© 2018 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 016/18 Gerichtliche und außergerichtliche Möglichkeiten der Aufarbeitung kolonialen und rassistisch motivierten Unrechts Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 2 Gerichtliche und außergerichtliche Möglichkeiten der Aufarbeitung kolonialen und rassistisch motivierten Unrechts Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 016/18 Abschluss der Arbeit: 8. März 2018 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Die Aufarbeitung der Kolonialgeschichte in der Bundesrepublik Deutschland: Die Herero und Nama 4 2.1. Aufarbeitungsversuche im Verhandlungswege 4 2.2. Aufarbeitungsversuche im Klagewege 5 3. Die Aufarbeitung der Kolonialgeschichte in Belgien: Der Fall Patrice Lumumba 8 3.1. Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses 8 3.2. Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens 10 4. Die Aufarbeitung der Kolonialgeschichte in Großbritannien: Die kenianischen Mau Mau 10 5. Die Aufarbeitung der Kolonialgeschichte in den Niederlanden: Der Fall Rawagede 12 5.1. Anwendbarkeit des niederländischen Rechts 14 5.2. Verjährung der Ansprüche 14 5.3. Schlussfolgerungen des Gerichts 15 6. Die Aufarbeitung der Apartheid in Südafrika: Die South African Apartheid Litigation 16 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 4 1. Einleitung Dieser Sachstand thematisiert die verschiedenen Formen der Aufarbeitung kolonialen Unrechts, wie sie in der jüngeren Vergangenheit in Deutschland (2.), Belgien (3.), Großbritannien (4.) und den Niederlanden (5.) erfolgt sind. Im Kern beleuchtet er außergerichtliche wie auch gerichtliche Versuche der Opfer kolonialer Verbrechen des 20. Jahrhunderts (oder deren Nachfahren), ehemalige Kolonialmächte auf der Grundlage von nationalem Recht oder Völkerrecht juristisch haftbar zu machen. Ferner untersucht der Sachstand Aufarbeitungsversuche im Zusammenhang mit dem südafrikanischen Apartheid-Regime (6.). 2. Die Aufarbeitung der Kolonialgeschichte in der Bundesrepublik Deutschland: Die Herero und Nama Zwischen 1904 und 1908 kam es in Deutsch-Südwestafrika, dem heutigen Namibia, zu verheerenden Auseinandersetzungen zwischen der kaiserlichen Schutztruppe des Deutschen Reiches und den Volksgruppen der Herero und Nama.1 Das Deutsche Reich hatte seine Herrschaftsgewalt bereits seit den 1880er Jahren in Deutsch-Südwestafrika ausgeweitet, mehr und mehr Land an deutsche Siedler übereignet und die Herero zunehmend entrechtet. Im Januar 1904 erhoben sich die Herero zu einem Aufstand, der für die deutschen Schutztruppen völlig unerwartet kam und zum Tod von über 100 Deutschen führte. Die Auseinandersetzungen fanden schließlich am 11. August 1904 ihren Höhepunkt in der sog. Schlacht am Waterberg. Hierbei zwang der deutsche Generalleutnant von Trotha die Herero in die Kalahari-Wüste, wo diese entweder verdursteten , gehängt oder erschossen wurden. Nach der Schlacht am Waterberg wurden die überlebenden Hereros in Lagern untergebracht und der Zwangsarbeit unterworfen. 2.1. Aufarbeitungsversuche im Verhandlungswege Die Nachfahren der Herero und Nama haben seit den frühen 1990er Jahren versucht, für die Kolonialverbrechen und deren Folgen von der Bundesrepublik Deutschland Entschädigungsleistungen zu erlangen. Bereits kurz nach der Unabhängigkeit Namibias am 21. März 1990 ersuchten die Herero die damalige namibische Regierung erfolglos, einen Brief mit Wiedergutmachungsforderungen an die deutsche Regierung weiterzuleiten. Im selben Jahr war ein Treffen des Herero-Führers Kuaima Riruako mit dem damaligen Außenminister Hans-Dietrich Genscher in Deutschland erfolglos.2 Schließlich blieben auch 1995 bzw. 1998 die Bemühungen der Herero 1 Zum geschichtlichen Hintergrund siehe Ausarbeitung, „Der Aufstand der Volksgruppen der Herero und Nama in Deutsch-Südwestafrika (1904-1908): Völkerrechtliche Implikationen und haftungsrechtliche Konsequenzen“ (27. September 2016), WD 2 - 3000 - 112/16), S. 4, m.w.N. 2 Eicker, Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht (Peter Lang, Frankfurt a.M., 2009), S. 82. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 5 und Nama im Rahmen von Staatsbesuchen Helmut Kohls bzw. Roman Herzogs in Namibia ohne Ergebnis.3 2.2. Aufarbeitungsversuche im Klagewege Da eine Versöhnung im Wege von Verhandlungen mit den Nachfahren der Herero und Nama nicht zustande kam und zudem wenig aussichtsreich schien, reichte Kuaima Riruako 1998 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Internationalen Gerichtshof (IGH) ein.4 Der IGH nahm die Klage jedoch nicht zur Entscheidung an, da nach Art. 34 Abs. 1 IGH-Statut nur Staaten (und keine Individuen) parteifähig sind. Nach der Nichtannahme der Klage durch den IGH erhoben die Herero People’s Reparation Corporation (HPRC)5, der Stamm der Herero sowie eine Vielzahl von Einzelpersonen 2001 beim District Court in Washington eine zivilrechtliche Sammelklage, gerichtet auf Schadensersatz in Höhe von 2 Milliarden US-Dollar. Die Senatsverwaltung der Justiz des Landes Berlin verweigerte jedoch am 21. Februar 2002 die förmliche Zustellung der Klageschrift an die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf den Grundsatz der Staatenimmunität.6 Nachdem der District Court in Washington eine Frist für die Zustellung der Klage gesetzt hatte, nahmen die Kläger die Klage am 16. Juni 2003 (wohl wegen des absehbaren Versäumnisses der Zustellungsfrist) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurück.7 Die Herero erhoben zudem 2001 in den USA eine Zivilklage gegen die Deutsche Bank AG und die Reederei Woermann Linie bzw. Deutsche-Afrika-Linien GBMLT & Co.8 Diese soll im Rahmen dieses Sachstandes nur als solche aufgezeigt werden, da sich der Gegenstand der zugrundeliegenden parlamentarischen Anfrage explizit auf Klageverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.9 3 Ibid.; Harring, „German Reparations to the Herero Nation: An Assertion of Herero Nationhood in the Path of Namibian Development?“ (2002) West Virginia Law Review, Bd. 104, S. 393 ff. 4 Eicker, Der Deutsch-Herero-Krieg (Fn. 2), S. 83 f. 5 Die HPRC ist eine juristische Person des Privatrechts des District of Columbia. Hinter ihr steht die namibische Hosea Kitako-Stiftung. Siehe Eicker, Der Deutsch-Herero-Krieg (Fn. 2), S. 325. 6 Eicker, Der Deutsch-Herero-Krieg (Fn. 2), S. 329; Kämmerer und J. Föh. „Das Völkerrecht als Instrument der Wiedergutmachung?“ in Archiv des Völkerrechts (2004) 42, S. 294 (295). 7 Eicker, Der Deutsch-Herero-Krieg (Fn. 2), S. 329; Kämmerer und J. Föh. „Das Völkerrecht als Instrument der Wiedergutmachung?“ (Fn. 6), S. 295. 8 US District Court for the District of Columbia, The Herero People’s Reparation Corporation v. Deutsche Bank AG (vorläufige Urteilserklärung [memorandum opinion] vom 31. Juli 2003), Nr. 01-1868, 2003 West Law 26119014. 9 Ausführlich zum Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen gegen die Deutsche Bank AG und die Deutsche- Afrika-Linien GBMLT & Co siehe Sachstand „Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte nach dem Alien Torts Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 6 Nach 2003 schloss sich eine Phase an, in welcher die geschichtliche Aufarbeitung der Ereignisse im früheren Deutsch-Südwestafrika von deutscher Seite im Wesentlichen aus Zugeständnissen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und Verhandlungen zwischen der Regierung Namibias und der Bundesrepublik bestand.10 2015 bezeichnete das Auswärtige Amt und der damalige Bundestagspräsident Norbert Lammert die Taten zudem als Völkermord.11 Da sich die Herero und Nama im bilateralen Verhandlungsprozess zwischen der deutschen und der namibischen Regierung jedoch nur unzureichend eingebunden fühlten,12 kündigten sie im Mai 2016 an, beim Permanent Court of Arbitration (PCA) in Den Haag ein Schiedsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland zu initiieren.13 Zum Zeitpunkt der Bearbeitung dieses Sachstandes waren noch keine weiteren Details zum Verfahren bekannt. Zu einer weiteren Sammelklage der Herero gegen die Bundesrepublik Deutschland kam es schließlich am 5. Januar 2017 (Vekuii Rukoro et al. gegen die Bundesrepublik Deutschland).14 Diese Zivilklage vor dem US District Court Southern District of New York wirft erneut die (Zuständigkeits -)Frage auf, ob Schadensersatzansprüche auf Grund von Völkerrechtsverletzungen auf nationaler Ebene geltend gemacht werden können. Der US-amerikanische Alien Torts Claim Claim Act: Schadensersatzklagen der Herero und Nama“ (2. März 2017) WD 2 - 3000 - 021/17, S. 6 f. (Anlage) sowie Eicker, Der Deutsch-Herero-Krieg (Fn. 2), S. 325 ff. 10 Ausarbeitung, „Der Aufstand der Volksgruppen der Herero und Nama in Deutsch-Südwestafrika (1904-1908):“ (Fn. 1), S. 4. 11 Schäfer, Bundespressekonferenz vom 10. Juli 2015: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift /Pressekonferenzen/2015/07/2015-07-10-regpk.html;jsessionid =803779AD0823BE54388F270352682F19.s5t1; Die ZEIT, „Bundestagspräsident Lammert nennt Massaker an Herero Völkermord“ (8. Juli 2015): http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-07/herero-nama-voelkermorddeutschland -norbert-lammert-joachim-gauck-kolonialzeit (jeweils zuletzt aufgerufen am 21. Februar 2018). 12 Auf deutscher Seite leitet der Sonderbeauftragte der Bundesregierung, Ruprecht Polenz (CDU/CSU), die Verhandlungen . In der Sitzung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe vom 21. September 2016 bestätigte Polenz, dass die Herero und Nama ein gewisses Misstrauen im Hinblick auf die Regierungsverhandlungen hegten, in denen sie nicht involviert sind. Man pflege in diesem Zusammenhang das Sprichwort: „about us, without us, is against us“. Hib Nr. 537. „Polenz : Versöhnung auf gutem Weg“ (22. September 2016): http://www.bundestag.de/presse/hib/#url=L3ByZXNzZS9oaWIvMjAxNjA5Ly0vNDU0OTQw&mod=mod454590 (zuletzt aufgerufen am 21. Februar 2018). 13 Pressemitteilung „Herero und Nama reichen Klage gegen Deutschland in Den Haag ein“ (18. Mai 2016): http://genocide-namibia.net/2016/05/18-06-16-pressemitteilung-herero-und-nama-reichen-klage-gegen-deutschland -in-den-haag-ein/ (zuletzt aufgerufen am 21. Februar 2018). 14 US District Court Southern District of New York, Vekuii Rukoro et al. v. Federal Republic of Germany (Klageschrift vom 5. Januar 2017), Nr. 17-0062, verfügbar unter: http://docs.dpaq.de/11721-herero_vs_germany .pdf. Siehe auch Buser, „German Genocide in Namibia before U.S. Courts“ (11. Januar 2017), Völkerrechtsblog , verfügbar unter: https://voelkerrechtsblog.org/german-genocide-in-namibia-before-u-s-courts/. Zum aktuellen Stand des Verfahrens siehe Namibia Economist, „Reparation Claimants Leverage German State Property in New York to Establish District Court’s Sovereign Jurisdiction“ (14. Februar 2018), verfügbar unter: https://economist.com.na/32789/headlines/reparations-claimants-leverage-german-state-property-in-new-yorkto -establish-district-courts-sovereign-jurisdiction/ (jeweils zuletzt aufgerufen am 21. Februar 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 7 Act von 1789 (ATCA)15 begründet in bestimmten Fällen die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte , wenn ein ausländischer Staatsangehöriger Schadensersatz für die Verletzung von Völkerrechtsnormen begehrt und die schadensverursachende Handlung außerhalb der USA vorgenommen wurde.16 Die maßgebliche Norm, § 1350 ATCA, lautet: “the district courts shall have original jurisdiction of any civil action by an alien for a tort only, committed in violation of the law of nations or a treaty of the United States.” Die Norm steht im Spannungsverhältnis mit dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität . Nach diesem Grundsatz darf kein Staat über das Verhalten eines anderen Staates zu Gericht sitzen.17 Der Internationale Gerichtshof hat den Grundsatz der Staatenimmunität zuletzt 2012 bestätigt ,18 sodass dieser aus völkerrechtlicher Sicht vergleichsweise eindeutig Vorrang vor § 1350 ATCA beanspruchen dürfte.19 Sollte sich der US District Court Southern District of New York wider Erwarten für zuständig erklären , müsste er sich in der Sache mit folgenden zwei (Haupt-)Begehren der Kläger auseinander setzen. Erstens verlangen die Kläger Schadensersatz für die Folgen des Genozids sowie die aus ihrer Sicht völkerrechtswidrige Enteignung der Herero und Nama.20 Zweitens soll die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet werden, die Kläger nicht weiter von den Verhandlungen zwischen der deutschen und namibischen Regierung auszuschließen.21 Eines der wesentlichen Probleme der juristischen Begehren liegt in der sogenannten intertemporalen Anwendung des Völkerrechts, also dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der es verbietet, heutige Rechts- und Gerechtigkeitsvorstellungen (hier zur Völkerrechtswidrigkeit des Genozids, welche erst 1948 im Rahmen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes kodifiziert wurde22) retroaktiv auf vergangene Sachverhalte (die Vorfälle von 1904 bis 1908) anzuwenden.23 15 28 U.S.C. § 1350 (1789). 16 Zu ATCA siehe Sachstand „Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte nach dem Alien Torts Claim Act: Schadensersatzklagen der Herero und Nama“ (2. März 2017) WD 2 - 3000 - 021/17 (Anlage). 17 Ipsen, Völkerrecht (6. Aufl., Beck, München, 2014), S. 180-197. 18 IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening) (Urteil vom 3. Februar 2012), [2012] ICJ Reports, S. 99. 19 So auch Buser, „German Genocide in Namibia before U.S. Courts“ (Fn. 14). 20 Vekuii Rukoro et al. v. Federal Republic of Germany (Klageschrift vom 5. Januar 2017) (Fn. 14), Rn. 15, 63 ff. 21 Ibid., Rn. 82 lit. c). 22 Sachstand, „Zum Anwendungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“, (20. April 2012), WD 2 - 3000 - 051/12. 23 Hierzu eingehend die Ausarbeitung, „Der Aufstand der Volksgruppen der Herero und Nama in Deutsch-Südwestafrika (1904-1908)“ (Fn. 1), m.w.N.; Heinemann, „Die deutschen Genozide an den Herero und Nama: Grenzen der rechtlichen Aufarbeitung“ (2016) Der Staat, S. 461; Eicker, Der Deutsch-Herero-Krieg (Fn. 2); Sarkin, Colonial Genocide and Reparations Claims in the 21st Century (2009, Praeger Security International, Westport). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 8 3. Die Aufarbeitung der Kolonialgeschichte in Belgien: Der Fall Patrice Lumumba Patrice Lumumba, der erste gewählte Premierminister der Demokratischen Republik Kongo (DRK), hielt am Tage der Unabhängigkeit der DRK eine historische Rede, in der er die Unabhängigkeit als Resultat eines langen und noch immer unbeendeten Kampfes gegen den Kolonialismus darstellte.24 Er forderte darin u.a. die volle Hoheitsgewalt über die Bodenschätze der DRK, um die Lebensbedingungen vor Ort zu verbessern.25 Während er von vielen Kongolesen als Freiheitskämpfer angesehen wurde, wurden Lumumbas Forderungen außerhalb der DRK als Bedrohung westlicher Interessen angesehen.26 Er und zwei seiner politischen Mitstreiter (Joseph Okito und Maurice M’polo) wurden wenige Monate nach der Rede verschleppt und am 17. Januar 1961 getötet. Bereits im weiteren Verlauf des Jahres 1961 hatte sich eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen (VN) mit dem Tathergang auseinander gesetzt, jedoch vor allem Vorwürfe in Richtung der Mitglieder der Regionalregierung Katangas erhoben.27 3.1. Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses 1999 bezeichnete der belgische Autor Ludo De Witte den Mord Lumumbas in seinem Buch The Assassination of Lumumba als „the most important assassination of the 20th century“ und schilderte eine Verwicklung der belgischen Regierung, der VN sowie der CIA in der Sache.28 Nach Debatten über eine mögliche Mitverantwortlichkeit belgischer Behörden beschloss der Auswärtige Ausschuss des belgischen Parlaments am 23. März 2000 die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (parliamentary investigation committee).29 Dessen Mandat beinhaltete nicht nur die Aufklärung der Mitverantwortlichkeit Belgiens am Mord Lumumbas sowie der 24 Baetens, „Decolonization: Belgian Territories“ (2011) in Wolfrum (Hrsg.), Encyclopedia of Public International Law, verfügbar unter: http://opil.ouplaw.com/home/EPIL (zuletzt aufgerufen am 26. Februar 2018), Rn. 7. 25 Nzongola-Ntalaja, “Patrice Lumumba: The Most Important Assassination of the 20th Century” (17. Januar 2011) The Guardian, verfügbar unter: https://www.theguardian.com/global-development/poverty-matters /2011/jan/17/patrice-lumumba-50th-anniversary-assassination (zuletzt aufgerufen am 26. Februar 2018). 26 Ibid. 27 VN-Sicherheitsrat, „Report of the Commission of Investigation Established under the Terms of General Assembly Resolution 1601 (XV) of 15 April 1961“ (11. November 1961), VN-Dok. S/4976, Rn. 124 (1), (5) und (6). Ein gleichlautendes Dokument wurde der VN-Generalversammlung als VN-Dok. A/4964 zugeleitet. 28 Siehe auch De Witte, Regierungsauftrag Mord: Der Tod Lumumbas und die Kongo-Krise (Forum Verlag Leipzig 2001). 29 Parliamentary Committee of Enquiry in Charge of Determining the Exact Circumstances of the Assassination of Patrice Lumumba and the Possible Involvement of Belgian Politicians, “Summary of the Activities, Expert’s Report and Full Conclusions”, verfügbar unter: http://www.lachambre.be/kvvcr/pdf_sections/comm/lmb/summary .pdf (zuletzt aufgerufen am 26. Februar 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 9 beiden weiteren Opfer, sondern ausdrücklich auch die Initiierung einer Debatte über die Dekolonialisierung belgischer Kolonien im Sinne einer Geschichtsaufarbeitung.30 Dem Untersuchungsausschuss musste auf sein Verlangen freier Zugang zu Archiven gewährt werden, er durfte Zeugen vernehmen, Sachverständige anhören und Durchsuchungen anordnen .31 Der im November 2001 veröffentlichte Abschlussbericht enthielt neben der faktischen Aufklärung der Hintergründe des Verbrechens auch Schlussfolgerungen und Empfehlungen an das belgische Parlament und die Regierung.32 Der Bericht stellt ohne Umschweife und unmissverständlich fest, dass sowohl auf amerikanischer als auch belgischer Seite Pläne zur Tötung Lumumbas bestanden hatten.33 Obwohl kein einziges Dokument existiere, in welchem die belgische Regierung oder eines ihrer Mitglieder die Tötung Lumumbas anordnete, sei auch klar, dass dessen physische Integrität für die belgische Regierung ohne Belang gewesen ist.34 Folglich seien bestimmte Mitglieder der belgischen Regierung moralisch für die Umstände verantwortlich, die letztendlich zum Tode Lumumbas geführt hätten: “Considering the preceding, the current norms regarding public morality and, without considering the personal and moral considerations of that time, the commission concludes that certain members of the Belgian government and other Belgian participants were morally responsible for the circumstances leading to the death of Lumumba.“35 Darüber hinaus empfahl der Untersuchungsausschuss, finanzielle wie auch personelle Ressourcen für die Sicherung, Wiedererlangung und Strukturierung von Nationalarchiven aufzubringen. Auf deren Grundlage sollte wiederum multidisziplinäre und internationale Geschichtsforschung in Bezug auf die Kolonial- und Post-Kostkolonialzeit ermöglicht werden.36 Belgiens Regierung entschuldigte sich daraufhin öffentlich.37 30 Ibid. 31 Ibid. 32 Der vollständige Bericht ist (in französischer Sprache) verfügbar unter: http://www.lachambre .be/kvvcr/showpage.cfm?section=%7Ccomm%7Clmb&language=fr&story=lmb.xml&rightmenu=right_publications (zuletzt aufgerufen am 26. Februar 2018). 33 Parliamentary Committee of Enquiry in Charge of Determining the Exact Circumstances of the Assassination of Patrice Lumumba and the Possible Involvement of Belgian Politicians, “The Conclusions of the Enquiry Committee ”, verfügbar unter: http://www.lachambre.be/kvvcr/pdf_sections/comm/lmb/conclusions.pdf (zuletzt aufgerufen am 26. Februar 2018), S. 6. 34 Ibid., S. 8. 35 Ibid. 36 Ibid., S. 12. 37 Focus-online, „Belgien will Tod von Freiheitsidol Lumumba aufklären“ (13. Dezember 2012), verfügbar unter: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 10 3.2. Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens 2012 brachten die Söhne Lumumbas die Taten in Belgien zur Anzeige. Ein belgisches Gerichts ließ daraufhin Ermittlungen durch die belgische Staatsanwaltschaft zu.38 Zum aktuellen Stand des Verfahrens liegen keine öffentlich verfügbaren Erkenntnisse vor. 4. Die Aufarbeitung der Kolonialgeschichte in Großbritannien: Die kenianischen Mau Mau Während der sogenannten Mau-Mau-Rebellion oder „Kenya Emergency“ (1952-1963) opponierten kenianische Stämme gegen die koloniale Herrschaft des Vereinigten Königreichs.39 Bereits 1952 war ein Notstand ausgerufen worden, der es der Kolonialverwaltung ermöglichte, Mitglieder der Mau Mau ohne Verfahren in Haft zu nehmen. 1954 wurden bei der „Operation Anvil“ etwa 16.500 verdächtige Mau Mau festgenommen und in Lagern interniert.40 Im Laufe der Jahre, so Schätzungen, sollen bis zu 150.000 Mau Mau in den Lagern getötet, gefoltert, körperlich misssowie unmenschlich behandelt worden sein.41 2009 initiierten fünf ehemalige Lagerinsassen ein Verfahren gegen die britische Regierung, in dessen Rahmen sie vor dem High Court of London Ersatz für persönlich erlittene Schäden forderten . In einem ersten Urteil im Jahre 201142 ließ das Gericht die Klage zur weiteren Verhandlung zu und wies das Argument der britischen Regierung zurück, die Kläger hätten die Forderungen https://www.focus.de/politik/ausland/mehr-als-50-jahre-nach-dem-mord-belgien-will-tod-von-freiheitsidollumumba -aufklaeren_aid_881419.html (zuletzt aufgerufen am 27. Februar 2018). 38 Daily Nation, „Belgium to Probe Murder of African Hero Lumumba“ (13. Dezember 2012), verfügbar unter: https://www.nation.co.ke/news/africa/Belgium-to-probe-murder-of-African-hero-Lumumba/1066-1642888- yi0i4cz/index.html; Africa243, „RDC: 17 janvier 1961-17 janvier 2017: 56 ans après la mort de Patrice Emery Lumumba“ (2017), verfügbar unter: https://www.africa243.com/rdc-17-janvier-1961-17-janvier-2017-56-ansapres -la-mort-de-patrice-emery-lumumba/ (jeweils zuletzt aufgerufen am 1. März 2018). 39 Zu den historischen Hintergründen etwa Anderson, Histories of the Hanged: Britain's Dirty War in Kenya and the End of Empire: Testimonies from the Mau Mau Rebellion in Kenya (2005, W&N, London); Elkins, Imperial Reckoning: The Untold Story of Britain's Gulag in Kenya (2005, Holt Paperbacks, New York); Ibid., “Alchemy of Evidence: Mau Mau, the British Empire, and the High Court of Justice”, (2011) The Journal of Imperial and Commonwealth History”, S. 731. Siehe auch Prozessvertreter der Mau Mau Leigh Day, “Historical Background” (2018), verfügbar unter: https://www.leighday.co.uk/International/Further-insights/Detailed-case-studies/The- Mau-Mau-claims/Historical-background-to-the-Mau-Mau-claims (zuletzt aufgerufen am 27. Februar 2018). 40 The High Court of Justice (QB), Mutua et al. v. The Foreign & Commonwealth Office (Urteil vom 21. Juli 2011), Fall-Nr. HQ09X02666, [2011] EWHC 1913 (QB), verfügbar unter: http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/QB/2011/1913.html (zuletzt aufgerufen am 27. Februar 2018), Rn. 8 f., 41. 41 Leigh Day, “Historical Background” (Fn. 39). 42 The High Court of Justice (QB), Mutua et al. v. The Foreign & Commonwealth Office (Fn. 40). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 11 gegen die tatsächlichen Täter, die Kolonialregierung in Kenia, richten müssen.43 Im weiteren Verfahren war die Tatsachenlage zwischen den Parteien im Wesentlichen unumstritten : Es war klar, dass die Kläger Folter und anderen Misshandlungen durch die Kolonialregierung ausgesetzt waren.44 Die britische Regierung bestritt allerdings vehement, dass diese Taten in den Verantwortungsbereich der britischen Krone fielen.45 Ferner argumentierte sie, dass der Fall verjährt und die Durchführung eines fairen Verfahrens nunmehr nicht mehr möglich sei. Ereignisse , welche außerhalb der unmittelbaren britischen Jurisdiktion und vor mehr als 50 Jahren stattgefunden hätten, könnten nicht auf der bloßen Grundlage von Dokumenten aufgeklärt werden .46 Hierfür bedürfe es mündlicher Aussagen von Schlüsselzeugen, welche jedoch mittlerweile fehlten. Das Gericht befand, dass in der Gesamtschau von Zeugenaussagen und vorhandener Archive ein faires Verfahren durchaus möglich war. Die damalige Kolonialverwaltung habe derart akribisch Buch geführt, dass die umfangreiche Dokumentation der Geschehnisse selbst Verständnislücken auf Seiten der Parteien zu füllen vermochte.47 Die von der britischen Regierung gegen das Urteil eingelegte Berufung sollte im Mai 2013 vor dem zuständigen Berufungsgericht gehört werden, allerdings einigten sich die Parteien zuvor außergerichtlich. Im Rahmen des geschlossenen Vergleichs willigte die britische Regierung ein, Schadensersatz in Höhe von 19,9 Millionen Pfund an 5.228 Opfer zu zahlen.48 Sie erkannte erstmals offiziell an, dass die Mau Mau Opfer von Folter und anderer Misshandlung durch die Kolonialverwaltung geworden waren und drückte ihr tiefes Bedauern über die „Misshandlungen“ aus.49 Schließlich wurde im September 2015 in Nairobi ein Denkmal für die Opfer des Kolonialis- 43 The High Court of Justice (QB), Mutua et al. v. The Foreign & Commonwealth Office (Zusammenfassung des Urteils vom 21. Juli 2011), Fall-Nr. HQ09X02666, verfügbar unter: http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/QB/2011/1913(image5).pdf (zuletzt aufgerufen am 27. Februar 2018), Rn. 3; Anderson, “Mau Mau in the High Court and the ‘Lost’ British Empire Archives: Colonial Conspiracy or Bureaucratic Bungle?”, (2011) The Journal of Imperial and Commonwealth History”, S. 699; Bennett, „Soldiers in the Court Room: The British Army’s Part in the Kenya Emergency under the Legal Spotlight“, (2011) The Journal of Imperial and Commonwealth History”, S. 717. 44 The High Court of Justice (QB), Mutua et al. v. The Foreign & Commonwealth Office (Urteil vom 5. Oktober 2012), Fall-Nr. HQ09X02666, [2012] EWHC 2678 (QB), verfügbar unter: https://www.judiciary.gov.uk/wp-content /uploads/JCO/Documents/Judgments/mutua-fco-judgment-05102012.pdf (zuletzt aufgerufen am 27. Februar 2018), Rn. 27. 45 Ibid. 46 Ibid., Rn. 29. 47 Ibid., Rn. 95-100. 48 Staatssekretär William Hague’s offizielle Entschuldigung im Namen der britischen Regierung vom 6. Juni 2013, verfügbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=oHI5aMOnwVQ (zuletzt aufgerufen am 27. Februar 2018). 49 Ibid. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 12 mus errichtet.50 Während die britische Regierung damit den Betroffenen Wiedergutmachung leistete, betonte sie ausdrücklich, dass über ihre juristische Verantwortlichkeit hinsichtlich der Kolonialverbrechen kein rechtskräftiges Urteil ergangen sei.51 Sie vertrat daher weiterhin die Auffassung, dass ein faires Verfahren zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sei. Ferner begründe der Vergleich, so die britische Regierung, keinerlei Präzedenzwirkung hinsichtlich anderer, ehemals britischer Kolonialverwaltungen.52 2016 erhoben weitere 27 Opfer vor dem Royal Courts of Justice Klage, um von der britischen Regierung Ersatz für erlittene Schäden zu verlangen.53 Der Prozess ist bis dato noch anhängig. 5. Die Aufarbeitung der Kolonialgeschichte in den Niederlanden: Der Fall Rawagede Am 9. Dezember 1947 verübten Teile der niederländischen Kolonialarmee im Rahmen des indonesischen Unabhängigkeitskrieges (1945-1949) ein Massaker an den Bewohnern des indonesischen Dorfes Rawagede (heute: Bolongsari). Ein großer Teil der dort ansässigen, männlichen Bevölkerung wurde aufgrund des Verdachts, indonesische Guerilla-Kämpfer zu unterstützen, ohne vorherigen Prozess hingerichtet.54 Die Vereinten Nationen verurteilten die Vorfälle bereits im Jahr 1948 als „absichtlich und rücksichtslos“.55 Die Handlungen wurden der niederländischen Staatsanwaltschaft zwar 1948 vom damaligen Armeekommandanten angezeigt, Ermittlungsverfahren gegen die eigenen Truppen wurden wegen der Kriegssituation allerdings nicht eingeleitet.56 Ein Regierungsbericht aus dem Jahr 1969 verurteilte die Hinrichtungen erstmals offiziell, relativierte sie aber mit dem Verdacht, Rawagede sei das Zentrum eines Guerilla-Netzwerks gewesen.57 50 Day, „Memorial to Kenyan Torture Victims Unveiled in Nairobi“ (12. September 2015), verfügbar unter: https://www.leighday.co.uk/News/2015/September-2015/Memorial-to-Kenyan-torture-victims-unveiled-in-Nai (zuletzt aufgerufen am 27. Februar 2018). 51 Staatssekretär William Hague’s (Fn. 48). 52 Ibid. 53 Wessely, „The Mau Mau Case - Five Years On” (6. Oktober 2017), verfügbar unter: https://www.leighday .co.uk/Blog/October-2017/Kenyan-colonial-abuses-apology-five-years-on (zuletzt aufgerufen am 27. Februar 2018). 54 Vertiefend hierzu: van den Herik, „Addressing ‚Colonial Crimes‘ through Reparations? Adjudicating Dutch Atrocities Committed in Indonesia” (2012), Journal of International Criminal Justice, Bd. 10, S. 693. 55 Report of the United Nations Committee of Good Offices on the Indonesian Question vom 12. Januar 1948, S/AC.10/85, Section III B. Nr. 8, verfügbar unter: https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten /kamerstukken/2011/08/10/aanvulling-beantwoording-vragen-kamercommissie-ontvoering-dorpelingen-inrawagedeh -op-9-december-1947/aanvulling-beantwoording-vragen-kamercommissie-ontvoering-dorpelingen-inrawagedeh -op-9-december-1947-merged.pdf (zuletzt aufgerufen am 28. Februar 2018), S. 8. 56 Luttikhuis/Moses, „Mass violence and the end of the Dutch colonial empire in Indonesia“ (2012), Journal of Genocide Research, Bd. 14(3/4), S. 257. 57 Der Regierungsbericht trägt die Bezeichung „Nota betreffende het archiefonderzoek naar de gegevens omtrent Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 13 Im Dezember 2009 klagten neun indonesische Betroffene vor einem niederländischen Zivilgericht erster Instanz auf Schadensersatz.58 Ihre Klage59 begründeten die Betroffenen mit zwei verschiedenen Ansprüchen: Zum einen sei der niederländische Staat zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Tötung ihrer Angehörigen entstanden sei. Nach Ansicht der Kläger hatte der Staat die Pflicht, die körperliche Unversehrtheit und das Leben seiner Bürger zu schützen. Diese Pflicht ergebe sich aus Art. 4 der niederländischen Verfassung von 193860 sowie aus Art. 148 des Militärstrafgesetzbuches von 1947, aber auch aus den zwingenden Normen des Völkerrechts (ius cogens).61 Zum anderen sei der niederländische Staat aufgrund der Nichteinleitung von strafrechtlichen Verfahren gegen das verantwortliche Militärpersonal schadensersatzpflichtig. Die Niederlande seien sowohl aus nationalem Recht als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention von 1954 (EMRK) zur Einleitung von Ermittlungsverfahren verpflichtet gewesen. Die Kläger leiteten aus der EMRK eine positive Pflicht des Staates ab, Verletzungen des Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) strafrechtlich zu verfolgen. Die Tatsache, dass die Hinrichtungen vor Inkrafttreten der EMRK stattfanden, beeinträchtige eine nachträglich begründete Ermittlungspflicht des Staates nicht.62 Die Niederlande gestanden ein, durch die Hinrichtungen gegen ihre Pflicht zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ihrer Bürger verstoßen haben.63 Hierzu äußerten sie ihr tiefes Bedauern und gaben an, eine Summe von 850.000 Euro als Entwicklungshilfe an das Dorf Rawagede überweisen zu wollen.64 Dagegen bestritten die Niederlande, verpflichtet gewesen zu sein, Ermittlungsverfahren gegen verantwortliche Militärs einzuleiten. Im Übrigen seien beide excessen in Indonesië begaan door Nederlandse militairen in de periode 1945-1950“, verfügbar unter: https://start7mei.files.wordpress.com/2013/01/excessennota.pdf (zuletzt aufgerufen am 28. Februar 2018); van den Herik, „Addressing ‚Colonial Crimes‘ through Reparations? Adjudicating Dutch Atrocities Committed in Indonesia” (Fn. 54), S. 696. 58 Rechtsbank’s-Gravenhage, Stichting Komitee Utang Kehormatan Belanda gegen die Niederlande (Urteil vom 14. September 2011), LJN: BS8793, verfügbar unter: https://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=E- CLI:NL:RBSGR:2011:BS8793 (zuletzt aufgerufen am 28. Februar 2018; im Folgenden „Rawagede-Urteil“). 59 Zur klägerischen Argumentation: ibid., Rn. 3 ff. 60 Nach Art. 4 der niederländischen Verfassung von 1938 hatten alle Menschen, die sich auf dem Gebiet des Königreichs („Rijk“) befanden, das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Nach Art. 1 derselben Verfassung umfasste das Gebiet des „Rijk“ auch Niederländisch-Indien, das heutige Indonesien. 61 Rawagede-Urteil, Rn. 3.3. 62 Rawagede-Urteil, Rn. 3.4. 63 Rawagede-Urteil, Rn. 4.3. 64 Van den Herik, „Addressing ‚Colonial Crimes‘ through Reparations? Adjudicating Dutch Atrocities Committed in Indonesia” (Fn. 54), S. 696. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 14 Ansprüche aber verjährt.65 Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 14. September 2011 fest, dass der niederländische Staat die Hinrichtungen vom 9. Dezember 1947 bereits im Vorfeld der Gerichtsverhandlung als rechtswidrige Maßnahmen anerkannt hatte.66 Insofern bestanden keinerlei Beweisschwierigkeiten oder Kausalitätsnachweisprobleme; das tatsächliche Geschehen war zwischen den Parteien unstreitig. Daher ging das Gericht in der Urteilsbegründung nicht mehr auf die Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruchs ein, sondern problematisierte zum einen die Frage des anwendbaren Rechts und zum anderen als Schwerpunkt des Urteils die Anwendbarkeit der Verjährungsregelungen. 5.1. Anwendbarkeit des niederländischen Rechts Das Gericht beschränkte sich allein auf die Prüfung von niederländischem, nationalem Recht. Völkerrechtliche Normen und Grundsätze lies es bei seiner Bewertung der Rechtslage außen vor. Durch die Auflösung Niederländisch-Indiens und dem damit einhergehenden Untergang der niederländisch-indischen Rechtsordnung musste das Gericht entscheiden, ob das Recht des Nachfolgerstaates Indonesien oder das Recht des damaligen „Mutterlandes“ Niederlande Anwendung finden sollte. Das Gericht entschied sich letztlich für die Anwendung niederländischen Rechts, weil das streitgegenständliche Geschehen – die Hinrichtungen von Menschen unter niederländischer Kolonialherrschaft, durchgeführt von niederländischen Truppen, auf dem Territorium des damaligen Königreichs der Niederlande – einen engeren Bezug zu den Niederlanden aufweise als zu Indonesien.67 5.2. Verjährung der Ansprüche Mit Blick auf die Verjährungseinrede der niederländischen Regierung68 stellte das Gericht fest, dass sich die Niederlande nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Verjährung des Anspruchs berufen könne.69 Als entscheidende Faktoren führte das Gericht zum einen die herausragende Schwere der Taten an, welche in der niederländischen Rechtsprechung beispiellos gewesen sei.70 Zum anderen sei maßgeblich, dass der niederländische Staat bereits 65 Rawagede-Urteil, Rn. 4.3, 4.21; van den Herik, „Addressing ‚Colonial Crimes‘ through Reparations? Adjudicating Dutch Atrocities Committed in Indonesia” (Fn. 54), S. 696. 66 Rawagede-Urteil, Rn. 4.3. 67 Rawagede-Urteil, Rn. 4.4. 68 Die niederländische Regierung stützte ihre Verjährungseinrede auf ein Gesetz von 1924 („Verjaringswet“), nach welchem die Verjährungsfrist für Geldschulden der Regierung ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde, fünf Jahre betrug. 69 Rawagede-Urteil, Rn. 4.14 ff. 70 Rawagede-Urteil, Rn. 4.14. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 15 unmittelbar nach den Hinrichtungen Kenntnis vom Geschehen gehabt habe.71 Aus den Einschätzungen der VN von 1948 und des damaligen Armeekommandanten ergebe sich, dass die Tötungen bereits zu diesem Zeitpunkt als unrechtmäßig eingestuft worden seien.72 Dem niederländischen Staat sei das tatsächliche Geschehen hinlänglich bekannt gewesen, weshalb ihm hätte bewusst sein müssen, dass er hierfür haftbar gemacht werden würde. Indem er aber eine abwartende bzw. untätige Haltung einnahm, habe er die Einrede der Verjährung verwirkt.73 Ein etwaiger Anspruch wegen der Nichteinleitung von strafrechtlichen Verfahren gegen das verantwortliche Militärpersonal wurde vom Gericht dagegen als insgesamt verjährt angesehen.74 Der Verjährung dieses Anspruchs stünden nicht die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen, da der Nichteinleitung von strafrechtlichen Verfahren eine andere Schwere und Vorwerfbarkeit zukomme als die Hinrichtungen selbst.75 5.3. Schlussfolgerungen des Gerichts Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass der niederländischen Staat gegen seine Schutzpflichten verstoßen habe und verurteilte ihn deswegen zum Ersatz des Schadens, der den Betroffenen aus den Hinrichtungen vom 9. Dezember 1947 entstanden ist. Eine genaue Summe legte es hierbei nicht fest. Gegen das Urteil legte keine der Parteien Rechtsmittel ein.76 Im Nachgang einigten sich die Niederlande mit den Klägern auf die Zahlung einer Summe von je 20.000 Euro an die Betroffenen.77 Außerdem verpflichteten sich die Niederlande zu einer offiziellen Entschuldigung, die der niederländische Botschafter am 9. Dezember 2011 im Rahmen einer Gedenkveranstaltung in Rawagede öffentlich aussprach.78 71 Ibid. 72 Rawagede-Urteil, Rn. 4.14. 73 Rawagede-Urteil, Rn. 4.15. Das Gericht hat aber gleichzeitig festgestellt, dass die Verwirkung der Verjährungseinrede nur die Kläger betreffe, die von den Hinrichtungen unmittelbar betroffen waren, ergo die Witwen der getöteten Männer. Die nächsten Generationen seien weniger direkt betroffen, weshalb die Forderung einer Klägerin deshalb als verjährt angesehen wurde, ibid., Rn. 4.17. 74 Rawagede-Urteil, Rn. 4.23 ff. 75 Rawagede-Urteil, Rn. 4.24. 76 Van den Herik, „Addressing ‚Colonial Crimes‘ through Reparations? Adjudicating Dutch Atrocities Committed in Indonesia” (Fn. 54), S. 697. 77 Van den Herik, „Addressing ‚Colonial Crimes‘ through Reparations? Adjudicating Dutch Atrocities Committed in Indonesia” (Fn. 54), S. 697. 78 The Guardian, “Netherlands Apologises for 1947 Rawagede Massacre in Indonesia” (9. Dezember 2011), verfügbar unter: https://www.theguardian.com/world/2011/dec/09/netherlands-apologises-for-rawagede-massacre (zuletzt abgerufen am 28. Februar 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 16 6. Die Aufarbeitung der Apartheid in Südafrika: Die South African Apartheid Litigation Von 1948 bis 1994 wurde Südafrika von der Nasionale Party (NP) regiert. Die NP errichtete das Regime der sogenannten Apartheid, das eine strikte Rassentrennung und die Herrschaft einer weißen Minorität über eine schwarze Mehrheitsbevölkerung institutionalisierte.79 Im Rahmen dieser systematischen Diskriminierung und einer Politik der Repression geschah unter dem Apartheid-Regime eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen. Im Jahr 2002 klagten diverse von den Menschenrechtsverletzungen Betroffene vor dem Southern District Court New York auf Schadensersatz und sog. Strafschadensersatz (punitive damages).80 Die Besonderheit des Verfahrens In re: South African Apartheid Litigation war, dass die Kläger Schadensersatz nicht etwa von der Regierung Südafrikas forderten, sondern von mehreren privaten Unternehmen wie etwa IBM, Schindler, Exxon Mobile oder die Barclays National Bank, die zwischen 1948 und 1994 in Südafrika tätig waren und, so die Kläger, von der Unterdrückung und Verfolgung der afrikanischen Mehrheit wirtschaftlich profitierten. Die Zuständigkeit des Gerichts ergäbe sich aus dem Alien Tort Claims Act, nach dem auch Nicht- Amerikaner vor einem amerikanischen Gericht wegen einer extraterritorialen Verletzung des Völkerrechts klagebefugt seien.81 Als Völkerrechtsverstoß machten die Kläger Zwangsarbeit, Genozid, Folter, sexuelle Übergriffe, rechtswidrige Festnahmen, außergerichtliche Tötungen und rassistisch motivierte Diskriminierung82 des Apartheid-Regimes geltend, welche den beklagten Unternehmen zuzurechnen seien. Im Hinblick auf die Zurechnung argumentieren die Kläger (wenn auch wenig überzeugend), dass, erstens das Handeln der Beklagten hoheitlicher Natur sei, weil diese Völkerrechtsverletzungen unter dem Deckmantel des nationalen Rechtes begangen hätten.83 Zweitens läge eine Beihilfe der Unternehmen bei der Ausführung der Völkerrechtsverstöße vor.84 Drittens begründeten die privatwirtschaftlichen Aktivitäten in Südafrika während der Apartheid schon für sich genommen Völkerrechtsverstöße.85 79 Zum Apartheid-Regime und dem Begriff der Apartheid: Gebhard, „Apartheid“ (2010) in Wolfrum (Hrsg.), Encyclopedia of Public International Law, verfügbar unter: http://opil.ouplaw.com/home/EPIL (zuletzt abgerufen am 1. März 2018). 80 Southern District Court New York, In re: South African Apartheid Litigation (Entscheidung vom 29. November 2004), 346 F. Supp. 2d 538, verfügbar unter: http://hrp.law.harvard.edu/wp-content/uploads/2011/01/apartheid -sdny-2004.pdf (zuletzt abgerufen am 5. März 2018; im Folgenden „South African Litigation I“). 81 Ibid., Rn. 542. 82 Ibid., Rn. 548. 83 Ibid.: “Plaintiffs contend that defendants engaged in state action by acting under color of law in perpetrating these international law violations”. 84 Ibid.: “[…] defendants aided and abetted the apartheid regime in the commission of these violations”. 85 Ibid., Rn. 544-545, 548: “[…] defendants’ business activities alone are sufficient to make out an international law Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 17 Das Gericht wies die Klage jedoch im Jahr 2004 mangels Zuständigkeit ab.86 Keine der vorgetragenen Argumentationslinien stütze eine Zuständigkeit nach § 1350 ATCA, insbesondere hätten die Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die beklagten privaten Unternehmen allein durch ihre Businessaktivitäten Völkerrecht verletzt hätten.87 Ferner könne die Zuständigkeit nach dem ATCA nicht auf Grund einer Beihilfe zu Völkerrechtsverletzungen begründet werden.88 Das Berufungsgericht hob das Urteil 2007 teilweise auf und verwies die Sache zurück an den District Court.89 Dessen Ansicht, die Beihilfe zu einer Völkerrechtsverletzung begründe keine Gerichtszuständigkeit nach dem ATCA, sei rechtsfehlerhaft.90 Der erneut mit der Sache befasste Southern District Court New York erklärte sich 2009 in eingeschränktem Umfang für zuständig.91 Hiergegen legten wiederum die Beklagten Berufung ein. Ab Januar 2010 ruhte das Verfahren in Erwartung einer Grundsatzentscheidung des US Supreme Courts im ähnlich gelagerten Fall Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co., welche am 17. April 2013 erging.92 In diesem Verfahren entschied der US Supreme Court, dass die nigerianischen Kläger, die der Royal Dutch Petroleum eine Beihilfe zu einer Völkerrechtsverletzung in Nigeria vorwarfen , sich nicht auf die Zuständigkeit der amerikanischen Gerichtsbarkeit nach dem ATCA berufen können. Denn die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte nach ATCA erstrecke sich nur auf extraterritoriale Völkerrechtsverstöße, wenn ein hinreichend konkreter Bezug zu den USA bestehe.93 violation”. 86 Ibid.; zur Urteilsbegründung siehe Dhooge, „Accessorial Liability of Transnational Corporations Pursuant to the Alien Tort Statute: The South African Apartheid Litigation and the Lessons of Central Bank” (2009), Transnational Law & Contemporary Problems, Bd. 18, S. 247. 87 South African Litigation I, Rn. 554. 88 Ibid., Rn. 550: „[…] the ATCA presently does not provide for aider and abettor liability, and this Court will not write it into the statute”. 89 Court of Appeals for the Second Circuit, Khulumani v. Barclay National Bank, Ltd. (Entscheidung vom 12. Oktober 2007), 504 F.3d 254, verfügbar unter: https://www.courtlistener.com/opinion/2673/khulumani-v-barclaynat -bank-ltd/ (zuletzt abgerufen am 5. März 2018). 90 Ibid., Rn. 260: “We hold that in this Circuit, a plaintiff may plead a theory of aiding and abetting liability under the ATCA”. 91 Southern District Court New York, In re: South African Apartheid Litigation (Entscheidung vom 8. April 2009), 617 F. Supp. 2d 228, Rn. 257 ff., verfügbar unter: https://www.courtlistener.com/opinion/2246584/in-re-southafrican -apartheid-litigation/ (zuletzt abgerufen am 5. März 2018), Rn. 296. 92 US Supreme Court, Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co. (Entscheidung vom 17. April 2013), 133 S. Ct. 1659, verfügbar unter: https://www.courtlistener.com/opinion/858289/kiobel-v-royal-dutch-petroleum-co/ (zuletzt abgerufen am 6. März 2018). 93 Ibid., S. 14: “[…] all the relevant conduct took place outside the United States. And even where the claims touch and concern the territory of the United States, they must do so with sufficient force to displace the presumption against extraterritorial application. […] Corporations are often present in many countries, and it would reach too Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 016/18 Seite 18 Nach dem Urteil in Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co. verwies das Berufungsgericht das Verfahren In re: South African Apartheid Litigation zurück an den Southern District Court New York. Dieser wies die Klage in Anbetracht der neuesten Rechtsprechung des Supreme Courts mit der Begründung ab, der konkrete Bezug der in Südafrika begangenen Völkerrechtsverletzungen zu den USA sei von den Klägern nicht substantiiert dargetan worden.94 Dieses Urteil wurde vom zuständigen Berufungsgericht bestätigt,95 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Berufungsgerichts wurde vom Supreme Court nicht zugelassen.96 Im Ergebnis zeigt die Vielzahl der im Verfahren eingelegten Rechtsmittel die große Relevanz der Frage, unter welchen Voraussetzungen amerikanische Gerichte für die Beurteilung von Völkerrechtsverstößen zuständig sind, die außerhalb der USA begangenen wurden. Im Unterschied zu den unter den Überschriften 2.-5. beschriebenen Verfahren findet die Aufarbeitung in diesen Fällen nach zivil- bzw. deliktsrechtlichen Grundsätzen und ohne die Beteiligung der jeweiligen Nachfolgeregierung statt. Die Tatsache, dass ausländische Gerichte über Sachverhalte urteilen, die einen maximal entfernten Bezugspunkt zum Forum dieser Gerichte aufweisen, ist nicht nur deshalb als problematisch zu bewerten, weil sie die Grundsätze des Internationalen Zivilverfahrensrechts, nach welchen ein Konnex des Streitgegenstandes zum Belegenheitsort des Gerichts in personeller, territorialer oder sonstiger Hinsicht bestehen muss, konterkarieren.97 Derartige Verfahren minimieren auf Grund der fehlenden Sachnähe auch die erwünschten breitenwirksamen Befriedungstendenzen im Hinblick auf eine Aufarbeitung von kolonialem oder rassistisch motiviertem Unrecht.98 *** far to say that mere corporate presence suffices. If Congress were to determine otherwise, a statute more specific than the [Alien Tort Statute] would be required“. European Center for Constitutional and Human Rights, “Entschädigungsklage gegen Daimler und Rheinmetall wegen Förderung der Apartheidsverbrechen” (22. August 2013), verfügbar unter: https://www.ecchr.eu/de/unsere-themen/wirtschaft-und-menschenrechte/apartheidfaelle .html (zuletzt abgerufen am 6. März 2018). 94 Southern District Court New York, In re: South African Apartheid Litigation (Entscheidung vom 8. August 2014), 56 F. Supp. 3d 331, verfügbar unter: http://hrp.law.harvard.edu/wp-content/uploads/2011/01/Order-08- 28-14.pdf; Reuters, „Ford, IBM Win Dismissal of 12-year Lawsuit over Apartheid Abuses“ (29. August 2014), verfügbar unter: https://de.reuters.com/article/us-apartheid-lawsuit/ford-ibm-win-dismissal-of-12-year-lawsuitover -apartheid-abuses-idUKKBN0GS2P120140828 (jeweils zuletzt abgerufen am 6. März 2018) 95 Court of Appeals for the Second Circuit, Balintulo v. Ford Motor Co. (Entscheidung vom 27. Juli 2015), 14-4104 (L), verfügbar unter: https://www.courtlistener.com/opinion/2820775/balintulo-v-ford-motor-co/ (zuletzt abgerufen am 8. März 2018). 96 Reuters, „Supreme Court Declines to Revive Apartheid Claims against IBM, Ford” (20. Juni 2016), verfügbar unter : https://www.reuters.com/article/us-usa-court-apartheid/supreme-court-declines-to-revive-apartheid-claimsagainst -ibm-ford-idUSKCN0Z61K3 (zuletzt aufgerufen am 6. März 2018). 97 So auch Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (12. März 2010), BT-Drs. 17/992, S. 2. 98 Vgl. Erklärung des südafrikanischen Justizministers an den Southern District Court New York (11. Juli 2003), verfügbar unter: http://www.nftc.org/default/ussabc/Maduna%20Declaration.pdf (zuletzt aufgerufen am 8. März 2018).