WD 2 - 3000 - 011/17 (14. Februar 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Auftrag eines Abgeordnetenbüros vom 7. Februar 2017 wurde mit Telefonaten vom 7. und 14. Februar 2017 sowie mit der Mail vom 7. Februar erledigt. Als Information wurden dem Büro folgende Arbeiten von WD 2 und WD 3 zur Verfügung gestellt: Dokumentation „Zum Einsatz der Bundeswehr im Innern – Voraussetzungen, Rechtsgrundlagen , mögliche Verfassungsänderungen“ (WD 2 – 3000 – 023/15) Dokumentation „Die Voraussetzungen des Einsatzes der Bundeswehr im Innern in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen zum Luftsicherheitsgesetz“ (WD 2 – 3000 – 029/15) Ausarbeitung „Der Einsatz der französischen Gendarmerie Nationale und der USamerikanischen Nationalgarde im Innern“ (WD 3 – 3000 – 149/15) Ausarbeitung „Einsatz der Streitkräfte im Innern und militärische Befugnisse der Polizei“ (WD 3 – 3000 – 316/15) In den Telefonaten wurden die verfassungsrechtlichen „Trennlinien“ innerhalb der deutschen Sicherheitsarchitektur erläutert. Sowohl der Grundsatz der organisatorischen und funktionellen Trennung von Polizei und Geheimdiensten als auch das Trennungsgebot zwischen Streitkräften und Polizei gehen historisch auf den sog. „Alliierten Polizeibrief“ an den Parlamentarischen Rat aus dem Jahre 1949 zurück. Allein das Trennungsgebot betreffend Polizei und Streitkräfte wurde verfassungsrechtlich normiert (vgl. Art. 87a Abs. 2 GG). Hinsichtlich der Trennung zwischen Polizei und Geheimdiensten, die thematisch von WD 3 übernommen wird, wurde auf den Bericht der sog. Werthebach-Kommission aus dem Jahre 2010 sowie auf die aktuelle Diskussion um die Neuordnung der Sicherheitsarchitektur im Nachgang zum Attentat vom Berliner Weihnachtsmarkt hingewiesen. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Sicherheitsarchitektur im europäischen Vergleich - Trennung zwischen Polizei und Militär einschließlich Streitkräfteeinsätze im Innern Kurzinformation Sicherheitsarchitektur im europäischen Vergleich - Trennung zwischen Polizei und Militär einschließlich Streitkräfteeinsätze im Innern Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Tel: (030) 227-32444 Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Hinsichtlich der Trennung zwischen Polizei und Streitkräften wurde verfassungsrechtlich u.a. auf die (Plenar)Entscheidung(en) des BVerfG aus dem Jahre 2006 und 2012 hingewiesen, die den – bis heute aktuellen – verfassungsrechtlichen Rahmen für Inlandseinsätze der Bundeswehr abstecken (dazu die Gutachten von WD 2). In der bisherigen deutschen Staatspraxis gab es bis heute im Grunde genommen noch gar keine Inlandseinsätze der Streitkräfte im juristischen Sinn; die Aktivitäten der Bundeswehr im Inland (z.B. in Heiligendamm 2006) liefen verfassungsrechtlich allesamt über die sog. „Amtshilfe- Schiene“ des Art. 35 Abs. 1 GG. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die für März 2017 angesetzte länderübergreifende gemeinsame Stabsrahmübung von Polizei und Bundeswehr (sog. GETEX-Übung), bei der Einsätze der Streitkräfte im Innern vor dem Hintergrund von Terrorszenarien geübt werden sollen .1 Mit einer verfassungsrechtlichen Auswertung der Übung durch das Verfassungsrechtsreferat im BMVg ist aber wohl nicht vor Ostern zu rechnen. Überdies wurde deutlich gemacht, dass mit Blick auf das Trennungsgebot zwischen Polizei und Streitkräften (Art. 87a Abs. 2 GG) verfassungsrechtlich nur wenige Spielräume für gesetzgeberische „Nachjustierungen“ bestehen. Vergleiche mit der Rechtslage in anderen Staaten, in denen eine andere, historisch gewachsene Sicherheitskultur existiert, lassen sich daher nur bedingt als „Anregung“ für potentielle gesetzgeberische Neuregelungen in Deutschland heranziehen. Was den akademischen Mehrwert einer genuin rechtsvergleichenden Analyse anbetrifft, so wird das Abg.-Büro von WD 2 über die diesjährige Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsvergleichung im September zum Thema „Inlandseinsätze der Streitkräfte und Militarisierung der Polizei“ auf dem Laufenden gehalten. In dem Tagungsband wird neben dem deutschen Landesbericht (vom WD 2-Bearb. verfasst) auch ein rechtsvergleichender Bericht des Generalberichterstatters erscheinen, der die Rechtslage in mehreren europäischen und außereuropäischen Staaten vergleichend analysiert. *** 1 Vgl. Presseartikel unter https://www.waz.de/region/rhein-und-ruhr/angriff-durch-terroristen-als-uebungid 209578743.html; http://augengeradeaus.net/2017/01/geplante-gemeinsame-uebung-von-polizei-undbundeswehr -nicht-so-viel-hoheitliche-aufgaben/.