© 2019 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 010/19 Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 010/19 Seite 2 Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 010/19 Abschluss der Arbeit: 31. Januar 2019 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 010/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Anrufung eines Schiedsgerichts durch Private 4 3. Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland 6 3.1. Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung des ausländischen Schiedsspruchs 6 3.2. Durchführung der Zwangsvollstreckung nach dem nationalen Zivilverfahrensrecht 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 010/19 Seite 4 1. Einführung Dieser Sachstand befasst sich mit der Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen im Inland . Hintergrund ist das gegenwärtige Vorgehen des ukrainischen Unternehmens Naftogaz gegen das russische Unternehmen Gazprom im Zusammenhang mit einem im Jahr 2014 eingeleiteten Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht der Schwedischen Handelskammer in Stockholm (englisch : Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce, kurz: SCC). In dem Verfahren zwischen den beiden Konzernen ging es, soweit aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich , um gegenseitig geltend gemachte Vergütungs- und Schadenersatzansprüche aus Verträgen über den Transit und die Lieferung von Erdgas.1 Im Dezember 2017 und Februar 2018 verkündete laut übereinstimmenden Berichten das von den Parteien angerufene Schiedsgericht in Stockholm zwei Schiedssprüche und sprach Naftogaz nach Saldierung der wechselseitig festgestellten Ansprüche Schadenersatz in Höhe von etwa 2,6 Milliarden USD gegenüber Gazprom zu.2 Laut Medienberichten bemüht sich Naftogaz derzeit um die Vollstreckbarerklärung des zweiten schwedischen Schiedsspruchs zum Transitvertrag in mehreren Ländern, um dort Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Gazprom bzw. Tochterfirmen des Unternehmens zu veranlassen.3 2. Anrufung eines Schiedsgerichts durch Private Im Folgenden wird zum besseren Verständnis eine kurze Einordnung des oben angesprochenen Sachverhalts vorgenommen, da unterschiedliche Formen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bestehen.4 Vorliegend geht es ausschließlich um die Anrufung eines Schiedsgerichtes durch 1 Siehe dazu auf der Webseite der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb): Roland Götz, Kommentar: Gazprom vs. Naftogaz Ukrainy: die Schiedssprüche des Stockholmer Schiedsgerichts, 27.3.2018, http://www.bpb.de/internationales/europa/ukraine/266917/kommentar-gazprom-vs-naftogaz-ukrainy-dieschiedssprueche -des-stockholmer-schiedsgerichts (letzter Zugriff: 31.1.2019). 2 Ebd; Marc-Antoine Eyl-Mazzega, The Gazprom-Naftogaz Stockholm Arbitration Awards – Time for Settlement and Responsible Behaviour, Édito Énergie, Institut français des relations internationales (IFRI), 13.3.2018, https://www.ifri.org/sites/default/files/atoms/files/eyl-mazzega_gazprom_naftogaz_stockholm_arbitration_awards _2018.pdf (letzter Zugriff: 31.1.2019). 3 Siehe dazu auf der Webseite der Nachrichtenagentur Reuters: Ukraine's Naftogaz says Dutch court freezes Gazprom assets, 5.6.2018, https://www.reuters.com/article/ukraine-naftogaz-gazprom/ukraines-naftogaz-saysdutch -court-freezes-gazprom-assets-idUSL5N1T710C; Naftogaz says British court grants Gazprom asset freeze in UK, 19.6.2018, https://uk.reuters.com/article/uk-ukraine-naftogaz-gazprom/naftogaz-says-british-court-grantsgazprom -asset-freeze-in-uk-idUKKBN1JF1U7; Gazprom says Swiss court blocks Nord Stream payments, 12.11.2018, https://uk.reuters.com/article/uk-gazprom-nordstream/gazprom-says-swiss-court-blocks-nordstream -payments-idUKKCN1NH1ZO (letzter Zugriff jeweils: 31.1.2019). 4 Siehe zu den verschiedenen Archetypen Münch, in: Münchener Kommentar (MüKo) zur ZPO, 5. Auflage (2017), Vorbem. zu § 1025, Rn. 13. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 010/19 Seite 5 natürliche oder juristische Personen des Privatrechts.5 Gerade grenzüberschreitend tätige Wirtschaftsunternehmen vereinbaren häufig in ihren Verträgen, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag nicht durch staatliche Gerichte, sondern durch ein Schiedsgericht zu klären sind, das dann verbindlich zur Sache entscheidet. Ein solches Schiedsverfahren kann im Vergleich zu staatlichen Gerichtsverfahren für die Parteien Vorteile mit sich bringen. Zu den häufig als vorteilhaft empfundenen Aspekten zählen die oftmals geringere Dauer und Kosten des Verfahrens, die Möglichkeit der freien Besetzung des Schiedsgerichts, die Prinzipien der Geheimhaltung und Vertraulichkeit der Verhandlungen und Schiedssprüche, ein oftmals höheres Ausmaß an Effizienz und Flexibilität sowie eine Anpassung an die Internationalität der Streitsache.6 Mit der Schiedsvereinbarung begründen die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes. Als Beispiel für eine Schiedsvereinbarung schlägt die Internationale Handelskammer in Paris (englisch: International Chamber of Commerce, kurz: ICC) die folgende Musterschiedsklausel vor: „Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“7 Die Besetzung des Schiedsgerichts sowie die Wahl des Schiedsortes, der Verfahrensregeln und des anwendbaren Rechts können die Parteien selbst festlegen (sogenanntes Ad-hoc-Schiedsverfahren ) oder einer Schiedsinstitution überlassen (sogenanntes institutionelles Verfahren).8 Grundlegend für jedes Schiedsverfahren ist die den Parteien weitgehend zugestandene Privatautonomie , ihren Rechtsstreit einer privaten Instanz zur endgültigen und verbindlichen Entscheidung zuzuweisen.9 5 Siehe ausführlich zu Fragen der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit und insbesondere deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz die Wissenschaftlichen Dienste, „Internationale Schiedsgerichtsbarkeit und deutsches Verfassungsrecht – Anforderungen hinsichtlich Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Transparenz“, WD 3 – 3000 – 380/11 (31. Januar 2012), https://www.bundestag .de/blob/413944/ba43195ae903718b6dff2e91b63a48fe/wd-3-380-11-pdf-data.pdf (letzter Zugriff: 31.1.2019). 6 Siehe dazu im Einzelnen Münch, in: MüKo zur ZPO (Fn. 4), Vorbem. zu § 1025, Rn. 88ff. m.w.N. 7 ICC, Arbitration Clauses, http://internationalarbitrationlaw.com/about-arbitration/international-arbitration-agreements /icc-arbitration-clauses/ (letzter Zugriff : 31.1.2018). 8 Vgl. dazu Gino Lörcher und Torsten Lörcher, Organisation eines Ad-hoc-Schiedsverfahrens, SchiedsVZ 2005, S. 179-189, S. 179. 9 Vgl. Lörcher/Lörcher (Fn. 8), S. 180. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 010/19 Seite 6 3. Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland Ein Schiedsverfahren endet im Regelfall mit der Verkündung des Schiedsspruchs, d.h. der endgültigen und für die Parteien bindenden Entscheidung des Schiedsgerichtes zur Streitsache.10 Bekommt die obsiegende Partei Zahlungsansprüche zugesprochen und weigert sich die gegnerische Partei, diese zu erfüllen, ist eine Vollstreckung aus dem erwirkten Schiedsspruch möglich. Da sich insbesondere bei international operierenden Unternehmen Vermögenswerte in verschiedenen Ländern befinden, bietet es sich folglich an, dort die Vollstreckung aus dem Schiedsspruch zu betreiben, wo eine Befriedigung zu erwarten ist. In diesem Fall erfolgt das Verfahren in dem jeweiligen Land in zwei Schritten: Zunächst bedarf es der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs durch die zuständige staatliche Stelle. Wurde der ausländische Schiedsspruch anerkannt und für vollstreckbar erklärt, wird anschließend das eigentliche Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet, das sich nach den Vorschriften des jeweiligen nationalen Zivilverfahrensrechts richtet. 3.1. Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung des ausländischen Schiedsspruchs In Deutschland richtet sich die Anerkennung und Erklärung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs maßgeblich nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (kurz: UNÜ) vom 10. Juni 195811 (siehe dazu § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dieser völkerrechtliche Vertrag, den 158 weitere Staaten unterzeichnet und ratifiziert haben12, regelt die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche und deren Zulassung zum staatlichen Zwangsvollstreckungsverfahren. Das New Yorker Übereinkommen nennt zum einen die formalen Anforderungen, die die staatliche zuständige Stelle höchstens an den Antrag auf Anerkennung und Erklärung der Voll- 10 Siehe ausführlich zu den verschiedenen Arten von Schiedssprüchen Felix Schmidt, Der Schiedsspruch, SchiedsVZ 2013, S. 32-41. 11 New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, in Deutschland in Kraft seit dem 29.9.1961, BGBl. 1961 II S. 121; eine nicht autorisierte deutsche Übersetzung ist abrufbar auf der Webseite der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), http://www.disarb.org/de/51/materialien/new-yorker-uuml;bereinkommen-58-id8 (letzter Zugriff: 31.1.2019). 12 Siehe zum aktuellen Stand der Vertragsstaaten die Webseite der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (englisch: United Nations Commission on International Trade Law, kurz: UNCITRAL), Status Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards (New York, 1958), http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/arbitration/NYConvention_status.html (letzter Zugriff: 31.1.2019). Im Lichte der Fragestellung des Auftraggebers sei darauf hingewiesen, dass das New Yorker Übereinkommen auch von den folgenden Staaten unterzeichnet und ratifiziert wurde: China, Großbritannien, Niederlande, Russland, Schweden, Schweiz, Ukraine, USA. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 010/19 Seite 7 streckbarkeit stellen darf. Danach hat der Antragsteller die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Schiedsvereinbarung und des Schiedsspruchs sowie die jeweiligen Übersetzungen vorzulegen (Artikel IV UNÜ). Zum anderen legt es fest, dass ausschließlich in den in Artikel V abschließend aufgeführten Fällen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs nach dem New Yorker Übereinkommen versagt werden darf.13 Unter anderem umfasst dies Konstellationen, in denen eine Partei zum Abschluss der Schiedsvereinbarung persönlich unfähig war (Art. V Abs. 1 lit. a Alt. 1 UNÜ), die Schiedsvereinbarung ungültig ist (Art. V Abs. 1 lit. a Alt. 2 UNÜ), oder eine der Parteien in ihren Angriffs- und Verteidigungsmitteln behindert wurde (Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ). In seltenen Ausnahmefällen ist die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung auch dann zu versagen, wenn der ausländische Schiedsspruch dem sogenannten ordre public widerspricht (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ). Ein solcher Verstoß ist allerdings nach der deutschen ständigen Rechtsprechung erst dann gegeben, „wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre.“14 Ob das Schiedsgericht inhaltlich richtig entschieden hat, wird dagegen außerhalb des Vorliegens von Versagungsgründen nicht geprüft. Sofern die Vertragsstaaten in ihren nationalen Gesetzen zur Schiedsgerichtsbarkeit „schiedsfreundlichere “ Regelungen für ausländische Schiedssprüche treffen oder andere anwendbare internationale Verträge weniger strenge Versagungsgründe für die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedssprüche vorsehen, gehen diese dem New Yorker Übereinkommen vor (sogenanntes Prinzip der Meistbegünstigung, vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ).15 Im deutschen Schiedsverfahrensrecht normiert § 1061 Abs. 1 S. 2 ZPO, dass andere zwischenstaatliche Vereinbarungen unberührt bleiben.16 3.2. Durchführung der Zwangsvollstreckung nach dem nationalen Zivilverfahrensrecht Sofern der ausländische Schiedsspruch anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde, folgt das Zwangsvollstreckungsverfahren selbst dem jeweiligen nationalen Recht.17 Auch im Rahmen der 13 Siehe zu den gesamten Versagungsgründen im Einzelnen Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 15. Auflage (2018), § 1061, Rn. 13 ff. 14 Adolphsen, in: MüKo zur ZPO (Fn. 4), UNÜ Art. V, Rn. 70. 15 Vgl. dazu Adolphsen, in: MüKo zur ZPO (Fn. 4), UNÜ Art. VII, Rn. 4. 16 Siehe zu den für Deutschland relevanten Verträgen und bilateralen Abkommen Steinert/Theede/Knop, in: Steinert/Theede/Knop (Hrsg.), Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, Handbuch der Rechtspraxis Band 1b, 9. Auflage (2013), § 1061, Rn. 453 ff. 17 Adolphsen, in: MüKo zur ZPO (Fn. 4), UNÜ Art. I, Rn. 1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 010/19 Seite 8 Europäischen Union (EU) ist das Zwangsvollstreckungsrecht noch ganz überwiegend dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorbehalten und bis auf wenige Aspekte nicht vereinheitlicht.18 Eine solche Ausnahme bildet die im Jahr 2017 in Kraft getretene EU-Kontopfändungsverordnung (EuKoPfVO)19, die jedoch ausdrücklich nicht auf Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 lit. e EuKoPfVO).20 Nach dem deutschen Schiedsverfahrensrecht verläuft die Zwangsvollstreckung nach den allgemeinen Regeln der ZPO. Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehört u.a. das Erfordernis eines Vollstreckungstitels, der hier in Form des gerichtlichen Beschlusses der Vollstreckbarkeit des ausländischen Schiedsspruchs besteht.21 Je nach Art der Vollstreckung (z.B. Pfändung von Gegenständen , Kontenpfändung etc.) bedarf es dann jeweils noch der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen . Zu der in der Fragestellung des Auftraggebers erwähnten Konstellation, ob sich für die Vollstreckung aus dem ausländischen Schiedsspruch Besonderheiten ergeben, wenn es sich bei dem von der Zwangsvollstreckung betroffenen Unternehmen um ein chinesisches oder amerikanisches Unternehmen bzw. Investor oder ein anderes ausländisches Unternehmen handelt, lässt sich folgendes feststellen: Grundsätzlich finden die allgemeine Regelungen der deutschen Zivilprozessordnung Anwendung, etwaige vorrangige zwischenstaatliche Spezialregelungen sind soweit nicht ersichtlich. In Einzelfällen mag sich gegebenenfalls die Frage nach der Parteifähigkeit des von der Vollstreckung betroffenen Unternehmens stellen, sofern die rechtswirksame Existenz des Unternehmens vor einem deutschen Gericht angezweifelt wird.22 Die im deutschen Zivilverfahrensrecht vorgesehene Sonderregelung, wonach Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben, auf Verlangen des Beklagten für die entstehenden Kosten eine Prozesskostensicherheit leisten müssen (§ 110 ZPO), wird im Rahmen der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schiedssprüchen nicht angewandt.23 *** 18 Hilbig-Lugani, in: MüKo zur ZPO (Fn. 4), EuKoPfVO Vorbem. zu Art. 1, Rn. 1. 19 Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, L 189/59, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0655&from=DE (letzter Zugriff: 31.1.2019). 20 Vgl. Hilbig-Lugani, in: MüKo zur ZPO (Fn. 4), EuKoPfVO Art. 2, Rn. 9. 21 Wilske/Merkert, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, 31. Auflage (2018), § 1061, Rn. 76, § 1060, Rn. 26. 22 Zur Parteifähigkeit ausländischer Unternehmen siehe z.B. Hübsch, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.) (Fn. 21), § 50, Rn. 28ff. 23 Vgl. Foerste, in: Musielak/Voit (Hrsg.) (Fn. 13), § 110, Rn. 2.