WD 2 - 3000 - 033/19 (2. April 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die parlamentarische Mitwirkung bei Rüstungsexportentscheidungen der Bundesregierung ist verfassungsrechtlich schwach ausgestaltet. Zwar sind Rüstungsexporte nicht von vornherein jeglicher parlamentarischer Kontrolle entzogen; dies gilt insbesondere für das parlamentarische Frage- und Auskunftsrecht. Ein parlamentarisches Vetorecht für einzelne Rüstungsexportentscheidungen – also mithin ein „konstitutiver Parlamentsvorbehalt für Rüstungsexporte“, ähnlich wie für Auslandseinsätze – würde jedoch dem Gewaltenteilungsgrundsatz widersprechen und in Kernbereiche exekutiver Eigenverantwortung einbrechen. In seinem Urteil vom 21. Oktober 20141 betreffend die Informationsrechte von Abgeordneten bei Rüstungsexporten führt das BVerfG aus: „Im Bereich der auswärtigen Politik hat das Grundgesetz in Anknüpfung an die traditionelle Staatsauffassung der Regierung aber einen weit bemessenen Spielraum zu eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung überlassen. Die Rolle des Parlaments als Gesetzgebungsorgan ist schon aus Gründen der Funktionsgerechtigkeit in diesem Bereich beschränkt (BVerfGE 104, 151 <207>; vgl. auch schon BVerfGE 49, 89 <125>; 68, 1 <87>). Eine erweiternde Auslegung der Zustimmungs- oder Mitwirkungsbefugnisse des Bundestages würde die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung ungerechtfertigt beschneiden und auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinauslaufen“ (Rdnr. 139). Näheres dazu im Gutachten „Parlamentarische Kontrolle von Rüstungsexporten“ vom 4. Oktober 2016 (WD 2 – 3000 - 129/16). *** 1 Urteil des Zweiten Senats des BVerfG vom 21. Oktober 2014, - 2 BvE 5/11 - https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/10/es20141021_2bve000511.h tml. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rüstungsexportentscheidungen unter Parlamentsvorbehalt