© 2018 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 023/18 Völkerrechtliche Bewertung der „Operation Olivenzweig“ der Türkei gegen die kurdische YPG in Nordsyrien Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 2 Völkerrechtliche Bewertung der „Operation Olivenzweig“ der Türkei gegen die kurdische YPG in Nordsyrien Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 023/18 Abschluss der Arbeit: 7. März 2018 (gleichzeitig letzter Zugriff auf die Internetquellen) Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Die Berufung der Türkei auf das Selbstverteidigungsrecht 5 3. Zum Vorliegen einer Selbstverteidigungslage 6 3.1. Bewaffneter Angriff als Voraussetzung des Selbstverteidigungsrechts 6 3.2. Selbstverteidigung gegen nicht-staatliche terroristische Akteure 7 3.3. Terroristische Bedrohungslage als Selbstverteidigungslage 9 3.3.1. Intensität der Bedrohung 10 3.3.2. Präventive Verteidigung 10 3.3.3. Beweislast 10 3.3.4. Bewertung 11 3.3.5. Reaktion der Staatengemeinschaft 11 4. Verhältnismäßigkeit der Ausübung des Selbstverteidigungsrechts 12 4.1. Ausmaß der Gewaltanwendung 12 4.2. Zivile Opfer: Unterscheidung zwischen dem ius ad bellum und dem ius in bello 14 4.3. Zur Verhältnismäßigkeit der „Operation Olivenzweig“ 15 5. Ergebnis 17 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 4 1. Einführung Die Militäroperation der Türkei gegen die kurdischen Volksschutzeinheiten Yekîneyên Parastina Gel (YPG), die am 20. Januar 2018 unter dem Namen „Operation Olivenzweig“ begonnen hat und bis heute andauert, wirft zahlreiche Fragen rund um das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht auf: Zur Diskussion steht zunächst das Vorliegen einer Selbstverteidigungslage (dazu 3.), die hinsichtlich der Intensität des Angriffs, hinsichtlich der Adressaten der Selbstverteidigung (nicht-staatliche Akteure, terroristische Gruppierungen), hinsichtlich der zeitlichen Dimension der Selbstverteidigung (präventive Selbstverteidigung) sowie hinsichtlich der Beweislast untersucht werden muss. Zur Diskussion steht weiterhin das konkrete militärische Vorgehen der Türkei im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit einer Selbstverteidigungshandlung (vgl. dazu 4.). Die zum Teil unklare, jedenfalls nicht durchweg zweifelsfrei dokumentierte Faktenlage der „Militäroperation Olivenzweig“ – etwa in Bezug auf die Opferzahlen oder die behaupteten Verletzungen des humanitären Völkerrechts beim operativen Vorgehen der Streitkräfte beider Konfliktparteien – erschwert eine abschließende völkerrechtliche Bewertung.1 Beides erklärt bis zu einem gewissen Grade, warum es in der Völkerrechtswissenschaft bislang nur vereinzelt zu dezidierten Bewertungen der türkischen Militäroperation in Nordsyrien gekommen ist.2 Auch die Politik hat die „Operation Olivenzweig“ bislang vor allem durch beschwichtigende oder deeskalierende Appelle an die Konfliktparteien kommentiert. Konkrete völkerrechtliche Bewertungen der Lage, vor allem aus Kreisen der NATO und ihrer Mitgliedstaaten , sind dagegen – womöglich aus bündnispolitischer Rücksichtnahme gegenüber dem NATO- Mitglied Türkei – weitgehend ausgeblieben.3 1 Darauf hat bereits die Bundesregierung auf der Regierungspressekonferenz vom 24.1.2018 hingewiesen: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2018/01/2018-01-24-regpk.html. 2 Anne Peters, “The Turkish Operation in Afrîn (Syria) and the Silence of the Lambs”, EJIL-Völkerrechtsblog vom 30.1.2018, https://www.ejiltalk.org/the-turkish-operation-in-afrin-syria-and-the-silence-of-the-lambs/; Stefan Talmon, “Difficulties in assessing the illegality of the Turkish intervention in Syria”, in: German Practice in International Law (GPIL-blog) vom 26.1.2018, https://gpil.jura.uni-bonn.de/2018/01/difficulties-assessingillegality -turkish-intervention-syria/; Lokman B. Çetinkaya, “Turkey’s Military Operations in Syria”, EJIL- Völkerrechtsblog vom 20.2.2018, online unter: https://www.ejiltalk.org/turkeys-military-operations-in-syria/. 3 Eine rechtliche Verurteilung des türkischen Vorgehens im Nordirak erfolgte u.a. durch Syrien („Syria strongly condemns Turkish aggression on Afrin“: https://sana.sy/en/?p=124986), die Republik Zypern, die Islamische Republik Iran und Ägypten („Egypt rejects military operations in Afrin and considers them a new violation of Syrian sovereignty“: https://www.mfa.gov.eg/english/MediaCenter/News/Pages/Egypt-rejects-militaryoperations -in-Afrin.aspx). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 5 Auch eine konkrete Befassung des VN-Sicherheitsrats mit der „Operation Olivenzweig“ – geschweige denn eine Verurteilung der türkischen Militäroperation – erfolgte nicht.4 Im Folgenden sollen die Fragestellungen, die sich in Zusammenhang mit der „Operation Olivenzweig “ ergeben, rechtlich erörtert und – soweit die Faktenlage dies hergibt – bewertet werden. 2. Die Berufung der Türkei auf das Selbstverteidigungsrecht Die türkische Militäroperation in Nordsyrien stellt eine Verletzung des Gewaltverbots (Art. 2 Ziff. 4 VN-Charta) dar, die sich – in Ermangelung einer entsprechenden Mandatierung durch den VN-Sicherheitsrat bzw. einer syrischen Einwilligung in die Intervention – nur auf der Grundlage des Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 VN-Charta5 rechtfertigen lässt. Die Türkei hatte am 20. Januar 2018 gegenüber dem Präsidenten des VN-Sicherheitsrates und dem VN-Generalsekretär förmlich eine Erklärung nach Art. 51 VN-Charta abgegeben, wonach der Militäreinsatz in Nordsyrien als Akt der Selbstverteidigung nach Art. 51 VN-Charta gerechtfertigt sei, da Raketenangriffe aus der Region Afrîn auf die türkischen Provinzen Hatay und Kilis zugenommen hätten.6 In dem Schreiben, auf deren Elemente nachfolgend genauer eingegangen werden soll, heißt es wörtlich: “As the armed conflict in Syria continues unabated in its seventh year, the spillover effects of the war have exceeded the borders of Syria and its immediate vicinity. The terrorist organizations that have found fertile ground remain a serious threat to regional and international security, as well as to the territorial integrity of Syria. (…) 4 http://www.dailymail.co.uk/wires/afp/article-5299687/UN-Security-Council-refrains-condemning-Turkey.html. Mit seiner Resolution 2401 (2018) v. 24.2.2018 (abrufbar unter http://undocs.org/S/RES/2401(2018) hat der VN- Sicherheitsrat eine vorübergehende Feuerpause in Syrien verfügt. Nach dem Wortlaut der Resolution ist jedoch der Kampf gegen terroristische Gruppierungen in der Region, auf den sich die Türkei beruft, explizit von der Waffenruhe ausgenommen: „2. (…) the cessation of hostilities shall not apply to military operations against the Islamic State in Iraq and the Levant, Al Qaeda and Al Nusra Front, and all other individuals, groups, undertakings and entities associated with Al Qaeda or ISIL, and other terrorist groups, as designated by the Security Council.” 5 Art. 51 VN-Charta lautet: „Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung , bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“ 6 Dok. S/2018/53, “Identical Letters dated 20 January 2018 from the Chargé d’affaires a.i. of the Permanent Mission of Turkey to the United Nations” vom 22.1.2018, online unter: https://undocs.org/en/S/2018/53. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 6 (…) The national security of Turkey has been under direct threat from the Syria-based terrorist organizations, among which Deash and the PKK/KCK Syria affiliate, PYD/YPG, are at the top of the list. (…) However, the threat of terrorism from Syria targeting our borders has not ended. The recent increase in rocket attacks and harassment fire directed at Hatay and Kilis provinces of Turkey from the Afrîn region of Syria, which is under the control of the PKK/KCK/PYD/YPG terrorist organization, has resulted in the deaths of many civilians and soldiers and has left many more wounded. The risk of Deash elements infiltrating Turkey via this area and targeting the security of Turkey as well as the European countries is also heightened owing to the recent movements of Deash terrorists coming into the Afrîn region from other parts of Syria. In order to counter this terrorist threat, Turkey initiated a military operation on 20 January 2018 against these terrorist elements. The operation is aimed at ensuring our border security , neutralizing terrorists in Afrîn and saving the brotherly Syrians. Accordingly, the operation will target only terrorists and their hideouts, shelters, emplacements, weapons, vehicles and equipment. All precautions have been taken to avoid collateral damage. This measure was essential in order to ensure the border security of Turkey and our national security based on our right of self-defense, as defined in Article 51 of the Charter, but also within the context of the responsibility attributed to Member States in the fight against terrorism, including through Security Council Resolutions 1373 (2001), 1624 (2005), 2170 (2014) and 2178 (2014).” 3. Zum Vorliegen einer Selbstverteidigungslage 3.1. Bewaffneter Angriff als Voraussetzung des Selbstverteidigungsrechts Die Voraussetzungen einer Selbstverteidigungslage sind in Art. 51 VN-Charta geregelt, der von einem „bewaffneten Angriff gegen einen VN-Mitgliedstaat“ (engl. „armed attack“) ausgeht. Über Umfang und Intensität eines solchen Angriffs – mithin über die „Schwelle“ des Art. 51 VN- Charta – besteht in Literatur, IGH-Rechtsprechung und Staatenpraxis indes nicht in jeder Detailfrage Klarheit. Fest steht, dass nicht jede Gewaltanwendung zwischen Staaten (also jede Verletzung des Gewaltverbots i.S.v. Art. 2 Ziff. 4 VN-Charta) einem bewaffneten Angriff i.S.d. Art. 51 VN-Charta gleichkommt.7 Beide Artikel stehen, was die Intensität der Gewaltanwendung angeht, in einem Stufenverhältnis. Ob und wann die Schwelle zu Art. 51 VN-Charta erreicht ist, ist keine Frage der Anzahl von Toten und Verletzten – vielmehr kommt es auf die Gesamtumstände des Falles an. Nach Auffassung des Internationalen Gerichtshofs (IGH)8 stellt der Einsatz bewaffneter Gruppen dann einen bewaffneten Angriff dar, wenn dieser nach Ausmaß und Wirkungen (scale and effects) über einen bloßen Grenzzwischenfall („Grenzscharmützel“) hinausgeht. 7 Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, München, 6. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 7. 8 IGH, ICJ Report 1986, 14 (103) - Nicaragua v. United States. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 7 Konkretere Präzisierungen hinsichtlich des Schweregrades eines bewaffneten Angriffs hat der IGH in seinem Nicaragua-Urteil indes nicht vorgenommen. Worin genau der „bewaffnete Angriff“ bestehen soll, der ein Selbstverteidigungsrecht der Türkei ausgelöst hat, lässt sich nach Sichtung der Faktenlage nicht eindeutig klären. Ein singuläres und medial entsprechend rezipiertes Ereignis – man denke an die Attentate von „9/11“ oder die Terroranschläge von Paris im November 2015 –, das die Schwelle zum Art. 51 VN-Charta eindeutig erreicht, scheint es im Vorfeld der „Operation Olivenzweig“ nicht gegeben zu haben. Die Türkei beruft sich auf „spill-over effects“ in Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg sowie ganz allgemein auf die Zunahme von Raketenangriffen aus der syrisch-kurdischen Region Afrîn auf die türkischen Provinzen Hatay und Kilis. Über einzelne konkrete Raketenangriffe unmittelbar vor Beginn der „Operation Olivenzweig“ am 20. Januar 2018 sowie über deren Intensität (Opferzahlen, Ausmaß der Zerstörungen) ist in den türkischen und internationalen Medien indes nichts Näheres berichtet werden. Das Vorliegen eines konkreten „bewaffneten Angriffs“ auf die Türkei im Vorfeld der Militäroperation „Olivenzweig“ lässt sich daher nicht ohne weiteres belegen.9 Bezeichnenderweise verwendet die Türkei in ihrem förmlichen Schreiben an den VN- Sicherheitsrat vom 20. Januar 2018 den Begriff armed attack auch gar nicht, sondern skizziert stattdessen eine terroristisch motivierte Bedrohungslage als Folge des syrischen Bürgerkrieges. Dabei verweist die Türkei auf die fehlende Kontrolle der Region Afrîn in Nordsyrien durch die syrische Zentralmacht sowie auf die Zunahme terroristisch motivierter Übergriffe durch Daesh (den sog. „Islamischen Staat“) und die kurdischen YPG-Milizen als syrischer Arm der (terroristischen ) kurdischen Arbeiterpartei PKK,10 welche die Region Afrîn unter ihrer Kontrolle hätten. Auf ein konkretes Ereignis stellt die Türkei in ihrem Schreiben nicht ab. 3.2. Selbstverteidigung gegen nicht-staatliche terroristische Akteure Der Hinweis der Türkei auf die fehlende zentralstaatliche Kontrolle über die Konfliktregion im Norden Syriens ist vor allem mit Blick auf die Anwendung des Selbstverteidigungsrechts gegen nicht-staatliche Akteure zu verstehen. Völkerrechtlich nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob das Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 VN-Charta auf staatliche Angriffe beschränkt ist – wofür der Wortlaut dieser Vorschrift nichts hergibt – oder sich gewohnheitsrechtlich auch für die Abwehr von Angriffen durch nicht-staatliche Akteure und Terrororganisationen geöffnet hat. 9 So auch Stefan Talmon, “Difficulties in assessing the illegality of the Turkish intervention in Syria”, German Practice in International Law (GPIL-blog) vom 26.1.2018. 10 Die organisatorische Nähe der kurdischen YPG/PYD zur terroristischen PKK lässt sich durch einen Bericht der Henry Jackson Society – ein aus der Universität Cambridge hervorgegangener konservativer außenpolitischer Think Tank – durchaus belegen: Vgl. dazu Kyle Orton, The Forgotten Foreign Fighters: The PKK in Syria, 2017, online verfügbar unter: http://henryjacksonsociety.org/wp-content/uploads/2017/08/3053-PYD-Foreign-Fighter- Project-1.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 8 Zweifellos ist das primär staatenzentrierte Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 VN-Charta seit den Attentaten von 11. September 2001 auch im Kontext nicht-staatlicher terroristischer Bedrohungen virulent geworden und u.a. durch die Resolutionen 1368 und 1373 (2001) des VN- Sicherheitsrates weiterentwickelt worden. Nicht zuletzt die auf das Konto des sog. „Islamischen Staates“ gehenden Attentate von Paris im November 2015 haben deutlich gemacht, das sich jene Maßstäbe, die an Urheberschaft, Ausmaß und Wirkungen eines „bewaffneten Angriffs“ gelegt werden müssen, im Zuge einer dynamischen Interpretation des Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 VN-Charta (durch nachfolgende Staatenpraxis i.S.v. Art. 31 Abs. 3 lit. b WVRK) verändert haben.11 Bei der Anwendung des Selbstverteidigungsrechts auf nicht-staatliche Akteure bzw. Terrororganisationen gilt es, die Interessen des angegriffenen Staates und die Territorialhoheit desjenigen Staates in Ausgleich zu bringen, von dem aus die privaten Akteure operieren – vor allem dann, wenn dem Aufenthaltsstaat die Angriffshandlungen privater Akteure nicht zugerechnet werden können. Vom Ergebnis her wird es als unbillig empfunden, wenn sich nicht-staatliche Akteure oder Terrororganisationen, die vom Territorium eines Staates aus operieren, hinter den Schutz der Souveränität ihres Aufenthaltsstaates „verstecken“ dürften.12 Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung soll daher Selbstverteidigung auch gegen nicht-staatliche Akteure zulässig sein, wenn der Territorialstaat, von dem aus die nicht-staatlichen Akteure oder Terroristen operieren, nicht willens und in der Lage ist, die völkerrechtswidrigen Angriffe seitens der nichtstaatlichen (terroristischen) Akteure auf seinem Territorium wirksam zu unterbinden – die sog. „unable and unwilling“-Doktrin,13 deren gewohnheitsrechtliche Verfestigung indes bislang noch fraglich ist.14 11 So auch Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, München, 6. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 24. 12 Stein/Buttlar, Völkerrecht, München, 13. Aufl. 2012, § 52 Rdnr. 845. 13 Vgl. zur Diskussion um die Selbstverteidigung gegen nicht-staatliche Akteure u.a. die Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages: WD 2 - 3000 - 008/18 vom 2.2.2018, „Der türkische Militäreinsatz in Nordsyrien“, S. 7 f und WD 2 - 3000 - 191/15 vom 23.11.2015 „Staatliche Selbstverteidigung gegen Terroristen“, S. 11 ff.; ferner Finke, Jasper, Selbstverteidigungsrecht gegen nichtstaatliche Akteure, Archiv des Völkerrechts 2017, S. 1-42 (13 ff.); Stein/Buttlar, Völkerrecht, München, 13. Aufl. 2012, § 52 Rdnr. 841 ff.; Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, München, 6. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 24; Starski, Paulina, Right to Self-Defense, Attribution and the Non-State Actor, ZaöRV 2015, S. 455-501 (http://www.zaoerv.de/75_2015/75_2015_3_a_455_502.pdf); Randelzhofer/Nolte, in: Simma/Khan/Nolte/Paulus (Hrsg.), The Charter of the United Nations, Vol. II, Oxford Univ. Press 2012, Art. 51 Rdnr. 41: “It may indeed be appropriate that a victim State should be able to react by military means against large-scale attacks by armed groups which operate from the territory of another State which is manifestly incapable of taking serious steps to prevent such attacks from originating in its territory. In such cases the special rule on attribution would be exceptionally wide and the respect of the principles of necessity and proportionality would have to be particularly upon.” Kritisch dagegen Jon Heller, The “Unwilling or Unable” Standard for Self-Defense, http://opiniojuris.org/2011/09/17/the-unwilling-or-unable-standard-forself -defense-against-non-state-actors/. 14 Die USA haben die Argumentationsfigur der unwilling and unable-Doktrin mehrfach zur Begründung von Luftangriffen in Teilen von Pakistan, Jemen und Somalia angeführt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 9 Weitgehend Einigkeit15 besteht darüber, dass das Selbstverteidigungsrecht jedenfalls in den Fällen zulässig ist, in denen ein Staat die Kontrolle über Teile seines Gebietes, von dem aus nicht-staatliche Gruppen bewaffnete Angriffe durchführen, verloren hat, und diese privaten Akteure auf jenem Gebiet eine territorial verfestigte Hoheitsgewalt ausüben.16 Das dieser Auffassung zugrunde liegende extensive Verständnis des Selbstverteidigungsrechts lässt sich mit Blick auf die Erforderlichkeit der Selbstverteidigungshandlung insoweit wieder „einhegen“, als diese sich nicht gegen den Territorialstaat selbst, sondern strikt nur gegen die gegnerischen nichtstaatlichen Akteure richten darf (vgl. dazu 4.). Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass Selbstverteidigungshandlungen gegen einen nicht-staatlichen Akteur wie die kurdischen YPG-Milizen völkerrechtlich grundsätzlich möglich sind. Die Türkei beruft sich in ihrem Schreiben an den VN-Sicherheitsrat vom 20. Januar 2018 auf die fehlende Kontrolle des syrischen Staates über die – vermeintlich – von Terroristen beherrschte Region in Nordsyrien. Damit untermauert die Türkei zwar argumentativ die dogmatische Begründung eines Selbstverteidigungsrechts gegen nicht-staatliche Akteure, bleibt jedoch den konkreten Beweis für das Vorliegen eines das Selbstverteidigungsrecht auslösenden „bewaffneten Angriffs“ schuldig. Offenbar geht die Türkei davon aus, dass sich die geschilderte terroristische Bedrohungslage im syrisch-türkischen Grenzgebiet insgesamt zu einer Selbstverteidigungslage i.S.v. Art. 51 VN-Charta verdichtet hat. 3.3. Terroristische Bedrohungslage als Selbstverteidigungslage Ob sich die allgemeine Bedrohungslage, der sich die Türkei ausgesetzt sieht, zu einer hinreichend substantiierten und konkreten Selbstverteidigungslage verdichtet hat, welche die Schwelle zum Art. 51 VN-Charta erreicht, erscheint angesichts der Faktenlage nur schwer zu beantworten. Allein das Thema „Selbstverteidigung gegen terroristische nicht-staatliche Akteure“, auf welche sich die Türkei beruft, wirft Fragen nach der erforderlichen Intensität von Angriffen (dazu 3.3.1.) ihrer Nachweisbarkeit (dazu 3.3.3) oder nach der zeitliche Dimension der Selbstverteidigung (Stichwort: „präventive Verteidigung“, engl.: pre-emptive strikes) auf (dazu 3.3.2).17 15 Vgl. IGH, Seperate Opinions Judges Simma and Kojmans, ICJ Reports 2005, 168 (313 und 337) – Armed activities on the Territory of Congo (Congo v. Uganda); ebenso Stein/Buttlar, Völkerrecht, München, 13. Aufl. 2012, § 52 Rdnr. 845 m.w.N.; Kreß, Claus, Gewaltverbot und Selbstverteidigungsrecht, Berlin 1995, S. 207 f.; Randelzhofer/Nolte, in: Simma/Khan/Nolte/Paulus (Hrsg.), The Charter of the United Nations, Vol. II, Oxford Univ. Press 2012, Art. 51 Rdnr. 31 ff. 16 Dies unterscheidet jene Fälle von Antiterrormaßnahmen gegen Terrornetzwerke (wie Al Quaida), die weltweit ohne eine feste territoriale Basis operieren. 17 Vgl. dazu bereits das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 - 3000 - 008/18 vom 2.2.2018, „Der türkische Militäreinsatz in Nordsyrien“, S. 6; Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, München, 6. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 16 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 10 3.3.1. Intensität der Bedrohung Völkerrechtlich unstreitig ist zunächst einmal, dass einzelne punktuelle Grenzverletzungen, die für sich genommen die Schwelle zu Art. 51 VN-Charta noch nicht erreichen, zu einer „Serie“ kumulieren können, die in ihrer Gesamtheit betrachtet den Charakter eines bewaffneten Angriffs aufweist.18 Relevant wird die dogmatische Konstruktion eines „kumulierten Angriffs“ insbesondere bei Bedrohungen durch nicht-staatliche Akteure und Terrororganisationen,19 die regelmäßig nicht über die Kampfkraft staatlicher Streitkräfte verfügen und sich daher auf Guerillataktik, unvermittelte Attentate oder militärische „Nadelstiche“ beschränken müssen. 3.3.2. Präventive Verteidigung Angesichts der Besonderheiten von terroristischen Bedrohungen, die sich zumeist überraschend und unvermittelt realisieren, jedenfalls nicht präzise vorhersehbar sind, wird man auch die zeitliche Dimension eines bewaffneten Angriffs entsprechend anders bewerten müssen, wenn es bei Selbstverteidigungshandlungen vor allem darum geht, terroristisch motivierten Attentaten wirksam zuvorzukommen. Präventive Selbstverteidigung „in Zeiten des Terrors“ erscheint dann nicht nur möglich gegen bereits erfolgte, aktuell andauernde oder unmittelbar bevorstehende Angriffe, sondern perspektivisch auch gegen künftige Bedrohungen, sofern sich diese als Teil einer Reihe fortgesetzter Angriffe bereits hinreichend konkret abzeichnen und nicht nur als „latentes“ Bedrohungsszenario am Horizont dräuen. 3.3.3. Beweislast Für das Vorliegen einer Selbstverteidigungslage trägt der Staat, der sich auf das Selbstverteidigungsrecht beruft, die Beweislast.20 Im Kern geht es dabei nicht um absolute Gewissheiten, sondern um eine substantiierte Darlegung durch den sich verteidigenden Staat. An eine solche Darlegung sind, um Missbrauch vorzubeugen, umso höhere Anforderungen zu stellen, als es sich nicht um ein „klassisches“ zwischenstaatliches Angriffsszenario handelt, sondern um eine (potentielle) grenzüberschreitende terroristische Bedrohungslage. 18 Die Möglichkeit eines solchen “kumulierten Angriffs” bestätigt der IGH in seinem Urteil v. 19.12.2005 - Armed Activities on the Territory of the Congo (Democratic Republic of the Congo vs. Uganda), para. 146. Das Urteil ist online verfügbar unter http://www.icj-cij.org/files/case-related/116/116-20051219-JUD-01-00-EN.pdf. 19 Dazu näher Stein/Buttlar, Völkerrecht, München, 13. Aufl. 2012, § 52 Rdnr. 841 ff. 20 So der IGH, Urteil vom 19.12.2005 - Armed Activities on the Territory of the Congo (Democratic Republic of the Congo vs. Uganda), para. 146. Das Urteil ist online verfügbar unter http://www.icj-cij.org/files/caserelated /116/116-20051219-JUD-01-00-EN.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 11 3.3.4. Bewertung Die Bewertung der Bedrohungslage, der sich die Türkei ausgesetzt sieht, unterliegt nicht allein einer subjektiven Bedrohungsperzeption, sondern muss anhand objektiver Fakten erhärtet und bewiesen werden. Ob die Türkei der Beweislast Genüge getan hat, kann letztlich nur der Internationale Gerichtshof in Den Haag abschließend entscheiden.21 NATO-Generalsekretär Stoltenberg kam einen Monat nach Beginn der „Operation Olivenzweig“ zu einer Lagebewertung, die eine Selbstverteidigungslage zugunsten des NATO-Partners Türkei impliziert, ohne diese Bewertung allerdings näher zu begründen. Dazu führte er aus: ‘Turkey is the NATO Ally which has suffered most from terrorist attacks over many years and Turkey, as all of the countries, have the right to self-defense, but it is important that this is done in a proportionate and measured way.’22 Dass die Türkei in den letzten Jahren immer wieder Opfer grausamer terroristischer Attentate geworden ist, stellt niemand in Abrede.23 Ob sich die Situation im Vorfeld der „Operation Olivenzweig“ Ende Januar 2018 derart zugespitzt hat, dass weitere terroristische Attentate und Raketenabgriffe gegen türkisches Territorium konkret und unmittelbar zu befürchten sind, lässt sich aufgrund der Faktenlage an dieser Stelle nicht erhärten.24 Einen überzeugenden Beweis dafür, dass sich die Bedrohungssituation an der türkisch-syrischen Grenze zu einer regelrechten Selbstverteidigungslage verdichtet hat, hat die Türkei nicht angetreten. 3.3.5. Reaktion der Staatengemeinschaft Im Völkerrecht kommt es immer auch auf die Reaktionen und Rechtsauffassungen (opinio iuris) der internationalen Staatengemeinschaft an. Zwar besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, ein (völkerrechtlich fragwürdiges) militärisches Vorgehen eines anderen Staates – insbesondere eines Bündnispartners – entsprechend zu kommentieren oder gar zu verurteilen. Indes ist in der Wissenschaft darauf hingewiesen worden, dass ein diesbezügliches Schweigen der Staatengemeinschaft nachteilige Wirkungen auf die Völkerrechtsordnung entfalten könnte.25 21 Dass Syrien die Türkei wegen der „Operation Olivenzweig“ verklagt, erscheint angesichts des Verhaltens Syrien in diesem Bürgerkrieg eher unwahrscheinlich. 22 Vgl. NATO-Pressekonferenz vom 25.2.2018, https://www.nato.int/cps/en/natohq/opinions_151089.htm. 23 Eine Chronik der Terroranschläge in der Türkei der letzten drei Jahre findet sich bei Spiegel-online: http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-chronik-der-terroranschlaege-a-1125372.html. 24 Nachdrückliche Zweifel hegt auch Anne Peters, „The Turkish Operation in Afrin (Syria) and the Silence of the Lambs“, EJIL-Völkerrechtsblog vom 30.1.2018. 25 So etwa Anne Peters, “The Turkish Operation in Afrin (Syria) and the Silence of the Lambs”, EJIL- Völkerrechtsblog vom 30.1.2018; Stefan Talmon, “Difficulties in assessing the illegality of the Turkish intervention in Syria”, German Practice in International Law (GPIL-blog) vom 26.1.2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 12 So sei die Gefahr nicht von der Hand weisen, dass ein Ausbleiben an „rechtlichem Protest“ als Billigung einer völkerrechtlich fragwürdigen Intervention verstanden werden könnte. 4. Verhältnismäßigkeit der Ausübung des Selbstverteidigungsrechts Der NATO-Generalsekretär hat anlässlich seiner Bewertung der „Operation Olivenzweig“ darauf aufmerksam gemacht, dass Selbstverteidigungshandlungen unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen hätten. Das Selbstverteidigungsrecht gilt insoweit nicht schrankenlos, sondern unterliegt – wie der IGH in ständiger Rechtsprechung deutlich macht26 – den Prinzipien der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Diese Prinzipien sind nicht nur gewohnheitsrechtlichen Ursprungs, sondern spiegeln als „spätere Übung“ der Staatengemeinschaft (i.S.v. Art. 31 Abs. 3 lit. b WVRK) auch eine übereinstimmende Auslegung des Selbstverteidigungsrechts wider .27 Dementsprechend bekennt sich die Türkei in ihrem Schreiben an den VN-Sicherheitsrat vom 20. Januar 2018 dazu, dass “(…) in countering the threat of terrorism, our response has always been proportionate, measured and in line with the right of self-defence, as defined in Article 51 of the Charter of the United Nations.” Die Entscheidung darüber, ob eine Selbstverteidigungshandlung erforderlich ist, unterliegt – bei einer entsprechenden Beweislast – zunächst der Einschätzung und der Bedrohungsperzeption des angegriffenen Staates. Die subjektive Einschätzung ist gleichwohl nicht alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Selbstverteidigungsmaßnahme, sondern unterliegt gerichtlich nachprüfbaren objektiven Kriterien.28 Dazu zählen insbesondere Rahmen, Umfang, Dauer und Intensität einer militärischen Maßnahme.29 4.1. Ausmaß der Gewaltanwendung Militärische Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 51 VN-Charta müssen stets vom Gedanken der Selbstverteidigung getragen sein und dürfen keine Elemente der Rache oder Repressalie enthalten .30 Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verpflichtet den angegriffenen Staat indes nicht auf die strikte Einhaltung des Talionsprinzips. 26 Vgl. z.B. IGH-Urteil v. 6.11.2003, Oil Platforms (Iran v. U.S.), 2003 I.C.J. 161 paras. 43, 73-74, 76, online unter: http://www.worldcourts.com/icj/eng/decisions/2003.11.06_oil_platforms.htm. 27 Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, München, 6. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 30 ff. 28 Ebenda, Rdnr. 32. 29 Lokman B. Çetinkaya, „Turkey’s Military Operations in Syria“, EJIL-Völkerrechtsblog vom 20.2.2018. 30 Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, München, 6. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 32. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 13 Eine Verteidigungshandlung darf daher im Notfall auch quantitativ mehr Gewalt ausüben als die Angriffshandlung, wenn dies zur Erreichung militärischer Ziele notwendig ist. Der angegriffene Staat ist daher bei seinen Militäraktionen nicht nur darauf beschränkt, gegnerische Streitkräfte von seinem eigenen Territorium zurückzudrängen, sondern darf mit eigenen Streitkräften auch auf gegnerisches Territorium vorrücken, wenn das zur erfolgreichen Beendigung des Angriffs notwendig sein sollte.31 Bestehen sachliche Verdachtsmomente, dass der Angreifer durch Verteidigungshandlungen von geringerer Intensität nicht von weiteren Angriffen abzuhalten ist, wäre es durchaus noch verhältnismäßig, wenn der angegriffene Staat mit einem massiven Einsatz militärischer Gewalt reagiert.32 Militärische Zurückhaltung gegenüber nicht-staatlichen Konfliktparteien, die regelmäßig nicht über die Kampfkraft eines hochgerüsteten NATO-Mitgliedstaates verfügen, kann aus dem Gedanken des „asymmetrischen“ Verhältnisses zwischen den Konfliktparteien geboten sein. Militärische Zurückhaltung gegenüber einem Staat, der nicht selber Konfliktpartei ist, ist angesichts von Selbstverteidigungshandlungen gegen nicht-staatlichen Akteure geboten, die vom Territorium dieses Staates aus operieren. Insoweit muss sichergestellt sein, dass sich die Verteidigungsmaßnahmen strikt auf militärische Ziele der nicht-staatlichen Konfliktpartei beschränken . Die Verhältnismäßigkeit der Selbstverteidigung bemisst sich folglich danach, welches Maß militärischer Gewalt erforderlich ist, um sicherzustellen, dass nicht-staatliche Akteure keine weiteren Angriffe vornehmen können. So hat die Türkei in ihrem förmlichen Schreiben an den VN-Sicherheitsrat vom 20. Januar 2018 beteuert, dass “the operation will target only terrorists and their hideouts, shelters, emplacements , weapons, vehicles and equipment.” Etwas anderes gilt freilich, wenn – wie im Rahmen der „Operation Olivenzweig” geschehen – der Territorialstaat selbst aufseiten der nicht-staatlichen Akteure in den bewaffneten Konflikt interveniert . Auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der kurdischen YPG und der syrischen Regierung dringen seit dem 19. Februar 2018 regierungsnahe syrische Milizen in Afrîn ein und kämpfen seitdem zusammen mit der YPG gegen die türkischen Streitkräfte.33 Unterstellt man eine Selbstverteidigungslage zugunsten der Türkei, so wäre diese berechtigt, auch gegen die syrische Konfliktpartei zu kämpfen. Anderenfalls stellt sich eine Intervention der syrischen Zentralregierung in den Konflikt als Nothilfe zugunsten der kurdischen YPG-Milizen in Nordsyrien dar. 31 Randelzhofer/Nolte, in: Simma/Khan/Nolte/Paulus (Hrsg.), The Charter of the United Nations, Vol. II, Oxford Univ. Press 2012, Art. 51, Rdnr. 60. 32 Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, München, 6. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 32. 33 SZ.de vom 19.2.2018, „Assad steht Kurden gegen Türkei bei“, abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/politik/syrien-assad-steht-kurden-gegen-tuerkei-bei-1.3873623; FAZ.net vom 19.2.2018, „Kurden wollen mit Assads Hilfe gegen Türken kämpfen“, abrufbar unter: http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrin-kurden-verbuenden-sich-mit-syrischer-armee-15456624.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 14 4.2. Zivile Opfer: Unterscheidung zwischen dem ius ad bellum und dem ius in bello Das Verhältnismäßigkeitsprinzip existiert sowohl im ius ad bellum (sog. Friedenssicherungsrecht ) als auch im ius in bello (humanitäres Völkerrecht, sog. „Kriegsrecht“) als „übergreifendes“ Rechtsprinzip34 mit unterschiedlicher Stoßrichtung: Als Schranke des Selbstverteidigungsrechts (Art. 51 VN-Charta) soll es exzessive Verteidigungshandlungen (Notwehrexzesse) verhindern; als Rechtsprinzip des humanitären Völkerrechts soll in vielfältiger Hinsicht den Schutz von Zivilisten und nicht-militärischen Zielen gewährleisten (z.B. die Vorsichtmaßnahmen nach Art. 57 ZP I zu den Genfer Konventionen), ohne dabei ein absolutes Schädigungs- oder Tötungsverbot zugunsten von Zivilisten zu etablieren.35 Bei der Betrachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gilt es rechtlich insoweit zwischen dem ius ad bellum – also dem Rechtfertigungsgrund für die militärische Maßnahme – und dem ius in bello zu differenzieren. Das humanitäre Völkerrecht regelt das Verhalten aller Konfliktparteien, d.h. sowohl des Aggressors als auch des sich verteidigenden Staates, gleichermaßen und unabhängig davon, ob die Militäroperation eine völkerrechtliche Grundlage hat (z.B. Mandatierung durch den VN-Sicherheitsrat nach Kapitel VII der VN-Charta, „Intervention auf Einladung“, Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 VN-Charta) oder nicht.36 Die rechtliche Bewertung von zivilen Opfern und „Kollateralschäden“ einer Militäroperation kann damit unterschiedlich ausfallen – je nachdem, ob sie am Maßstab des ius ad bellum (Verhältnismäßigkeit der Selbstverteidigung nach Art. 51 VN-Charta) oder am Maßstab des ius in bello (Verstoß gegen ZP I zu den Genfer Konventionen) erfolgt. Ein Verstoß gegen das ius in bello macht eine Selbstverteidigungshandlung nicht schon per se unverhältnismäßig. Freilich gibt es auch hier eine Grenze: Begeht der sich verteidigende Staat massive Kriegsverbrechen, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, so wäre ein derart „martialisches“ militärisches Vorgehen erkennbar nicht mehr vom Gedanken der Selbstverteidigung getragen, sondern würde Züge eines „Vernichtungsfeldzuges“ annehmen, der die Grenzen jeglicher Verhältnismäßigkeit sprengt. 34 Randelzhofer/Nolte, in: Simma/Khan/Nolte/Paulus (Hrsg.), The Charter of the United Nations, Vol. II, Oxford Univ. Press 2012, Art. 51 Rdnr. 62. 35 Vgl. etwa das Exzessverbot in Art. 51 Abs. 5 ZP I zu den Genfer Konventionen. Danach ist ein Angriff verboten, „bei dem damit zu rechnen ist, dass sie auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung (…) verursachen , die in keinem Verhältnis (engl. „excessive“) zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.“ 36 Auch im Rahmen eines durch den VN-Sicherheitsrat nach Kapitel VII der VN-Charta mandatierten und damit völkerrechtskonformen Militäreinsatzes kann es zu Verstößen gegen humanitäres Völkerrecht kommen – auf die völkerrechtskonforme Rechtsgrundlage eines solchen Einsatzes hat ein Verstoß gegen das ius in bello keinen Einfluss. Umgekehrt wird eine militärische Intervention, die ohne völkerrechtliche Grundlage erfolgt, nicht dadurch völkerrechtskonform, dass sie im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht erfolgt und dabei keine Kriegsverbrechen begangen werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 15 Wann Verstöße gegen das ius in bello auf das ius ad bellum „durchschlagen“ und eine Selbstverteidigungsmaßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Praktischerweise bietet sich ein Rekurs auf das Völkerstrafrecht und die Tatbestände des IStGH-Statuts (Römisches Statut) an: Um der Weltöffentlichkeit zu zeigen, dass eine militärische Maßnahme erkennbar vom Selbstverteidigungsgedanken getragen ist, wird der sich verteidigende Staat Kriegsverbrechen tunlich zu vermeiden suchen. Begeht er dagegen Kriegsverbrechen , so spricht dies prima facie für die Unverhältnismäßigkeit der Selbstverteidigungshandlung . 4.3. Zur Verhältnismäßigkeit der „Operation Olivenzweig“ Ob die „Operation Olivenzweig“ die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit in dem Maße achtet, wie es die Türkei in ihrem Schreiben an den VN-Sicherheitsrat vom 20. Januar 2018 formal korrekt beteuert hat, ist angesichts der „fluiden“ Faktenlage nicht einfach zu beantworten. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass ein vorübergehendes Vorrücken auf gegnerisches Gebiet, die massive Zerstörung gegnerischer militärischer Infrastruktur (z.B. von Abschussrampen für Raketen) oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts – zumindest solange keine Kriegsverbrechen in Rede stehen – für sich genommen eine Selbstverteidigungsmaßnahme noch nicht unverhältnismäßig erscheinen lassen. Ob der Türkei Kriegsverbrechen in Nordsyrien vorzuwerfen sind, lässt sich angesichts der Faktenlage an dieser Stelle weder erhärten noch ausschließen.37 Konkrete Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des militärischen Vorgehens der Türkei ergeben sich jedoch im Hinblick auf Umfang, Ziele und Dauer des militärischen Vorgehend der Türkei in Nordsyrien. 37 Spiegel-online v. 5.3.2018 („Offenbar mehrere syrische Zivilisten bei Luftangriffen der Türkei getötet“) http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-offenbar-13-zivilisten-bei-tuerkischen-luftangriffen-getoetet-a- 1196556.html; Tagesschau.de vom 3.3.2018 („Erdogans sauberer Krieg“) berichtet von zivilen Opfern und dem Beschuss von humanitären Hilfsorganisationen, https://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-syrien-afrin- 101.html; anders Michael Martens, „Das unbedachte Ende. Warum der türkische Feldzug in Syrien stockt“, in: FAZ vom 3.3.2018, S. 5: „Es gibt aus Afrin keine Bilder, die mit dem Grauen von Ost-Ghouta vergleichbar wären . Viele Bilder vermeintlicher Greuel aus Afrin, die in den sozialen Netzwerken verbreitet wurden, haben sich als Manipulationen erwiesen.“ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 16 So skizzierte das Büro des türkischen Ministerpräsidenten am 21. Januar 2018 folgende militärstrategische Ziele für die „Operation Olivenzweig“,38 wobei insbesondere die Stadt Afrîn geostrategische Bedeutung für die Sicherheitsinteressen der Türkei hat:39 • “To ensure the Turkey-supported Free Syrian Army (FSA) takes control of a 10.000-km2 area. • Following on from the Euphrates Shield Operation and the operation in Idlib, to completely prevent the outlawed Kurdistan Workers’ Party (PKK) from reaching the Eastern Mediterranean. • To eliminate the possibility of losing Turkey’s geographical contact with the Arab world. • To ensure the security of Turkey’s borders with Syria. • To prevent the infiltration of the Syrian Democratic Union Party (PYD) and the PKK into Turkey through the Amanos Mountains. • To prevent a terrorist organization from opening to the Mediterranean and to the world from here. • To ensure the security and continuation of the Euphrates Shield Operation area. • To counter US support for a terrorist organization.” Das geostrategische Interesse der Türkei zielt offenbar darauf ab, das kurdische Einflussgebiet in Syrien einzudämmen bzw. die Entstehung eines kurdischen de facto-Regimes zu verhindern und gleichzeitig die Chance zu nutzen, die der Zerfall Syriens und des „Islamischen Staates“ bietet, um den eigenen Einflussbereich auszuweiten. Aus türkischer Sicht erscheint die Einnahme bzw. Belagerung der syrischen Stadt Afrîn ein geostrategisch notwendiger Schritt zur Erreichung dieser Ziele.40 38 “Turkish military aims to control 10,000 km2 of Syria’s Afrin region”, Stockholm Center for Freedom (SCF) online vom 21.1.2018 https://stockholmcf.org/turkish-military-aims-to-control-10000-km2-of-syrias-afrinregion /. 39 Die Türkei sieht die Afrîn-Gegend als den geostrategisch wichtigsten Pfeiler eines vermeintlichen kurdischen „Korridor-Projekts“, vgl. ZEIT-online vom 3.3.2018 „Türkische Armee rückt in Afrin vor“, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-03/syrien-afrin-tuerkische-armee-luftangriffe-syrischeregierungskaempfer -getoetet. 40 Bereits am 20.2.2018 kündigte der türkische Präsident Erdoğan an, in wenigen Tagen mit einer Belagerung der Stadt Afrîn beginnen zu wollen, vgl. ZEIT-online vom 20.2.2018, abrufbar unter: http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-02/tuerkei-afrin-belagerung-militaer-kurden-miliz-ypg. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 17 Mit dem Gedanken der Selbstverteidigung prinzipiell unvereinbar erscheint indes ein militärisches Vorgehen, das Ziele verfolgt, welche im Ergebnis zu einer dauerhaften Veränderung von Strukturen und Einflusszonen auf fremdem Staatsterritorium führen können oder sogar besatzungsrechtliche Elemente enthalten. Die militärische Verfolgung der erklärten geostrategischen Ziele der Türkei geht daher bei Lichte betrachtet über ein strikt am Gedanken der Selbstverteidigung ausgerichtetes militärisches Handeln hinaus.41 Darauf deutet das taktische Vorgehen der türkischen Streitkräfte im Hinblick auf die beabsichtigte (bzw. bevorstehende) Einnahme bzw. Belagerung der nordsyrischen Stadt Afrîn hin. So wurden die Milizen der kurdischen YPG bis zum 26. Februar 2018 vom türkischen Grenzstreifen vollständig zurückgedrängt; am selben Tag verkündete die Türkei den Einsatz von Spezialeinheiten für eine „neue Schlacht“ um Afrîn.42 5. Ergebnis Zur Rechtfertigung der Militäroperation „Olivenzweig“ beruft sich die Türkei auf das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 VN-Charta. Bezeichnenderweise verwendet die Türkei in ihrem Schreiben an den VN-Sicherheitsrat vom 20. Januar 2018 den Begriff armed attack gar nicht, sondern skizziert eine terroristisch motivierte Bedrohungslage als Folge des syrischen Bürgerkrieges und verweist auf die zunehmenden terroristisch motivierten Übergriffe auf türkisches Territorium durch die kurdischen YPG-Milizen und andere terroristische Gruppierungen. Indem die Türkei auf die fehlende Kontrolle der Region Afrîn in Nordsyrien durch die syrische Zentralmacht abhebt, untermauert sie zwar argumentativ die dogmatische Begründung eines Selbstverteidigungsrechts gegen nicht-staatliche Akteure, bleibt jedoch im Ergebnis den konkreten Beweis für das Vorliegen eines das Selbstverteidigungsrecht auslösenden „bewaffneten Angriffs“ schuldig. Ob sich die Bedrohungssituation der Türkei im Vorfeld der „Operation Olivenzweig“ derart zugespitzt hat, dass weitere Attentate und Raketenabgriffe gegen türkisches Territorium konkret und unmittelbar zu befürchten sind, lässt sich aufgrund der Faktenlage nicht erhärten. Einen überzeugenden Beweis dafür, dass sich die allgemeine Bedrohungssituation an der syrischtürkischen Grenze zu einer konkreten Selbstverteidigungslage verdichtet hat, hat die Türkei nicht angetreten. 41 So auch Stefan Talmon, “Difficulties in assessing the illegality of the Turkish intervention in Syria”, German Practice in International Law (GPIL-blog) vom 26.1.2018. 42 Vgl. die Meldung der Nachrichtenagentur Reuters vom 26.2.2018, „Turkey gains control of border strip inside Syria’s Afrin, sends special forces”, abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syriaturkey /turkey-gains-control-of-border-strip-inside-syrias-afrin-sends-special-forces-idUSKCN1GA14E. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 023/18 Seite 18 Militärische Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 51 VN-Charta müssen in jedem Fall vom Gedanken der Selbstverteidigung getragen sein. Das Selbstverteidigungsrecht gilt insoweit nicht schrankenlos, sondern unterliegt den Prinzipien der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Ob die Operation „Olivenzweig“ die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit in dem Maße achtet, wie es die Türkei in ihrem Schreiben an den VN-Sicherheitsrat vom 20. Januar 2018 formal beteuert hat, muss im Ergebnis jedoch bezweifelt werden. Ein vorübergehendes Vorrücken in gegnerisches Gebiet, die Zerstörung gegnerischer militärischer Infrastruktur oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts – zumindest solange keine Kriegsverbrechen in Rede stehen – lassen zwar für sich genommen eine Selbstverteidigungsmaßnahme noch nicht unverhältnismäßig erscheinen. Konkretere Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des militärischen Vorgehens der Türkei ergeben sich jedoch im Hinblick auf Umfang, Ziele und Dauer des militärischen Vorgehens der Türkei in Nordsyrien. Insbesondere das militärische Verfolgen der erklärten geostrategischen Ziele der Türkei – nämlich das kurdische Einflussgebiet südlich der türkischen Grenze einzudämmen, die Entstehung eines kurdischen de facto-Regimes zu verhindern und den eigenen Einflussbereich auszuweiten – gehen über ein strikt am Gedanken der Selbstverteidigung ausgerichtetes militärisches Handeln hinaus, da sie zu einer dauerhaften Veränderung von Strukturen und Einflusszonen auf fremdem Staatsterritorium führen können. Darauf deutet das taktische Vorgehen der türkischen Streitkräfte im Hinblick auf die beabsichtigte (bzw. bevorstehende) Einnahme bzw. Belagerung der nordsyrischen Stadt Afrîn hin. Angesichts der bestehenden Zweifel am Vorliegen einer Selbstverteidigungslage nach Art. 51 VN-Charta sowie am verhältnismäßigen Vorgehen der türkischen Streitkräfte in Nordsyrien steht die Berufung der Türkei auf das Selbstverteidigungsrecht auf ausgesprochen „tönernden“ Füßen. Den NATO-Bündnispartnern würde es nun obliegen, das NATO-Mitglied Türkei z.B. im Rahmen von NATO-Konsultationen nach Art. 4 NATO-Vertrag aufzufordern, triftige Beweise für das Vorliegen einer Selbstverteidigungslage nach Art. 51 VN-Charta beizubringen und von einer Weiterverfolgung der militärstrategischen Ziele in Nordsyrien Abstand zu nehmen. In diesem Zusammenhang könnte die Türkei an ihre Verpflichtung aus Art. 1 NATO-Vertrag erinnert werden , sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind. ***