WD 2 – 3000 - Nr. 029/16 (18. Februar 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Nach Durchsicht des DEU/CH-Abkommens über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt von 1961,1 der einschlägigen Literatur2 sowie der Staatspraxis3 lässt sich das Ergebnis bestätigen, wonach die Aufhebung (ergo: die Einsparung) einer nebeneinanderliegenden (gemeinsam betriebenen) DEU/CH Grenzabfertigungsstelle gem. Art. 1 Abs. 3 des DEU/CH-Abkommens von 1961 nur im diplomatischen Einvernehmen (bilaterale Vereinbarung) zwischen Deutschland und der Schweiz möglich wäre. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus Art. 17 des DEU/CH Abkommens, wonach in gegenseitigem Einvernehmen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Benutzung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle (anteilige Baukosten, Beleuchtung, Heizung und Reinigung) zu bestimmen sind. Eine unilaterale Aufhebung der Abfertigungsstelle wäre mit Sinn und Zweck des Vertrages unvereinbar. Die Regelung im DEU/CH-Abkommen von 1961 bezieht sich indes nur auf gemeinsam betriebene Grenzabfertigungsstellen. Kleinere Zollstellen, die von der Schweiz alleine betrieben werden, fallen – sofern überhaupt vorhanden – nicht darunter. Eine (aktuelle) Auflistung aller nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen zwischen DEU und der CH findet sich in der Verordnung des Bundesfinanz- und des Bundesinnenministers vom 5. Juni 2012.4 1 Text verfügbar unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19610104/index.html. 2 Kirchhof, Else, Die gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen der BRD mit Nachbarstaaten, 1986. 3 Vgl. die bilateralen Vereinbarungen sowie ministerielle Verordnungen über die Errichtung und Aufhebung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen. 4 BGBl. II 2012, S. 715 ff. Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-schweizerischen Vereinbarungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an den Grenzübergängen Bad Säckingen /Stein, Bietingen/Thayngen, Büßlingen/Hofen, Erzingen/Trasadingen, Gailingen-West/Dörflingen, Grenzacherhorn/Riehen-Grenzacherstrasse, Günzgen/Wasterkingen, Jestetten/Neuhausen am Rheinfall, Konstanz -Kreuzlinger Tor/Kreuzlingen, Konstanz-Autobahn/Kreuzlingen, Konstanz-Emmishofer Tor/Kreuzlingen- Emmishofen, Laufenburg (D)/Laufenburg (CH), Randegg/Dörflingen, Rheinfelden-Autobahn (D)/Rheinfelden- Autobahn (CH), Weil am Rhein-Friedlingen/Basel-Hiltalingerstrasse, Rötteln/Kaiserstuhl, Weil am Rhein/Basel- Autobahn vom 5.6.2012. Die entsprechenden bilateralen Vereinbarungen sind abgedruckt in BGBl. II 2011, S. 41 ff. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen an der deutschschweizerischen Grenze Kurzinformation Nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-schweizerischen Grenze Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Bilaterale Vereinbarungen über die Errichtung (und Aufhebung) nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen werden von den Finanzministern beider Staaten getroffen und unterzeichnet (sog. Verwaltungsabkommen gem. Art. 59 Abs. 2 S. 2 GG). Die Vereinbarung über die Errichtung und Aufhebung einer Grenzabfertigungsstelle wird durch entsprechende ministerielle Verordnungen in deutsches Recht umgesetzt.5 Die bilateralen Vereinbarungen sehen in ihrem Art. 5 standardmäßig vor, dass die Vereinbarung über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt wird und auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats wieder gekündigt werden kann (vgl. ebenso die Regelung in Art. 1 Abs. 4 des DEU/CH-Abkommens von 1961). Die nebeneinanderliegenden DEU/CH-Grenzabfertigungsstellen existieren auch nach dem Beitritt der Schweiz zum EU-Schengenraum (und dem Wegfall der DEU-CH-Grenzkontrollen seit dem 12. Dezember 2008). Da die Schweiz keine Zollunion mit der EU eingegangen ist, bleiben Warenkontrollen an der Grenze trotz Wegfalls der Personenkontrollen zulässig. Ende der Bearbeitung 5 Vgl. etwa BGBl. II 1971, S. 1145.