© 2020 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 035/20 Zu Fragen der Stationierung von taktischen Atomwaffen in Deutschland im Rahmen der nuklearen Teilhabe Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 035/20 Seite 2 Zu Fragen der Stationierung von taktischen Atomwaffen in Deutschland im Rahmen der nuklearen Teilhabe Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 035/20 Abschluss der Arbeit: 29. April 2020 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 035/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 4 1.1. Position der Bundesregierung 4 1.2. NATO-Doktrin 4 1.3. Rechtliche Aspekte 5 1.4. Presseberichterstattung 5 2. Stationierung von Freifall-Atomwaffen in Deutschland 6 2.1. Verteidigungspolitische Ansätze 6 2.2. Stationierung von Atomwaffen in den neuen Bundesländern 7 2.3. Mögliche Dislozierung der Atomwaffen 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 035/20 Seite 4 1. Vorbemerkungen In diesem Sachstand werden Fragen zur Stationierung von Atomwaffen im Rahmen der „Nuklearen Teilhabe“ in knapper Form erörtert. Insbesondere werden Überlegungen zu taktischen Vorund Nachteilen aufgegriffen. Dieser Sachstand beinhaltet keine ausführliche Darstellung dieses komplexen Themenfeldes. Vielmehr sind Denkanstöße beabsichtigt. 1.1. Position der Bundesregierung Zunächst ist die Position der Bundesregierung festzuhalten. Diese kann unter anderem der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke „Nukleare Teilhabe und Nutzung der Fliegerhorste Büchel und Nörvenich“1 entnommen werden: „Die Bundesregierung bekennt sich zur nuklearen Teilhabe der NATO als wichtigem Bestandteil einer glaubhaften Abschreckung des Bündnisses. Sämtliche Entscheidungen bezüglich der nuklearen Teilhabe werden in enger Abstimmung mit den Bündnispartnern in den dafür verantwortlichen Gremien getroffen. Die Bundesregierung bleibt dem Ziel einer nuklearwaffenfreien Welt in Frieden und Sicherheit weiter verpflichtet und verfolgt dabei einen pragmatischen, schrittweisen Ansatz konkreter nuklearer Abrüstungsschritte. Die Informationspolitik hinsichtlich der Nuklearstreitkräfte der NATO unterliegt aus Sicherheitsgründen den verpflichtenden Geheimhaltungsregeln des Bündnisses. Demzufolge können zu der Anzahl, den Lagerorten, dem Umgang mit und den Spezifika der Nuklearwaffen sowie ihrer Trägersysteme, wie auch der Ausbildung, der Übung und der Absicherungsmaßnahmen keine Angaben gemacht werden. Aussagen und Mutmaßungen hierzu können zudem weder bestätigt noch dementiert werden. (…) Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Gegenstand einiger mit dieser Kleinen Anfrage gestellten Fragen sind Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.“ 1.2. NATO-Doktrin Die NATO begründet das Konzept der nuklearen Teilhabe wie folgt: „Das nukleare Abschreckungsdispositiv der NATO beruht auch auf vorwärtsdislozierten Kernwaffen der USA in 1 Nukleare Teilhabe und Nutzung der Fliegerhorste Büchel und Nörvenich, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Bundestagsdrucksache 19/12524, abgerufen am 28. April 2020 unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/131/1913177.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 035/20 Seite 5 Europa und auf Fähigkeiten und Infrastruktur, die von den betreffenden Verbündeten bereitgestellt werden. Die nationalen Beiträge an Flugzeugen mit dualer Einsatzfähigkeit für den NATO- Auftrag der nuklearen Abschreckung bleiben bei dieser Anstrengung von zentraler Bedeutung. Unterstützende Beiträge der betreffenden Verbündeten zur Gewährleistung der größtmöglichen Teilhabe an der vereinbarten Lastenteilung im Nuklearbereich stärken diesen Auftrag zusätzlich. Die betreffenden Verbündeten werden weitere Schritte ergreifen, mit denen sie sicherstellen, dass die Regierungen den Auftrag der nuklearen Abschreckung sorgfältig im Auge behalten und die Institutionen dabei hervorragende Arbeit leisten, und mit denen die Kohärenz zwischen konventionellen und nuklearen Komponenten des Abschreckungs- und Verteidigungsdispositivs der NATO gewährleistet und eine wirksame strategische Kommunikation sichergestellt wird.“2 1.3. Rechtliche Aspekte Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags aus dem Jahr 2017 hat die rechtliche Unbedenklichkeit des Konzeptes der „nuklearen Teilhabe“ bestätigt: „Die derzeitigen völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands aus dem NVV [Nuklearer Nichtverbreitungsvertrag oder Atomwaffensperrvertrag, Anm. d. Red.] und dem ‚Zwei Plus-Vier- Vertrag‘ beschränken sich auf das Verbot eines Erwerbs von eigenen Atomwaffen (‚deutsche Bombe‘). Die ‚nukleare Teilhabe‘, wie sie bereits im Hinblick auf die in Deutschland stationierten US-Atomwaffen praktiziert wird, verstößt ebenso wenig gegen den NVV wie die Ko-Finanzierung eines ausländischen (z.B. französischen oder britischen) Nuklearwaffenpotentials“. 3 1.4. Presseberichterstattung Presseberichten von Juli 2019 ist folgende Situation zu entnehmen: „Im Nato-Kontext haben die USA etwa 150 Atombomben, insbesondere B61-Wasserstoffbomben4, in Europa zum Einsatz 2 Treffen des Nordatlantikrats auf Ebene der Staats- und Regierungschefs in Brüssel, 11.-12. Juli 2018, Gipfelerklärung, Rn. 34, S. 16, abgerufen am 28. April 2020 unter https://nato.diplo.de/blob/2203102/812d1237805aca2580d9db43a8ae1003/erklaerung-der-staats--und-regierungschefs- 2018-bruessel-data.pdf 3 Völkerrechtliche Verpflichtungen Deutschlands beim Umgang mit Kernwaffen, Wissenschaftliche Dienste des Bundestages Sachstand, Az. WD 2 – 3000 – 013/17, abgerufen am 28. April 2020 unter https://www.bundestag.de/resource /blob/513080/c9a903735d5ea334181c2f946d2cf8a2/wd-2-013-17-pdf-data.pdf 4 B-61 Bomben sind Freifall-Bomben. Die neueste Entwicklungsstufe, die B-61-12 ist mit einem Lenksystem und mit Satellitennavigation ausgerüstet, so dass die Bombe eine „Gleitfähigkeit“ erlangt. Dadurch kann die Treffsicherheit gegenüber Vorgängermodellen erheblich gesteigert werden, so dass etwaige Kollateralschaden unter Umständen minimiert werden. Nichts desto trotz müssen selbst B-61-12 Bomben in die Nähe des Ziels verbracht und weitestgehend über dem Ziel abgeworfen werden. Vgl. B61-12 Life Extension Program, National Nuclear Security Administration, abgerufen am 28. April 2020 unter https://www.energy.gov/sites/prod/files/2018/12/f58/B61-12%20LEP%20factsheet .pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 035/20 Seite 6 durch amerikanische und europäische Flugzeuge verlegt. Diese Bomben werden auf sechs amerikanischen und europäischen Stützpunkten gelagert: Kleine Brogel in Belgien, Büchel in Deutschland , Aviano und Ghedi-Torre in Italien, Volkel in den Niederlanden und Incirlik in der Türkei.“5 6 2. Stationierung von Freifall-Atomwaffen in Deutschland 2.1. Verteidigungspolitische Ansätze Die nukleare Teilhabe ist für alle beteiligten Staaten vor allem ein politisches und ein strategisches Bekenntnis zur NATO und zur Abschreckungsstrategie. Im Allgemeinen kann gesagt werden , dass taktische Atomwaffen zur Abwehr von strategischen Gefahren als ultima ratio eingesetzt werden würden. Eine solche Bedrohungslage ergäbe sich in einer Verteidigungssituation, in der die Existenz des Staates auf dem Spiel stünde. Da eine solche Waffe grundsätzlich nur als ultima ratio eingesetzt werden würde, muss sie soweit wie möglich von einer möglichen Bedrohung entfernt gelagert werden. Durch diese Vorkehrung wird sichergestellt, dass Träger und Waffe von einem etwaigen Gegner nicht gleich nach Entstehung der Bedrohungslage überrannt werden können. Überdies wird mit dieser Vorkehrung der politischen Führung ermöglicht, in einem angemessenen Zeitraum zu beraten und einen Entschluss zu fassen. Ferner wird mit dieser Vorkehrung sichergestellt, dass die Waffe entsprechend der politischen Entscheidung trotz einer sich wahrscheinlich zuspitzenden und verschlechternden Bedrohungslage zur Wirkung kommen kann. Freifall-Bomben sind Bomben ohne Lenkvorrichtung. Der Nachteil von Freifall-Bomben liegt darin , dass sie von dem Träger praktisch direkt über dem Ziel abgeworfen werden müssen, und dass ein Präzisionsabwurf unter Gefechtsbedingungen, wenn überhaupt, nur schwer zu gewährleisten ist. In einem Bedrohungsszenario, in dem eine Atomwaffe zur Wirkung kommen müsste, ist es äußerst fraglich, ob der einsetzende Staat die Luftherrschaft über sein eigenes Territorium hätte. Daher ergibt sich zwangsweise das Risiko, dass der Träger und seine Waffe vom Gegner noch auf dem Territorium des einsetzenden Staates abgefangen und abgeschossen werden kann. 5 Nukleare Aufrüstung der Nato und die nukleare Teilhabe, Florian Rötzer, Telepolis, 17. Juli 2019, abgerufen am 28. April 2020 unter https://www.heise.de/tp/features/Nukleare-Aufruestung-der-Nato-und-die-nukleare-Teilhabe- 4472797.html 6 Eindelijk zwart op wit: er liggen Amerikaanse kernwapens in België, Ann de Boek, 16 Juli 2019, abgerufen am 28. April 2020 unter https://www.demorgen.be/nieuws/eindelijk-zwart-op-wit-er-liggen-amerikaanse-kernwapens-inbelgie ~b051dc18/ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 035/20 Seite 7 Selbst im günstigsten Fall einer Luftherrschaft7 über das eigene Territorium und einer Luftüberlegenheit 8 der NATO im Luftraum des Gegners, wäre das Eindringen in den Luftraum des Gegners so risikobehaftet, dass eine mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit bestünde, dass der Träger seine Waffe weder zum Ziel bringen noch über dem Ziel abwerfen kann. Je weiter weg das Gefechtssystem (Träger plus Atomwaffe) sich von etwaigen Zielen entfernt befindet, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Träger vom Gegner abgefangen und abgeschossen wird, bevor er seine Waffe überhaupt zur Wirkung bringen kann. Demzufolge ist eine Zielbekämpfung unter Einsatz von taktischen nuklearen Freifall-Waffen zwangsweise mit erheblichen Unwägbarkeiten behaftet. Marschflugkörper oder Raketen gelten in dieser Hinsicht üblicherweise als besser geeignet, da sie konzeptionsbedingt einen höheren Schutz vor Abwehrmaßnahmen des Gegners vorweisen können. Schließlich ist zu erwähnen, dass es in der Fachwelt strittig ist, ob taktische oder substrategische Atomwaffen überhaupt zur Abschreckung in den aktuellen Bedrohungsszenarien taugen können.9 10 11 2.2. Stationierung von Atomwaffen in den neuen Bundesländern Nach Darstellung des Auswärtigen Amtes ist eine etwaige Stationierung von Atomwaffen in den neuen Bundesländern nicht möglich, denn: „Das Recht zum Aufenthalt der ehemaligen sowjetischen Streitkräfte auf dem Territorium der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) war im Vertrag über die Beziehungen zwischen der DDR und der Sowjetunion vom 20. September 1955 (Gesetzblatt der DDR 1955 I S. 917) geregelt. Der Abzug der sowjetischen Streitkräfte nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde im Truppenabzugsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion vom 12. Oktober 1990 (Bundesgesetzblatt 1991 II S. 256) sowie im deutsch-sowjetischen Abkommen über einige überleitende Maßnahmen vom 9. Oktober 1990 (Bundesgesetzblatt 1990 II S. 1654) geregelt. Die sowjetischen Truppen 7 Als Luftherrschaft wird die uneingeschränkte Kontrolle über einen abgegrenzten Luftraum während eines bestimmten Zeitraums bezeichnet. 8 Als Luftüberlegenheit wird die ausreichende oder überwiegende Kontrolle über einen abgegrenzten Luftraum während eines bestimmten Zeitraums bezeichnet. 9 Building a Safe, Secure, and Credible NATO Nuclear Posture, Steve Andreasen, Isabelle Williams, Brian Rose, Hans M. Kristensen, und Simon Lunn, Nuclear Threat Initiative, Januar 2018, abgerufen am 28. April 2020 unter https://media .nti.org/documents/NTI_NATO_RPT_Web.pdf 10 Reducing Nuclear Risks in Europe Options for NATO Nuclear Sharing Arrangements, Kapitel 4, Options for NATO Nuclear Sharing Arrangements, Karl-Heinz Kamp und Robertus C.N. Remkes, Nuclear Threat Initiative, 2011, abgerufen am 28. April 2020 unter https://media.nti.org/pdfs/NTI_Framework_Chpt4.pdf 11 Tactical nuclear weapons 2019, Hans M. Kristensen, Matt Korda, Bulletin of the Atomic Scientists, S. 252-261, 30. August 2019, abgerufen am 28. April 2020 unter https://www.tandfonline .com/doi/full/10.1080/00963402.2019.1654273 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 035/20 Seite 8 wurden in Erfüllung dieser Abkommen bis 1994 vollständig aus Deutschland abgezogen. Gemäß Anlage I Kapitel I Abschnitt I Ziffer 3 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt 1990 II S. 889) gilt der Aufenthaltsvertrag aus dem Jahre 1954, der den Streitkräften der Vertragspartner Deutschlands ein Recht zum dauerhaften Aufenthalt auf dem Gebiet der Altbundesländer einräumt, grundsätzlich nicht in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Entsprechend sieht Art. 5 Abs. 312 des Zwei-plus-Vier-Vertrages vor, dass ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger in diesem Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt werden können.“13 2.3. Mögliche Dislozierung der Atomwaffen In diesem Teil geht es um die Frage, ob Deutschland Teil der Nuklearen Teilhabe sein könnte, wenn es „nur“ die technischen und personellen Fähigkeiten für den Einsatz vorhält, aber keine Atomwaffen auf deutschem Territorium selbst stationiert sind. Bei einem binären Verbringungsmodell (Flugzeug und Freifall-Atombombe) müssen aus organisatorischen und operativen Gründen die Atomwaffen zwangsweise in unmittelbarer Nähe des vorgesehenen Trägers gelagert werden . Außerdem muss sich das Gefechtssystem auf dem Hoheitsgebiet des teilhabenden Staates befinden, damit die politische Entscheidung in jedweder Krisensituation uneingeschränkt und verzugslos umgesetzt werden kann. Eine sichere Kommunikationslinie zwischen dem politischen Zentrum und dem Stationierungsort muss in diesem Sinne nämlich ständig vorgehalten werden beziehungsweise auch in einer äußersten Bedrohungslage sichergestellt sein. Eine hypothetische Stationierung von Träger und Waffe auf dem Gebiet eines Drittstaates oder innerhalb einer extraterritorialen Überlassung auf dem Gebiet eines Drittstaates würde schon daran scheitern, dass kein Drittstaat Interesse daran haben kann, unwahrscheinliche aber trotzdem mögliche Unfallrisiken sowie unvermeidliche Proteste seiner Bürger in Kauf zu nehmen, ohne selbst von den Vorteilen der nuklearen Teilhabe zu profitieren. 12 „Nach dem Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins können in diesem Teil Deutschlands auch deutsche Streitkräfteverbände stationiert werden, die in gleicher Weise militärischen Bündnisstrukturen zugeordnet sind wie diejenigen auf dem übrigen deutschen Hoheitsgebiet, allerdings ohne Kernwaffenträger. Darunter fallen nicht konventionelle Waffensysteme, die neben konventioneller andere Einsatzfähigkeiten haben können, die jedoch in diesem Teil Deutschlands für eine konventionelle Rolle ausgerüstet und nur dafür vorgesehen sind. Ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger werden in diesem Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt.“ Zwei-plus-Vier-Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1317), Bundeszentrale für politische Bildung, abgerufen am 28. April 2020 unter https://www.bpb.de/nachschlagen/gesetze/zweiplus -vier-vertrag/44117/artikel-5 13 Truppenstationierungsrecht, Artikel vom 19. Dezember 2019, Auswärtiges Amt, abgerufen am 28. April 2020 unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/internationales-recht/truppenstationierungsrecht/217066 ; Hervorhebung durch den Autor. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 035/20 Seite 9 Darüber hinaus müsste der aufnehmende Staat nicht nur Kräfte aus dem teilhabenden Land sondern auch amerikanische Kräfte aufnehmen, da die USA im Rahmen der Teilhabe die absolute Hoheit über die Atomwaffen bis zu einem vom US-Präsidenten genehmigten Einsatz innehaben. ***