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte am NATO-geführten Einsatz Resolute Support Mission für die Ausbildung, Beratung und Unterstützung der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte in Afghanistan“. (BT- Drs. 18/3246 vom 19. November 2014). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18076.pdf#P.7269 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/032/1803246.pdf (letzter Zugriff: 4. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 9 Im Einzelnen ergeben sich aus diesen Aufträgen für die Bundeswehr die folgenden Aufgaben: „Mitwirkung an der Führung der Mission RESOLUTE SUPPORT in Afghanistan einschließlich eines Beitrags zur Erstellung eines Lagebildes und auch weiterhin durch Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Betrieb der Speiche Nord in Masar-e Scharif; Ausbildung, Beratung und Unterstützung der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte auf ministerieller, national-institutioneller und strategischer Ebene in Kabul („Kabul Cluster“) sowie auf national-institutioneller Ebene, der Korpsebene und auch auf niedrigeren Führungsebenen der afghanischen Spezialkräfte in Masar-e Scharif; Sicherung, Schutz und ggf. Evakuierung und Bergung militärischer und ziviler Kräfte und Mittel der Mission RESOLUTE SUPPORT sowie von Personal der internationalen Gemeinschaft und designierter Personen („in extremis support“); bis zum Ende der militärischen Präsenz im Norden Afghanistans Aufrechterhaltung des Betriebs des militärischen Anteils am Flugplatz Masar-e Scharif; taktischer Lufttransport; Verwundetenlufttransport (Air MedEvac); Unterstützung der deutschen Auslandsvertretungen in Afghanistan mit Personal zur Bearbeitung der individuellen Gefährdungsanzeigen von ehemaligen und aktuellen afghanischen Mitarbeitern des deutschen Einsatzkontingentes (Ortskräfte); Beitrag zur zivil-militärischen Zusammenarbeit; Rückbau militärischer Infrastruktur, Aussonderung und Verwertung im Einsatzgebiet sowie personelle und materielle Rückverlegung. Weiterhin werden Kräfte zur Verwendung in den mit der Führung der Mission RESOLUTE SUPPORT beauftragten Stäben und Hauptquartieren einschließlich der Kräfte zur Unterstützung der Führungsfähigkeit eingesetzt.“ 5 2.1.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an RESOLUTE SUPPORT Bei RESOLUTE SUPPORT erfolgt der Einsatz a) „im Rahmen der Implementierung der Beschlüsse der NATO-Gipfel in Chicago am 20./21. Mai 2012 und in Newport am 5./6. September 2014 b) auf Grundlage der Zustimmung der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan zu der RESOLUTE SUPPORT Mission in Form des durch die NATO und Afghanistan unterzeichneten Truppenstatutes vom 30. September 2014 und 5 Vgl. Antrag der Bundesregierung „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte am NATO-geführten Einsatz Resolute Support für die Ausbildung, Beratung und Unterstützung der afghanischen nationalen Verteidigungs - und Sicherheitskräfte in Afghanistan“. BT-Drs. 18/6743 vom 18. November 2015, S. 1 f. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/067/1806743.pdf (letzter Zugriff: 4. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 10 c) auf Grundlage des Einsatzbeschlusses des Nordatlantikrates vom 2. Dezember 2014 im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes.“ 6 Die Fortsetzung des Bundeswehr-Einsatzes wird damit begründet, dass die afghanischen Sicherheitskräfte zwar gezeigt hätten, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, sich der von ihnen übernommenen Verantwortung für die Sicherheit im Lande zu stellen. Gleichzeitig habe es aber auch Rückschläge gegeben, wie die vorübergehende Einnahme der Stadt Kundus durch regierungsfeindliche Kräfte. Deshalb bestehe weiterhin die Notwendigkeit einer fortgesetzten Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte, um bestehende Defizite auszuräumen, einem Erstarken regierungsfeindlicher Kräfte entgegenzuwirken und sichere Rückzugsräume für terroristische Gruppierungen zu verwehren. Mit der Entscheidung, das deutsche Engagement im Rahmen von RSM fortzusetzen, sende die Bundesregierung das deutliche Signal an die afghanische Regierung und die afghanische Bevölkerung, dass Deutschland Afghanistan in der jetzigen schwierigen Übergangsphase nicht im Stich lasse. 7 2.1.3. Personal Wie schon ISAF, gehört die Bundeswehr auch bei RSM zu den größten Truppenstellern. Das aktuelle Mandat des Parlaments vom 17. Dezember 2015 8 ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet und erlaubt den Einsatz von bis zu 980 deutschen Soldaten und Soldatinnen. Derzeit beteiligt sich die Bundeswehr an RESOLUTE SUPPORT mit 956 Soldatinnen und Soldaten.9 2.1.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Beteiligung der Bundeswehr am NATO-Einsatz in Afghanistan nahezu 9,25 Milliarden Euro (ISAF: 8,9 Mrd. EUR; RESOLUTE SUPPORT: 315 Mio. EUR). 10 Für das Jahr 2016 sind für RESOLUTE SUPPORT einsatzbedingte Zusatzausgaben in Höhe von 245,3 Millionen Euro eingeplant. 11 6 Vgl. ebenda, S. 1. 7 Vgl. ebenda, S. 5. 8 Vgl. Plenarprotokoll 18/146 vom 17. Dezember 2015, S. 14367 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte am NATO-geführten Einsatz Resolute Support für die Ausbildung, Beratung und Unterstützung der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte in Afghanistan“. (BT-Drs. 18/6743 vom 18. November 2015). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/ dip21/btp/18/18146.pdf#P.14354 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/067/1806743.pdf (letzter Zugriff: 4. März 2016). 9 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. 10 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 36 und lfd. Nr. 51. 11 Vgl. Antrag der Bundesregierung „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte am NATO-geführten Einsatz Resolute Support für die Ausbildung, Beratung und Unterstützung der afghanischen nationalen Verteidigungs - und Sicherheitskräfte in Afghanistan“, a.a.O., S. 4. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 11 2.2. KFOR (Kosovo) 2.2.1. Hintergrund Am 10. Juni 1999 verabschiedete der VN-Sicherheitsrat die S/RES/1244 (1999) 12 und regelte damit den Einsatz der NATO-Sicherheitstruppe Kosovo Force (KFOR). Die KFOR sollte als erste Aufgabe den Abzug der jugoslawischen Truppen und die Entmilitarisierung des Kosovo überwachen . Nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo am 17. Februar 2008 blieb KFOR mit Zustimmung der kosovarischen Regierung im Land. Grundlage für die militärische und zivile Präsenz ist weiterhin die Resolution 1244. Die Mission hat den Auftrag ein sicheres Umfeld im Kosovo aufzubauen und zu erhalten, einschließlich öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Dazu gehört auch die Überwachung, Prüfung und gegebenenfalls Durchsetzung des Militärisch-Technischen Übereinkommens (MTA), unter dem eine Entmilitarisierung zu verstehen ist. Darüber hinaus gilt es, humanitäre Hilfe in Notsituationen zu leisten, die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu fördern sowie die Arbeit internationaler Hilfsorganisationen zu unterstützen. Hierzu arbeitet KFOR eng mit den Missionen der Vereinten Nationen (UNMIK) und der Europäischen Union (EULEX) im Kosovo zusammen. UNMIK hat wesentliche Aufgabenfelder im Polizei- und Justizaufbau im April 2009 an die EU Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX übergeben. Die Bundeswehr ist seit dem 12. Juni 1999 13 im Kosovo präsent. Mit der Verbesserung und Stabilisierung der Sicherheitslage während der vergangenen Jahre konnte die Truppenstärke von KFOR ständig angepasst und langfristig verringert werden. Bereits in 2009 hat die NATO den Prozess „Deterrent Presence“ einer kontinuierlichen Reduzierung der präsenten Kräfte bei KFOR eingeleitet. Mit der Billigung der NATO zur weiteren Reduzierung der Einsatzstärke von KFOR vom 29. Oktober 2010 konnte die Gesamtpersonalstärke KFOR deutlich reduziert werden. Das Aufgabenspektrum von KFOR, einschließlich der ergänzenden Aufgaben bei der Unterstützung des Aufbaus selbsttragender Sicherheitsstrukturen, wird gegenwärtig mit etwa 5.000 Soldatinnen und Soldaten abgedeckt. Acht der 31 beteiligten Länder sind keine NATO-Mitgliedstaaten. Der NATO-Rat hat am 16. Januar 2015 einem neuen Konzept für die künftige KFOR-Präsenz zugestimmt . Das neue Konzept ermöglicht eine flexiblere schrittweise Anpassung der Truppenstärke in Abhängigkeit von der Bewertung der Sicherheitslage. Es sieht vor, dass der militärische NATO-Oberbefehlshaber in Europa (Supreme Allied Commander Europe/SACEUR) bis zum Ende der Operationsphase „Deterrent Presence“ auf eine Verbesserung der Lage flexibler als bisher mit der Anpassung der KFOR-Truppenstärke reagieren kann. Deutschland unterstützt diesen an Kriterien orientierten Ansatz. Deshalb verbleibt auch die nationale Personalobergrenze für die deutsche Beteiligung an KFOR auf bei 1.850 Soldatinnen und Soldaten. Die Möglichkeit des Mandats, 12 S/RES/1244 (1999), verabschiedet auf der 4011. Sitzung des Sicherheitsrats am 10. Juni 1999. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_99/sr1244.pdf (letzter Zugriff: 4. März 2016). 13 Vgl. Plenarprotokoll 14/43 vom 11. Juni 1999, S. 3584 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Deutsche Beteiligung an einer internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zur Gewährleistung eines sicheren Umfeldes für die Flüchtlingsrückkehr und zur militärischen Absicherung einer Friedensregelung für das Kosovo auf der Grundlage der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999“ (BT- Drs. 14/1133 vom 11. Juni 1999). Abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/14/14043.pdf#P.3561 und http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/011/1401133.pdf (letzter Zugriff: 4. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 12 in Phasen der Verlegung oder Rückverlegung die Personalobergrenze vorübergehend zu überschreiten , bleibt unverändert bestehen. Der Kosovo ist in drei Verantwortungsbereiche gegliedert, in denen die sogenannten Regional Detachments (JRD) die Funktion als Mittler zwischen der kosovarischen Bevölkerung und KFOR wahrnehmen. Dem KFOR-Befehlshaber bleiben jedoch zwei multinationale Verbände, die Multinational Battle Groups (MNBG) West und East, mit landesweit flexibel einsetzbaren Kräften unterstellt . Die Kernfähigkeiten des deutschen Einsatzkontingentes KFOR bestehen aus dem deutschen Anteil im Hauptquartier KFOR, dem deutschen Einsatzlazarett mit veterinärmedizinischen und lebensmitteltechnischen Laboren in Prizren und einer Einsatzkompanie mit Stationierungsort Novo Selo, in der Nähe von Mitrovica, welche der US-geführten MNBG East unterstellt ist. Nachdem Spannungen an der Nordgrenze und danach auch in weiten Teilen der Nordregion des Kosovo ab Juli 2011 eskalierten, wurde das von Deutschland und Österreich gestellte operative Reservebataillon (Operational Reserve Force - ORF) in einer Stärke von bis zu 700 Soldaten im August 2011 in das Einsatzgebiet verlegt. Die ORF-Kräfte halten sich auf Abruf in ihren Staaten (Italien, Österreich und Deutschland) verfügbar. Sie wurden letztmalig im Jahr 2012 eingesetzt. 2.2.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung am KFOR-Einsatz Im April 2013 schlossen Serbien und Kosovo eine Normalisierungsvereinbarung. Sie sieht vor, serbische Parallelstrukturen – insbesondere im Norden Kosovos – Schritt für Schritt aufzulösen und in kosovarische Strukturen zu überführen. Ziel ist ein einheitlicher Rechtsraum in ganz Kosovo . Bei der Umsetzung des Abkommens wurden zwar bereits wichtige Erfolge erzielt. Solange jedoch die Beziehungen beider Länder noch nicht nachhaltig stabil sind, ist es notwendig, dass KFOR-Kräfte den Prozess eng begleiten. 14 Als Rechtsgrundlage für die internationale Truppenpräsenz von KFOR in Kosovo gilt bis zum Beschluss einer Folgeresolution durch den VN-Sicherheitsrat die Sicherheitsratsresolution S/RES/ 1244 (1999) fort. Überdies hat die Republik Kosovo stets zum Ausdruck gebracht, dass sie die fortgesetzte Präsenz von KFOR auf der Grundlage dieser Resolution wünscht. Eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen (VN-Sicherheitsratsresolution, Anträge der Bundesregierung ) zur Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem KFOR- Einsatz im Kosovo einschließlich der politischen Begründungen 15 enthält folgende Internet-Seite des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr: 14 Vgl. Bundesregierung (2015): Bundestag zu Auslandseinsätzen – Mandate werden verlängert. Abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/06/2015-06-03-mandate-kfor-unifil-minusma.html (letzter Zugriff: 15. März 2016). 15 Vgl. Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der deutschen Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz in Kosovo auf der Grundlage der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 und des Militärisch-Technischen Abkommens zwischen der internationalen Sicherheitspräsenz (KFOR) und den Regierungen der Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt: Republik Serbien) und der Republik Serbien Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 13 http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw /!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK9pPKU1PjUz- LzixJIqIDcxu6Q0NScHKpRaUpWql51fnF-Wr1eUmpxREp-dll-kX5DtqAgAO3nPBw!!/. 2.2.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich derzeit am KFOR-Einsatz mit 676 Soldatinnen und Soldaten. 16 Das aktuelle Mandat des Deutschen Bundestages vom 3. Juni 2015 17 lässt den Einsatz von maximal 1.850 Soldatinnen und Soldaten zu. Im Jahr 1999 hatte der deutsche Anteil an KFOR mit 6.440 Soldatinnen und Soldaten seine bisherige maximale Personalstärke erreicht. 18 2.2.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für den KFOR- Einsatz insgesamt 3,4 Milliarden Euro. 19 Für die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an KFOR sind bis zum gegenwärtigen Mandatsende am 11. Juni 2016 im Bundeshaushalt 20,6 Millionen Euro eingeplant. 20 2.3. Operation ACTIVE ENDEAVOUR (OAE) 2.3.1. Hintergrund Nach den terroristischen Anschlägen am 11. September 2001 auf Ziele in den USA stellte der NATO-Rat erstmals den Bündnisfall fest. Auf Grundlage der Sicherheitsratsresolutionen S/RES/ 1368 (2001) vom 12. September 2001 21 und S/RES/1373 (2001) vom 28. September 2001 22 vom 9. Juni 1999“ (BT-Drs. 18/5052 vom 3. Juni 2015), S. 3 ff. Abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/ 14/011/1401133.pdf (letzter Zugriff: 4. März 2016). 16 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), a.a.O., UdP 11/16, S. 21. 17 Vgl. Plenarprotokoll 18/113 vom 19. Juni 2015, S. 10892 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der deutschen Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz in Kosovo auf der Grundlage der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 und des Militärisch-Technischen Abkommens zwischen der internationalen Sicherheitspräsenz (KFOR) und den Regierungen der Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt: Republik Serbien) und der Republik Serbien vom 9. Juni 1999“ (BT-Drs. 18/5052 vom 3. Juni 2015). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18113.pdf#P.10883 und http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/18/050/1805052.pdf (letzter Zugriff: 4. März 2016). 18 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. 19 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 40. 20 Vgl. BT-Drs. 18/5052, a.a.O., S. 3. 21 S/RES/1368 (2001), verabschiedet auf der 4370. Sitzung des Sicherheitsrats am 12. September 2001. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_01-02/sr1368.pdf (letzter Zugriff: 15. März 2016). 22 S/RES/1373 (2001), verabschiedet auf der 4385. Sitzung des Sicherheitsrats am 28. September 2001. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_01-02/sr1373.pdf (letzter Zugriff: 15. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 14 mandatierte der Deutsche Bundestag am 16. November 2001 unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht gemäß Artikel 51 der VN-Charta den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte bei der Unterstützung der gemeinsamen Reaktion auf terroristische Angriffe gegen die USA. 23 Als eine Reaktion auf die terroristischen Angriffe wurde die Operation ACTIVE ENDEAVOUR (OAE) initiiert, deren Ziel es ist, NATO-Solidarität und Entschlossenheit zu demonstrieren und zur Entdeckung und Abschreckung terroristischer Aktivitäten im Mittelmeer beizutragen. Wesentliche Aufgabe von OAE ist die Seeraumüberwachung zur Erfassung und Dokumentation des zivilen Seeverkehrs und der daran teilnehmenden Handelsschiffe. Die erfassten Daten sind Grundlage für präventive Maßnahmen gegen terroristische Aktivitäten und werden auch für andere Marineeinsätze im Mittelmeerraum genutzt. Eine explizite Mandatierung einer deutscher Beteiligung an OAE erfolgte mit dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 14. November 2003. 24 Während sich zunächst unter dem Kommando des Befehlshabers OAE immer wieder Schiffe und Boote der Deutschen Marine für die Dauer ihres Mittelmeertransits an OAE beteiligten und zeitweise sogar Schnellboote für den Geleitschutz ziviler Handelsschiffe in der Straße von Gibraltar abgestellt wurden, beschränkt sich seit der letzten Verlängerung des Bundestagsmandats am 17. Dezember 2015 25 der deutsche OAE-Beitrag auf die Beteiligung an den ständigen maritimen Verbänden der NATO und an den NATO-Aufklärungs - und -Frühwarnflugzeugen (AWACS) sowie auf den Austausch von Lagedaten. Eine direkte Unterstellung zusätzlicher nationaler deutscher Einheiten unter das Kommando des Befehlshabers OAE findet nicht mehr statt. 2.3.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an OAE Die Beteiligung deutscher Streitkräfte stützt sich ausweislich der in Ziff. 2.3.1 aufgeführten Beschlüsse des Deutschen Bundestages, die neben einer rechtlichen Bewertung eine umfassende politische Begründung für eine deutsche Beteiligung bei OAE liefern und hierbei insbesondere auf die Verpflichtung zur Bündnissolidarität abheben, auf das Selbstverteidigungsrecht gemäß 23 Vgl. Plenarprotokoll 14/202 vom 16. November 2001, S. 19893 A. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über den „Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte bei der Unterstützung der gemeinsamen Reaktion auf terroristische Angriffe gegen die USA auf Grundlage des Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen und des Art. 5 des Nordatlantikvertrages sowie der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen“ (BT-Drs. 14/7296 vom 7. November 2001). Abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/14/14202.pdf und http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/072/1407296.pdf (letzter Zugriff: 15. März 2016). 24 Vgl. Plenarprotokoll 15/76 vom 14. November 2003, S. 6577 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung des Einsatzes bewaffneter deutscher Streitkräfte bei der Unterstützung der gemeinsamen Reaktion auf terroristische Angriffe gegen die USA auf Grundlage des Artikels 51 der Satzung der Vereinten Nationen und des Artikels 5 des Nordatlantikvertrags sowie der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen“ (BT-Drs. 15/1880 vom 5. November 2003). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/ btp/15/15076.pdf und http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/018/1501880.pdf (letzter Zugriff: 15. März 2016). 25 Vgl. Plenarprotokoll 18/146 vom 17. Dezember 2015, S. 14377 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der NATO-geführten Operation Active Endeavour im Mittelmeer“ (BT-Drs. 18/6742 vom 18. November 2015). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/ dip21/btp/18/18146.pdf#P.14364 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/067/1806742.pdf (letzter Zugriff: 15. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 15 Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen 26, auf Artikel 5 des NATO-Vertrages 27 und auf die beiden oben bereits aufgeführten Sicherheitsratsresolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001). 2.3.3. Personal Laut aktuellem Mandat des Deutschen Bundestages vom 17. Dezember 2015, das am 15. Juli 2016 ausläuft, beträgt die Obergrenze für das sich an OAE beteiligende deutsche Personal maximal 500 Soldatinnen und Soldaten. 28 Derzeit beteiligt sich die Fregatte „Augsburg“ mit 194 Besatzungsangehörigen an der Operation. Ihre bisherige maximale Personalstärke erreichte die deutsche Beteiligung an OAE mit 578 Soldatinnen und Soldaten im Jahr 2010. 29 2.3.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Beteiligung der Bundeswehr an OAE 11,2 Millionen Euro. 30 Im Bundeshaushalt 2016 sind bis zum aktuellen Mandatsende am 15. Juli 2016 als einsatzbedingte Zusatzausgaben für OAE 0,7 Millionen Euro eingeplant. 31 2.4. Beteiligung an der Standing NATO Maritime Group 2 in der Ägäis 2.4.1. Hintergrund Seit Februar 2016 trägt die NATO zur Erstellung eines Lagebilds für die griechische und türkische Küstenwache sowie die europäische Grenzschutzagentur FRONTEX in der Ägäis bei. Ziel ist es, den Informationsaustausch zu verbessern, damit die Behörden der Anrainerstaaten gegen Schleppernetzwerke vorgehen können. Die Schiffe des ständigen NATO-Marineeinsatzverbands SNMG2 (Standing NATO Maritime Group 2) stehen derzeit unter Führung eines deutschen Admirals an Bord des Flaggschiffs Einsatzgruppenversorger „Bonn“. Der NATO-Verband wird im Ägäischen Meer eingesetzt, dem Seegebiet zwischen dem türkischen und dem griechischen Festland. Die Schiffe operieren sowohl auf der Hohen See als auch seit dem 7. März 2016 in den Hoheitsgewässern beider Staaten. Es ist nicht ihre Aufgabe, Fahrzeuge anzuhalten oder gegen Schleuser vorzugehen, weder in fremden Hoheitsgewässern noch auf Hoher See. Entsprechende Befugnisse liegen bei den nationalen Küstenwachen und weiteren zuständigen Behörden. Ziel des NATO-Einsatzes ist es, den Informationsaustausch zwischen diesen Behörden und der Grenzschutzagentur zu verbessern. Die NATO dient in dieser Hinsicht auch 26 Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, BGBl. 1973 II, S. 431. 27 Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949, BGBl. 1955 II, S. 289. 28 Vgl. BT-Drs. 18/6742, a.a.O., S. 2. 29 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. 30 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 41. 31 Vgl. BT-Drs. 18/6742, a.a.O., S. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 16 als Kooperationsplattform der Anrainerstaaten. Verbindungselemente von griechischen und türkischen Behörden befinden sich an Bord des Flaggschiffs, damit sie direkte Verbindung mit ihren Hauptquartieren aufnehmen können. 2.4.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen des Einsatzes in der Ägäis Der Einsatz steht vor dem Hintergrund des höchsten Flüchtlingsaufkommens seit Ende des Zweiten Weltkriegs. Im Jahr 2015 haben rund 853.000 Menschen und seit Beginn des Jahres 2016 weitere etwa 126.000 die Ägäis überquert. 32 Schleuser schicken Menschen ohne nautische Kenntnisse und seetüchtige Ausrüstung auf eine lebensgefährliche Reise, verlangen ihnen horrende Summen ab und machen ein Geschäft mit dem Risiko, dem sich diese Menschen aussetzen müssen Die NATO-Verteidigungsminister haben auf Initiative Griechenlands, der Türkei und Deutschlands am 10. Februar 2016 beschlossen, in der Ägäis einen Beitrag zu den europäischen Maßnahmen gegen die Schleuserkriminalität zu leisten. Der NATO-Oberbefehlshaber Europa (SACEUR) hat am 11. Februar die Entsendung der SNMG2 in die Ägäis angeordnet. Der NATO-Rat hat die Unterstützungsmission am 25. Februar formal beschlossen. Verfassungsrechtlich liegt kein Einsatz, sondern eine Verwendung der Streitkräfte vor. Eine Mandatierung durch den Deutschen Bundestag ist für die nicht hoheitlichen Aufgaben der Aufklärung und Informationsgewinnung nicht notwendig. 2.4.3. Kosten Da es sich bei der Unterstützung der NATO-Aktivität in der Ägäis durch die Bundeswehr verfassungsrechtlich um keinen Einsatz handelt, fallen entsprechend keine einsatzbedingten Zusatzausgaben an. Die Unterstützung wird aus den für den Grundbetrieb vorgesehenen Finanzmitteln des Verteidigungshaushalts bestritten. 2.4.4. Personal Von den rund 850 Militärangehörigen im Verband sind etwa 210 Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die die Verbandsführung unterstützen oder zur Besatzung des Einsatzgruppenversorgers „Bonn“ gehören. 33 32 Einsatzführungskommando der Bundeswehr (2016): Einsatz der Bundeswehr zur Unterstützung der NATO-Aktivität in der Ägäis. Abrufbar unter: http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw/!ut/p/c4/LcgxDoAg- DEbhs3gBurt5C3UxRf9gA6kGqiScXgbzpvfRSj3lVwKbXMqJZlp2GX11vh7YIFrYWl-O9iCln2ANjhEYUtwpasgh P3r8RHechg_fPiZ1/ (letzter Zugriff: 16. März 2016). 33 Vgl. ebenda. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 17 2.5. EU-Operation ATALANTA zur Bekämpfung der Piraterie 2.5.1. Hintergrund Im Februar 2008 rief die somalische Übergangsregierung den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an und bat um Unterstützung bei der Bekämpfung der Piraterie im Seegebiet vor Somalia. Daraufhin ermächtigte der VN-Sicherheitsrat am 2. Juni 2008 mit der S/RES/1816 (2008) 34 alle Staaten, die mit der Übergangsregierung Somalias kooperieren, zum Vorgehen gegen die Piraterie in den somalischen Hoheitsgewässern. Der Rat der Europäischen Union hat zur Umsetzung dieses Auftrags am 10. November 2008 die Operation ATALANTA beschlossen35, an der sich seit dem 19. Dezember 2008 auch deutsche Seestreitkräfte beteiligen36. Das Einsatzgebiet der Operation ATALANTA umfasst ein Seegebiet bis zu 500 Seemeilen vor der Küste Somalias einschließlich der Nachbarländer, darunter auch die Seychellen. Hinzu kommt der Luftraum über diesem Seegebiet. Im Rahmen der durch die EU festgelegten Einsatzregeln und nach Maßgabe des Völkerrechts ergeben sich für die Bundeswehr im Rahmen der EU-geführten Operation ATALANTA in dem zu überwachenden Seegebiet, das mehr als 18,5 Mal größer als Deutschland ist, folgende Aufgaben: Schutz der Schiffe des World Food Programme (WFP), unter anderem durch die Präsenz bewaffneter Kräfte an Bord dieser Schiffe; Schutz logistischer Transporte der African Union Mission Somalia (AMISOM) sowie der weiteren Handelsschifffahrt in der Region; Abschreckung, Verhütung und Beendigung von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen, die auch unter Einsatz von Gewalt erfolgen können; Überwachung der Fischereiaktivitäten vor der somalischen Küste. 34 S/RES/1816 (2008), verabschiedet auf der 5902. Sitzung des Sicherheitsrats am 2. Juni 2008. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_07-08/sr1816.pdf (letzter Zugriff: 4. März 2016). 35 Beschluss 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union (EU) vom 10. November 2008. Amtsblatt der Europäischen Union L 301/33 vom 12. November 2008. Abrufbar unter: http://www.lehrstuhl-moellers.de/fileadmin/medien /SS12/Seminar_EVSP/25.Juni/Gemeinsame_Aktion_2008-851.pdf (letzter Zugriff: 4. März 2016). 36 Vgl. Plenarprotokoll 16/197 vom 19. Dezember 2008, S. 21357 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten Operation Atalanta zur Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und der Resolutionen 1814 (2008) vom 15. Mai 2008, 1816 (2008) vom 2. Juni 2008, 1838 (2008) vom 7. Oktober 2008, 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und nachfolgender Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Verbindung mit der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union vom 10. November 2008“ (BT-Drs. 16/11337 vom 10. Dezember 2008). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/ 16/16197.pdf#P.21341 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/16/113/1611337.pdf (letzter Zugriff: 4. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 18 Der Deutsche Bundestag stimmte im Mai 2012 einer Ausweitung der Operation ATALANTA zu 37, die es den Soldaten erlaubt, gegen eindeutig identifizierte Piratenstützpunkte an Land vorzugehen . So soll nach erfolgreicher Aufklärung durch die Zerstörung von Pirateninfrastruktur deren Aktionsradius noch vor dem Wirksamwerden eingeschränkt werden. Die Deutsche Marine stellt seit Beginn der Operation ATALANTA kontinuierlich mindestens ein Schiff, z.B. eine Fregatte oder auch einen Einsatzgruppenversorger, bzw. ein Seefernaufklärungsflugzeug vom Typ P-3C Orion. Außerdem stehen den deutschen Einsatzkräften weitere wichtige Einsatzmittel wie Hubschrauber, Boarding-Teams, Sprachmittler, Schutzteams, Rechtsberater und Feldjäger zur Verfügung. In Djibouti wird der deutsche Einsatz durch die Verbindungs- und Unterstützungsgruppe (DVUG) unterstützt. 2.5.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an der Operation ATALANTA Infolge der dichten Verflechtung der Weltwirtschaft hängen Deutschland und die Europäische Union insgesamt von einer gesicherten Rohstoffzufuhr und sicheren Transportwegen über See ab. Der Golf von Aden ist die Haupthandelsroute zwischen Europa, der Arabischen Halbinsel und Asien. Diesen Seeverbindungsweg sicher und offen zu halten, bleibt eine wichtige Aufgabe internationaler Sicherheitspolitik und liegt im unmittelbaren deutschen Interesse. Eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen (VN-Sicherheitsratsresolution, Anträge der Bundesregierung ) zur Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Operation ATALANTA einschließlich der politischen Begründungen 38 enthält folgende Internet-Seite des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr: 37 Vgl. Plenarprotokoll 17/178 vom 10. Mai 2012, S. 21131 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten Operation Atalanta zur Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (VN) von 1982 und der Resolutionen 1814 (2008) vom 15. Mai 2008, 1816 (2008) vom 2. Juni 2008, 1838 (2008) vom 7. Oktober 2008, 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008, 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008, 1897 (2009) vom 30. November 2009, 1950 (2010) vom 23. November 2010, 2020 (2011) vom 22. November 2011 und nachfolgender Resolutionen des Sicherheitsrates der VN in Verbindung mit der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union (EU) vom 10. November 2008, dem Beschluss 2009/907/GASP des Rates der EU vom 8. Dezember 2009, dem Beschluss 2010/437/GASP des Rates der EU vom 30. Juli 2010, dem Beschluss 2010/766/ GASP des Rates der EU vom 7. Dezember 2010 und dem Beschluss 2012/174/GASP des Rates der EU vom 23. März 2012“ (BT-Drs. 17/9339 vom 18. April 2012). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/17/17178. pdf#P.21109 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/093/1709339.pdf (letzter Zugriff: 4. März 2016). 38 Vgl. Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten Operation Atalanta zur Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (VN) von 1982 und der Resolutionen 1814 (2008) vom 15. Mai 2008, 1816 (2008) vom 2. Juni 2008, 1838 (2008) vom 7. Oktober 2008, 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008, 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008, 1897 (2009) vom 30. November 2009, 1950 (2010) vom 23. November 2010, 2020 (2011) vom 22. November 2011, 2077 (2012) vom 21. November 2012, 2125 (2013) vom 18. November 2013 und nachfolgender Resolutionen des Sicherheitsrates der VN in Verbindung mit der Gemeinsamen Aktion 2008/851/ GASP des Rates der Europäischen Union (EU) vom 10. November 2008, dem Beschluss 2009/907/GASP des Rates der EU vom 8. Dezember 2009, dem Beschluss 2010/437/GASP des Rates der EU vom 30. Juli 2010, dem Beschluss 2010/766/GASP des Rates der EU vom 7. Dezember 2010, dem Beschluss 2012/174/GASP des Rates der EU vom 23. März 2012 und dem Beschluss 2014/827/GASP vom 21. November 2014“ (BT-Drs. 18/4769 vom 29. April 2015), S. 6 ff. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/047/1804769.pdf (letzter Zugriff: 4. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 19 http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw /!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK9pPKU1PjUz- LzixJIqIDcxu6Q0NScHKpRaUpWqV5yfm5iTmahXlJqcURIP5ekXZDsqAgDQiKAT/. 2.5.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich derzeit an der Operation ATALANTA mit 157 Soldatinnen und Soldaten. 39 Das aktuelle Mandat des Deutschen Bundestages vom 21. Mai 2015 40 lässt den Einsatz von maximal 950 Soldatinnen und Soldaten zu. Im Jahr 2009 hatte die deutsche Beteiligung an der Operation ATALANTA mit 884 Soldatinnen und Soldaten ihre bisherige maximale Personalstärke erreicht. 41 2.5.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an der Operation ATALANTA etwa 450 Millionen Euro. 42 Für das Jahr 2016 bis zum derzeitigen Mandatsende am 31. Mai 2016 hat die Bundesregierung hierfür insgesamt 25,5 Mio. Euro eingeplant. 43 2.6. EUTM Somalia 2.6.1. Hintergrund Die EU-Trainingsmission für Somalia (EUTM Somalia), deren Ziel es ist, die somalische Regierung zu befähigen, im eigenen Land und vor der eigenen Küste schrittweise selbst für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, wurde am 15. Februar 2010 auf Grundlage der Resolution S/RES/1872 39 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), a.a.O., UdP 11/16, S. 21. 40 Vgl. Plenarprotokoll 18/106 vom 21. Mai 2015, S. 10161 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten Operation Atalanta zur Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (VN) von 1982 und der Resolutionen 1814 (2008) vom 15. Mai 2008, 1816 (2008) vom 2. Juni 2008, 1838 (2008) vom 7. Oktober 2008, 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008, 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008, 1897 (2009) vom 30. November 2009, 1950 (2010) vom 23. November 2010, 2020 (2011) vom 22. November 2011, 2077 (2012) vom 21. November 2012, 2125 (2013) vom 18. November 2013 und nachfolgender Resolutionen des Sicherheitsrates der VN in Verbindung mit der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union (EU) vom 10. November 2008, dem Beschluss 2009/907/GASP des Rates der EU vom 8. Dezember 2009, dem Beschluss 2010/437/GASP des Rates der EU vom 30. Juli 2010, dem Beschluss 2010/766/GASP des Rates der EU vom 7. Dezember 2010, dem Beschluss 2012/174/GASP des Rates der EU vom 23. März 2012 und dem Beschluss 2014/827/GASP vom 21. November 2014“ (BT-Drs. 18/4769 vom 29. April 2015). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag .btg/dip21/btp/18/18106.pdf#P.10149 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/047/1804769.pdf (letzter Zugriff: 4. März 2016). 41 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. 42 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 45. 43 Vgl. BT-Drs. 18/4769 vom 29. April 2015, S. 6. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 20 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 44 durch Beschluss 2010/96/GASP des Europäischen Rates ins Leben gerufen. 45 Zuletzt hat der Rat am 16. März 2015 eine Anpassung und Verlängerung bis 31. Dezember 2016 beschlossen (2015/441/GASP). Grundlage für die Ausbildungstätigkeit in Somalia ist ein Ersuchen der somalischen Regierung mit Schreiben vom 27. November 2012 und 11. Januar 2013. Nachdem die Ausbildung der somalischen Streitkräfte zunächst in Bihanga (Uganda) erfolgte, wird sie seit dem Beginn des Jahres 2014 in Mogadischu (Somalia) fortgeführt. Die Bundeswehr beteiligte sich auf Beschluss der Bundesregierung seit März 2010 an dieser Ausbildungsmission der Europäischen Union. Seit April 2010 sind über 5.000 somalische Soldaten durch europäische Soldaten ausgebildet worden. Mit dem Ende der Ausbildung in Uganda endete zunächst auch die deutsche Beteiligung im Dezember 2013. Die Bundesregierung beschloss am 19. März 2014 die Wiederaufnahme der Beteiligung der Bundeswehr . Laut aktueller Mandatierung durch den Deutschen Bundestag vom 17. März 2016 46 nehmen die in Somalia eingesetzten Soldaten der Bundeswehr folgende Aufgaben in der Mission wahr: Ausbildung von Führungskräften, Ausbildern und Spezialisten der somalischen Streitkräfte sowie Mentoring somalischer Ausbilder; strategische Beratung des somalischen Generalstabs und des Verteidigungsministeriums; Beratung der somalischen Führungsstäbe zum Aufbau eigener militärischer Ausbildungsvorhaben inklusive Ausbildungseinrichtungen sowie Unterstützung somalischer Kräfte bei Planung und Durchführung der nationalen militärischen Ausbildung und einzelner Aus- und Fortbildungsmaßnahmen; Unterstützung bei der Umsetzung und Durchführung der Aufgaben gemäß dem Missionsplan EUTM Somalia in Stabs-, Führungs-, Verbindungs- und Sicherungselementen sowie im Bereich Logistik der Mission; 44 S/RES/1872 (2009), verabschiedet auf der 6127. Sitzung des Sicherheitsrats am 26. Mai 2009. Abrufbar unter: www.un.org/depts/german/sr/sr_09/sr1872.pdf (letzter Zugriff: 21. März 2016). 45 Beschluss 2010/96/GASP des Rates der Europäischen Union (EU) vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte. Amtsblatt der Europäischen Union L 44/16 vom 19.2.2010. Abrufbar unter: http://www.einsatz.bundeswehr.de/resource/resource/ MzEzNTM4MmUzMzMyMmUzMTM1MzMyZTM2MzEzMDMwMzAzMDMwMzAzMDY4NzQ2YTc4MzM3MDMz NzMyMDIwMjAyMDIw/Amtsblatt%20der%20EU%20vom%2001042010.pdf (letzter Zugriff: 21. März 2016). 46 Vgl. Plenarprotokoll 18/161 vom 17. März 2016, S. 15874 A. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten Ausbildungs- und Beratungsmission EUTM Somalia auf Grundlage des Ersuchens der somalischen Regierung mit Schreiben vom 27. November 2012 und 11. Januar 2013 sowie der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 15. Februar 2010, 22. Januar 2013 und 16. März 2015 in Verbindung mit den Resolutionen 1872 (2009) und 2158 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen“ (BT-Drs. 18/7556 vom 17. Februar 2016). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag .de/dip21/btp/18/18161.pdf und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/075/1807556.pdf (letzter Zugriff: 21. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 21 Zusammenarbeit mit anderen Missionen/Operationen in der Region im Rahmen ihres Auftrages; Sicherung von Personal, Material, Infrastruktur und Ausbildungsvorhaben von EUTM Somalia. Eine Begleitung der somalischen Streitkräfte durch deutsche Soldaten in Einsätze oder eine direkte Unterstützung der militärischen Operationen der multinationalen Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) oder der somalischen Streitkräfte findet nicht statt. 2.6.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an EUTM Somalia Somalia hat in den letzten Jahren eine grundsätzlich positive Entwicklung durchlaufen, in der politische wie auch strukturelle Fortschritte zu verzeichnen sind. Diese Entwicklung verläuft jedoch nicht gradlinig und auch nicht ohne Rückschläge. Somalia wird absehbar ein Staat mit fragiler Staatlichkeit sein und auf Unterstützung und Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen bleiben. Eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen (VN-Sicherheitsratsresolution, EU-Ratsbeschlüsse , Antrag der Bundesregierung) zur Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Trainingsmission der Europäischen Union in Somalia einschließlich der politischen Begründungen 47 enthält folgende Internet-Seite des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr: http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw /!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK9pPKU1PjUz- LzixJIqIDcxu6Q0NScHKpRaUpWql1pakhtfnJ-rV5SanFGiX5DtqAgAi0E8QA!!/. 2.6.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich derzeit an der Trainingsmission in Somalia mit zehn Soldatinnen und Soldaten, die bisherige maximale Personalstärke betrug 16 Soldatinnen und Soldaten. 48 Das Mandat des Deutschen Bundestages vom 17. März 2016 lässt den Einsatz von maximal zwanzig Soldatinnen und Soldaten zu. 49 47 Vgl. BT-Drs. 18/7556, a.a.O., S. 4 f. 48 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. 49 Vgl. BT-Drs. 18/7556, a.a.O., S. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 22 2.6.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an EUTM Somalia insgesamt 11,3 Millionen Euro. 50 Als einsatzbedingte Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an EUTM Somalia sind im Bundeshaushalt für das Jahr 2016 2,9 Millionen Euro eingeplant. 51 2.7. EUTM Mali 2.7.1. Hintergrund Mali befindet sich seit vier Jahren in einer schweren Krise. Das Land wurde nach einem Militärputsch im April 2012 und dem anschließenden Verlust von staatlicher Gewalt im Norden des Landes faktisch in zwei Teile geteilt. Im Norden des Landes war von verschiedenen Rebellengruppen bereits ein eigener Staat ausgerufen worden, der international jedoch keine Anerkennung fand. Am 11. Januar 2013 intervenierte Frankreich auf Ersuchen der Regierung Malis, um den Vormarsch der Islamisten in Richtung Süden zu stoppen. Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) unterstützt Mali im Rahmen ihrer Mission AFISMA durch die Entsendung einer afrikanischen Eingreiftruppe. Nach einer Anfrage der malischen Regierung entschied der Rat der Europäischen Union am 18. Februar 2013 mit Beschluss 2013/87/ GASP 52 die Aufstellung einer europäischen Trainingsmission in Mali (EUTM Mali). EUTM Mali zielt darauf ab, den malischen Sicherheitskräften koordinierte und den innerstaatlichen Erfordernissen entsprechende Hilfe zu leisten. Das malische Militär soll befähigt werden, die Stabilisierung des Landes in eigener Verantwortung wieder voranzubringen. Am 28. Februar 2013 mandatierte der Deutsche Bundestag erstmals die Entsendung deutscher Soldaten zur Unterstützung von EUTM Mali. 53 Im multinationalen Rahmen übernehmen die deutschen Soldaten bei EUTM Mali die Aufgabe der Pionierausbildung. Dabei kann auf der in 50 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 46. 51 Vgl. BT-Drs. 18/7556. 52 Beschluss 2013/87/GASP des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2013 zum Ausbau eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung malischer Sicherheitskräfte (EUTM Mali). Amtsblatt L 46/27 der Europäischen Union vom 19. Februar 2013. Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri Serv.do?uri=OJ:L:2013:046:0027:0027:EN:PDF (letzter Zugriff: 14. März 2016). 53 Vgl. Plenarprotokoll 17/225 vom 28. Februar 2013, S. 27974 C und 27976 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Beteiligung an der EU-geführten militärischen Ausbildungsmission EUTM Mali auf Grundlage des Ersuchens der Regierung von Mali sowie der Beschlüsse 2013/34/GASP des Rates der Europäischen Union (EU) vom 17. Januar 2013 und vom 18. Februar 2013 in Verbindung mit den Resolutionen 2071 (2012) und 2085 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen“ (BT-Drs. 17/12367 vom 19. Februar 2013). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/17/17225.pdf#P.27958 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/123/1712367.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 23 der Vergangenheit bereits absolvierten militärischen Ausbildungs- und Ausrüstungsunterstützung für Mali aufgebaut werden. Daneben stellt Deutschland, gemeinsam mit Unterstützung Österreichs und Ungarns, die sanitätsdienstliche Versorgung der Mission sicher und unterstützt bei der Sanitätsausbildung. Im Hauptquartier der Mission werden weitere deutsche Soldaten eingesetzt . Das Mandat des Deutschen Bundestages wurde zuletzt am 26. Februar 2015 54 verlängert und ist jetzt bis zum 31. Mai 2016 befristet. 2.7.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an EUTM Mali Mali bildet einen Schwerpunkt des deutschen sicherheitspolitischen Engagements in Afrika. Deutschland verfügt über jahrelange Erfahrung in Mali und die malischen Behörden sind sehr interessiert an der Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft. Die Sicherheitslage in der Sahel-Region bleibt volatil. Deutschland hat ein erhebliches Interesse daran, Terrorismus, Kriminalität und Verarmung, die mittelfristig starke Auswirkungen auch auf Europa haben können, gemeinsam mit seinen europäischen und internationalen Partnern entgegenzutreten. Völkerrechtliche Grundlage für das internationale Eingreifen von ECOWAS und EU sind Entscheidungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Zunächst hatte der VN-Sicherheitsrat mit S/RES/2071 (2012) 55 bereits am 12. Oktober 2012 Unterstützung für die Planung eines internationalen Truppeneinsatzes zugesagt und zudem regionale und internationale Partner aufgefordert , bei der Verbesserung der Fähigkeiten der malischen Armee zu helfen. Anschließend genehmigte das Gremium am 20. Dezember 2012 mit S/RES/2085 (2012) 56 eine internationale Unterstützungsmission für Mali unter afrikanischer Führung (AFISMA) und ermächtigte ECOWAS, die territoriale Integrität Malis wiederherzustellen. Die Resolution forderte darüber hinaus alle Staaten und damit auch die EU auf, dies zu unterstützen. Eine Übersicht über weitere rechtliche Grundlagen (Anträge der Bundesregierung) der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Trainingsmission der Europäischen Union in Mali einschließlich der politischen Begründungen enthält folgende Internet-Seite des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr: 54 Vgl. Plenarprotokoll 18/88 vom 26. Februar 2015, S. 8328 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) auf Grundlage des Ersuchens der malischen Regierung sowie der Beschlüsse 2013/34/GASP und 2013/87/GASP des Rates der Europäischen Union (EU) vom 17. Januar 2013 und vom 18. Februar 2013 in Verbindung mit den Resolutionen 2071 (2012), 2085 (2012), 2100 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie 2164 (2014) vom 25. Juni 2014“ (BT-Drs. 18/3836 vom 28. Januar 2015). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18088.pdf#P.8318 und http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/18/038/1803836.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). 55 S/RES/2071 (2012), verabschiedet auf der 6846. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 12. Oktober 2012. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_12-13/sr2071.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). 56 S/RES/2085 (2012), verabschiedet auf der 6898. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 20. Dezember 2012. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_12-13/sr2085.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 24 http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw /!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK9pPKU1PjUz- LzixJIqIDcxu6Q0NScHKpRaUpWql1pakhufm5iTqVeUmpxRol-Q7agIAE9SSy0!/. 2.7.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich derzeit an der Trainingsmission in Mali mit 209 Soldatinnen und Soldaten, die bisherige maximale Personalstärke betrug 235 Soldatinnen und Soldaten. 57 Das Mandat des Deutschen Bundestages vom 26. Februar 2015 lässt den Einsatz von maximal 350 Soldatinnen und Soldaten zu. 58 2.7.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an EUTM Mali insgesamt 43,8 Millionen Euro. 59 Als einsatzbedingte Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EUTM Mali bis zum aktuellen Mandatsende am 31. Mai 2016 sind im Bundeshaushalt 2016 acht Millionen Euro eingeplant . 60 2.8. EUNAVFOR MED Operation SOPHIA im Mittelmeer 2.8.1. Hintergrund Seit Juni 2015 beteiligt sich Deutschland an der Operation SOPHIA der Europäischen Union im Mittelmeer. Insgesamt nehmen Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber mit rund 1.800 Soldaten und Zivilpersonal aus 22 europäischen Nationen an dieser Operation teil. Sie sollen einerseits Schiffbrüchige aus Seenot retten sowie andererseits zwischen der italienischen und libyschen Küste zur Aufklärung von Schleusernetzwerken beitragen und auf hoher See gegen Boote vorgehen , die von Schleppern genutzt werden. Die Operation SOPHIA unter italienischer Führung trägt durch Aufklärungsergebnisse dazu bei, dass ein umfassendes Bild über die Aktivitäten von Schleusern entsteht, die das Leben von Menschen riskieren, um daraus Profit zu schlagen. Die Schiffe des Verbands dürfen in internationalen Gewässern Boote anhalten und durchsuchen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie von Schleusern genutzt werden. Sie können beschlagnahmt und umgeleitet, Schleusereiverdächtige an Bord eines Kriegsschiffs genommen und an einen EU-Mitgliedsstaat übergeben werden. Die Schiffe sind nach dem Völkerrecht, dem Mandat und den Einsatzregeln („Rules of Engagement “) berechtigt, militärische Gewalt zur Durchsetzung ihres Auftrags einzusetzen. 57 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. 58 BT-Drs. 18/437, a.a.O., S. 3. 59 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 48. 60 Vgl. BT-Drs. 18/3836, a.a.O., S. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 25 Wenn die Schiffe auf mit Flüchtlingen besetzte Boote treffen, einen Notruf empfangen oder von der Seenotleitstelle informiert werden, sind sie nach dem Seerechtsübereinkommen, dem Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens auf See und dem Abkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Seenotleitstelle (Maritime Rescue Coordination Centre, MRCC) Rom koordiniert die Rettungseinsätze. Hier werden Informationen wie die Position von Schiffen, deren Kapazitäten und Seeausdauer zusammengeführt, um Seenotrettungen effektiv koordinieren zu können. Die Seenotleitstelle informiert Schiffe über Seenotfälle in dem Einsatzgebiet, dessen Ausdehnung in etwa der Größe Deutschlands entspricht. 2.8.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA Der Tod von Tausenden von Flüchtlingen, die in den letzten Monaten versucht haben, über das Mittelmeer nach Europa zu gelangen, hat deutlich gemacht, dass es einer gesamteuropäischen Anstrengung bedarf, um eine Antwort auf die vielfältigen Herausforderungen der Migrationsbewegungen in Richtung Europa zu geben. Beim EU-Sondergipfel am 23. April 2015 beschlossen die Staats- und Regierungschefs, den Verlust von Menschenleben auf See zu verhindern und sich den Ursachen von Migration zu widmen. Mehrere Nationen, darunter Deutschland, entsandten Marineschiffe, die seitdem tausende Menschenleben retteten. Einigkeit bestand darin, dass man den Ursachen der Migration nur mit einem umfassenden Ansatz würde begegnen können. 61 Am 18. Mai 2015 entschieden die EU-Außen- und Verteidigungsminister (2015/778/GASP) 62, mit der Operation EUNAVFOR MED in drei Phasen gegen Schleuserkriminalität vorzugehen, um weitere Tragödien im Mittelmeer zu verhindern. Der Rat der EU für Auswärtige Angelegenheiten billigte am 22. Juni 2015 mit Beschluss 2015/972/GASP 63 den Operationsplan und legte zugleich den Beginn der Phase 1 der Operation fest. Der Auftrag der Schiffe und Luftfahrzeuge lautete zunächst , mit Aufklärung und Informationsgewinnung zu einem Lagebild über die Netzwerke von Schleusern beizutragen. Am 28. September 2015 legten die Botschafter im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee den Beginn der Phase 2a für den 7. Oktober 2015 fest 64 und vereinbarten, dass die Operation 61 Vgl. Außerordentliche Tagung des Europäischen Rates vom 23. April 2015 – Erklärung. Abrufbar unter: http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/04/23-special-euco-statement/ (letzter Zugriff: 15. März 2016). 62 Beschluss 2015/778/GASP des Rates der Europäischen Union vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED). Amtsblatt L 122 der Europäischen Union vom 19. Mai 2015, S. 31. Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015 D0778 (letzter Zugriff: 15. März 2016). 63 Beschluss 2015/972/GASP des Rates der Europäischen Union vom 22. Juni 2015 über die Einleitung der Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED). Amtsblatt L 157 der Europäischen Union vom 23. Juni 2015, S. 31. Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/ ?uri=CELEX%3A32015D0972 (letzter Zugriff: 15. März 2016). 64 Beschluss 2015/1772/GASP des politischen und sicherheitspolitischen Komitees vom 28. September 2015 betreffend den Übergang in die zweite Phase der Operation EUNAVFOR MED gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 26 den Namen SOPHIA tragen soll. 65 SOPHIA ist der Name des somalischen Flüchtlingskinds, das am 24. August 2015 an Bord der Fregatte „Schleswig-Holstein“ zur Welt kam. Der Bundestag beschloss am 1. Oktober 2015 66, dass sich die Bundeswehr mit bis zu 950 Soldaten am aktiven Kampf gegen Schlepper im Mittelmeer beteiligt. Das Mandat des Bundestags gilt bis zum 31. Oktober 2016, das der Europäischen Union bis zum 27. Juli 2016. Der VN-Sicherheitsrat verabschiedete am 9. Oktober 2015 die Resolution S/RES/2240 (2015) 67, die den Einsatz ebenfalls legitimiert. Diese Resolution verstärkt die Ermächtigung, Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten und den Menschenhandel aus dem Hoheitsgebiet Libyens und vor seiner Küste zu ergreifen. Insbesondere werden durch die Ziffern 7, 8 und 10 der Resolution Mitgliedstaaten, die einzelstaatlich oder über die Schleusung von Migranten und den Menschenhandel bekämpfende Regionalorganisationen tätig werden, für einen Zeitraum von einem Jahr ermächtigt, „auf hoher See vor der Küste Libyens Schiffe zu kontrollieren, die ihnen hinreichende Gründe für den Verdacht liefern, dass sie für die Schleusung von Migranten oder den Menschenhandel aus Libyen verwendet werden, sofern diese Mitgliedstaaten und Regionalorganisationen sich redlich um die Zustimmung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes bemühen , bevor sie von der in diesem Absatz erteilten Ermächtigung Gebrauch machen“. Die Resolution ermächtigt Mitgliedstaaten darüber hinaus, „aufgrund der Ermächtigung nach Ziffer 7 kontrollierte Schiffe, die nachweislich für die Schleusung von Migranten oder den Menschenhandel aus Libyen verwendet werden, zu beschlagnahmen, und unterstreicht, dass im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen Dritter, die nach Treu und Glauben gehandelt haben, weitere Maßnahmen in Bezug auf die aufgrund der Ermächtigung nach Ziffer 7 kontrollierten Schiffe ergriffen werden“, und „alle den konkreten Umständen angemessenen Maßnahmen gegen Schleuser und Menschenhändler zu ergreifen und die Tätigkeiten nach den Ziffern 7 und 8 durchzuführen, unter voller Einhaltung der anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen“. Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED). Amtsblatt L 258 der Europäischen Union vom 3. Oktober 2015, S. 5. Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015D1772 (letzter Zugriff: 15. März 2016). 65 Vgl. EUNAVFOR Med: EU agrees to start the active phase of the operation against human smugglers and to rename it „Operation Sophia“. Abrufbar unter: http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2015/09/28-eunavfor / (letzter Zugriff: 15. März 2016) sowie Beschluss 2015/1926/GASP des Rates der Europäischen Union vom 26. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED). Amtsblatt L 281 der Europäischen Union vom 27. Oktober 2015, S. 13. Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015D1926&qid=1458033676226&from=EN (letzter Zugriff: 15. März 2016). 66 Vgl. Plenarprotokoll 18/127 vom 1. Oktober 2015, S. 12346. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-Operation EUNAVFOR MED als ein Teil der Gesamtinitiative der EU zur Unterbindung des Geschäftsmodells der Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke im südlichen und zentralen Mittelmeer“ (BT-Drs. 18/6013 vom 16. September 2015). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18127.pdf#P.12334 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/060/ 1806013.pdf (letzter Zugriff: 15. März 2016). 67 S/RES/2240 (2015), verabschiedet auf der 7531. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 9. Oktober 2015. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2240.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 27 Auf diese Sicherheitsratsresolution reagierte das politische und sicherheitspolitische Komitee der Europäischen Union am 20. Januar 2016 mit Beschluss 2016/118/GASP 68. Dieser Beschluss ermächtigt EUNAVFOR MED Operation SOPHIA, gemäß den in der Sicherheitsratsresolution S/RES/2240 (2015) festgelegten Bedingungen im Einklang mit dem Beschluss 2015/778/GASP auf hoher See Schiffe anzuhalten, zu durchsuchen, zu beschlagnahmen und umzuleiten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden. 2.8.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich an EUNAVFOR MED Operation SOPHIA derzeit mit 271 Soldatinnen und Soldaten, die bisherige maximale Personalstärke betrug 522 deutsche Soldatinnen und Soldaten. Das Mandat des Deutschen Bundestages vom 26. Februar 2015 lässt den Einsatz von maximal 950 Soldatinnen und Soldaten zu. 69 2.8.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an EUNAVFOR MED Operation SOPHIA insgesamt 7,4 Millionen Euro. 70 Als einsatzbedingte Zusatzausgaben für die Fortsetzung dieser Operation bis zum aktuellen Mandatsende am 31. Oktober 2016 sind im Bundeshaushalt 2016 32,5 Millionen Euro eingeplant. 71 2.9. UNIFIL-Einsatz vor der Küste des Libanon 2.9.1. Hintergrund Bei der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon, UNIFIL, handelt es sich um eine der ältesten friedenserhaltenen Einsätze der VN. Die Aufgabe der vormals ca. 2.000 Soldaten und der 50 unbewaffneten Militärbeobachter bestand in der Aufrechterhaltung des Waffenstillstands an der 121 km langen sogenannten „Blauen Linie“ der VN zwischen Israel und dem Libanon. Der Einsatz der Vereinten Nationen im Libanon begann bereits im April 1978 mit UNIFIL I. Zum ersten Mal in der Geschichte der Vereinten Nationen (VN) griff diese Blauhelmtruppe im Jahr 2006 auf Seestreitkräfte zurück und rief die Maritime Task Force (MTF) 448 ins Leben. Der Einsatz dieser MTF geht auf den 33-Tage-Krieg im Libanon vom 12. Juli bis 14. August 2006 zurück. 68 Beschluss 2016/118/GASP des politischen und sicherheitspolitischen Komitees vom 20. Januar 2016 betreffend die Umsetzung der Resolution 2240 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durch die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA/1/2016). Amtsblatt L 23 der Europäischen Union vom 29. Januar 2016, S. 63. Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016D0118 (letzter Zugriff: 15. März 2016). 69 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. 70 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 54. 71 Vgl. BT-Drs. 18/6013, a.a.O., S. 4. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 28 Nach der Entführung zweier israelischer Soldaten und dem Beschuss israelischen Territoriums marschierten israelische Truppen in den Libanon ein und blockierten gleichzeitig die Seewege. Am 6. September 2006 ersuchte daraufhin der libanesische Premierminister Fuad Siniora in einem Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen um Hilfe. Bereits am 17. August 2006 wurde in New York die S/RES/1701 (2006) 72 für den Libanon erlassen, die den Einsatz der MTF 448 legitimierte. Die Sicherheitsratsresolution 1701 sowie die am 24. August 2007 vom VN-Sicherheitsrat verabschiedete S/RES/1773 (2007) ermächtigen die UNIFIL, im Rahmen des Auftrages „alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen“, um: sicherzustellen, dass die Einsatzgebiete nicht für feindselige Aktivitäten genutzt werden; allen gewaltsamen Versuchen, die UNIFIL an der Ausübung ihrer vom Sicherheitsrat mandatierten Pflichten zu hindern, zu widerstehen; Personal, Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstung der Vereinten Nationen zu schützen; Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der Vereinten Nationen und der humanitären Helfer zu gewährleisten; und unbeschadet der Verantwortung der libanesischen Regierung Zivilpersonal, das unmittelbar von körperlicher Gewalt bedroht ist, zu schützen. Die Resolutionen schließen somit die Anwendung militärischer Gewalt im Rahmen der genannten Grenzen mit ein. Das UNIFIL-Mandat ist damit robust, aber nicht offensiv ausgestaltet. Für die MTF ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben: Überwachung der Seewege und Sicherung der libanesischen Seegrenze, um Waffenschmuggel von See her in den Libanon zu unterbinden; Ausbildung der libanesischen Marine („Hilfe zur Selbsthilfe“) . Nach Mandatierung des Einsatzes der Bundeswehr durch den Deutschen Bundestag am 20. September 2006 73 übernahm Deutschland am 15. Oktober 2006 die Kontingentführung. Die Deutsche Marine beteiligt sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen an der MTF. Ziel der deutschen Beteiligung ist es, den Libanon insbesondere durch Ausbildungsunterstützung zu befähigen, langfristig seine seeseitige Grenze selbst zu sichern. 72 S/RES/1701 (2006), verabschiedet auf der 5511. Sitzung des Sicherheitsrats am 11. August 2006. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_06-07/sr1701.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). 73 Vgl. Plenarprotokoll 16/50 vom 20. September 2006, S. 4845 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL) auf Grundlage der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 11. August 2006“ (BT-Drs. 16/2572 vom 13. September 2006). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/16/16050.pdf#P.4821 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/008/1800857.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 29 2.9.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen UNIFIL-Beteiligung Die Bundesregierung hat ein strategisches Interesse an einem dauerhaften Frieden im Nahen Osten, dessen Sicherheitslage sich in den zurückliegenden Monaten nicht verbessert hat und als labil bezeichnet werden kann. Der Konflikt in Syrien sowie die zunehmende Bedrohung durch das Erstarken islamistischer Terrororganisationen in der Region, insbesondere durch den Islamischen Staat (IS), stellen den Libanon innen- wie außenpolitisch unverändert vor erhebliche Herausforderungen . UNIFIL war – gerade mit Blick auf die unverändert instabile Gesamtlage – in der jüngsten Vergangenheit ein Stabilitätsfaktor und hat bei innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Konflikten deeskalierend und ausgleichend auf die Akteure in der Region eingewirkt. Auch die maritime Komponente von UNIFIL trägt zur angestrebten Stabilisierung der Region bei. Sowohl Libanon als auch Israel haben wiederholt ihren Wunsch nach fortgesetzter deutscher Beteiligung an der Mission betont. Auch die Vereinten Nationen haben Deutschland um weitere Beteiligung gebeten. 74 Eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen (Mandate des VN-Sicherheitsrates, Anträge der Bundesregierung) der (Fortsetzung der) Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem UNIFIL-Einsatz vor der Küste des Libanon einschließlich der politischen Begründungen 75 enthält folgende Internet-Seite des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr: http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw/!ut/p/c4/LcgxDoAgDEDRs3gBurt5C3Uh- Bas2NMVokYTTy2D-9D6s0FN8-UDjrCgwwxJ5DNWFupEn1getdWKyQiL_Imvkh ANqVndTPI18Ud5Z4ErT8AEIydEJ/. 2.9.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich derzeit an UNIFIL mit 124 Soldatinnen und Soldaten. 76 Das aktuelle Mandat des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2015 77 lässt den Einsatz von maximal 300 Soldatinnen und Soldaten zu. Im Jahr 2006 hatte der deutsche Anteil an UNIFIL mit 74 Vgl. Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) auf Grundlage der Resolution 1701 (2006) vom 11. August 2006 und nachfolgender Verlängerungsresolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zuletzt Resolution 2172 (2014) vom 26. August 2014“ (BT-Drs. 18/5054 vom 3. Juni 2015), S. 4 ff. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/18/050/1805054.pdf (letzter Zugriff: 14 März 2016). 75 Vgl. ebenda, S. 4 ff. 76 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. 77 Vgl. Plenarprotokoll 18/113 vom 19. Juni 2015, S. 10907 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) auf Grundlage der Resolution 1701 (2006) vom 11. August 2006 und nachfolgender Verlängerungsresolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zuletzt Resolution 2172 (2014) vom 26. August 2014“ (BT-Drs. 18/5054 vom 3. Juni 2015). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18113.pdf#P.10898 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/050/1805054.pdf (letzter Zugriff: 14 März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 30 1.231 Soldatinnen und Soldaten (bei einer damals mandatierten Obergrenze von 2.400 Soldatinnen und Soldaten) seine bisherige maximale Personalstärke erreicht. 78 2.9.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche UNIFIL-Beteiligung insgesamt 396 Millionen Euro. 79 Als einsatzbedingte Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an UNIFIL bis zum aktuellen Mandatsende am 30. Juni 2016 sind im Bundeshaushalt 2016 15,1 Millionen Euro eingeplant. 80 2.10. United Nations African Union Hybrid Mission in Darfur (UNAMID) 2.10.1. Hintergrund Als Teil des umfassenden Engagements der Vereinten Nationen für den Sudan wurde am 31. Juli 2007 auf Grundlage der S/RES/1769 (2007) 81 die Friedensmission der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union in Darfur UNAMID (United Nations-African Union Hybrid Mission in Darfur) gegründet. Diese Mission löste zum 1. Januar 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Mission der Afrikanischen Union in Darfur (AMIS) ab Kernauftrag von UNAMID ist die Unterstützung des Darfur-Friedensabkommens vom 5. Mai 2006 sowie der derzeit unter Leitung der Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union geführten Friedensverhandlungen. Neben einer militärischen Komponente mit bis zu 19.555 Soldatinnen und Soldaten (einschließlich 360 Militärbeobachtern und Verbindungsoffizieren) sollen dabei gemäß Resolution 1769 (2007) auch zivile Anteile mit bis zu 3.772 Polizisten und 19 organisierten Polizeieinheiten zum Einsatz kommen. Nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen ist UNAMID dabei autorisiert , zum Eigenschutz, zur Gewährleistung der Sicherheit und der Bewegungsfreiheit der humanitären Helfer, zur Förderung einer schnellen und effektiven Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens , zur Verhinderung von Störungen und bewaffneten Angriffen sowie – unbeschadet der Verantwortung der sudanesischen Regierung – zum Schutz von Zivilisten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dies schließt die Anwendung von Gewalt ein. 78 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. 79 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 43. 80 Vgl. BT-Drs. 18/5054, a.a.O., S. 4. 81 S/RES/1769 (2007), verabschiedet auf der 5727. Sitzung des Sicherheitsrats am 31. Juli 2007. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_06-07/sr1769.pdf (letzter Zugriff: 14 März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 31 Der Deutsche Bundestag hat am 15. November 2007 die deutsche Beteiligung an UNAMID beschlossen 82 und der Fortsetzung dieser Beteiligung zuletzt am 12. November 2015 zugestimmt 83. 2.10.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an UNAMID Das aktuelle Mandat, das am 31. Dezember 2016 ausläuft, gibt eine umfassende politische Begründung für den Einsatz. 84 Danach ist die Sicherheitslage in Darfur weiterhin angespannt. Die immer wieder aufflammenden Kämpfe zwischen Regierungstruppen, Rebellen und Milizen sowie eine hohe Bedrohung durch schwere Gewaltkriminalität belasten die unverändert prekäre humanitäre Lage der Zivilbevölkerung in Darfur zusätzlich. Trotz des Friedensabkommens von Doha von 2011 gelingt eine Befriedung dieses Gebietes bislang nicht. Vor diesem Hintergrund engagiert sich Deutschland – in Abstimmung mit seinen europäischen und internationalen Partnern – weiterhin für eine friedliche und nachhaltige Lösung des Darfur-Konflikts. Aus Sicht der Bundesregierung bleibt auch UNAMID als stabilisierendes Element zur Verbesserung der Sicherheitslage in Darfur und zur Begleitung der politischen Bemühungen um ein Ende der dortigen Krise bis auf Weiteres unverzichtbar. 85 Die in Ziff. 2.10.1 genannte Resolution des VN-Sicherheitsrates und die jeweiligen Bundestagsmandate bilden die rechtliche Grundlage der (Fortsetzung der) Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem UNAMID-Einsatz im Darfur (Sudan). 2.10.3. Personal Das aktuelle Bundestagsmandat erlaubt den Einsatz von bis zu 50 Soldatinnen und Soldaten. Gegenwärtig beteiligt sich die Bundeswehr an UNAMID mit acht Soldatinnen und Soldaten. Die bisherige maximale Personalstärke der Bundeswehr bei UNAMID betrug 17 Soldatinnen und Soldaten (2014). 86 82 Vgl. Plenarprotokoll 16/126 vom 15. November 2007, S. 13148 A. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der AU/UN-Hybrid-Operation in Darfur – UNAMID – auf Grundlage der Resolution 1769 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 31. Juli 2007“ (BT-Drs. 16/6941 vom 7. November 2007). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/16/16126.pdf#P.13133 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/16/069/1606941.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). 83 Vgl. Plenarprotokoll 18/136 vom 12. November 2015, S. 13366 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der AU/UN-Hybrid-Operation in Darfur (UNAMID) auf Grundlage der Resolution 1769 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 31. Juli 2007 und folgender Resolutionen, zuletzt 2228 (2015) vom 29. Juni 2015“ (BT-Drs. 18/6503 vom 28. Oktober 2015). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18003.pdf#P.145 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/ btd/18/000/1800072.pdf (letzter Zugriff: 15. März 2016). 84 Vgl. ebenda, S. 5 ff. 85 Vgl. BT-Drs. 18/6503, a.a.O., S. 2. 86 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 32 2.10.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an UNAMID insgesamt 3,3 Millionen Euro. 87 Als einsatzbedingte Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an UNAMID sind bis zum 31. Dezember 2016 im Bundeshaushalt 2016 500.000 Euro eingeplant. 88 2.11. United Nations Mission in the Republic of South Sudan (UNMISS) 2.11.1. Hintergrund Die Beteiligung der Bundeswehr an der vorhergehenden Mission der Vereinten Nationen zur Absicherung des Friedens im Sudan (United Nations Mission in Sudan – UNMIS) wurde vom Bundestag erstmals am 22. April 2005 gebilligt. 89 Mit der Unabhängigkeitserklärung Südsudans endete UNMIS und damit auch das Mandat des Deutschen Bundestages für die deutsche Beteiligung daran. Da die Regierung des Südsudan eine Folgemission wünschte, hat der Deutsche Bundestag auf Grundlage der S/RES/1996 (2011) vom 8. Juli 2011 90 einer erneuten Beteiligung Deutschlands mit Beginn der VN-Mission im Südsudan zugestimmt. 91 Kernaufgabe von UNMISS ist die Unterstützung der südsudanesischen Regierung bei der Friedenskonsolidierung , beim Staatsaufbau und der wirtschaftlichen Entwicklung. Darüber hinaus leistet UNMISS Unterstützung bei der Gewährung von Sicherheit, Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und Stärkung des Sicherheits- und Justizsektors. Auf der „Juba-Konferenz“ im Jahr 1947 wurde die Angliederung des Südsudans an den Norden beschlossen. Rebellen kämpften von 1955 bis 1972 und erneut ab 1983 unter der Führung der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA) für die Unabhängigkeit ihres Landes. Zwischen den Auseinandersetzungen galt der Südsudan mit Beschluss eines Friedensabkommens von 1972 als 87 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 44. 88 Vgl. BT-Drs. 18/6503, a.a.O., S. 4. 89 Vgl. Plenarprotokoll 15/173 vom 22. April 2005, S. 16233 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Beteiligung deutscher Streitkräfte an der Friedensmission der Vereinten Nationen in Sudan UNMIS (United Nations Mission in Sudan) auf Grundlage der Resolution 1590 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 24. März 2005“ (BT-Drs. 15/5265 vom 13. April 2005). Abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/15/ 15173.pdf#P.16221 und http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/052/1505265.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). 90 S/RES/1996 (2011), verabschiedet auf der 6576. Sitzung des Sicherheitsrats am 8. Juli 2011. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_10-11/sr1996.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). 91 Vgl. Plenarprotokoll 17/130 vom 29. September 2011, S. 15325 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der von den Vereinten Nationen geführten Friedensmission in Südsudan (UNMISS) auf Grundlage der Resolution 1996 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. Juli 2011“ (BT-Drs. 17/6987 vom 14. September 2011). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag. btg/dip21/btp/17/17130.pdf#P.15311 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/069/1706987.pdf (letzter Zugriff : 15.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 33 autonom. Dennoch griff die sudanesische Zentralregierung in die Autonomie ein. 2005 einigten sich die SPLA und die sudanesische Zentralregierung in Khartum im Norden erneut auf ein Friedensabkommen (Comprehensive Peace Agreement – CPA). Auch nach 2005 kam es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen Truppen aus dem Norden und dem Süden. Im Unabhängigkeitsreferendum, das entsprechend des CPA im Januar 2011 durchgeführt wurde, sprachen sich 99 Prozent der abstimmenden Südsudanesen für die Unabhängigkeit ihres Landes aus. Die sudanesische Regierung erkannte das Ergebnis an. Nach einer Übergangszeit wurde die Unabhängigkeit des Südsudan am 9. Juli 2011 erklärt. Vier Jahre nach seiner Unabhängigkeit steht Südsudan heute weiterhin vor massiven Herausforderungen . Denn mit dem Beginn schwerer bewaffneter Auseinandersetzungen am 15. Dezember 2013 hatte sich die Sicherheitslage stark verschlechtert und die humanitäre Notlage verschärft . In Reaktion hierauf hat der VN-Sicherheitsrat mit S/RES/2155 (2014) vom 27. Mai 2014 92 die Aufgaben der Mission neu ausgerichtet. Prioritär sind nun Maßnahmen zum Schutz der südsudanesischen Zivilbevölkerung. Mit Resolution S/RES/2241 (2015) vom 9. Oktober 2015 93 wurde das Mandat der Mission um Aufgaben zur Unterstützung der Implementierung des Friedensabkommens erweitert, das die Regionalorganisation „Intergovernmental Authority on Development“ (IGAD) ausgehandelt hatte und von der Rebellenorganisation Sudan People's Liberation Movement/ Army-in-Opposition (SPLM/A-iO) und einer Gruppe politischer Führungspersönlichkeiten am 17. August 2015 sowie der südsudanesischen Regierung am 26. August 2015 unterzeichnet worden war. 2.11.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an UNMISS Das aktuelle Mandat, das am 31. Dezember 2016 ausläuft, gibt eine umfassende politische Begründung für den Einsatz. 94 So geht es angesichts der vielfältigen Herausforderungen sowie der schweren Ausgangsbedingungen für Südsudan für die internationale Gemeinschaft als Ganzes darum, ein weiteres Abgleiten Südsudans zu einem gescheiterten Staat in einer ohnehin fragilen Region zu verhindern. Vier Jahre nach der Staatswerdung und vor dem Hintergrund der bürgerkriegsähnlichen Zustände ist die internationale Begleitung Südsudans wichtiger denn je. Eine möglichst nachhaltige Beilegung des Konflikts und die Rückkehr zu einer Politik, die die geordnete und stabile Entwicklung Südsudans sowie vor allem die humanitäre Sicherheit der Bevölkerung begünstigt, sind Bedingungen für die Stabilität der ostafrikanischen Region. Die deutsche 92 S/RES/2155 (2014), verabschiedet auf der 7182. Sitzung des Sicherheitsrats am 27. Mai 2014. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_14/sr2155.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). 93 S/RES/2241 (2015), verabschiedet auf der 7532. Sitzung des Sicherheitsrats am 9. Oktober 2015. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2241.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). 94 Vgl. Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der von den Vereinten Nationen geführten Friedensmission in Südsudan (UNMISS) auf Grundlage der Resolution 1996 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. Juli 2011 und Folgeresolutionen, zuletzt 2241 (2015) vom 9. Oktober 2015“ (BT-Drs. 18/6504 vom 28. Oktober 2015), S. 4 ff. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/ dip21/btd/18/065/1806504.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 34 Präsenz bei UNMISS sowie die enge Kooperation mit der Mission stellt hierfür eine wichtige Bedingung für die Wirksamkeit des deutschen bilateralen sowie des europäischen Engagements in Südsudan dar. Die in Ziff. 2.11.1 genannten Resolutionen des VN-Sicherheitsrates und die jeweiligen Bundestagsmandate bilden die rechtliche Grundlage der (Fortsetzung der) Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem UNMISS-Einsatz im Südsudan. 2.11.3. Personal Laut derzeitigem Mandat des Deutschen Bundestages vom 12. November 2015 95 liegt die Mandatsobergrenze bei 50 Soldatinnen und Soldaten. Gegenwärtig beteiligt sich die Bundeswehr an UNMISS mit 14 Soldatinnen und Soldaten. Die bisherige maximale Personalstärke der Bundeswehr hatte UNMISS mit 22 Soldatinnen und Soldaten im Jahr 2013. 96 2.11.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an UNMISS insgesamt 4,1 Millionen Euro (UNMIS: 8,7 Millionen Euro). 97 Als einsatzbedingte Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an UNMISS sind im Bundeshaushalt 2016 bis zum 31. Dezember 2016 1,5 Millionen Euro eingeplant . 98 2.12. United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 2.12.1. Hintergrund Die United Nation Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) wurde am 28. März 2002 durch die S/RES/1401 (2002) gegründet. 99 Die Mission begleitete die Einberufung der verfassungsgebenden Loya Jirga (2004) und die Wahl des Staatspräsidenten (2004, 2009 und 2014) sowie des 95 Vgl. Plenarprotokoll 18/136 vom 12. November 2015, S. 13355 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der von den Vereinten Nationen geführten Friedensmission in Südsudan (UNMISS) auf Grundlage der Resolution 1996 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. Juli 2011 und Folgeresolutionen, zuletzt 2241 (2015) vom 9. Oktober 2015“ (BT-Drs. 18/6504 vom 28 Oktober 2015). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18136.pdf#P.13344 und http:// dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/065/1806504.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). 96 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. 97 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 28 und lfd. Nr. 47. 98 Vgl. BT-Drs. 18/6504, a.a.O., S. 3. 99 S/RES/1401 (2002), verabschiedet auf der 4501. Sitzung des Sicherheitsrats am 28. März 2002. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_01-02/sr1401.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 35 Parlaments (2005 und 2010) 100 in dem Land am Hindukusch. Ihr Auftrag galt und gilt u.a. der Förderung rechtsstaatlicher Strukturen und der Koordination aller dort am Wiederaufbau des Landes und im humanitären Bereich arbeitenden VN-Agenturen und Nichtregierungsorganisationen . Derzeit sind 19 VN-Agenturen in Afghanistan tätig, die gemeinsam mit den staatlichen Stellen Afghanistans und verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGO) die Entwicklung des Landes fördern. Um in militärischen Angelegenheiten zu beraten, gehören auch einige Offiziere, so auch aus Deutschland, zu UNAMA. 2.12.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an UNAMA Die rechtliche Grundlage für die Beteiligung der Bundeswehr an UNAMA bilden die S/RES/1401 (2002) und deren Folgeresolutionen, zuletzt die am 16. März 2015 verabschiedete S/RES/2210 (2015) 101. Diese liefert auch eine umfassende politische Begründung für die Notwendigkeit der Mission. Eine Mandatierung der Beteiligung von Soldaten der Bundeswehr an dieser Mission durch den Bundestag ist nicht erforderlich, da es sich hierbei nicht um eine Peacekeeping, sondern um eine politische Mission handelt, in der der Einsatz grundsätzlich unbewaffnet erfolgte bzw. erfolgt. Das Erfordernis einer parlamentarischen Zustimmung bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und dem auf dieser Grundlage erlassenen Parlamentsbeteiligungsgesetz ausschließlich auf bewaffnete Auslandseinsätze der Streitkräfte. 102 2.12.3. Personal Seit Mai 2004 hat die Bundeswehr für jeweils ein Jahr einen Stabsoffizier zu UNAMA als Berater abgestellt. Seit Juli 2014 besetzt Deutschland mit Brigadegeneral Kay Brinkmann darüber hinaus erstmals einen militärischen Dienstposten in der unmittelbaren Leitungsebene einer Mission der Vereinten Nationen. Die „Military Advisory Unit“, also die militärische Beratungseinheit, der Brigadegeneral Brinkmann vorsteht, ist integraler Bestandteil der Mission und berät den Sondergesandten des VN- Generalsekretärs für Afghanistan, Ján Kubiš aus der Slowakei, unmittelbar in allen militärisch relevanten Angelegenheiten. Sie stellt dabei militärfachliche Expertise in enger Zusammenarbeit mit den zivilen Abteilungen der Mission sicher. Die „Military Advisory Unit“ ist flächendeckend 100 Die verfassungsgemäß eigentlich für April 2015 vorgesehenen Parlaments- und Distriktratswahlen sind in das Jahr 2016 verschoben worden. 101 S/RES/2210 (2015), verabschiedet auf der 7403. Sitzung des Sicherheitsrats am 16. März 2015. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2210.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). 102 Vgl. Auslandsaufenthalte der Bundeswehr ohne Mandat der Deutschen Bundestages. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. BT-Drs. 18/1410 vom 12. Mai 2014, S. 1 und 3. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/014/1801410.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 36 in Regionalbüros in ganz Afghanistan eingesetzt, unter anderem in Mazar-e Sharif, Jalabad, Kabul, Kandahar und Herat. 103 2.12.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an UNAMA insgesamt 200.000 Euro. 104 2.13. United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara (MINURSO) 2.13.1. Hintergrund Mit der S/RES/690 (1991) richteten die Vereinten Nationen am 29. April 1991 in der Westsahara die Mission MINURSO 105 ein. 106 Ihre Hauptaufgabe ist es, den Waffenstillstand zwischen dem Königreich Marokko und der Befreiungsbewegung „Frente Polisario“ zu überwachen. Die „Frente Polisario“, eine politisch-militärische Organisation in der Westsahara, hatte nach dem Rückzug Spaniens als Kolonialmacht im Jahre 1976 die Demokratische Arabische Republik Sahara (DARS) ausgerufen. Die Westsahara wird heute jedoch zu 80 Prozent von Marokko kontrolliert. Die Kernaufgabe von MINURSO liegt in der Überwachung des Waffenstillstands zwischen Marokko und der „Frente Polisario“. Mit der VN-Mission wird gleichzeitig ein Referendum über den Status der Westsahara angestrebt. Dieses Referendum hat es wegen der Schwierigkeiten bei der Erstellung von Wählerlisten und Uneinigkeit der Konfliktparteien über die vorgeschlagenen Zukunftsoptionen (Autonomie, Unabhängigkeit) bislang nicht gegeben. Dadurch sind die ursprünglichen Nebenaufgaben von MINURSO (Überwachung des Waffenstillstands, Unterstützung von vertrauensbildenden Maßnahmen und Überwachung der Minen- und Munitionsräumung) zu den Hauptaufgaben der Mission geworden. Ziel von MINURSO ist es, zu einer friedlichen, tragfähigen und einvernehmlich vereinbarten politische Lösung des Westsahara-Konflikts beizutragen. Das regelmäßig erneuerte VN-Mandat der Mission wurde zuletzt am 28. April 2015 mit der S/Res/2218 (2015) bis zum 30. April 2016 verlängert. 107 Das Bundeskabinett hat am 16. Oktober 2013 die deutsche Beteiligung an MINURSO beschlossen und damit einer Anfrage der Vereinten Nationen vom 16. September 2013 entsprochen. 103 Tillmann, Rüdiger (2015): Deutscher General berät UN-Mission in Afghanistan. Abrufbar unter: http://www.einsatz .bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw/!ut/p/c4/LYvBCoMwEET_KGtoaUlvFS-99NCL1UtZzSJLYyLpqiBf BNwBgZmHgMtJHtceEDh4NHBG5qeb92qutXSh9j_ULZU8SszOXdMJBtBnc-WVB88SU4hL5xyiCghqilEcZnMM- Sai2EJT6KrU13NxSO_meTFtbcypepQvmMbx_gfAXDAL/ (letzter Zugriff: 14. März 2016). 104 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 42. 105 MINURSO: Mission des Nations Unies pour l'organisation d'un référendum au Sahara occidental. 106 S/RES/690 (1991), verabschiedet auf der 2984. Sitzung des Sicherheitsrats am 29. April 1991. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_91/s-inf-47.pdf, S. 35 (letzter Zugriff: 14. März 2016). 107 S/RES/2218 (2015), verabschiedet auf der 7435. Sitzung des Sicherheitsrats am 28. April 2015. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2218.pdf letzter Zugriff: 21. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 37 2.13.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an MINURSO Nachdem die Kernaufgabe von MINURSO, die Unterstützung der Konfliktparteien bei der Durchführung eines Referendums über den künftigen Status der Westsahara, wegen der Schwierigkeiten bei der Erstellung einer Wählerliste und der Uneinigkeit der Konfliktparteien über die vorgeschlagenen Optionen (Autonomie, Unabhängigkeit) inzwischen vollständig zum Erliegen gekommen ist, sind die Hauptaufgaben der Mission die Überwachung des Waffenstillstands, die Unterstützung von vertrauensbildenden Maßnahmen und die Überwachung der Minen- und Munitionsräumung . Die Bundesregierung unterstützt die Bemühungen der Vereinten Nationen für eine friedliche, tragfähige und einvernehmlich vereinbarte politische Lösung des Westsahara-Konflikts und hatte daher das Ersuchen der Vereinten Nationen vom 16. September 2013 um Entsendung von Militärbeobachtern positiv beschieden. Die rechtlichen Grundlagen für die MINURSO-Mission bilden die jährlich erneuerten VN-Sicherheitsratsresolutionen , die jeweils auch die Notwendigkeit von Streit- und Polizeikräften begründen . Eine Mandatierung der Beteiligung von Soldaten der Bundeswehr an dieser Mission durch den Bundestag ist nicht erforderlich, da es sich hierbei um einen grundsätzlich unbewaffneten Einsatz handelt. Das Erfordernis einer parlamentarischen Zustimmung bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und dem auf dieser Grundlage erlassenen Parlamentsbeteiligungsgesetz ausschließlich auf bewaffnete Auslandseinsätze der Streitkräfte. 108 2.13.3. Personal Mit der Anfrage vom 16. September 2013 hatten die Vereinten Nationen um Entsendung von zwei Militärbeobachtern gebeten. Der Beschluss der Bundesregierung vom 16. Oktober 2013, der unbefristet bis zur Beendigung der Mission gilt 109, sieht die Entsendung von bis zu vier unbewaffneten Offizieren in das Einsatzgebiet vor. Gegenwärtig sind drei deutsche Soldaten im Rahmen von MINURSO eingesetzt. 110 2.13.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an MINURSO insgesamt 200.000 Euro. 111 108 Vgl. BT-Drs. 18/1410, a.a.O., S. 1 und 3. 109 Vgl. Bundesministerium der / Strategie und Einsatz III 1 (2013): Unterrichtung des Parlaments 42/13 über die Auslandseinsätze der Bundeswehr (Redaktionsschluss: 16. Oktober 2013), S. 16. 110 Vgl. Bundesministerium der / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. 111 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 50. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 38 2.14. Multidimensional Integrated Stabilization Mission in Mali (MINUSMA) 2.14.1. Hintergrund Auf Grundlage der S/RES/2100 (2013) vom 25. April 2013 112 beschloss der Deutsche Bundestag am 27. Juni 2013 erstmals die Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Beteiligung an der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) 113. Nach seiner schweren Krise im Jahr 2012 hat Mali mit Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft erste Schritte auf dem Weg der Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung, zur demokratischen Regierungsführung sowie zur nationalen Einheit unternommen. Nach der Durchführung der Präsidentschaftswahlen im August 2013 gingen die Bemühungen um Dialog und Versöhnung zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen sowie die Wiederherstellung staatlicher Autorität und funktionierender staatlicher Strukturen weiter. Mit der Unterzeichnung des innermalischen Friedensabkommens durch die malischen Konfliktparteien am 15. Mai und 20. Juni 2015 ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zu einer nachhaltigen Stabilisierung des Landes gemacht worden. Jüngste Vorfälle wie der Angriff auf das Hotel „Radisson Blu“ in Bamako am 20. November 2015 zeigen jedoch, dass die Sicherheitslage im Land weiterhin volatil ist, denn nach wie vor versuchen radikale Kräfte, den innermalischen Aussöhnungsprozess zu untergraben. Trotz Verbesserung der Sicherheitslage bleibt daher eine unveränderte Gefährdung durch terroristische Anschläge und Angriffe gegen die MINUSMA und malische Streitkräfte aufgrund der andauernden Präsenz islamistischer Terrorgruppen und krimineller Gruppierungen bestehen. Durch die VN-Sicherheitsratsresolution S/RES/2227 (2015) 114 vom 29. Juni 2015 ist MINUSMA eine besondere Rolle bei der Überwachung und Unterstützung der Durchsetzung dieses Friedensabkommens zugewiesen worden. Zu den Kernaufgaben der Mission gehört, die Vereinbarungen zur Waffenruhe und die vertrauensbildenden Maßnahmen zwischen den Konfliktparteien sowie die Umsetzung des Friedensabkommens zu unterstützen und die Sicherheit, Stabilisierung sowie den Schutz von Zivilpersonen zu fördern. 112 S/RES/2100 (2013), verabschiedet auf der 6952. Sitzung des Sicherheitsrats am 15. April 2013. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_12-13/sr2100.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). 113 Vgl. Plenarprotokoll 17/250 vom 27. Juni 2013, S. 32036 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Beteiligung an der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission in Mali (MINUSMA) auf Grundlage der Resolution 2100 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. April 2013“ (BT-Drs. 17/13754 vom 5. Juni 2013). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/ dip21/btp/17/17250.pdf#P.32024 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/137/1713754.pdf (letzter Zugriff: 16.07.2014). 114 S/RES/2227 (2015), verabschiedet auf der 7474. Sitzung des Sicherheitsrats am 29. Juni 2013. Abrufbar unter: http://www.ialana.de/files/pdf/arbeitsfelder/konflikte/mali/Mali_29_6_-sr2227.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 39 Für die an MINUSMA beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich hieraus laut aktuellem Bundestagsmandat vom 28. Januar 2016 115 folgende Aufgaben: Wahrnehmung von Führungs-, Verbindungs-, Beobachtungs- und Beratungsaufgaben; Wahrnehmung von Schutz- und Unterstützungsaufgaben, auch zur Unterstützung von Personal in den EU-Missionen in Mali; Aufklärung und Beitrag zum Gesamtlagebild; Beitrag zur zivil-militärischen Zusammenarbeit; Lufttransport in das Einsatzgebiet und innerhalb des Einsatzgebietes von MINUSMA sowie Unterstützung bei der Verlegung und der Folgeversorgung von Kräften von MINUSMA; Einsatzunterstützung durch ggf. temporär bereitgestellte Luftbetankungsfähigkeit für französische Kräfte, die aufgrund eines Unterstützungsersuchens des Generalsekretärs der Vereinten Nationen eine Bedrohung für MINUSMA abwenden sollen. 2.14.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an MINUSMA Das aktuelle Mandat, das am 31. Januar 2017 ausläuft, gibt eine umfassende politische Begründung für den Einsatz. 116 Danach ist die Stabilisierung Malis ein Schwerpunkt des deutschen Engagements in der Sahelregion und eine zentrale Aufgabe der Afrikapolitik der Bundesregierung. Ihr Erfolg hat Auswirkungen auf die Lage im weiteren Sahel-Raum, in Libyen und bei den regionalen Nachbarn. Die Sicherheitslage in der Sahelregion und insbesondere in Mali, ist weiterhin volatil. Deutschland hat ein erhebliches Interesse daran, Terrorismus, Kriminalität und Verarmung , die mittelfristig starke Auswirkungen auch auf Europa haben können, gemeinsam mit seinen europäischen und internationalen Partnern entgegenzutreten. In diesem Zusammenhang bleibt die Stabilisierung Malis eine der dringendsten Aufgaben in der Sahelregion. Gerade dem Norden des Landes kommt in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rolle zu. Mit seinem Engagement in Mali trägt Deutschland auch dazu bei, eine wichtige Transitregion von Flüchtlingen auf dem afrikanischen Kontinent zu stabilisieren. Die politische Begleitung des Friedensprozesses, der Einsatz von Mitteln der Krisenprävention, die Stabilisierung und Ertüchtigung, das Ausstattungsprogramm für die malischen Streitkräfte, 115 Vgl. Plenarprotokoll 18/152 vom 28. Januar 2016, S. 14936 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung und Erweiterung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) auf Grundlage der Resolutionen 2100 (2013), 2164 (2014) und 2227 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. April 2013, 25. Juni 2014 und 29. Juni 2015“ (BT-Drs. 18/7206 vom 6. Januar 2016). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/ 18/18152.pdf#P.14926 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/072/1807206.pdf (letzter Zugriff: 14. März 2016). 116 Vgl. BT-Drs. 18/7206, a.a.O., S. 4 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 40 die Ausbildung von Polizei und Sicherheitskräften im Rahmen der VN- und EU-Missionen, humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit sind Elemente des umfassenden Ansatzes der Bundesregierung in Mali. Der erweiterte deutsche Beitrag im Rahmen von MINUSMA wirkt unmittelbar unterstützend für die europäischen Bemühungen und ergänzt den umfassenden internationalen Ansatz zur Stabilisierung der Region, dessen Ziel es ist, Mali in eine friedliche Zukunft führen zu helfen und die strukturellen Ursachen von Flucht und Vertreibung zu beseitigen. Die in Ziff. 2.14.1 genannten Resolutionen 2100 und 2227 des VN-Sicherheitsrates und das Bundestagsmandat vom 28. Januar 2016 bilden die rechtliche Grundlage der Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an MINUSMA. 2.14.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich an MINUSMA derzeit mit 228 Soldatinnen und Soldaten – der größten Personalstärke seit Einsatzbeginn. Das aktuelle Mandat des Deutschen Bundestages vom 28. Januar 2016 lässt den Einsatz von maximal 650 Soldatinnen und Soldaten zu. 117 2.14.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an MINUSMA 35,4 Millionen Euro (einschließlich 11,3 Millionen Euro für die deutsche Beteiligung an der Vorgänger-Mission AFISMA). 118 Als einsatzbedingte Zusatzausgaben für MINUSMA sind im Bundeshaushalt 2016 für das Jahr 2016 33,1 Millionen Euro eingeplant. 119 2.15. United Nations Mission in Liberia (UNMIL) 2.15.1. Hintergrund Mit seiner Resolution S/RES/1509 (2003) 120 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 19. September 2003 die Grundlage zur Überwachung des im August 2003 getroffenen Waffenstillstandsabkommens , zur Unterstützung des Friedensprozesses in Liberia, zur Unterstützung der humanitären Hilfe, zur Förderung und zum Schutz von Menschenrechten sowie zur Unterstützung der Sicherheitssektorreform gelegt. Aufgrund der politisch stabilen Lage sind die Kernaufgaben dieser United Nations Mission in Liberia (UNMIL) mittlerweile die Unterstützung der 117 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. 118 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 34 und lfd. Nr. 49. 119 Vgl. BT-Drs. 18/7206, a.a.O., S. 4. 120 S/RES/1509 (2003), verabschiedet auf der 4830. Sitzung des Sicherheitsrats am 19. September 2003. Abrufbar unter : http://www.un.org/depts/german/sr/sr_03-04/sr1509.pdf (letzter Zugriff: 15. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 41 Justiz- und Sicherheitssektorreform, der Wiederaufbau einer funktionsfähigen Polizei, die Unterstützung der humanitären Hilfe und die Förderung und der Schutz der Menschenrechte. Die Mission hat zudem ein robustes Mandat zum Schutz von Zivilpersonen und VN-Personal. Mit seiner Resolution S/RES/2190 (2014) 121 hat der VN-Sicherheitsrat am 15. Dezember 2014 das Aufgabengebiet von UNMIL auf die Mithilfe bei der Bekämpfung der Ebola-Epidemie in Liberia in Koordination mit der „UN Mission for Ebola Emergency Response“ (UNMEER) erweitert. Trotz der politisch stabilen Lage seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2003 steht Liberia weiterhin vor enormen Herausforderungen. Nach wie vor bedarf es weiterer Anstrengungen zum Aufbau einer tragfähigen Sicherheitsarchitektur. Auch der Versöhnungsprozess ist nicht abgeschlossen. Darüber hinaus kommt der Wiederaufbau der weitgehend zerstörten Infrastruktur nur langsam voran, Korruption ist weit verbreitet und es sind Defizite in der Rechtsstaatlichkeit sowie mangelnde Kapazitäten im Verwaltungsbereich einschließlich der Justiz zu konstatieren. Wichtige Erfolge wie die Durchführung demokratischer Wahlen 2005, 2011 und 2014 wurden nicht zuletzt dank UNMIL ermöglicht. Zuletzt wurden die Senatswahlen am 20. Dezember 2014 mit Hilfe von UNMIL durchgeführt, die Ergebnisse wurden am 6. Januar 2015 bekannt gegeben. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für das Jahr 2017 geplant. Am 2. April 2015 hat der Sicherheitsrat mit der Resolution S/RES/2215 (2015) 122 die weitere Reduzierung von UNMIL auf 3.590 Soldatinnen und Soldaten 123 sowie 1.515 Polizistinnen und Polizisten autorisiert und das Zieldatum 30. Juni 2016 für die Übergabe der Sicherheitsverantwortung an die liberianische Regierung bekräftigt. 2.15.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen der deutschen Beteiligung an UNMIL Das aktuelle Bundestagsmandat vom 21. Mai 2015 124 gibt eine umfassende politische Begründung für die Beteiligung der Bundeswehr an UNMIL: „Die [..] militärische Beteiligung an der Mission UNMIL fügt sich in ein umfassendes Engagement der Bundesregierung zur Unterstützung der liberianischen Regierung und zur Stabilisierung des Landes. So unterstützt die deutsche Entwicklungszusammenarbeit Liberia seit Ende des Bürgerkriegs 2003 bei seiner Stabilisierungspolitik . 121 S/RES/2190 (2014), verabschiedet auf der 7340. Sitzung des Sicherheitsrats am 15. Dezember 2014. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_14/sr2190.pdf (letzter Zugriff: 15. März 2016). 122 S/RES/2215 (2015), verabschiedet auf der 7423. Sitzung des Sicherheitsrats am 2. April 2015. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2215.pdf (letzter Zugriff: 15. März 2016). 123 Mit S/RES/1509 (2003) war ursprünglich der Einsatz von 15.000 Militärangehörigen und bis zu 1.115 Polizisten autorisiert worden. 124 Vgl. Plenarprotokoll 18/106 vom 21. Mai 2015, S. 10173 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Vereinten Nationen geführten Mission UNMIL in Liberia auf Grundlage der Resolution 1509 (2003) und nachfolgender Verlängerungsresolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zuletzt Resolution 2190 (2014) vom 15. Dezember 2014 und der Resolution 2215 (2015) vom 2. April 2015“ (BT-Drs. 18/4768 vom 29. April 2015). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/ dip21/btp/18/18106.pdf#P.10166 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/047/1804768.pdf (letzter Zugriff: 15. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 42 Seit der Wahl der Präsidentin Ellen Johnson Sirleaf 2005 wurde der Übergang von Nothilfemaßnahmen zur strukturbildenden bilateralen Entwicklungszusammenarbeit eingeleitet. Die liberianische Regierung räumt dem Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur – nach wie vor eines der größten Entwicklungshemmnisse – höchste Priorität ein. Daher konzentriert sich die deutsche Entwicklungszusammenarbeit seit 2007 auf den Bereich „Förderung der Infrastruktur“. Unter anderem ist Deutschland am Liberia Reconstruction Trust Fund beteiligt, fördert den Auf- und Ausbau des Verkehrssektors und unterstützt mit einem Reintegrations- und Wiederaufbauprogramm die Bevölkerung im Südosten Liberias. Flankiert wird dieses Engagement durch Infrastrukturmaßnahmen im Bereich Energie/Erneuerbare Energien. Seit 2011 sind Liberia insgesamt 83 Mio. Euro zugesagt worden. Hinzu kommen Sondermaßnahmen im Rahmen der Ebola-Epidemie. So lag der Schwerpunkt des Einsatzes von freiwilligen medizinischen und technischen Helfern der Bundeswehr und des Deutschen Roten Kreuzes zur Bekämpfung der Ebola-Epidemie in Monrovia.“ 125 Die in Ziff. 2.15.1 genannten Resolutionen 1509, 2190 und 2215 des VN-Sicherheitsrates und das Bundestagsmandat vom 28. Januar 2016 bilden die rechtliche Grundlage der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an UNMIL. 2.15.3. Personal Die Bundeswehr beteiligt sich an UNMIL derzeit mit drei Soldatinnen und Soldaten. Das Mandat des Deutschen Bundestages vom 21. Mai 2015 lässt den Einsatz von maximal fünf Soldatinnen und Soldaten zu. 126 2.15.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an UNMIL 100.000 Euro. 127 Im Bundeshaushalt 2016 sind als einsatzbedingte Zusatzausgaben für UNMIL bis zum aktuellen Mandatsende am 31. Dezember 2016 400.000 Euro eingeplant . 128 125 Vgl. ebenda, S. 4 f. 126 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. 127 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 49. 128 Vgl. BT-Drs. 18/4768, a.a.O., S. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 43 2.16. Ausbildungsunterstützung für den Nordirak 2.16.1. Hintergrund Der Vorstoß der menschenverachtenden Terrormiliz „Islamischer Staat“ („IS“) hat die Lage im Irak und in der gesamten Region im Jahr 2014 drastisch verändert. Er stellt eine Bedrohung für die Stabilität des gesamten Nahen und Mittleren Ostens dar. Um einer weiteren Destabilisierung durch den „IS“ entgegenzuwirken, beschloss die Bundesregierung am 31. August 2014, den Irak mit militärischer Ausrüstung, Waffen und Munition zu unterstützen. Bereits seit Mitte August 2014 wurden aus Deutschland Nahrungsmittel, Decken sowie medizinisches Material für die notleidende Bevölkerung bereitgestellt. Insgesamt 150 Tonnen Hilfsgüter wurden bis Ende August in den Nordirak transportiert. Dort erfolgte die Übergabe an Hilfsorganisationen der Vereinten Nationen. Diese verteilten das Material anschließend an die etwa 300.000 Flüchtlinge und Vertriebenen aus Teilen des Irak und aus Syrien. In Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt flogen Ende August 2014 sechs deutsche Soldaten in den Nordirak. Sie bildeten das militärische Verbindungselement beim deutschen Generalkonsulat in Erbil. Ihre Aufgabe war, das Konsulat bei der Übergabe des Hilfsmaterials und der militärischen Rüstungsgüter zu unterstützen. Anfang September 2014 wurde die erste Lieferung sogenannter nichtletaler, militärischer Ausrüstungsgegenstände (z.B. Gefechtshelme und Schutzwesten) in den Irak gebracht. Ende September 2014 erfolgte dann die erste Lieferung von Waffen und Munition. Mit insgesamt 20 Flügen wurden bis Anfang November 2014 weitere militärische Geräte (Feldküchen, Funkgeräte, Minensonden , Nachtsichtgeräte, Zelte) sowie Fahrzeuge und Waffen (Maschinengewehre, Gewehre, Panzerfäuste) über Bagdad nach Erbil transportiert. Insgesamt umfassten diese Transporte 1.365 Tonnen Material. Seit Anfang September 2014 wiesen zusätzliche deutsche Soldaten in Erbil kurdische Peschmerga -Kämpfer in die gelieferte Ausrüstung sowie in die Waffen ein. Sie sollen als Multiplikatoren ihr erworbenes Wissen in ihre Einheiten tragen. Diese Einweisungen endeten Anfang Februar 2015. Parallel wurden bereits im Herbst 2014 Kämpfer der Peschmerga in Deutschland an der ebenfalls in den Nordirak gelieferten Panzerabwehrwaffe „Milan“ sowie an Feldküchen ausgebildet. Im Januar 2015 wurden erstmals mehrere, teils schwer verletzte, Kurden durch die Bundeswehr zur weiteren medizinischen Versorgung nach Deutschland gebracht. Der Deutsche Bundestag stimmte erstmalig am 29. Januar 2015 einer Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der irakischen Streitkräfte durch bewaffnete deutsche Streitkräfte zu. 129 129 Vgl. Plenarprotokoll 18/82 vom 29. Januar 2015, S. 7823 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der irakischen Streitkräfte“ (BT-Drs. 18/3561 vom 17. Dezember 2014). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/ btp/18/18082.pdf#P.7814 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/035/1803561.pdf (letzter Zugriff: 16. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 44 2.16.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen für die deutsche Ausbildungsunterstützung im Nord-Irak Nachdem die radikal-islamische Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) seit Dezember 2013 in Syrien die Provinzen Raqqa und Deir ez-Zoor weitgehend eingenommen hatte, hat sie mit ihrem Vorstoß seit Juni 2014 auch weite Teile der irakischen Provinzen Ninawa, al-Anbar und Salah ad-Din sowie Grenzabschnitte zu Syrien und Jordanien unter ihre Kontrolle bringen können. Am 29. Juni 2014 rief der IS ein grenzüberschreitendes Kalifat aus und erhob damit Anspruch auf die Führungsrolle innerhalb der globalen Dschihad-Bewegung. Zur Durchsetzung seiner Interessen geht der IS mit großer Brutalität und Grausamkeit vor. Der Vorstoß des IS hat die Sicherheitslage im Nahen und Mittleren Osten dramatisch verändert. Bedroht ist nicht nur das Leben von Millionen Menschen sowie die Stabilität des Irak und der ganzen Region, sondern nicht zuletzt angesichts der Vielzahl ausländischer Kämpfer auch die Sicherheit in Deutschland und Europa. Die Unterstützungsleistungen der Bundesregierung sollen zur Linderung der unmittelbaren humanitären Notlage und zur Stabilisierung der Lage im Norden des Irak beitragen. Der irakische Außenminister hatte die Mitglieder der Vereinten Nationen in seinem Schreiben vom 25. Juni 2014 um umfassende Unterstützung im Kampf gegen den IS, einschließlich einer Unterstützung durch militärische Ausbildung, gebeten. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen drückte in seiner Resolution S/RES/ 2169 (2014) 130 vom 30. Juli 2014 seine Sorge über die Sicherheitslage im Irak und die militärische Offensive terroristischer Gruppierungen und des IS aus. Am 15. August 2014 stellte der VN-Sicherheitsrat in seiner Resolution S/RES/2170 (2014) 131 fest, dass der IS und andere Gruppen eine Bedrohung für Frieden und Sicherheit darstellen und unter Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen konkrete Maßnahmen, einschließlich Sanktionen , zu deren Bekämpfung beschlossen. Am 19. September 2014 rief der Vorsitz des Sicherheitsrats in einer in Konsens angenommenen Erklärung die internationale Staatengemeinschaft ausdrücklich dazu auf, die irakische Regierung bei ihren Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus zu unterstützen (Erklärung des Vorsitzenden vom 19. September 2014, S/PRST/ 2014/20). 132 Am 24. September 2014 verurteilte der Sicherheitsrat unter Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen mit Resolution S/RES/2178 (2014) 133 auch die Aktivitäten von „Foreign Terrorist Fighters “ und deren Unterstützung für den IS und forderte die Staaten zu konkreten innerstaatlichen Maßnahmen auf. Am 19. November 2014 setzte sich der Sicherheitsrat in einer offenen Debatte erneut intensiv mit der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus und der Terrororganisation auseinander und zog eine Zwischenbilanz über die von der internationalen Gemeinschaft 130 S/RES/2169 (2014), verabschiedet auf der 7230. Sitzung des Sicherheitsrats am 30. Juli 2014. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_14/sr2169.pdf (letzter Zugriff: 16. März 2016). 131 S/RES/2170 (2014), verabschiedet auf der 7242. Sitzung des Sicherheitsrats am 30. Juli 2014. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_14/sr2170.pdf (letzter Zugriff: 16. März 2016). 132 S/PRST/2014/20: Erklärung des Vorsitzenden des Sicherheitsrats auf der 7271. Sitzung des Sicherheitsrats am 19. September 2014. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_14/sp14-20.pdf (letzter Zugriff: 16. März 2016). 133 S/RES/2178 (2014), verabschiedet auf der 7272. Sitzung des Sicherheitsrats am 24. September 2014. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_14/sr2178.pdf (letzter Zugriff: 16. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 45 ergriffenen Maßnahmen. Dabei rief er die internationale Staatengemeinschaft nachdrücklich dazu auf, die Fähigkeiten anderer Staaten bei der Bekämpfung von Terrorismus auf nationaler, subregionaler oder regionaler Ebene zu verbessern (Erklärung des Vorsitzenden vom 19. November 2014, S/PRST/2014/23). 134 Auch der Rat für Außenbeziehungen der Europäischen Union hat am 20. Oktober 2014 Ratsschlussfolgerungen zum IS sowie zu Syrien und Irak angenommen sowie eine Strategie zum Kampf gegen „Foreign Terrorist Fighters“ konsentiert. 135 Die deutschen Streitkräfte, deren Mandat zuletzt am 28. Januar 2016 verlängert wurde 136, handeln im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie handeln bei ihrem Einsatz als Teil der internationalen Anstrengungen im Kampf gegen die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS), von der nach Feststellung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit ausgeht (vgl. zuletzt S/RES/2249 (2015) 137). Die internationale Gemeinschaft und damit auch Deutschland leisten damit der Aufforderung des Sicherheitsrats Folge, die irakische Regierung im Kampf gegen die Terrororganisation IS zu unterstützen. 2.16.3. Personal Das aktuelle Bundestagsmandat, das am 31. Januar 2017 endet, erlaubt den Einsatz von bis zu 150 Soldatinnen und Soldaten. Gegenwärtig sind 115 Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in die Ausbildungsunterstützung im Nord-Irak eingebunden. Die bisherige maximale Personalstärke der Bundeswehr betrug Anfang 2016 115 Soldatinnen und Soldaten. 138 134 S/PRST/2014/23: Erklärung des Vorsitzenden des Sicherheitsrats auf der 7316. Sitzung des Sicherheitsrats am 19. November 2014. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_14/sp14-23.pdf (letzter Zugriff: 16. März 2016). 135 Pressemitteilung zur 3340. Sitzung des Rates für Außenbeziehungen der Europäischen Union am 20. Oktober 2014 (Dokumenten-Nr. 14451/14), S. 13 ff. Abrufbar unter: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/ pressdata/EN/foraff/145218.pdf (letzter Zugriff: 16. März 2016). 136 Vgl. Plenarprotokoll 18/152 vom 28. Januar 2016, S. 14947 C. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der irakischen Streitkräfte“ (BT-Drs. 18/7207 vom 6. Januar 2016). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18152.pdf#P.14934 und http://dip21.bundestag.btg/ dip21/btd/18/072/1807207.pdf (letzter Zugriff: 16. März 2016). 137 S/RES/2249 (2015), verabschiedet auf der 7565. Sitzung des Sicherheitsrats am 20. November 2015. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2249.pdf (letzter Zugriff: 16. März 2016). 138 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 46 2.16.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Ausbildungsunterstützung im Nord-Irak insgesamt 29,5 Millionen Euro. 139 Als einsatzbedingte Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Ausbildungsunterstützung im Nord-Irak sind im Bundeshaushalt 2016 32 Millionen Euro eingeplant. 140 2.17. Einsatz zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation „Islamischer Staat“ 2.17.1. Hintergrund Nach den von der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) begangenen Angriffen auf Paris am 13. November 2015 hat sich mit Frankreich erstmals ein EU-Mitgliedstaat auf die in Artikel 42 Absatz 7 des Vertrages über die Europäische Union verankerte Beistandsklausel berufen. Auf dem Treffen des Rates der EU für Außenbeziehungen im Format der EU-Verteidigungsminister in Brüssel am 17. November 2015 haben alle Mitgliedstaaten einhellig den französischen Antrag nach Artikel 42 Absatz 7 des EU-Vertrags unterstützt und ihre Solidarität und ihren Beistand zugesichert . Im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Terrororganisation IS formierte sich 2014 eine breite Allianz, der inzwischen über 64 Staaten angehören und die sich einem international multidimensionalen Ansatz verpflichtet fühlt. Deutschland war, wie Frankreich, von Beginn an Teil dieser Allianz und hat eine verantwortliche Position im Rahmen der Stabilisierungsbemühungen übernommen. Deutschland hat in diesem Rahmen zum Einen bereits umfangreiche Ausbildungs- und Ausrüstungshilfe im Nordirak (vgl. Ziff. 2.16) sowie zivile Unterstützung im Irak und in Syrien geleistet, die die Bundesregierung auch fortzusetzen beabsichtigt. Zum Anderen stimmte der Bundestag am 4. Dezember 2015 141 dem Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS auf Grundlage von Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 7 des Vertrages über die Europäische Union sowie den Resolutionen 2170 (2014), 2199 (2015), 2249 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu. Laut Mandat dient der deutsche Beitrag dem Kampf gegen den Terrorismus im Rahmen der Allianz gegen den IS und zur Unterstützung insbesondere Frankreichs, Iraks und der internationalen Allianz in ihrem Kampf gegen den IS durch Bereitstellung von Luftbetankung, Aufklärung (vor 139 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 52. 140 Vgl. BT-Drs. 18/6504, a.a.O., S. 3. 141 Vgl. Plenarprotokoll 18/144 vom 4. Dezember 2015, S. 14131 D. Beschluss zum Antrag der Bundesregierung über den „Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS auf Grundlage von Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 7 des Vertrages über die Europäische Union sowie den Resolutionen 2170 (2014), 2199 (2015), 2249 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen“ (BT-Drs. 18/6866 vom 1. Dezember 2015). Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18144.pdf#P.14110 und http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/068/ 1806866.pdf (letzter Zugriff: 16. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 47 allem luft-, raum- und seegestützt), seegehendem Schutz und Stabspersonal zur Unterstützung. Für die beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich hieraus folgende Aufgaben: „Einsatzunterstützung durch Luftbetankung, Begleitschutz und Beitrag zur Sicherung des Marineverbandes, See- und Luftraumüberwachung, Aufklärung, Austausch und Abgleich gewonnener Lageinformationen mit weiteren Akteuren der internationalen Allianz gegen den IS im Rahmen des Auftrags, Wahrnehmung von Verbindungs-, Beratungs- und Unterstützungsaufgaben gegenüber Hauptquartieren der multinationalen Partner und im Rahmen der internationalen Allianz gegen den IS, sowie Gewährleistung von Führungs-, Verbindungs-, Schutz- und Unterstützungsaufgaben für die Durchführung des Einsatzes deutscher Kräfte, dabei ggf. auch Rettung und Rückführung isolierten Personals.“ 142 2.17.2. Politische Begründung und rechtliche Grundlagen für die Unterstützung der Anti-IS-Koalition Der IS stellt aufgrund seiner extremistisch-salafistischen Gewaltideologie, seiner terroristischen Handlungen, seiner anhaltenden schweren, systematischen und ausgedehnten Angriffe auf Zivilpersonen sowie seiner Anwerbung und Ausbildung ausländischer Kämpfer eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dar. Der IS bedroht dabei die Werte muslimischer Gemeinschaften ebenso wie die der westlichen Welt. Dies kommt auch in den bereits unter Ziff. 2.16 angesprochenen Resolutionen S/RES/2170 (2014) und S/RES/2249 (2015) des VN-Sicherheitsrates, aber auch in seiner Resolution S/RES/ 2199 (2015) 143 vom 12. Februar 2015 deutlich zum Ausdruck. Der Bedrohung durch den IS kann nur im Rahmen einer umfassenden politischen Lösung erfolgreich und nachhaltig begegnet werden. Hierfür wurden im Irak mit der inklusiven Regierungsbildung durch Premierminister Al Abadi bereits im Sommer 2014 die Voraussetzungen geschaffen. In Syrien bedarf es hierfür noch eines politischen Prozesses, der auf Grundlage des Genfer Communiqués vom 30. Juni 2012 zu einer ernsthaften politischen Transition führt. Durch die Gespräche in Wien, mit denen erstmalig alle internationalen und regionalen Akteure gemeinsam an einen Tisch gekommen sind, könnte die Tür zu einem solchen politischen Prozess geöffnet worden sein. 142 Vgl. BT-Drs. 18/6866, a.a.O., S. 2 f. 143 S/RES/2199 (2015), verabschiedet auf der 7379. Sitzung des Sicherheitsrats am 12. Februar. Abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2199.pdf (letzter Zugriff: 16. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 48 Die deutsche militärische Unterstützung ist somit eingebettet in einen breiten politischen Ansatz, der von der Mehrheit der Staatengemeinschaft getragen wird und der auf politischer, diplomatischer , humanitärer, entwicklungspolitischer, militärischer und rechtsstaatlicher Ebene wirkt. Dieser Ansatz hat zum Ziel, den IS einzudämmen, den Irak so zu stabilisieren, dass alle Bevölkerungsgruppen angemessen eingebunden werden, und durch diplomatische Bemühungen auf internationaler Ebene eine nachhaltige politische Befriedung Syriens und der Region zu erreichen. Die Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte erfolgt im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der am 4. Dezember 2015 mandatierte Einsatz erfolgt in Übereinstimmung mit den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben für Auslandseinsätze der Bundeswehr. Das Vorgehen gegen den IS in Wahrnehmung des kollektiven Selbstverteidigungsrechts gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ist von der Resolution S/RES/2249 (2015) des VN-Sicherheitsrates umfasst. Soweit die kollektive Selbstverteidigung zu Gunsten von Frankreich geleistet wird, erfolgen die militärischen Beiträge Deutschlands zusätzlich in Erfüllung der EU-Beistandsklausel nach Artikel 42 Absatz 7 des Vertrages über die Europäische Union. 2.17.3. Personal Das Mandat des Deutschen Bundestages erlaubt den Einsatz von maximal 1.200 Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Gegenwärtig beteiligen sich 238 Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr an dem deutschen Beitrag zur Anti-IS-Koalition. 144 2.17.4. Kosten Bis zum 31. Dezember 2015 betrugen die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die deutsche Ausbildungsunterstützung im Nord-Irak weniger als 0,1 Millionen Euro. 145 Als einsatzbedingte Zusatzausgaben für die deutsche Unterstützung der Anti-IS-Koalition sind im Bundeshaushalt 2016 134 Millionen Euro eingeplant. 146 144 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung / Strategie und Einsatz III 1 (2016), UdP 11/16, a.a.O., S. 21. 145 Vgl. Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr, a.a.O, Anlage, lfd. Nr. 55. 146 Vgl. BT-Drs. 18/6866, a.a.O., S. 4. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 49 3. Zusammenfassung Der vorliegende Sachstand hat sich mit den laufenden Auslandseinsätzen der Bundeswehr befasst , insbesondere mit ihren rechtlichen Grundlagen, ihrer politischen Legitimierung sowie mit den finanziellen und personellen Ressourcen, die Deutschland für diese Einsätze aufwendet. Land Operation Personal (aktuell/Mandatsobergrenze ) Einsatzbedingte Zusatzausgaben bis 31.12.2015 [in Mio. Euro) Bundeswehrbeteiligung seit Kooperationsformat Ägäis Standing NATO Maritime Group 2 ca. 210 / -- -- 02/2016 NATO Afghanistan ISAF // Resolute Support -- 956 / 3.300 // / 980 8.933,0 315,0 12/2001 / 01/2015 NATO UNAMA 2 / -- 0,2 05/2004 VN Irak Ausbildungsunterstützung Nord-Irak 115 / 150 29,5 01/2015 bilateral Kosovo KFOR 676 / 1.850 3.392,3 06/1999 NATO Libanon UNIFIL 124 / 300 396,0 09/2006 VN Liberia UNMIL 3 / 5 0,1 05/2015 VN Mali MINUSMA 228 / 650 24,1 07/2013 VN EUTM Mali 209 / 350 43,8 03/2013 EU Mittelmeer OAE 194 / 500 11,2 12/2003 NATO Op. SOPHIA 271 / 950 7,4 06/2015 EU Somalia EUTM Somalia 10 / 20 11,3 02/2010 EU Op. ATALANTA 157 / 950 450,3 12/2008 EU Sudan UNAMID 8 / 50 3,3 11/2007 VN Südsudan UNMISS 14 / 50 4,1 07/2011 VN Syrien Unterstützung der Anti-IS-Koalition 238 / 1.200 < 0,1 12/2015 „coalition of the willing“ Westsahara MINURSO 3 / -- 0,2 10/2013 VN Tabelle 1: Zahlen zu den Auslandseinsätzen der Bundeswehr Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 037/16 Seite 50 Die Untersuchung der Kosten für die deutsche Beteiligung an diesen Einsätzen und der Zahlen der entsandten Bundeswehrsoldatinnen und -soldaten hat gezeigt, dass einer geringen Zahl sehr personal- und kostenintensiver Bundeswehreinsätze (z.B. Afghanistan, KFOR) eine deutlich größere Anzahl an Missionen gegenübersteht, an denen sich die deutschen Streitkräfte mit einem nur sehr kleinen Personalkörper beteiligen und die u.a. deshalb nur relativ geringe Kosten verursachen (siehe Tabelle 1, S. 49). Diese kleineren Bundeswehreinsätze konzentrieren sich in starkem Maße auf den afrikanischen Kontinent, auf dem sich Deutschland laut den „Afrikapolitischen Leitlinien der Bundesregierung“ 147 künftig stärker engagieren sollte. Bei der politischen Legitimierung der Auslandseinsätze der Bundeswehr stehen laut den im Rahmen dieses Sachstands analysierten rechtlichen Grundlagen die Übernahme stärkerer Verantwortung für die Krisenherde dieser Welt oder wirtschaftliche Interessen Deutschland allerdings bisher weniger im Vordergrund. Vielmehr wird hier die Notwendigkeit der Bundeswehreinsätze damit begründet, dass Bündnissolidarität demonstriert werden müsse (z.B. ISAF, OAE), dass ein Ausgreifen der Krisen auf benachbarte Länder (z. B. Anti-IS-Unterstützung) oder gar auf Europa und Deutschland verhindert werden müsse und hierzu der Einsatz militärischer Mittel erforderlich sei, dass ohne militärische Unterstützung die betreffenden Krisenländer nicht zu befrieden und ihre politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen nicht zu stabilisieren oder auszubauen seien und damit die Gefahr bestünde, dass sich die Krisenländer zu „failed states“ entwickeln bzw. ihren Status eines „failed state“ nicht ablegen könnten (z.B. ISAF, UNMISS, EUTM Mali), sowie dass die Zivilbevölkerung in den Einsatzländern und ihre Menschenrechte geschützt werden müssten, was in extremen Situationen den Einsatz militärischer Gewalt erforderlich mache (z.B. UNAMID, UNMISS, KFOR). Ende der Bearbeitung 147 Vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung – Afrikapolitische Leitlinien der Bundesregierung. BT-Drs. 18/1484 vom 22. Mai 2014. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/014/1801484.pdf (letzter Zugriff: 16. März 2016).