© 2019 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 026/19 Internationale Strafgerichtsbarkeit und Inhaftierung von verurteilten Straftätern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 026/19 Seite 2 Internationale Strafgerichtsbarkeit und Inhaftierung von verurteilten Straftätern Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 026/19 Abschluss der Arbeit: 20. Februar 2019 (zugleich letzter Zugriff auf die Internetquellen) Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 026/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Rechtsgrundlagen für die Errichtung von Internationalen Strafgerichtshöfen 4 3. Inhaftierung von verurteilten Straftätern 6 3.1. Internationaler Strafgerichtshof 6 3.2. Internationaler Residualmechanismus für die Ad Hoc- Strafgerichtshöfe (ehem. Strafgerichtshöfe für ehem. Jugoslawien und Ruanda) 7 3.3. Residualgerichtshof für Sierra Leone 8 3.4. Außerordentliche Kammern an den Gerichten von Kambodscha 8 3.5. Sondertribunal für den Libanon 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 026/19 Seite 4 1. Einführung Dieser Sachstand befasst sich zunächst (dazu 2.) mit den Rechtsgrundlagen für die Einrichtung von Internationalen Strafgerichtshöfen. Verwiesen wird u.a. auf den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste „Rechtliche Grundlagen für die Etablierung von internationalen Strafgerichten“.1 Sodann (dazu 3.) wird untersucht, in welchen Staaten die im Rahmen der Internationalen Strafgerichtsbarkeit verurteilten Straftäter ihre Haftstrafe verbüßen. 2. Rechtsgrundlagen für die Errichtung von Internationalen Strafgerichtshöfen Internationale Strafgerichtshöfe / Tribunale sind bislang nur durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) (z.B. Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien , ICTY2 bzw. für Ruanda ICTR3) oder durch völkerrechtliche Verträge (z.B. Internationaler Strafgerichtshof4) ins Leben gerufen worden. Die als sogenannte Ad-Hoc-Strafgerichtshöfe geschaffenen ICTY und ICTR wurden im Jahr 2017 und im Jahr 2015 geschlossen und durch den Internationalen Residualmechanismus für die Ad Hoc-Strafgerichtshöfe (Mechanism for International Criminal Tribunals, MICT5) ersetzt, der als Rechtsnachfolger die Aufgaben der beiden Gerichtshöfe zum Abschluss bringt. Neben den auf Resolutionen des VN-Sicherheitsrats basierenden Tribunalen für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda bzw. deren Rechtsnachfolger bestehen zahlreiche sog. hybride Gerichtshöfe.6 Diese wurden nicht als Sanktionsmaßnahme gem. Art. 41 VN-Charta (Kap. VII) 1 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Rechtliche Grundlagen für die Etablierung von internationalen Strafgerichten“, 19.9.2016, WD 2 - 3000 - 120/16, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/blob/478072/bff5649c976030114093bced20e01a5a/wd-2-120-16-pdf-data.pdf. 2 Resolution 827 des VN-Sicherheitsrats vom 25. Mai 1993, abrufbar unter: http://www.icty.org/x/file/Legal%20Library/Statute/statute_827_1993_en.pdf. 3 Resolution 955 des VN-Sicherheitsrats vom 8. November 1994, abrufbar unter: http://www.irmct.org/specials/ictr-remembers/docs/res955-1994_en.pdf?q=ictr-remembers/docs/res955- 1994_en.pdf. 4 Vgl. Römisches Statut vom 17.7.1998, abrufbar unter: https://www.icc-cpi.int/nr/rdonlyres/ea9aeff7-5752-4f84- be94-0a655eb30e16/0/rome_statute_english.pdf; für die amtliche deutsche Übersetzung siehe die Webseite des Auswärtigen Amtes, https://www.auswaertigesamt .de/blob/203446/c09be147948d4140dd53a917c2544fa6/roemischesstatut-data.pdf. 5 Resolution 1966 des VN-Sicherheitsrates vom 22. Dezember 2010, abrufbar unter: http://www.irmct.org/sites/default/files/documents/101222_sc_res1966_statute_en.pdf. 6 Vgl. dazu Jelka Mayr-Singer, Hybridgerichte – eine neue Generation internationaler Strafgerichte, abrufbar unter: https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/0042-384X-2008-2-68/hybridgerichte-eine-neue-generationinternationaler -strafgerichte-i-jahrgang-56-2008-heft-2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 026/19 Seite 5 beschlossen, sondern durch bilaterale Vereinbarung zwischen den VN und dem betreffenden Staat etabliert. Die Hybridgerichte sind daher auch keine Nebenorgane des VN-Sicherheitsrats. Aufgrund ihrer Besetzung (mit nationalen und internationalen Richtern) sowie des durch sie angewendeten (nationalen und internationalen) Rechts handelt es sich um „gemischte“ (hybride) Gerichte. Zu solchen hybriden Gerichten gehören der im Jahr 2002 eingerichtete Sondergerichtshof für Sierra Leone (The Special Court for Sierra Leone – SCSL7), die im Jahr 2003 etablierten Außerordentlichen Kammern an den Gerichten von Kambodscha (Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia – ECCC8) und das Sondertribunal für den Libanon (Special Tribunal for Lebanon – STL9), das 2009 eröffnet wurde. Seit längerem diskutiert wird u.a. die Befassung internationaler Gerichte mit dem Völkermord an den Armeniern10 sowie den Völkerrechtsverbrechen in Syrien.11 Eine Ausweitung der internationalen Strafgerichtsbarkeit zwecks strafrechtlicher Aufarbeitung von weiteren Kriegs- bzw. Krisenszenarien ist rechtlich denkbar, hängt aber von dem politischen Willen der betroffenen Staaten bzw. des VN-Sicherheitsrates ab.12 7 Agreement between the United Nations and the Government of Sierra Leone on the Establishment of the Special Court for Sierra Leone, 16.1.2002, abrufbar unter: http://rscsl.org/Documents/scsl-agreement.pdf. 8 Agreement between the United Nations and the Royal Government of Cambodia concerning the Prosecution under Cambodian Law of crimes committed during the period of Democratic Kampuchea, 6.6.2003, abrufbar unter: https://www.eccc.gov.kh/sites/default/files/legal-documents/Agreement_between_UN_and_RGC.pdf. 9 Agreement between the United Nations and the Lebanese Republic on the establishment of a Special Tribunal for Lebanon, Annex zur Resolution 1757 des VN-Sicherheitsrates vom 30.5.2007, abrufbar unter: http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/RES/1757(2007). 10 Siehe dazu die Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Fragen zur Möglichkeit der Befassung internationaler Gerichte mit dem Völkermord an den Armenierinnen und Armeniern“, 5.7.2016, WD 2 - 3000 - 095/16, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/blob/438644/e4344d9fe8cc1a8fca1c5d7fecb0624f/wd-2-095- 16-pdf-data.pdf. 11 „Syrien-Konflikt soll vor Strafgerichtshof“, Deutsche Welle vom 15.1.2013; Jan Herbermann, „UN-Kommission prangert Kriegsverbrechen an“, in: Tagesspiegel vom 6.3.2018, https://www.dw.com/de/syrien-konflikt-soll-vor-strafgerichtshof/a-16521440; https://www.tagesspiegel.de/politik/konflikt-in-syrien-un-kommission-prangert-kriegsverbrechenan /21041304.html; „Ehemalige UNO-Chefanklägerin Carla del Ponte: Warum kein Syrien-Tribunal in Sicht ist“, in: Deutschlandfunk Kultur vom 11.6.2018, https://www.deutschlandfunkkultur.de/ehemalige-uno-chefanklaegerin-carla-delponte -warum-kein.1008.de.html?dram:article_id=420086 „Syrien. Anklagen gegen Kriegsverbrecher in Sicht“, in: Tagesschau online vom 20.9.2018, https://www.tagesschau.de/ausland/del-ponte-103.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 026/19 Seite 6 3. Inhaftierung von verurteilten Straftätern Hat einer der oben genannten Internationalen Strafgerichtshöfe oder eines der hybriden Gerichte einen Beschuldigten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, stellt sich die Frage, wo die Strafe vollstreckt wird – d.h. in welchem Staat die verurteilte Person ihre Haftstrafe verbüßen muss. Je nach Gerichtshof bestehen dafür unterschiedliche Vorgehensweisen, die in dem Statut des jeweiligen Gerichtshofes und/oder der Geschäftsordnung festgelegt sind. 3.1. Internationaler Strafgerichtshof Für den Internationalen Strafgerichtshof trifft Teil X des Römischen Statuts (im Folgenden: IStGH-Statut) Regelungen über die Vollstreckung der verhängten Strafen. Artikel 103 legt dabei die Rolle der Staaten bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen fest. Nach Art. 103 Abs. 1 lit. a IStGH-Statut bestimmt der Gerichtshof den Ort der Inhaftierung anhand einer Liste von Staaten, die sich zuvor bereit erklärt haben, Verurteilte zu übernehmen. Die Staaten können ihre Bereitschaft zur Aufnahme von verurteilten Personen auch an Bedingungen knüpfen (vgl. Art. 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a IStGH-Statut). In der Praxis schließen aufnahmebereite Staaten zu diesem Zweck häufig bilaterale Abkommen mit dem IStGH ab.13 Die Bundesrepublik Deutschland regelt die Übernahme von verurteilten Personen in § 41 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz).14 Bei der Auswahl des aufnehmenden Staates berücksichtigt der Gerichtshof bestimmte Kriterien, wie etwa den Grundsatz der ausgewogenen Verteilung der verurteilten Personen, die Anwendung allgemein anerkannter Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen oder deren Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 103 Abs. 3 IStGH-Statut).15 12 Vgl. zum aktuellen Stand: Gesellschaft für bedrohte Völker (Hrsg.), Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ahnden – Der Internationale Strafgerichtshof, Menschenrechtsreport Nr. 85, Juli 2018, online unter: https://www.gfbv.de/fileadmin/redaktion/Reporte_Memoranden/2018/2018- 07_Menschenrechtsreport_Internationaler-Strafgerichtshof_GfbV.pdf. 13 Siehe dazu z.B. die Pressemitteilung auf der Webseite des Internationalen Strafgerichtshofes, ICC and Government of Georgia conclude Agreement on the Enforcement of Sentences, 24.1.2019, https://www.icccpi .int/Pages/item.aspx?name=pr1432. 14 Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2144, abrufbar unter: http://www.gesetze-iminternet .de/istghg/index.html#BJNR214410002BJNE000300000. 15 Vgl. auch die Rules of Procedure and Evidence, Official Records of the Assembly of States Parties to the Rome Statute of the International Criminal Court, First session, New York, 3-10 September 2002 (ICC-ASP/1/3 and Corr.1), part II.A, Rules 201, 203, abrufbar unter: https://www.icc-cpi.int/iccdocs/PIDS/legaltexts /RulesProcedureEvidenceEng.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 026/19 Seite 7 Maßgeblich sind auch die Kapazität der Staaten hinsichtlich seiner infrage kommenden Vollzugsanstalten und die geographische Lage. Zum Teil wird davon abgeraten, für die Inhaftierung den Staat auszuwählen, in dem die Völkerrechtsverbrechen verübt wurden.16 Hat der IStGH anhand der Liste einen Staat für die Inhaftierung der verurteilten Person ausgewählt , muss dieser umgehend dem Gerichtshof mitteilen, ob er seine Bestimmung akzeptiert (vgl. Art. 103 Abs. 1 lit. c IStGH-Statut). Ist dies der Fall, wird die verurteilte Person in eine Vollzugsanstalt des so bestimmten Staates verbracht. Sofern der Gerichtshof im Einzelfall keinen Staat zur Aufnahme der verurteilten Person bestimmen kann, wird die Freiheitsstrafe in einer Vollzugsanstalt des Gastgeberstaates des Gerichtshofes , d.h. in den Niederlanden, verbüßt (vgl. Art. 103 Abs. 4 IStGH-Statut mit Verweis auf das Sitzabkommen mit den Niederlanden).17 3.2. Internationaler Residualmechanismus für die Ad Hoc-Strafgerichtshöfe (ehem. Strafgerichtshöfe für ehem. Jugoslawien und Ruanda) Straftäter, die durch den ehemaligen ICTY (Internationaler Strafgerichtshof für das ehem. Jugoslawien ), den ehemaligen ICTR (Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda) oder nunmehr deren Rechtsnachfolger, den Internationalen Residualmechanismus für die Ad Hoc- Strafgerichtshöfe (Mechanism for International Criminal Tribunals, MICT), verurteilt wurden, verbüßen ihre Freiheitsstrafe in den Staaten, die entsprechende Vollzugsabkommen mit den Vereinten Nationen geschlossen haben (vgl. Art. 25 Abs. 1 MICT-Statut). Bei der Auswahl der so gelisteten Staaten berücksichtigt der Gerichtshof – ähnlich wie der Internationale Strafgerichtshof – bestimmte Kriterien, darunter u.a. auch persönliche Belange des Verurteilten wie etwa die Entfernung der Vollzugsanstalt zu seinen Angehörigen oder seine Sprache.18 16 Strijards/Harmsen, in: Triffterer/Ambos, The Rome Statute of the ICC, 3rd edition 2016, Art. 103, note 23. 17 Headquarters Agreement between the International Criminal Court and the Host State, 1.3.2008, ICC‐BD/04‐01‐08, Art. 49, abrufbar unter: https://www.icc-cpi.int/NR/rdonlyres/99A82721-ED93-4088-B84D- 7B8ADA4DD062/280775/ICCBD040108ENG1.pdf. Vgl. dazu „Bei den Warlords: Ein exklusiver Besuch im UNO-Gefängnis“, 21.20.2014, online unter: https://www.derbund.ch/ausland/europa/bei-den-warlords-ein-exklusiver-besuch-imunogefaengnis /story/21889900. 18 Vgl. Practice Direction on the procedure for designation of the State in which a convicted person is to serve his or her sentence of imprisonment (MICT/2), MICT, 5.7.2012, Nr. 4 lit. a und e, abrufbar unter: http://www.irmct.org/sites/default/files/documents/pd_mict2_en_0.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 026/19 Seite 8 Eine Grafik auf der Webseite des MICT zeigt, in welchen Staaten die bislang verurteilten Personen aktuell ihre Freiheitsstrafen verbüßen.19 3.3. Residualgerichtshof für Sierra Leone Der Sondergerichtshof für Sierra Leone wurde im Jahr 2011 mit Vertrag zwischen den Vereinten Nationen und Sierra Leone durch den Residualgerichtshof für Sierra Leone (Residual Special Court for Sierra Leone, RSCSL20) ersetzt, der das Mandat des Sondergerichtshof weiterführen soll. Beide Institutionen regeln die Vollstreckung von Freiheitsstrafen dergestalt, dass die verurteilten Personen ihre Haftstrafen entweder in Sierra Leone oder in einem Staat verbüßen, mit dem die Regierung von Sierra Leone ein entsprechendes Vollzugsabkommen geschlossen hat.21 Solche Abkommen bestehen derzeit mit den Staaten Finnland, Großbritannien, Ruanda und Schweden.22 Laut Webseite des RSCSL wurde ein Teil der in Freetown (Sierra Leone) Verurteilten aus Sicherheitsgründen in ein Gefängnis in Mpanga (Ruanda) verbracht.23 3.4. Außerordentliche Kammern an den Gerichten von Kambodscha Straftäter, die durch die Außerordentlichen Kammern an den Gerichten von Kambodscha zu Freiheitstrafen verurteilt wurden, verbüßen ihre Haftstrafen ausschließlich in Vollzugsanstalten in Kambodscha. Insoweit bestehen keine Regelungen, nach denen die Strafe in einem anderen Staat vollstreckt wird. Allerdings schließt dies nicht die Möglichkeit der kambodschanischen 19 United Nations, International Residual Mechanism for Criminal Tribunals, Enforcement of Sentences, 2019, http://www.irmct.org/en/about/functions/enforcement-of-sentences mit Übersicht http://www.irmct.org/sites/default/files/infographics/enforcement-sentences-en.pdf (als Anlage). 20 Siehe dazu das Ratifikationsgesetz, Act to ratify the Agreement between the United Nations and the Government of Sierra Leone on the Establishment of Residual Special Court for Sierra Leone signed on the 11th August, 2010 and for other related matters, 9.2.2012, abrufbar unter: http://www.rscsl.org/Documents/RSCSL-Act.pdf. 21 Siehe dazu: Special Court for Sierra Leone, Rules of Procedure and Evidence, amended on 28 May 2010, Rule 103 A, abrufbar unter: http://rscsl.org/Documents/RPE-052810.pdf; Residual Special Court for Sierra Leone, Rules of Procedure and Evidence, amended on 17 December 2017, Rule 103 A, abrufbar unter: http://rscsl.org/Documents/RSCSL-Rules121717.pdf. Die Prozessordnung des nunmehr geschlossenen Sondergerichtshof für Sierra Leone sah dabei noch vor, dass verurteilte Personen ihre Freiheitstrafe vorrangig in Sierra Leone verbüßen sollen (Rule 103 A). 22 Vgl. dazu die Webseite des Residualgerichtshofes, Special Court Reports and Agreements, http://rscsl.org/documents.html. 23 Webseite des Residualgerichtshofes, The Special Court Trials, http://rscsl.org/index.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 026/19 Seite 9 Regierung aus, entsprechende Vollzugsabkommen mit anderen Staaten in der Zukunft zu schließen .24 3.5. Sondertribunal für den Libanon Die durch das Sondertribunal für den Libanon verurteilten Personen verbüßen gemäß der Prozessordnung des Gerichtshofes ihre Freiheitsstrafe in einem Staat, den der Präsident des Tribunals aus einer Liste von Staaten ausgewählt hat, die zuvor ihre Bereitschaft zur Übernahme von Verurteilten erklärt haben.25 *** 24 Siehe Mackenzie et al., in: The Manual on International Courts and Tribunals, 2nd Edition, 18.3.2010, Part III, note 8.30, abrufbar unter: http://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law/9780199545278.001.0001/law- 9780199545278-chapter-8#law-9780199545278-div1-78. 25 Special Tribunal for Lebanon, Rules of Procedure and Evidence, amended and corrected on 3 April 2017, Rule 174 A, abrufbar unter: https://www.stl-tsl.org/images/RPE/RPE_EN_April_2017.pdf.