© 2019 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 - 017/19 Rechtsfragen zur Anerkennung des Interimspräsidenten in Venezuela Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 017/19 Seite 2 Rechtsfragen zur Anerkennung des Interimspräsidenten in Venezuela Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 017/19 Abschluss der Arbeit: 15. Februar 2019 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 017/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Historische Präzedenzfälle 4 2. Wirtschaftssanktionen 5 3. Völkerrechtliche Anerkennung des Interimspräsidenten im Lichte des venezolanischen Verfassungsrechts 8 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 017/19 Seite 4 1. Historische Präzedenzfälle Die Anerkennung des Oppositionspolitikers Guaidó als venezolanischen Interimspräsidenten1 stellt in gewisser Weise eine Abkehr von der bisherigen Anerkennungspraxis der Bundesrepublik Deutschland dar. Bislang war es jahrelange deutsche Staatspraxis, lediglich Staaten anzuerkennen und keine Regierungen oder Präsidenten.2 So erklärte beispielsweise der Staatsminister im Auswärtigen Amt, Klaus v. Dohnanyi, im Jahr 1979 auf die Frage nach der deutschen Anerkennungspolitik gegenüber Namibia und Rhodesien: „Die Bundesregierung spricht ausdrücklich Anerkennungen nur gegenüber neuen Staaten nicht aber gegenüber neuen Regierungen aus […].“3 Beispiele aus der deutschen Staatspraxis für Anerkennungen von ausländischen Regierungen bzw. Exil- oder Gegenregierungen sind rar. Sie beziehen sich durchweg auf Bürgerkriegssituationen (siehe die Fälle „Libyen“ und „Syrien“) und sind mit der Situation in Venezuela daher nicht wirklich vergleichbar. Im Fall Libyen stand 2011 vor dem Hintergrund von bürgerkriegsähnlichen Aufständen gegen das Gaddafi-Regime die Frage der Anerkennung des sog. Nationalen Übergangsrates durch die Bundesregierung in Rede. Bundesaußenminister Guido Westerwelle bezeichnete im Juni 2011 den Nationalen Übergangsrat als „legitime Vertretung des libyschen Volkes.“4 In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage sprach die Bundesregierung von der „politischen Anerkennung des Nationalen Übergangsrates durch die Bundesregierung“.5 Auf die Frage, inwiefern die Unterstützung der neuen libyschen Einheitsregierung unter dem Ministerpräsidenten Fayez al-Serraj dazu geführt habe, dass die Bundesregierung der Regierung in Tobruk ihre Anerkennung entzog, stellte die Regierung hingegen fest: „Die Bundesregierung anerkennt Staaten, nicht Regierungen.“6 1 Bundesregierung erkennt Übergangspräsidenten an, 4.2.2019, https://www.bundesregierung.de/bregde /suche/bundesregierungerkennt-uebergangspraesidenten-an-1576740. 2 Siehe dazu Talmon, Stefan, “Recognition of Governments: An Analysis of the New British Policy and Practice”, in: British Year Book of International Law, 63 (1992), S. 231-297 (247 f.). 3 Vgl. Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1979, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) 41 (1981), S. 599. 4 Siehe z.B. „Überraschungsbesuch in Bengasi – Westerwelle erkennt libyschen Übergangsrat an“, FAZ v. 13.6.2011, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ueberraschungsbesuch-in-benghasi-westerwelleerkennt -libyschen-uebergangsrat-an-13506.html; „Westerwelle erkennt Rebellen politisch an“, ZEIT Online v. 13.6.2011, https://www.zeit.de/politik/ausland/2011-06/westerwelle-niebel-bengasi. 5 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 17/7349 (vom 13.10.2011), Frage 16; http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/073/1707349.pdf. 6 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/8593 (vom 31.5.2016), Frage 1a; http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/085/1808593.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 017/19 Seite 5 Im Fall Syrien beantwortete die Bundesregierung im Jahre 2015 eine Kleine Anfrage dahingehend , dass sie zwar die Nationale Koalition der Syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als „legitime Vertretung“ des syrischen Volkes betrachte; „völkerrechtlich“ erkenne „die Bundesregierung nur Staaten, nicht aber Regierungen, ausdrücklich an“.7 Die Fälle Libyen und Syrien machen deutlich, dass es in der jüngeren deutschen Geschichte immer wieder Situationen gab, in denen die Bundesregierung ein Regime als „legitime Vertretung des jeweiligen Volkes“ bezeichnet oder diesem gegenüber seine „politische“ Anerkennung ausgesprochen hat. Überdies nahm die Bundesregierung in der Vergangenheit diplomatische Beziehungen zu Regierungen oder zu Repräsentanten von Widerstandsgruppen auf, wohingegen sie die förmliche Erklärung einer Anerkennung regelmäßig ablehnte.8 2. Wirtschaftssanktionen Erörtert wird im Folgenden die Frage der Sperrung von Auslandsguthaben Venezuelas, mithin die Zulässigkeit von Wirtschaftssanktionen.9 Zur aktuellen Sperrung von Guthaben und Sacheinlagen Venezuelas haben sich bereits verschiedene Völkerrechtswissenschaftler in der Presse kritisch geäußert: „Man kann nicht einfach ohne Rechtsgrund ausländisches Staatseigentum beschlagnahmen, insbesondere dann nicht, wenn die Wirtschaft des Staates davon abhängt“, sagt Ambos. Vedder ergänzt: „Wenn Sanktionen eingesetzt werden, um einen Regimewechsel zu erreichen, so ist das eine völkerrechtswidrige Intervention.“10 7 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/6962 (vom 4.12.2015), Frage 12; http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/069/1806962.pdf. 8 Vgl. Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1984, in: ZaöRV 46 (1986), S. 295-381 (308 f.) – Beispiele China/Taiwan sowie Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1989, in: ZaöRV 51 (1991), S. 683-823 (703) – Beispiel Afghanistan. 9 Zum Begriff vgl. statt vieler Carter Barry E., Economic Sanctions (Stand: April 2011), in Wolfrum (Hrsg.), MPEPIL, http://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690- e1521?prd=EPIL#law-9780199231690-e1521-div1-2. 10 Stefan Ulrich, „Sympathie reicht nicht aus. Viele Staaten erkennen Venezuelas selbsternannten Präsidenten an. Juristen sagen: Das widerspricht dem Völkerrecht“, in: SZ vom 8.2.2019, https://www.sueddeutsche.de/politik/juan-guaid-sympathie-reicht-nicht-aus-1.4320612 (Hervorh. vom Bearb.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 017/19 Seite 6 Dabei sind nicht alle Wirtschaftssanktionen eo ipso völkerrechtswidrig. So können Wirtschaftssanktionen eines Staates gegen einen anderen Staat zum Beispiel dann völkerrechtskonform sein, wenn der sanktionierende Staat damit auf eine Völkerrechtsverletzung des sanktionierten Staates ihm gegenüber reagiert (sog. Gegenmaßnahmen).11 Für venezolanische Guthaben und Sacheinlagen bei Banken, die in Europa ansässig sind, gelten zunächst die universellen Standards, insbesondere das Völkergewohnheitsrecht. Eine klare gewohnheitsrechtliche Regel, wonach Wirtschaftssanktionen völkerrechtlich unzulässig sind, hat sich bislang jedoch nicht herausgebildet.12 Weitere Rechtsgrundlagen für Wirtschaftssanktionen finden sich in Art. 39 und 41 VN-Charta. Die genannten Normen ermächtigen den VN-Sicherheitsrat zu Maßnahmen, um die internationale Sicherheit zu wahren. Diese Maßnahmen können u.a. die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen einschließen. Unter welchen Bedingungen Wirtschaftssanktionen gegen das Gewaltverbot (Art. 2 Ziff. 4 VN- Charta) verstoßen, ist im Einzelfall umstritten. Die Rechtsauffassung einiger Entwicklungsländer und ehemaliger Ostblockstaaten, dass Wirtschaftssanktionen als wirtschaftlicher Zwang stets dem Gewaltverbot der VN-Charta unterfielen, hat sich nicht durchgesetzt. Vielmehr halten der Internationale Gerichtshof (IGH), das VN-Generalsekretariat und maßgebliche Stimmen in der Wissenschaft Wirtschaftssanktionen für nicht grundsätzlich unvereinbar mit dem Gewaltverbot.13 Unterhalb der Schwelle zur Gewalt können Wirtschaftssanktionen gleichwohl als verbotene Interventionen völkerrechtswidrig sein. Das Interventionsverbot ist völkergewohnheitsrechtlich anerkannt und findet Niederschlag in Art. 2 Ziff. 7 der VN-Charta.14 11 Siehe im Einzelnen Knut Ipsen, Völkerrecht, 7. Auflage, München 2018, § 30, S. 661 bis 671. Zum Begriff der Gegenmaßnahme siehe auch Federica Paddeu, Countermeasures (Stand: September 2015), in: Wolfrum (Hrsg.), MPEPIL, http://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690- e1020?rskey=e3x3OJ&result=4&prd=EPIL. 12 Carter, Barry E., Economic Sanctions, in: Lachemann/Wolfrum (Hrsg.), International Economic Law, Vol. I, Oxford Univ. Press 2015, S. 242 ff., Rdnr. 29 f. 13 Vgl. ICJ, Military and Paramilitary Activities in und against Nicaragua (Nicaragua v. United States of America). Merits, Judgment, I.C.J. Reports 1986, https://www.icj-cij.org/files/case-related/70/070-19860627-JUD-01-00- EN.pdf. Der VN-Generalsekretär führt aus: “There is no clear consensus in international law as to when coercive economic measures are improper”, siehe UN GA, A/48/535 vom 25. Oktober 1993, file:///P:/_unverschluesselt/Eigene%20Dateien/A_48_535-EN.pdf, S. 1. Aus wissenschaftlicher Sicht siehe statt vieler Albrecht Randelzhofer/Oliver Dörr, Kommentierung zu Art. 2 (4), S. 208 f., in: Simma u.a. (Hrsg.), The Charter of the United Nations, Oxford, 3. Aufl. 2012. 14 Statt vieler Kunig, Philip, Prohibition of Intervention (Stand: April 2008), in: Wolfrum (Hrsg.), MPEPIL, http://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690-e1434#law- 9780199231690-e1434-div2-4, Rdnr. 7 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 017/19 Seite 7 Ob eine Sanktion die Schwelle zur Völkerrechtswidrigkeit überschreitet, ist Gegenstand einer komplexen Beurteilung, wobei die Zielsetzung des handelnden Staates, der konkrete Regelungsgegenstand , die Intensität der Maßnahme, die Tragweite der Folgen und die Beziehung zwischen Mitteln und Zweck im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen sind.15 Was die Zielsetzung des handelnden Staates anbetrifft, so wird z.B. die Verfolgung menschenrechtlicher Ziele mit wirtschaftlichen Sanktionen in neuerer Zeit häufig als legitim angesehen, zumal Menschenrechtsverletzungen nicht mehr als rein innere Angelegenheiten der Staaten begriffen werden.16 Dies setzt jedoch voraus, dass die menschenrechtlichen Ziele für den sanktionierenden Staat auch tatsächlich handlungsmotivierend sind und – wie bereits erwähnt – eine angemessene Relation zwischen Mitteln und Zweck besteht. Für den inneramerikanischen Kontext, d.h. zum Beispiel für venezolanische Vermögensgegenstände in der Hand von Banken, die in einem Mitgliedstaat der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) ansässig sind, bilden überdies die Art. 19 und 20 der OAS-Charta eine Rechtsgrundlage zur Bewertung von Wirtschaftssanktionen: „No State or group of States has the right to intervene, directly or indirectly, for any reason whatever, in the internal or external affairs of any other State. The foregoing principle prohibits not only armed force but also any other form of interference or attempted threat against the personality of the State or against its political, economic, and cultural elements. No State may use or encourage the use of coercive measures of an economic or political character in order to force the sovereign will of another State and obtain from it advantages of any kind.“17 15 Ebda. Rdnr. 25 f. 16 Vgl. Ziegler, Katja S., Domaine Réservé (Stand: April 2013), in: Wolfrum (Hrsg.), MPEPIL, http://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690-e1398#law- 9780199231690-e1398-div1-2, insbesondere Rdnr. 6 und 12 ff. Zu tatsächlichen und völkerrechtlichen Aspekten der Menschenrechtssituation in Venezuela siehe statt vieler: OHCHR, Übersicht zu Menschenrechtsthemen in Venezuela von 2014 bis zur Gegenwart (31.01.2019), https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/NewsSearch.aspx?CID=VE; UN News, Independent UN rights expert calls for compassion, not sanctions on Venezuela, 31 January 2019, https://news.un.org/en/story/2019/01/1031722; Amnesty International, Venezuela 2017/2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/venezuela; Human Rights Watch, Venezuela, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/venezuela. 17 Charter of the Organization of American States, http://www.oas.org/en/sla/dil/docs/inter_american_treaties_A- 41_charter_OAS.pdf (Hervorh. vom Bearbeiter). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 017/19 Seite 8 3. Völkerrechtliche Anerkennung des Interimspräsidenten im Lichte des venezolanischen Verfassungsrechts Die Diskussion um die völkerrechtliche Anerkennung18 des selbsternannten venezolanischen Interimspräsidenten Guaidó durch Teile der internationalen Staatengemeinschaft – darunter Deutschland – erfolgt vor dem Hintergrund einer Regierungskrise und einer damit einhergehenden Verfassungskrise in Venezuela.19 Der Anführer der Oppositionsbewegung und Präsident der Nationalversammlung20 in Venezuela, Guaidó, macht dem faktisch (noch) amtierenden venezolanischen Präsidenten Maduro die Präsidentschaft streitig und untermauert seinen Anspruch auf das Präsidentenamt unter Berufung auf Art. 233 der venezolanischen Verfassung. Art. 233 lautet in deutscher Übersetzung:21 „Als zwingende Hinderungsgründe bezüglich der Amtsausübung des Präsidenten oder der Präsidentin der Republik gelten: Sein oder ihr Tod, sein oder ihr Rücktritt sowie seine oder ihre durch Urteil des Obersten Gerichtshofes verfügte Absetzung;22 seine oder ihre durch Attest einer vom Obersten Gerichtshof eingesetzten und von der Nationalversammlung bestätigten medizinischen Kommission bescheinigte dauernde körperliche oder geistige Handlungsunfähigkeit, die Nichtwahrnehmung des Amtes, die von der Nationalversammlung als solche festgestellt wird, sowie die Amtsenthebung durch Volksabstimmung. (…) 18 Vgl. dazu Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste WD 2 – 3000 – 016/19 vom 8.2.2019, „Völkerrechtliche Aspekte der Anerkennung eines ausländischen Staatsoberhaupts“, https://www.bundestag.de/blob/592554/87e4ecf283d8bf72635da91a34f72b09/wd-2-014-19-pdf-data.pdf. 19 Samuel Misteli, „Venezuela und seine zwei Präsidenten: das sagt das Völkerrecht“, in: NZZ online vom 8.2.2019, abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/venezuela-guaidos-anspruch-und-das-voelkerrechtld .1457764; Sebastián Mantilla Blanco, „Rival Governments in Venezuela: Democracy and the Question of Recognition“, in: Verfassungsblog ´On Constitutional Matters` vom 28.1.2019, online abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/rival-governments-in-venezuela-democracy-and-the-question-of-recognition/; Max Fisher, „Who Is Venezuela’s Legitimate President? A Messy Dispute, Explained”, in: The New York Times online vom 4.2.2019, abrufbar unter: https://www.nytimes.com/2019/02/04/world/americas/venezuela-maduroguaido -legitimate.html. 20 2017 hatte der Oberste Gerichtshof Venezuelas die Volksvertretung „entmachtet“, alle Entscheidungen des Parlaments für illegal erklärt und sich selbst die Rechte des Parlaments übertragen. Vgl. die Berichte in der ZEIT https://www.zeit.de/politik/ausland/2017-03/nicolas-maduro-venezuela-parlament-oberster-gerichtshofkompetenzen und im SPIEGEL http://www.spiegel.de/politik/ausland/venezuela-oberstes-gericht-entmachtetparlament -a-1141188.html. 21 Verfassung der Bolivarischen Republik Venezuela, Originaltext (span.), https://www.oas.org/juridico/mla/sp/ven/sp_ven-int-const.html, deutsche Übersetzung abrufbar unter: https://kyrillow.net/wp-content/uploads/2019/01/Verfassung-der-Bolivarischen-Republik-Venezuela-2009-mitnderung -N-1.pdf (Hervorh. durch Bearbeiter). 22 Span.: “(…) la destitución decretada por sentencia del Tribunal Supremo de Justicia”. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 017/19 Seite 9 Ergibt sich ein zwingender Hinderungsgrund bezüglich der Person des Präsidenten oder der Präsidentin der Republik während der ersten vier Jahre der verfassungsgemäßen Amtszeit,23 folgen neue allgemeine, direkte und geheime Wahlen innerhalb der nächsten dreißig Tage. Bis der neue Präsident oder die neue Präsidentin gewählt ist und das Amt antritt, nimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Präsidentschaft der Republik wahr.“ Medienberichten zufolge nennt die venezolanische Opposition als verfassungsrechtliche „Hinderungsgründe“ für die Amtsausübung des Präsidenten Maduro, dass dieser 2018 „nur durch Manipulation wiedergewählt worden sei und deshalb keine demokratische Legitimation besitze.“24 Diese Verfassungsinterpretation sei insofern „kreativ“,25 als Artikel 233 in erster Linie physische „Hinderungsgründe“ (Tod, Krankheit, Unzurechnungsfähigkeit etc.) benenne. Guaidó stützt sich indes auf die – in Art. 233 Abs. 1 der Verfassung als „Hinderungsgrund“ normierte – gerichtlich verfügte Entmachtung / Absetzung (span.: destitución) des Präsidenten Maduro vom 29. Oktober 2018, in welcher der Oberste Gerichtshof Maduro auf Grundlage von Artikel 233 der Verfassung für abgesetzt erklärte und befand, es bestehe ein „institutionelles Vakuum.“26 Der Oberste Gerichtshof führt aus: “Se ratifica el “vacío institucional” que existe Constitucionalmente en el Poder Ejecutivo en Venezuela, de conformidad a lo establecido en el artículo 233 de la Constitución de la República Bolivariana de Venezuela; y como consecuencia de la condenatoria impuesta en este proceso penal especial, se decreta la destitución definitiva de Nicolás Maduro Moros del cargo de Presidente de la República Bolivariana de Venezuela. (…), 23 Am 20. Mai 2018 wurde Maduro in einer vorgezogenen Präsidentenwahl für eine zweite Amtszeit gewählt; diese Wahl wurde jedoch von den meisten westlichen Staaten, darunter den USA und den Staaten der Europäischen Union, nicht anerkannt. Die zweite Amtszeit Maduros begann am 10. Januar 2019 (vgl. Tagesschau vom 10.1.2019 „Maduro wird vereidigt“, https://www.tagesschau.de/ausland/venezuela-maduro-113.html). Maduro legte den Amtseid indes nicht wie von der Verfassung vorgeschrieben vor dem Parlament, sondern vor dem Obersten Gerichtshof ab (vgl. FAZ vom 8.2.2019, S. 8 „Wer ist der Putschist?“). 24 Samuel Misteli, „Venezuela und seine zwei Präsidenten: Das sagt das Völkerrecht“, in: NZZ online vom 8.2.2019. Vgl. zu den Wahlen den Bericht in der New York Times vom 20.5.2018, „Venezuela Election Won by Maduro. Amid Widespread Disillusionment“,https://www.nytimes.com/2018/05/20/world/americas/venezuelaelection .html. Kritik an der Durchführung der Wahlen 2018 erfolgte u.a. durch die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS), vgl. Resolution on the Situation in Venezuela vom 5.6.2018, http://www.oas.org/en/media_center/press_release.asp?sCodigo=S-032/18. Die Durchführung der Wahlen wurde durch den Wahlprüfungsausschuss (Sala Electoral) des Obersten Gerichtshofs Venezuelas, der als Exilgericht in Bogotá/Kolumbien tagte, angefochten. Vgl. Beschluss vom 14.5.2018, online unter: http://tsjlegitimo.org/wp-content/uploads/2018/06/Sentencia-de-NULIDAD-de- CONVOCATORIA-a-ELECCIONES-PRESIDENCIALES-SE-2018-003-.pdf. 25 So Max Fisher, „Who Is Venezuela’s Legitimate President? A Messy Dispute, Explained”, in: The New York Times online vom 4.2.2019, a.a.O. (Fn. 19). 26 Vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofs der Bolivarischen Republik Venezuela, 208º y 159º, S. 150 f., online unter: http://tsjlegitimo.org/wp-content/uploads/2018/11/Sentencia-Definitiva-Exp.-SP-2018-001-final.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 017/19 Seite 10 (…) en el sentido de que Nicolás Maduro Moros no es Presidente legítimo de Venezuela y está detentando ilegalmente la Presidencia del Estado Venezolano. En consecuencia, los tratados y contratos suscritos por Nicolás Maduro Moros por si, o por interpuestas personas , no serán legítimos, ni válidos legalmente y menos comprometen en modo alguno a la República, empresas y corporaciones propiedad de Estado Venezolano. Es todo. Y así se decide.“ Verfassungsrechtlich problematisch erscheint indes, dass das am 29. Oktober 2018 gegen Präsident Maduro ergangene Urteil durch einen Obersten Gerichtshof (Tribunal Supremo de Justicia de Venezuela) gefällt wurde, der seit 2017 im Exil tagt.27 Die 33 Obersten Richter dieses „Exil-Gerichtshofes“ wurden im Juli 2017 durch die von venezolanischen Oppositionsparteien dominierten Nationalversammlung – deren Präsident Guaidó ist – gewählt.28 Nach Konfrontation mit der Regierung Maduro flohen die Richter ins Exil, u.a. nach Panama, Chile, Kolumbien und in die USA. Im Oktober 2017 erhielten die exilierten Richter am Sitz der OAS (Organisation Amerikanischer Staaten) in Washington D.C. ein Büro.29 Die verschiedenen Fachkammern des Obersten Gerichtshofes bearbeiten sodann eingehende Klagen, die sie auf einer eigenen Internetseite30 per e-Mail erhalten; ihre Entscheidungen treffen sie per Konferenzschaltung im Internet. Die Autorität des Obersten Gerichts im Exil wird von der Regierung Maduros nicht anerkannt und seine Entscheidungen in Venezuela auch nicht durchgesetzt .31 27 República Bolivariana de Venezuela. Tribunal Supremo de Justicia, Discurso de apertura de actividades, Washington D.C., http://tsjlegitimo.org/apertura/. Vgl. näher Sebastián Mantilla Blanco, „Rival Governments in Venezuela: Democracy and the Question of Recognition“, in: Verfassungsblog ´On Constitutional Matters` vom 28.1.2019, a.a.O. (Fn. 19). 28 “Venezuela row as National Assembly appoints judges”, BBC news vom 22.7.2017, https://www.bbc.com/news/world-latin-america-40690251. 29 “El régimen de Maduro Venezuela: Un en el exilio se instala en la OEA”, 12.10.2017, https://www.clarin.com/mundo/venezuela-tribunal-supremo-justicia-exilio-instalaoea _0_rJDm2r6h-.html. 30 Abrufbar unter: http://tsjlegitimo.org/ . Der Gerichtshof firmiert dort als „Legitimes Oberstes Gericht“. 31 Samuel Misteli, „Venezuela und seine zwei Präsidenten: Das sagt das Völkerrecht“, in: NZZ online vom 8.2.2019, a.a.O. (Fn. 19). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 017/19 Seite 11 Stattdessen amtiert in Venezuela weiterhin ein „Maduro-treues“32 Oberstes Gericht (Tribunal Supremo),33 das dem Oppositionsführer Guaidó zuletzt sogar Auslandsreisen untersagt hatte.34 Die Anwendbarkeit von Art. 233 der venezolanischen Verfassung hängt also von der Verfassungsmäßigkeit des Urteils des Exil-Gerichts vom 29. Oktober 2018 ab, welches aus Sicht der Maduro-Administration illegitim ist und daher auch keine verfassungsrechtlich bindenden Entscheidungen fällen kann. Aufgrund der anhaltenden Regierungs- und Verfassungskrise in Venezuela konnte Art. 233 der Verfassung bislang auch nicht ins Werk gesetzt werden.35 Die Anerkennung des Interimspräsidenten Guaidó durch die Bundesrepublik Deutschland am 4. Februar 201936 stützt sich u.a. auch auf Art. 233 der venezolanischen Verfassung.37 Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Präsident Maduro aus deutscher Sicht über keine verfassungsrechtliche Legitimation (mehr) verfügt. Mit dem Verweis auf Art. 233 der venezolanischen Verfassung positioniert sich Deutschland gleichzeitig in einer strittigen Frage des venezolanischen Verfassungsrechts. Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der „Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates“ völkerrechtlich ebenso fragwürdig wie die (vorzeitige) Anerkennung eines Oppositionspolitikers als Interimspräsidenten, der sich im Machtgefüge eines Staates noch nicht effektiv durchgesetzt hat. *** 32 „Krise in Venezuela: Wie sichert sich Maduro seine Macht?,“ in: Epoch-Times vom 1.4.2017 https://www.epochtimes.de/politik/welt/krise-in-venezuela-wie-sichert-sich-maduro-seine-machta 2085678.html. 33 Abrufbar unter http://www.tsj.gob.ve/; anders dagegen die Homepage des „Exilgerichts“: http://tsjlegitimo.org/. 34 „Oberster Gerichtshof verbietet Guaidó Auslandsreisen“, in: Die Welt online vom 29.1.2019, https://www.welt.de/politik/ausland/article187922238/Venezuela-Oberster-Gerichtshof-verbietet-Juan-Guaido- Auslandsreisen.html. 35 Nach dem Wortlaut des Artikels hätten sonst Neuwahlen binnen 30 Tagen nach dem gesetzlichen Hinderungsgrund bezüglich der Amtsausübung des Präsidenten – also der am 29.10.2018 gerichtlich verfügten Absetzung des Präsidenten – erfolgen müssen. 36 Bundesregierung erkennt Übergangspräsidenten an, 4.2.2019, https://www.bundesregierung.de/bregde /suche/bundesregierungerkennt-uebergangspraesidenten-an-1576740. 37 Vgl. die Rede von Bundesaußenminister Heiko Maas in der Aktuellen Stunde des Bundestages „Aktuelle Entwicklungen in Venezuela – schnellstmögliche Wiederherstellung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit“, 30.1.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/maas-bundestag-venezuela/2184556. In der Rede des Außenministers heißt es: „Im Einklang mit Artikel 233 der venezolanischen Verfassung wird es dann an Juan Guaidó sein, das Land zu Neuwahlen zu führen. Diese Sicht wird weltweit von immer mehr Staaten und Regierungen geteilt.“