WD 2 - 3000 - 015/18 (31. Januar 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach einem Bericht in Le Monde vom 29. Januar 2018 findet derzeit im französischen Departement Val d’Oise eine Nachwahl zu den Wahlen zum französischen Abgeordnetenhaus (Assemblée Nationale) im Jahr 2017 statt. Der erste Nachwahlgang erfolgte am 27. Januar 2018, der zweite ist für den 4. Februar 2018 angesetzt. Im ersten Nachwahlgang gelang es Isabelle Muller-Quoy (La République en Marche), 29,28 Prozent der abgegebenen Stimmen auf sich zu vereinen und sich damit für den zweiten Nachwahlgang zu qualifizieren. In diesem wird sie, wie schon bei den Wahlen im Jahr 2017, gegen Antoine Savignat (Les Républicains) antreten, der im ersten Nachwahlgang 23,67 Prozent der abgegebenen Stimmen erhielt. Die Nachwahl ist erforderlich geworden, weil das französische Verfassungsgericht (Conseil Constitutionnel ) mit Entscheidung vom 16. November 2017 die Wahl von Frau Muller-Quoy zur Abgeordneten aus dem ersten Wahlkreis (circonscription) des Departements Val d’Oise für ungültig erklärt hatte. Gemäß Art. 59 der französischen Verfassung befindet das Verfassungsgericht auf eine Wahlbeschwerde (contestation) hin über die Ordnungsgemäßheit einer Wahl zum Abgeordneten oder Senator. In Folge der Wahlen zum französischen Abgeordnetenhaus im Jahr 2017 wurde das Verfassungsgericht mit 298 Wahlbeschwerden aus 122 unterschiedlichen Wahlkreisen befasst, die in der ganz überwiegenden Zahl verworfen wurden. Auf Beschwerden hin, die drei unterlegene Kandidaten gegen die Wahl von Frau Muller-Quoy erhoben hatten, stellte das Verfassungsgericht eine Verletzung von Art. L.O. 132 Paragraf II. Ziffer 12. des französischen Wahlgesetzbuchs (code électoral) fest. Nach dieser Bestimmung sind die Präsidenten der paritätischen Arbeitsschiedsgerichte (conseils de prud'hommes) in dem Wahlkreis, in welchem sie ihre Funktion ausüben oder bis zu einem Jahr vor der betreffenden Wahl ausgeübt haben, nicht passiv wahlberechtigt. Vor der Wahl hatte Frau Muller-Quoy Herrn Michel Alexeef als ihren Stellvertreter (remplaçant) benannt. Dieser war bis zum 31. Januar 2017 Präsident des Arbeitsschiedsgerichts von Pontoise, der Hauptstadt von Val d’Oise. Die Stellvertreter der Abgeordneten werden zeitgleich mit diesen gewählt. Ihnen kommt gemäß Art. L.O. 176 des Wahlgesetzbuchs die Aufgabe zu, die Abgeordneten in bestimmten Fällen zu ersetzen, etwa wenn diese eine Funktion in der Regierung übernehmen. Gemäß Art. L.O. 189 des Wahlgesetzbuchs bedingt die mangelnde Ordnungsgemäßheit der Wahl des Stellvertreters grundsätzlich die Ungültigkeit der Wahl des Abgeordneten. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Nachwahl zu den französischen Abgeordnetenhauswahlen 2017 im Departement Val d’Oise Kurzinformation Nachwahl zu den französischen Abgeordnetenhauswahlen 2017 im Departement Val d’Oise Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Mit weiterer Entscheidung vom 16. November 2017 verwarf das Verfassungsgericht eine von Frau Muller-Quoy und Herrn Alexeef erhobene verfassungsrechtliche Eingabe (question prioritaire de constitutionnalité), mit der diese die Verfassungswidrigkeit des Art. L.O. 132 Paragraf II. Ziffer 12. des französischen Wahlgesetzbuchs geltend gemacht hatten. Zur Begründung stützte sich das Verfassungsgericht darauf, dass es diese Bestimmung bereits mit einer Entscheidung vom 12. April 2011 für verfassungskonform erklärt hatte. ***