© 2017 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 008/17 Anerkennung von ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüssen von Bildungseinrichtungen in völkerrechtlich nicht anerkannten Staatswesen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 008/17 Seite 2 Anerkennung von ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüssen von Bildungseinrichtungen in völkerrechtlich nicht anerkannten Staatswesen Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 008/17 Abschluss der Arbeit: 20. Februar 2017 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 008/17 Seite 3 1. Ausgangsfrage Geklärt werden soll die deutsche Anerkennungspraxis im Hinblick auf Hochschul- bzw. Berufsabschlüsse von ausländischen Hochschulen und Berufsausbildungseinrichtungen aus völkerrechtlich nicht anerkannten Staatswesen. Gemeint sind damit „Staaten“, die durch Sezession entstanden sind (z.B. Kosovo, Südossetien und Abchasien), von einem anderen Staat militärisch besetzt und als „Marionettenregime“ errichtet wurden (z.B. Nordzypern, Transnistrien) oder aus anderen Gründen international nicht als „Staat“ anerkannt werden (z.B. die Republik Berg- Karabach, Taiwan). Geklärt werden soll in diesem Zusammenhang die Frage, ob seitens der deutschen Behörden (dazu 2.) eine Art „Junktim“ existiert zwischen der Anerkennung eines Gebietes als „Staat“ und der (unter Vorbehalt einer inhaltlichen Prüfung im Einzelfall stehenden) Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von dessen Hochschulen und Bildungseinrichtungen. 2. Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Zur Klärung der Anerkennungspraxis in Deutschland hat WD 2 die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) mit Mail vom 20. Januar 2017 um ein Gutachten gebeten. Die ZAB mit Sitz in Bonn fungiert als zentrale Stelle für die Bewertung und Anerkennung ausländischer Qualifikationen in Deutschland . Sie erbringt Dienstleistungen (Gutachten, Erteilung von Auskünften, Bereitstellung von Informationen über ein bestimmtes Land und sein Bildungssystem) für Bildungseinrichtungen, Landes- bzw. Bundesbehörden oder Privatpersonen und beantwortet laut eigenen Angaben jedes Jahr etwa 43.000 Anfragen.1 Im internationalen Kontext arbeitet die ZAB eng mit den nationalen Äquivalenzzentren (= nationale Informationsstelle für Anerkennungsfragen) in den Mitgliedstaaten der EU, des Europarates und der UNESCO zusammen. 3. Gutachten der ZAB Das Gutachten der ZAB vom 14. Februar 2017, übermittelt per Mail vom 17.2.2017, ist als Anlage beigefügt. 1 Vgl. die Homepage der ZAB unter https://www.kmk.org/themen/anerkennung-auslaendischerabschluesse .html.