WD 2 - 3000 - 031/19 (22. März 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Bundesrepublik Deutschland sowie die Bundesländer Rheinland-Pfalz und das Saarland haben mit dem Großherzogtum Luxemburg Vereinbarungen geschlossen, die Rahmenbedingungen schaffen sollen, um den beteiligten Bundesländer und Kommunen eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu ermöglichen. Im Bereich der kulturellen, bildungspolitischen und polizeilichen Zusammenarbeit mit Luxemburg sind insbesondere folgende Vereinbarungen relevant: 1. Saar-Lor-Lux-Abkommen (1980)1 Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum beruht auf einem Abkommen der Staaten Deutschland, Frankreich und Luxemburg aus dem Jahr 1980. Die regionale Zusammenarbeit betrifft Tätigkeiten von gemeinsamen Interesse, „insbesondere auf administrativem, technischem, sozialem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet“, und wird einer Regierungs- und einer Regionalkommission übertragen. Seit 2010 ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit um weitere Gebiete (insbesondere Teile Belgiens) erweitert.2 1 Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg über die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten vom 5. November 1980, abgedruckt im BGBl. II 1980, Nr. 47, 15.11.1980, online abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl280s1426c.pdf%27%5D#__bgbl__%2 F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl280s1426c.pdf%27%5D__1553160350165. 2 Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Frankreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Zusammenarbeit in den Grenzregionen vom 19. März 2010, abgedruckt in BGBl. II. 2010, Nr. 14, 17.6.2010, online abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl280s1426c.pdf%27%5D#__bgbl__%2 F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl210s0472.pdf%27%5D__1553161076117. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Bilaterale Vereinbarungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Luxemburg Luxemburg Kurzinformation Luxemburg Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe 2. Karlsruher Übereinkommen (1996)3 Das im Jahr 1996 geschlossene Karlsruher Übereinkommen hat das Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen zu erleichtern. Die Vertragspartnerstaaten Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Schweiz haben insbesondere vereinbart, dass die beteiligten Kommunen grenzüberschreitende Kooperationsvereinbarungen schließen und örtliche Zweckverbände von gemeinsamen Interesse gründen können. Dies betrifft z.B. den Betrieb gemeinsamer Kläranlagen und der Abfallbeseitigung, den grenzüberschreitenden öffentlichen Personennahverkehr und gemeinsame Kindergärten und Volkshochschulen. Für Deutschland ist das Übereinkommen u.a. in den Kommunen der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland anwendbar.4 3. Charta für die kulturelle Zusammenarbeit in der Region Saar-Lor-Lux-Trier/Westpfalz (1998)5 Mit dieser Charta vereinbaren die zuständigen Minister und Ministerinnen Luxemburgs und Frankreichs (für Lothringen) sowie des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz, Kooperation, Information und Austausch im Bereich des Kulturlebens in der Großregion Saar- Lor-Lux-Trier/Westpfalz zu verbessern. Kulturelle Initiativen und Projekte sollen dabei möglichst auch der Wirtschaft und dem Tourismus in der Region zugutekommen.6 3 Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen, 23.1.1996, online abrufbar unter: https://www.regbas.ch/files/downloads/Karlsruherabkommen1.pdf. 4 Vgl. auch die Webseite des saarländischen Ministeriums für Finanzen und Europa, Karlsruher Übereinkommen, online abrufbar unter: https://www.saarland.de/SID-0257A9C2-4C50CF7E/3885.htm. 5 Charta für die kulturelle Zusammenarbeit in der Region Saar-Lor-Lux-Trier/Westpfalz, 9.10.1998, online abrufbar unter: https://www.saarland.de/dokumente/thema_kultur/charta_kulturelle_zusammenarbeit.pdf. 6 Vgl. auch für weitergehende Informationen die Webseite des saarländischen Ministeriums für Bildung und Kultur, Interregionale Zusammenarbeit, online abrufbar unter: https://www.saarland.de/SID-AD25AFD3- 6FA3969C/8733.htm. Kurzinformation Luxemburg Wissenschaftliche Dienste Seite 3 Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe 4. Absprachen über den Austausch von Landesbediensteten7 und über die Durchführung interregionaler Praktika für Studierende bei staatlichen Verbindungsstellen8 (2005) Im Jahr 2005 unterzeichneten Luxemburg und das Saarland zwei grenzüberschreitende Abkommen („Absprachen“), um die gegenseitige Kenntnis der Verwaltungsstrukturen zu verbessern. In der ersten Absprache vereinbaren die beiden Vertragspartner den Austausch von Landesbediensteten in die obersten Landesbehörden und die ihnen nachgeordneten Dienststellen. Die zweite Absprache sieht vor, dass Studierende aus dem Saarland und aus Luxemburg im jeweiligen Partnerland ein interregionales Praktikum bei staatlichen Verwaltungsstellen absolvieren können. 5. Übereinkommen zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich und Luxemburg zur Einrichtung und zum Betrieb eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet (2008)9 Das Übereinkommen aus dem Jahr 2008 regelt die Errichtung und den Betrieb eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im Grenzgebiet, um die Koordinierung der Aufgaben auf beiden Seiten der Grenze zu erleichtern und den Informationsaustausch zu verstärken. Auf deutscher Seite beteiligen sich u.a. auch die Polizeien von Rheinland-Pfalz und dem Saarland. 7 Absprache zwischen dem Saarland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Austausch von Landesbediensteten , 28.2.2005, online abrufbar unter: https://www.saarland.de/dokumente/thema_SaarLorLux/Absprache_2005-02-28_Bedienstetenaustausch.pdf. 8 Absprache zwischen dem Saarland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Durchführung interregionaler Praktika für Studierende bei staatlichen Verwaltungsstellen, 28.2.2005, online abrufbar unter: https://www.saarland.de/dokumente/thema_SaarLorLux/Absprache_2005-02-28_Interregionale_Praktika.pdf. 9 Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien , der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, zur Einrichtung und zum Betrieb eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet, 24.10.2008, abgedruckt im BGBl. II 2011, Nr. 4, 8.2.2011, online abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component. Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D'316616'%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1. Kurzinformation Luxemburg Wissenschaftliche Dienste Seite 4 Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe 6. Rahmenvereinbarung über die grenzüberschreitende Berufsbildung in der Großregion (2014)10 Mit der Rahmenvereinbarung haben die Partnerstaaten und Bundesländer der sogenannten Großregion, die Luxemburg, Teile Frankreichs (Lothringen), Belgiens (Wallonie u.a.) und Deutschlands (Saarland, Rheinland-Pfalz) umfasst, im Jahr 2014 einen gemeinsamer Rahmen für die Förderung der grenzüberschreitenden beruflichen Mobilität in der Berufsbildung geschaffen. Insbesondere geht es um die grenzüberschreitende Ausbildung in Industrie und Handel, im Handwerk, in der Landwirtschaft, in den sozialen Berufen und Gesundheitsfachberufen sowie die Zusammenarbeit der Arbeitsverwaltungen und die Aktivitäten des Europäischen Sozialfonds. Ein Bericht aus dem Jahr 2018 gibt Auskunft über den aktuellen Stand der Umsetzung der Rahmenvereinbarung.11 10 Rahmenvereinbarung über die grenzüberschreitende Berufsbildung in der Großregion, 4.12.2015, online abrufbar unter: http://www.grossregion.net/Buerger/Berufsbildung/Grenzueberschreitende-Berufsbildung. 11 Vierter Bericht zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung über grenzüberschreitende Berufsbildung in der Großregion 2018, online abrufbar unter: http://www.grossregion.net/Buerger/Berufsbildung/Grenzueberschreitende- Berufsbildung.