© 2017 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 032/17 Die Rolle des Bundestags im Bereich der auswärtigen Gewalt Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 032/17 Seite 2 Die Rolle des Bundestags im Bereich der auswärtigen Gewalt Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 032/17 Abschluss der Arbeit: 25. April 2017 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 032/17 Seite 3 1. Kompetenzverteilung zwischen Exekutive und Legislative im Bereich der auswärtigen Gewalt Nach Art. 32 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist der Bund zuständig für die Pflege der Beziehungen zu anderen Staaten. Der Bund hat außerdem die ausschließliche Gesetzgebung für die auswärtigen Angelegenheiten und die Verteidigung (Art. 73 Abs. 1 GG). Die Bundesregierung ist zuständig für die Unterhaltung diplomatischer Beziehungen zu anderen Staaten. Die Regierung handelt die völkerrechtlichen Verträge der Bundesrepublik Deutschland aus und hat weite Befugnisse bei deren Interpretation und Fortentwicklung. Ausgeübt werden die Funktionen vorrangig durch das Auswärtige Amt (AA). Politisch hat allerdings auch die Bundeskanzlerin eine starke Stellung inne. Art. 65 S. 1 GG überträgt ihr die Richtlinienkompetenz auch im Bereich der Außenpolitik. Der Kanzlerin stehen – neben einem außenpolitischen Berater im Bundeskanzleramt – die Abteilungen 2 (Außen-, Sicherheits- und Entwicklungspolitik ) und 5 (Europapolitik) für die außenpolitische Expertise zur Verfügung. Nach dem Ressortprinzip (Art. 65 S. 2 GG) können verschiedene Ressorts außenpolitische Verantwortung und Zuständigkeit für sich reklamieren (neben dem AA vor allem das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ). Dies kann in der außenpolitischen Abstimmung der jeweiligen Ressorts mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundespräsidialamt zu politischen Differenzen innerhalb einer Koalitionsregierung führen. Der Handlungskompetenz der Regierung stehen Vorschriften wie Art. 23 GG (Mitwirkung des Bundestages im Bereich von Angelegenheiten der Europäischen Union), Art. 115a GG (Feststellung des Verteidigungsfalles durch das Parlament) sowie die völkerrechtliche „Vertragsgewalt“ aus Art. 59 Abs. 2 GG gegenüber, der zu entnehmen ist, dass staatsleitende Entscheidungen der Außenpolitik vom Parlament in Form eines Gesetzes (sog. Vertrags-, Zustimmungs- oder Ratifikationsgesetz ) mitgetragen werden müssen (vgl. dazu näher Frage 2). Die internationale Einbindung des Staates bewirkt, dass herkömmliche Positionen der innerstaatlichen Kompetenzverteilung im Bereich der auswärtigen Gewalt relativiert werden müssen. Dies spiegelt sich vor allem in der Rechtsprechung des BVerfG wider. Folgte das BVerfG in der „Nachrüstungsentscheidung “ vom 18. Dezember 1984 noch der „klassischen“ Gewaltenteilungslehre und stellte fest, dass die eng auszulegende Vorschrift des Art. 59 Abs. 2 GG dem Bundestag „keine Initiativ-, Gestaltungs- oder Kontrollbefugnis im Bereich der auswärtigen Beziehungen“ verleihe, so setzte das Gericht in den letzten Jahren zunehmend neue Akzente bei der funktionellen Deutung des Vertrags- bzw. Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG. Nach Auffassung des BVerfG überträgt Art. 59 Abs. 2 GG dem Bundestag ein „Mitentscheidungsrecht“ bzw. ein „Recht auf Teilhabe“ im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (BVerfGE 104, 151). Dies bedeutet , dass Regierung und Legislative im Bereich der auswärtigen Gewalt zusammenwirken und die auswärtige Gewalt im Sinne kooperativer Befugnisse „zur gesamten Hand“ ausüben. Vor diesem Hintergrund ist in der Literatur vielfach ein Trend zur „Parlamentarisierung der auswärtigen Gewalt“ diagnostiziert worden. Dieser Trend zeigt sich insbesondere im Bereich der Wehrverfassung. In seinem AWACS-Urteil von 1994 hatte das BVerfG durch „Richterrecht“ – unter Hinweis auf die Gesamtheit der verfassungsrechtlichen Vorschriften über die parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte – einen konstitutiven Parlamentsvorbehalt für Auslandseinsätze Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 032/17 Seite 4 der Bundeswehr „geschaffen“, den der Gesetzgeber im Parlamentsbeteiligungsgesetz von 2005 einfachgesetzlich ausgestaltet hat. Die Wehrverfassung ist nach Auffassung des BVerfG „darauf angelegt, die Bundeswehr nicht als Machtpotenzial allein der Exekutive zu überlassen, sondern als ‚Parlamentsheer’ in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung einzufügen, d.h. dem Parlament einen rechtserheblichen Einfluss auf Aufbau und Verwendung der Streitkräfte zu sichern. Die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung des Bundestages bei konkreten Entscheidungen über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte, die in Form eines parlamentarischen Beschlusses mit einfacher Mehrheit erfolgt, darf indes die militärische Wehrfähigkeit und die Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen. Deshalb ist die Bundesregierung bei Gefahr im Verzug berechtigt, vorläufig den Einsatz von Streitkräften zu beschließen und an entsprechenden Beschlüssen in den Bündnissen oder internationalen Organisationen ohne vorherige Einzelermächtigung durch das Parlament mitzuwirken. Im Übrigen übt das Parlament im Bereich der auswärtigen Politik vor allem Kontrollrechte aus. Die Abgeordneten haben das Recht, sich mit allen außenpolitischen Fragestellungen zu befassen und von ihrem parlamentarischen Fragerecht gegenüber der Regierung Gebrauch zu machen, außenpolitisch relevante Beschlüsse zu fassen oder eine aktuelle Stunde zu außenpolitischen Themen abzuhalten. Zudem kann das Parlament über das Budgetrecht (Art. 110 GG) Einfluss auf außenpolitische Schwerpunktsetzungen nehmen. Zu den wichtigen parlamentarischen Foren gehören die im Grundgesetz vorgeschriebenen Ausschüsse für Auswärtige Angelegenheiten und für Verteidigung (Art. 45a GG) sowie der Ausschuss für die Angelegenheiten der EU (Art. 45 GG). In gewisser Weise kann der Bundestag damit eine eigenständige, wenngleich völkerrechtlich nicht rechtsverbindliche Außenpolitik im Sinne einer „parlamentarischen Diplomatie“ betreiben. So sind die Abgeordneten in internationalen parlamentarischen Versammlungen (z.B. Europarats -PV, NATO-PV) aktiv, diskutieren dort mit ausländischen Parlamentariern und sorgen für eine Rückkopplung von außenpolitischen Themen in die nationalen Parlamente. Auch kann der Bundestag ausländische Staats- und Regierungschefs einladen, im Plenum zu sprechen. Äußerungen des Bundestagspräsidenten oder von einzelnen Ausschussvorsitzenden können außenpolitische Wirkung entfalten. Mit seiner Resolution zum Völkermord an den Armeniern im Osmanischen Reich im Jahre 2016, die zu heftigen politischen Reaktionen der Türkei führte, hat sich der Bundestag gegen die Türkeipolitik der Bundesregierung gestellt. 2. Parlamentarische Zustimmungspflicht zu völkerrechtlichen Verträgen Jeder völkerrechtliche Vertrag, den die Bundesrepublik Deutschland ratifizieren will (Art. 59 Abs. 1 S. 2 GG) will, bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat in Form eines förmlichen Gesetzes (sog. „Vertrags“- oder „Ratifikationsgesetz“). Das Gesetzgebungsverfahren für dieses „Vertragsgesetz“ ist das gleiche wie für jedes andere Gesetzesvorhaben auch. Nach der Einbringung ins Parlament wird die Vorlage an den federführenden Ausschuss – dies richtet sich nach der entsprechenden Vertragsmaterie – zur Beratung überwiesen. Nach der Diskussion im Ausschuss gibt dieser seine Beschlussempfehlung zu dem Antrag ab. Bei besonders wichtigen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 032/17 Seite 5 oder kontroversen Vorhaben finden in der Regel auch intensive Diskussionen in den einzelnen Fraktionen sowie im Koalitionsausschuss statt. Ein von der Bundesregierung ausgehandelter völkerrechtlicher Vertrag kann nicht durch das Parlament abgeändert, sondern nur en bloc angenommen oder verworfen werden. §82 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) bestimmt dazu: „Zu Verträgen mit auswärtigen Staaten und ähnlichen Verträgen, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Abs. 2 GG), sind Änderungsanträge nicht zulässig.“ Die vertragsbezogenen Gestaltungsmöglichkeiten eines Parlaments de lege lata sind damit begrenzt . Ein verfassungsrechtlich verbindliches Verhandlungsmandat kann das Parlament der Regierung nicht erteilen; wohl aber kann das Parlament den Gang der Vertragsverhandlungen politisch begleiten und ggf. durch mögliche Nachfragen und Stellungnahmen mitsteuern. Überdies kann eine entsprechende Ausgestaltung des Vertragsgesetzes darauf gerichtet sein, die parlamentarische Zustimmung nur mit der Maßgabe zu erteilen, dass die Regierung einen bestimmten Vorbehalt zu einem Vertrag anbringt. Einen Sonderfall bilden Beteiligungsrechte, die das BVerfG dem Bundestag bei den Entscheidungen über den Euro-Rettungsschirm ESM eingeräumt hat. In diesem Bereich muss die Unterrichtung des Parlaments durch die Regierung eine frühzeitige und effektive Einflussnahme des Bundestages auf die Willensbildung der Bundesregierung eröffnen und dergestalt erfolgen, dass das Parlament nicht in eine bloß nachvollziehende Rolle gerät. Deshalb müsse das Parlament umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt unterrichtet werden – und zwar umso intensiver , je komplexer die Materie ist und je stärker Legislativkompetenzen betroffen sind (BVerfG, Urt. v. 19.06.2012, Az. 2 BvE 4/11). Bei längeren Verhandlungsprozessen reicht es nicht aus, wenn die Information in einem Gesamtpaket erfolgt: Die Unterrichtungspflicht der Bundesregierung setzt nach Auffassung des Gerichts vielmehr schon dann ein, wenn Zwischen- oder Teilergebnisse regierungsseitiger Verhandlungsprozesse vorliegen oder wenn die Regierung mit einer eigenen Position in einen Abstimmungsprozess mit Dritten eintreten will. Von großer Bedeutung ist das BVerfG-Urteil vor allem insoweit, als Karlsruhe völkerrechtliche Verträge wie den Euro- Rettungsschirm ESM und den Euro-Plus-Pakt, die in einem besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen, als „Angelegenheit der Europäischen Union“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 GG einordnet. Die im Bereich der europäischen Integration existierenden besonderen Mitwirkungsrechte der gesetzgebenden Körperschaften (Art. 23 Abs. 2 GG) lassen sich nicht pauschal auf den Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und auf die völkerrechtliche Vertragsgewalt übertragen. Die Sonderregelung in Art. 23 GG trägt dem spezifischen Charakter der Europäischen Union Rechnung ; eine vergleichbare Regelung für den Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik hat der Verfassungsgeber bewusst nicht geschaffen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 032/17 Seite 6 3. Parlamentarische Gremien und deren Arbeitsweise im Rahmen der auswärtigen Angelegenheiten Unter den Ausschüssen des Bundestages kommt dem Auswärtigen Ausschuss die zentrale Rolle hinsichtlich der Außenpolitik zu. Daneben sind die Ausschüsse für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (AWZ), für Menschenrechte und humanitäre Hilfe (MRA), für Angelegenheiten der Europäischen Union und für Verteidigung die Gremien, deren Zuständigkeiten das auswärtige Handeln der Bundesrepublik berühren. In den Ausschüssen werden die einschlägigen Gesetzesvorhaben beraten. Daneben tragen regelmäßige Berichterstattungen durch Vertreter der Ministerien sowie Gespräche mit Experten (Sachverständigenanhörungen) zur Information und zur politischen Willensbildung im Ausschuss bei. Darüber hinaus sind viele Abgeordnete Mitglieder von Delegationen, die den Bundestag bei internationalen parlamentarischen Versammlungen (IPU, Europarats-PV, NATO-PV) repräsentieren . Ein wichtiges Instrument der Pflege auswärtiger Beziehungen des Parlamentes sind die Parlamentariergruppen . Nahezu jeder Abgeordnete des Bundestages ist Mitglied in bis zu fünf verschiedenen Freundschaftsgruppen, die sich regelmäßig mit ihren Counterparts aus anderen Parlamenten treffen, mit Fragen zum jeweiligen Land und der betreffenden Politik der Bundesregierung befassen sowie mindestens ein Mal innerhalb einer Legislaturperiode eine Reise in das jeweilige Land unternehmen. Derzeit gibt es 54 solcher Parlamentariergruppen sowie einen Beauftragten für die Republik Moldau. In erster Linie geht es dabei um den Informations- und Meinungsaustausch mit Parlamentariern, daneben bestehen aber auch Kontakte zu Regierungsvertretern und Repräsentanten der Zivilgesellschaft. Dabei bieten sich zahlreiche Gelegenheiten, unterschiedliche Sichtweisen auszutauschen und voneinander zu lernen. Neben der Förderung parlamentarisch -demokratischer Strukturen spielen die Stärkung der Menschenrechte und die parlamentarische Flankierung der Außenpolitik der Bundesregierung eine besondere Rolle. Parlamentariergruppen können auch Beiträge zu Konfliktlösungen leisten, indem sie den Vertretern der Konfliktparteien Gelegenheit zu gemeinsamen Gesprächen auf neutralem Boden beziehungsweise unter unparteiischer Moderation bieten. Die Parlamentariergruppen können in Eigenverantwortung Erklärungen zu Vorgängen und Sachverhalten in ihrem Partnerland abgeben. So kritisierte z.B. die Deutsch-Türkische Parlamentariergruppe im Februar 2017 die Inhaftierung des deutschen Journalisten Deniz Yücel in der Türkei. 4. Die Berichtspraxis der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag in auswärtigen Angelegenheiten Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag in Form von verschiedenen Berichten, mündlichen Stellungnahmen in Plenum und Ausschüssen sowie Antworten auf Große und Kleine Anfragen der Abgeordneten. Bei den außenpolitisch relevanten Pflichtberichten handelt es sich um: Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter (Rüstungsexportbericht); Bundesministerium für Wirtschaft und Energie; jährlich. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 032/17 Seite 7 Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarates; Auswärtiges Amt; halbjährlich . Bericht der Bundesregierung zum Stand der Bemühungen um Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung sowie über die Entwicklung der Streitkräftepotenziale (Jahresabrüstungsbericht ); Auswärtiges Amt; jährlich. Bericht der Bundesregierung zur Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik; Auswärtiges Amt; jährlich. Bericht der Bundesregierung über den Stand der Unterzeichnung und Ratifizierung europäischer Abkommen und Konventionen durch die Bundesrepublik Deutschland; Auswärtiges Amt; alle zwei Jahre. Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen ; Auswärtiges Amt; alle zwei Jahre. Bericht der Bundesregierung über die deutsche humanitäre Hilfe im Ausland; Auswärtiges Amt; mindestens einmal pro Legislaturperiode. Bericht der Bundesregierung zur Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen und einzelnen, global agierenden, internationalen Organisationen und Institutionen im Rahmen des VN-Systems; Auswärtiges Amt; alle zwei Jahre. Bericht der Bundesregierung über den Verlauf der Einsätze bewaffneter Streitkräfte im Ausland, über die Entwicklung im Einsatzgebiet sowie über Einsätze des Kommandos Spezialkräfte (KSK); Auswärtiges Amt. Evaluierungsbericht der Bundesregierung über den Verlauf der Einsätze bewaffneter Streitkräfte im Ausland, über die Entwicklung im Einsatzgebiet sowie über Einsätze des Kommandos Spezialkräfte (KSK); Auswärtiges Amt; jeweils nach Einsatzende. Bericht der Bundesregierung über die aktuellen Entwicklungen beim deutschen Personal in internationalen Organisationen; Auswärtiges Amt; alle zwei Jahre. Bericht der Bundesregierung über die Umsetzung des Aktionsplans „Zivile Krisenprävention , Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung“; Auswärtiges Amt; alle vier Jahre. Bericht der Bundesregierung über die deutsche Beteiligung an internationalen Polizeimissionen ; Auswärtiges Amt; jährlich. Bericht der Bundesregierung zur internationalen Kooperation in Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Schwerpunkt auf Europa; Bundesministerium für Bildung und Forschung ; alle zwei Jahre. Entwicklungspolitik der Bundesregierung; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; alle vier Jahre. Entwicklungspolitischer Urbanisierungsbericht; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; ein Jahr nach der Veröffentlichung des Urbanisierungskonzepts (danach periodische Aktualisierung). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 032/17 Seite 8 5. Parlamentarische Einflussnahme auf bzw. Unterrichtung über das Verhandlungsmandat bei internationalen Verträgen Um eine Ablehnung des Ratifikationsgesetzes durch den Bundestag zu vermeiden, hat es sich seitens der Regierung in der Praxis bewährt, den Auswärtigen Ausschuss frühzeitig über den Gang der laufenden Verhandlungen zu unterrichten und etwaige Anregungen der Abgeordneten zu berücksichtigen. Die „Qualität“ der Unterrichtung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesregierung. Die Entscheidung darüber hängt davon ab, ob das Mandat wichtige Verhandlungsstrategien oder -positionen preisgibt, die das Verhandlungsgewicht der Bundesregierung gegenüber dem potentiellen Vertragspartner schwächen könnten. Der Auswärtige Ausschuss kann anlassbezogen zu Inhalt und Gang laufender Vertragsverhandlungen politisch Stellung beziehen, was jedoch in der Praxis eher selten geschieht. Der Auswärtige Ausschuss genießt nach § 62 Abs. 1 S. 3 GOBT ein Selbstbefassungsrecht, wonach er sich auf Grundlage einer eigenständigen Entscheidung mit Themen innerhalb seines Arbeitsbereichs befassen kann. Mit Blick auf internationale Vertragsverhandlungen beschäftigt er sich tendenziell eher mit Fragestellungen, die in den Vertragsverhandlungen aufkommen. Das Verhandlungsmandat selbst ist nicht Gegenstand von Stellungnahmen des Auswärtigen Ausschusses. Die Stellungnahmen des Auswärtigen Ausschusses gegenüber dem Plenum sind rechtlich nicht verbindlich und haben lediglich politischen Charakter. Dies gilt erst recht für Äußerungen gegenüber der Bundesregierung. Hierbei besteht die – allerdings äußerst selten genutzte – Möglichkeit , die Bundesregierung in einem Brief über die politische und rechtliche Haltung des Ausschusses zu einem bestimmten Vertragsvorhaben in Kenntnis zu setzen. Formelle Beschlussempfehlungen gegenüber dem Plenum kann der Auswärtige Ausschuss nach Maßgabe der Geschäftsordnung nur auf Grundlage einer vom Plenum überwiesenen Beschlussvorlage abgegeben. Politische Signale kann der Ausschuss durch entsprechende Vermerke in seinen Sitzungsprotokollen setzen. 6. Informations- und Auskunftspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Parlament Die parlamentarische Kontrolle der Exekutive durch die Legislative stellt ein zentrales Prinzip des deutschen Verfassungsrechts dar und beinhaltet vor allem Informations-, Kontroll-, und Untersuchungsrechte des Parlaments gegenüber der Regierung. Diese werden vor allem durch die Ausschüsse und nicht durch das Plenum des Parlaments wahrgenommen. Zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle stehen den Ausschüssen Informations- und Auskunftsrechte gegenüber der Bundesregierung zu. In diesem Rahmen hat sich die Bundesregierung zu den angefragten Themen mündlich oder schriftlich zu äußern. Parlamentarische Ausschüsse haben zudem das sog. „Zitierrecht“ nach Art. 43 GG. Danach kann der Ausschuss die Anwesenheit eines Regierungsmitglieds in der Ausschusssitzung verlangen, um von diesem zu bestimmten außenpolitischen Themen Auskunft zu erhalten. In der Praxis sind jedoch der Außenminister oder seine Staatssekretäre ohnehin in den Ausschusssitzungen anwesend, sodass ein Rückgriff auf das Zitierrecht entbehrlich ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 032/17 Seite 9 7. Öffentlichkeit der Ausschüsse Die Sitzungen des Auswärtigen Ausschusses sind nach § 69 Abs. 1 S. 1 GOBT grundsätzlich nicht öffentlich. Das Zutrittsrecht zum Auswärtigen Ausschuss ist darüber hinaus nach § 69 Abs. 2 S. 1 HS. 2 GOBT auf die ordentlichen Mitglieder und deren namentlich benannte Stellvertreter beschränkt. Diese restriktive Zutrittsregelung muss bei der Einsetzung der Ausschüsse vom Plenum des Deutschen Bundestages beschlossen werden. Dies gilt insb. für den Auswärtigen Ausschuss und den Verteidigungsausschuss. 8. Informierung der Presse über die Inhalte der Ausschusssitzungen Normalerweise wird die Presse vom Auswärtigen Ausschuss nicht gesondert informiert – weder in Form von Erklärungen noch in speziellen Pressekonferenzen. Grund dafür ist die Vertraulichkeit der Ausschusssitzungen. Der Auswärtige Ausschuss tagt als geschlossener Ausschuss gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 GOBT unter vollständigem Ausschluss der Öffentlichkeit. Im AWZ und/ oder im MRA kommt es demgegenüber gelegentlich zu Resolutionen des Ausschusses oder zu Pressemitteilungen der Fraktionen. 9. Beteiligung der Zivilgesellschaft an der außenpolitischen Arbeit des Bundestages Grundsätzlich können Ausschüsse nach § 70 Abs. 1 GOBT öffentliche Anhörungen von Sachverständigen , Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen abhalten und damit im weitesten Sinne die Zivilgesellschaft am Prozess der internationalen Beziehungen des Bundestages beteiligen . Im Vergleich zu anderen Ausschüssen nutzt der Auswärtige Ausschuss indes die Möglichkeit zu öffentlichen Sachverständigenanhörungen eher selten. 10. Parlamentarische Überprüfungsmöglichkeiten betreffend die Einhaltung völkerrechtlicher Verträge Die Ausschüsse organisieren in regelmäßigen Abständen – meist ein bis zwei Mal pro Jahr – Delegationsreisen ins Ausland. Einzel- und Delegationsreisen dienen nicht dazu, die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge zu überprüfen, sondern dienen vielmehr zur Informationsgewinnung aus erster Hand sowie zur Kontaktpflege mit ausländischen Politikern und Parlamentariern. Delegationsreisen werden durch den Bundestagspräsidenten nach Beratung im Präsidium genehmigt und erfordern spätestens vier Wochen nach Beendigung der Dienstreise einen schriftlichen (nicht öffentlichen) Bericht über deren Verlauf und Ergebnis. Entsprechende Reiseberichte der Abgeordneten können Elemente einer „Evaluation“ der Implementierung völkerrechtlicher Verträge enthalten – insbesondere hinsichtlich der Frage, wie finanzielle Zuwendungen im Rahmen der Entwicklungshilfe im Ausland verwendet wurden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 032/17 Seite 10 11. Die interne Organisation der Ausschüsse und die Arbeitsweise ihrer Mitarbeiter Das Ausschusssekretariat ist Teil der Bundestagsverwaltung und unterstützt den Ausschussvorsitzenden und die übrigen Ausschussmitglieder in administrativer, organisatorischer und fachlicher Hinsicht. Zu seinem Aufgabenbereich gehören insbesondere die Protokollierung der Sitzungen , das Verfassen von Ausschussberichten sowie die Korrespondenz mit anderen Ausschüssen, der Bundesregierung, Nichtregierungsorganisationen, interparlamentarischen Einrichtungen und ausländischen Regierungen und Parlamenten. Auch die Informationsbeschaffung und gegebenenfalls Informationsauswertung zu den jeweils aktuellen Themenbereichen ist Teil der Arbeit des Sekretariats. Sie geschieht sowohl auf Anweisung des Vorsitzenden als auch eigeninitiativ. Die Arbeit des Ausschussvorsitzenden wird zudem durch persönliche Mitarbeiter aus dem Abgeordnetenbüro unterstützt. Auch über die Arbeitsgruppen (AGs) der jeweiligen Fraktionen (z.B. die AG „Außen- und Sicherheitspolitik “), welche die Ausschüsse thematisch spiegeln, gelangen außenpolitisch relevante Informationen in die Fraktionen und in den Auswärtigen Ausschuss. Die Fraktionen verfügen über fachkompetente Fraktionsreferenten; gelegentlich laden die Fraktionen Vertreter aus den Ministerien, den NGOs und politischen „Think Tanks“ zu den Sitzungen der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften ein. In den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft erfolgt eine fraktionsinterne Willensbildung , wobei in strittigen Punkten Konsens erzielt und eine fraktionseinheitliche Linie für die am folgenden Tag stattfindende Ausschusssitzung gefunden werden soll. Die Mitarbeiter des Ausschusssekretariats und der Fraktionen stehen – etwa bei Festlegung der Tagesordnung des Ausschusses – in engem Arbeitskontakt. ***