WD 2 - 3000 - 027/17 (9. März 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Diese Arbeit gibt nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegt sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserin bzw. des Verfassers sowie der Fachbereichsleitung . Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit dar. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Die folgende Information stellt die Rechte deutscher Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten sowie der in der Bundeswehr freiwillig Wehrdienstleistenden (FWDL) auf Verbeamtung nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst dar. Dabei wird untersucht, ob die Soldatinnen und Soldaten ggf. Vorrechte bei der Besetzung von Stellen des Öffentlichen Dienstes genießen sowie ob das deutsche Recht Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung vorsieht und in wieweit diese Regelungen auf Soldatinnen und Soldaten anwendbar sind. 1. Rechte deutscher Berufs- und Zeitsoldaten sowie der in der Bundeswehr freiwillig Wehrdienstleistenden (FWDL) auf Verbeamtung 1.1. Berufssoldaten Berufssoldaten können gemäß § 46 Abs. 3 Soldatengesetz (SG) 1 jederzeit ihre Entlassung aus der Bundeswehr verlangen, bspw. wenn sie eine Verbeamtung anstrengen. Voraussetzung für die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zur Entlassung ist, dass die sich an eine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung anschließende Dienstzeit mindestens die dreifache Dauer dieses Studiums oder dieser Fachausbildung selbst beträgt, mindestens jedoch 10 Jahre. Gemäß § 46 Abs. 3a SG ist ein Berufssoldat aus der Bundeswehr entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Im Auswahlverfahren um eine Beamtenstelle genießt der Berufssoldat, unabhängig davon, ob er sich noch im aktiven Dienst befindet oder er bereits aus der Bundeswehr entlassen wurde, keine Vorrechte gegenüber anderen Bewerbern. 1 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist. Abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sg/gesamt.pdf (letzter Zugriff: 9. März 2017). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation (Vor-)Rechte von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr auf Verbeamtung Kurzinformation (Vor-)Rechte von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr auf Verbeamtung Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Tel: (030) 227-32444 Wissenschaftliche Dienste Seite 2 1.2. Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf oder mehr Jahren Für ehemalige Soldaten auf Zeit (SaZ), die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines sind, wird gemäß § 10 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) eine bestimmte Anzahl an Stellen im öffentlichen Dienst vorgehalten, auf die sie sich bewerben können. 2 Für SaZ hat dies den entscheidenden Vorteil, dass Sie sich im Zuge eines Auswahlverfahrens ausschließlich mit Ihresgleichen messen, denn alle Mitbewerber auf eine solche Stelle sind ebenfalls ehemalige SaZ. Die Anzahl der vorgehaltenen Stellen gliedert sich wie folgt: jede sechste Beamtenanwärterstelle im einfachen und mittleren Dienst, jede neunte Beamtenanwärterstelle im gehobenen Dienst und jede zehnte Angestelltenstelle. Ausgenommen vom Stellenvorbehalt für Zeitsoldaten der Bundeswehr sind Stellen im höheren Dienst, im Polizeivollzugsdienst, im Schuldienst, Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern und Stellen bei Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern. Anspruch auf einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein haben gemäß § 9 SVG solche SaZ, deren Dienstzeit auf zwölf oder mehr Jahren festgesetzt war und abgelaufen ist. Sofern SaZ aufgrund einer Dienstunfähigkeit entlassen werden, haben Sie ebenfalls Anspruch auf einen Eingliederungs - oder Zulassungsschein, wenn die Dienstzeit vor Eintritt der Dienstunfähigkeit auf 12 oder mehr Jahre festgesetzt wurde und mindestens vier Jahre gedient wurden. Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder dem Ende der Förderung seiner Bildungsmaßnahme um Einstellung in den öffentlichen Dienst, stehen dessen Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. (§ 7 Abs. 6 SVG). 1.3. Soldaten auf Zeit mit einer zwischen vier und zwölf Jahren liegenden Verpflichtungszeit sowie freiwillig Wehrdienstleistende SaZ mit einer zwischen vier und zwölf Jahren liegenden Verpflichtungszeit sowie FWDL stehen – in Abhängigkeit ihrer Qualifikation – die verschiedenen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich offen. In einem Personalauswahlverfahren genießen sie im Vergleich zu zivilen Bewerbern jedoch keine Vorrechte. 2 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist. Abrufbar unter: http://www.gesetzeim -internet.de/svg/BJNR007850957.html#BJNR007850957BJNG000507310 (letzter Zugriff: 9. März 2017). Kurzinformation (Vor-)Rechte von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr auf Verbeamtung Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Tel: (030) 227-32444 Wissenschaftliche Dienste Seite 3 2. Höchstaltersgrenzen 2.1. Bundesbeamte In der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) 3 werden keine Höchstaltersgrenzen für Einstellungen mehr geregelt. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Inneren zur Bundeslaufbahnverordnung 4 heißt es im Zusammenhang zu § 11 BLV) die Altersgrenzen hätten ein angemessenes Verhältnis zwischen Ausbildung, Dienstzeit und Versorgung sicherstellen sollen. Die Anknüpfung an das Alter sei bei den Vorbereitungsdiensten jedoch dienstrechtlich nicht mehr sinnvoll, da neue Faktoren (besondere Qualifikationen, Fachkräftebedarf , Berufserfahrungen in anderen Bereichen, wechselnde gesetzliche Altersgrenzen für den Ruhestand) bei der Kosten-Nutzen-Analyse nicht ausreichend berücksichtigt würden. Unberührt davon bleibe § 48 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) 5 in Verbindung mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. März 1995 (II A 2 - H 1224 - 5/95; GMBl 1996 S. 79) 6: Nach § 48 BHO bedürfen Einstellung und Versetzung von Beamten in den Bundesdienst der Einwilligung des BMF, wenn der Bewerber ein von dem Ministerium „allgemein festzusetzendes Lebensalter“ überschritten habe. Dieses wird in dem genannten Rundschreiben grundsätzlich auf das vollendete 40. Lebensjahr festgesetzt. Laut Ziff. II.1.c. stimmt der Bundesminister der Finanzen jedoch der Übernahme von Personen in das Beamtenverhältnis, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, allgemein zu, soweit diese Personen mit der Ernennung zum Beamten nach § 125 Beamtenrechtsrahmengesetz aus einem Dienstverhältnis zum Bund als Berufssoldaten entlassen sind. 2.2. Landesbeamte In den Ländern sind Höchstaltersgrenzen für den Zugang zum Beamtenstatus unterschiedlich geregelt , wobei teilweise erhebliche Abweichungen zwischen der Einstellung in den Vorbereitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf Probe bestehen. Regelmäßig sind Ausnahmemöglichkei- 3 Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist. Abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/blv_2009/gesamt.pdf (letzter Zugriff : 9. März 2017). 4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 14. Juli 2009, D 2 - 216 102/48, GMBl S. 1311. Abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/611972/publication- File/35332/VV_BLV.pdf (letzter Zugriff: 9. März 2017). 5 Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet .de/bundesrecht/bho/gesamt.pdf (letzter Zugriff: 9. März 2017). 6 Zu § 48 Bundeshaushaltsordnung (BHO); Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Bundesdienst sowie Übernahme von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in die Bundeswehr; Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 48 BHO und § 115 Satz 1 BHO. Abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften -im-internet.de/bsvwvbund_23031995_IIA2H1224595.htm (letzter Zugriff: 9. März 2017). Kurzinformation (Vor-)Rechte von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr auf Verbeamtung Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Tel: (030) 227-32444 Wissenschaftliche Dienste Seite 4 ten bei Überschreiten der jeweiligen Altersgrenzen vorgesehen, die an verschiedene Voraussetzungen geknüpft und teilweise in das Ermessen des Dienstherrn gestellt sind. Beispielsweise sind in Bayern die Höchstaltersgrenzen unmittelbar im Landesbeamtengesetz geregelt und sind dort auf 45 Jahre festgelegt. 7 Wie unter Ziff. 1.2. bereits ausgeführt, stehen gemäß § 7 Abs. 6 SVG Vorschriften, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf, der Einstellung von Zeitsoldaten mit einer Verpflichtungszeit von zwölf oder mehr Jahren nicht entgegen. 2.3. Beamte der Europäischen Union Auf der Ebene der Europäischen Union (EU) wurde die ursprünglich vorgesehene Höchstaltersgrenze von 45 Jahren bei von der Kommission durchgeführten Auswahlverfahren ab dem 10. April 2002 abgeschafft: Die Charta der Grundrechte der EU (Grundrechtecharta - EuGRCh) verbiete Altersgrenzen, weil damit eine Diskriminierung wegen des Alters verbunden sei. 8 *** 7 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss des Zweiten Senats vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 – Rn. (1-94). Abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen /DE/2015/04/rs20150421_2bvr132212.html (letzter Zugriff: 9. März 2017). 8 Ebd.