WD 2 - 3000 - 027/18 (8. März 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Resolutionen gehören zum Rechtsinstrumentarium der Parlamentarischen Versammlung (PV) des Europarats.1 Als internationale Organisation richten sich die Rechtsbeziehungen des Europarats bzw. seiner Organe (Ministerkomitee und Parlamentarische Versammlung) gegenüber den Mitgliedstaaten nach Völkerrecht.2 Dies bedeutet, dass der Europarat weder die Möglichkeit hat, Beschlüsse zu fassen, welche die Mitgliedstaaten unmittelbar verpflichten, noch Entscheidungen zu treffen, die unmittelbar im innerstaatlichen Bereich der Mitgliedstaaten wirksam sind.3 Die Parlamentarische Versammlung (früher: „Beratende Versammlung“) ist das beratende Organ des Europarats. Die PV erörtert Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen und übermittelt ihre Beschlüsse dem Ministerkomitee in Form von Empfehlungen (Art. 22 der Europarats-Satzung). Eine Rechtsverbindlichkeit ihrer Resolutionen oder eine Befolgungspflicht seitens der Mitgliedstaaten ergibt sich daraus gerade nicht. Anders als z.B. Art. 25 der VN-Charta (bzgl. Resolutionen des VN-Sicherheitsrats) sieht die Satzung des Europarats eine solche Pflicht gerade nicht vor. Entschließungen der Europarats-PV beinhalten Meinungsäußerungen der Versammlung mit empfehlendem, nicht aber rechtsverbindlichem Charakter.4 Den Mitgliedstaaten des Europarats steht es demnach frei, die Entschließungen der Versammlung (nur) zur Kenntnis zu nehmen oder ins nationale Recht umzusetzen; eine Pflicht dazu besteht nicht. *** 1 Vgl. Art. 24.2.f der Geschäftsordnung der Versammlung v. 4.11.1999, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/blob/191848/aa59acf36742512a46771f9ec1b4c42f/europarat_go_dt_2012-data.pdf. Die Geschäftsordnung der Versammlung spricht von „Entschließungen“ 2 Dies unterscheidet den Europarat von den Organen der EU (Ministerrat, Europäisches Parlament), die gemeinsam supranationales, d.h. im nationalen Rechtsraum unmittelbar anwendbares Recht erlassen können. 3 Rudolf Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, München: Beck, 6. Aufl. 2013, §9. 4 Allgemein zur Unverbindlichkeit der Resolutionen von Organen internationaler Organisationen Ruffert/Walter, Institutionalisiertes Völkerrecht, München: Beck, 2. Aufl. 2015, § 3, Rdnr. 94; Sands/Klein, Bowett´s Law of International Institutions, 6. Aufl. 2009, Rdnr. 11-034 ff. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rechtscharakter von Resolutionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats