© 2016 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 008/16 Zur Änderung des Mindestalters der Einziehung Freiwilliger zu den Streitkräften nach dem Fakultativprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OPAC) Erklärungen der Mitgliedsstaaten unter Art. 3 Abs. 2 und 4 CRC-OPAC Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3000 – 008/16 Seite 2 Zur Änderung des Mindestalters der Einziehung Freiwilliger zu den Streitkräften nach dem Fakultativprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OPAC) Erklärungen der Mitgliedsstaaten unter Art. 3 Abs. 2 und 4 CRC-OPAC Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 008/15 Abschluss der Arbeit: 08. Februar 2016 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3000 – 008/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Hinweise zu Erklärungen unter Art. 3 Abs. 2 und 4 CRC- OPAC 7 3. Notifizierte Änderungen der nationalen Regelungen zum Mindestalter Freiwilliger in den Streitkräften nach Art. 3 Abs. 4 CRC-OPAC 11 4. Zur Frage der Änderung der nationalen Regelungen oder der staatlichen Praxis ohne Notifizierung nach Art. 3 Abs. 4 CRC-OPAC 12 5. Anlagen 13 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3000 – 008/16 Seite 4 1. Einführung Nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the Involvement of Children in Armed Conflicts, CRC-OPAC) hinterlegt jeder Vertragsstaat „bei der Ratifikation des Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erklärung, in der das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen er sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt“.1 Gemäß Art. 3 Abs. 4 CRC-OPAC kann jeder Vertragsstaat „seine Erklärung jederzeit verschärfen, indem er eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.“ Im Mittelpunkt des Auftrags steht die Frage, welche Staaten gegenüber den Vereinten Nationen (VN) bislang Änderungserklärungen hinsichtlich des Mindestalters abgegeben haben und welchen Inhalt diese Erklärungen haben. Zweck des Fakultativprotokolls war die Anhebung des Schutzstandards gegenüber Art. 38 Abs. 3 der VN-Kinderrechtskonvention2, wonach Vertragsstaaten Personen unter 15 Jahren nicht zu den Streitkräften einziehen (Satz 1) und bei 15- bis 18- 1 Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict, adopted and opened for signature, ratification and accession by General Assembly resolution A/RES/54/263 of 25 May 2000, entry into force 12 February 2002, United Nations Treaty Series, Band 2173, S. 222; Doc.A/RES/54/263, http://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/OPACCRC.aspx. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, angenommen durch die Resolution 54/263 der Generalversammlung der VN vom 25.05.2000, in Kraft getreten am 12.02.2002, durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet am 06.09.2000, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 13.01.2005, BGBl. 2004 II, 1355 und BGBl. 2006 II, S. 1015. Deutsche Fassung erhältlich unter http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user _upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CRC/crc_op1_de.pdf (letzter Zugriff jeweils: 02.02.2016). Hervorhebungen der Autorin. 2 Convention on the Rights of the Child (CRC), adopted and opened for signature, ratification and accession by General Assembly resolution 44/25 of 20 November 1989, entry into force 2 September 1990, United Nations Treaty Series, Band 1577, S. 3, http://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/CRC.aspx. Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989. Resolution 44/25 der VN-Generalversammlung, in Kraft getreten am 02.09.1990. Ratifiziert durch die Bundesregierung am 06.03.1992, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 05.04.1992, BGBl. 1992 II, 121. Deutsche Fassung erhältlich unter http://www.institut-fuermenschenrechte .de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CRC/crc_de.pdf (letzter Zugriff jeweils: 05.02.2016). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3000 – 008/16 Seite 5 Jährigen die jeweils älteren vorrangig berücksichtigen (Satz 2).3 So legen Art. 1 und 2 des Protokolls das Mindestalter für die Einziehung zum Militärdienst sowie zur unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten auf 18 Jahre fest. Art. 3 Abs. 1 des Zusatzprotokolls verlangt von den Vertragsstaaten, das Mindestalter für die freiwillige Verpflichtung über das Mindestalter in Art. 38 Abs. 3 CRC hinaus anzuheben, also grundsätzlich wenigstens ein Mindestalter von 16 Jahren einzuhalten. Darüber hinaus müssen Staaten besondere Schutzmaßnahmen für unter 18-Jährige gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 2. Halbsatz, Abs. 3 CRC-OPAC). Dieser Kompromiss spiegelt im Wesentlichen die (damalige) Praxis der Staaten wider, ein höheres Alter für den Militärdienst anzusetzen, eine freiwillige Verpflichtung aber bereits in jüngerem Alter zu ermöglichen.4 Dies wird in der Literatur darauf zurückgeführt, dass Staaten einerseits ein Interesse daran hätten, eine freiwillige Verpflichtung von Schulabgängern vor deren Berufseinstieg zu ermöglichen, andererseits aber den Einsatz Minderjähriger in Kampfhandlungen vermeiden wollten.5 Auch wenn das Zusatzprotokoll diesbezüglich über die Standards des humanitären Völkerrechts hinausgeht6, bleibt es hinter anderen menschenrechtlichen Standards zurück.7 Trotz des Wortlauts des Abs. 3 befürwortet der zuständige VN-Ausschuss für Kinderrechte (Committee on the Rights of the Child)8 deshalb in einer Reihe von Empfehlungen auch die Anhebung der Schutzstandards für die freiwillige Verpflichtung auf 18 Jahre (Straight- 18-Ansatz).9 3 Stefanie Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Nomos, Handkommentar, 2. Auflage 2013, Art. 38, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen; Christine Kreuzer, Kinder in bewaffneten Konflikten, in: Jana Hasse/ Erwin Müller/ Patricia Schneider (Hrsg.), Humanitäres Völkerrecht: politische, rechtliche und strafgerichtliche Diemensionen, Baden-Baden: Nomos (2001), S. 304–320; S. 311. Siehe in diesem Sinne auch die Erklärung (understanding ) der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23.12.2002, https://treaties.un.org/doc/Treaties /2000/11/20001114%2003-38%20AM/Related%20Documents/CN.1361.2002-Eng.pdf (letzter Zugriff: 05.02.2016). 4 Matthew Happold, Child Soldiers in International Law: The Legal Regulation of Children's Participation in Hostilities , Netherlands International Law Review, Band 47 (2000), http://dx.doi.org/10.1017/S0165070X00000747, S. 27-52; S. 49 f. 5 Ebd. 6 Kreuzer, Kinder in bewaffneten Konflikten, Fn. 3, S. 311 f. Die Schutzstandards des humanitären Völkerrechts decken sich dagegen im Wesentlichen mit der CRC (15 Jahre), siehe insbesondere Art. 77 Abs. 2 des I. Zusatzprotokolls I und Art. 4 Abs. 3 Buchstabe c des II. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen. Siehe dazu auch Schmahl, Kinderrechtskonvention, Fn. 3, Art. 38, Rn. 5 und 32. 7 Art. 22 i. V. m. 2 der Afrikanischen Kinderrechtscharta und Art. 1, 2 und 3 Buchstabe a der Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO; Kindersoldaten als Kinderarbeit): 18 Jahre, Siehe zum Ganzen ausführlich und mit weiteren Nachweisen Schmahl, Kinderrechtskonvention, Fn. 3, Art. 38, Rn. 5 und 32, sowie Roberta Arnold, Children and Armed Conflict, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law, Oxford University Press, Stand: März 2006, http://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law- 9780199231690-e1673, Rn. 4 ff., 10, 26 ff, 31, 42. 8 Committee on the Rights of the Child, http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/CRC/Pages/CRCIndex.aspx (letzter Zugriff: 02.02.2016). 9 Siehe dazu die Nachweise bei Schmahl, Kinderrechtskonvention, Fn. 3, Art. 38, Rn. 5 und 32. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3000 – 008/16 Seite 6 Darüber hinaus wirft der Auftrag die Frage auf, ob die Vertragsstaaten rechtlich verpflichtet sind, die Änderung nationaler Regelungen zum Mindestalter Freiwilliger – mit der Folge der Erhöhung oder der Absenkung der Standards – in den Streitkräften zu notifizieren, d. h. auf offiziellem Weg dem Generalsekretariat der VN zuzustellen. Schließlich stellte sich die Frage, ob Staaten in der Praxis davon abgesehen haben, eine solche Änderung zu notifizieren, obwohl sie ihr nationales Recht oder seine Anwendung geändert haben. In einem ersten Schritt wurden die auf den Internetpräsenzen der VN aufgelisteten Erklärungen (declarations) (nach Art. 3 Abs. 2 CRC-OPAC) und Änderungserklärungen (nach Art. 3 Abs. 4 oder Abs. 2 CRC-OPAC) der Vertragsstaaten ausgewertet.10 Grundlage für diese Übersicht sind diejenigen Erklärungen, die dem VN-Generalsekretär bis zum Bearbeitungszeitpunkt notifiziert worden waren.11 In Absprache mit dem Büro des Auftraggebers wurde die ursprünglich erbetene Auswertung der Staatenberichte zunächst zurückgestellt; stattdessen wurden Informationen zur Staatenpraxis bei den zuständigen Bundesministerien sowie beim zuständigen VN-Ausschuss für Kinderrechte angefragt.12 10 Siehe alle notifizierten Erklärungen und den Stand der Ratifikationen die Statusseite in der United States Treaty Collection (UNTC) unter https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-11- b&chapter=4&lang=en (letzter Zugriff: 02.02.2016). 11 Siehe hierfür die Datenbank der Notifizierungen (depositary notifications) unter https://treaties.un.org/Pages /CNs.aspx?cnTab=tab2 (Vertragsreferenz IV-11-b; letzter Zugriff: 02.02.2016). Untersucht wurden allein die dort veröffentlichten Übersetzungen und Höflichkeitsübersetzungen, die in wenigen Fällen unvollständig oder von zweifelhafter Qualität sind. Auf die Originalerklärungen besteht kein öffentlicher Zugriff über UNTC. 12 Anfragen an das Auswärtige Amt vom 19.01.2016 und vom 01.02.2016, Anfrage an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 19.01.2016, Anfrage an das Committee on the Rights of the Child vom 02.02.2016. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3000 – 008/16 Seite 7 2. Hinweise zu Erklärungen unter Art. 3 Abs. 2 und 4 CRC-OPAC Wie in Art. 3 Abs. 2 CRC-OPAC vorgesehen, haben alle der derzeitigen 162 Vertragsstaaten im Zusammenhang mit ihrer Ratifikations- (ratification) oder Beitrittserklärung (accession) eine Erklärung über das Mindestalter bei der Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften abgegeben (siehe hierfür Anlagen 1 und 2).13 Die Unterschiede in den bislang abgegebenen Erklärungen14 lassen sich teilweise auf die verschiedenen nationalen Regelungssysteme im Militärbereich zurückführen. Einige Staaten beschränken sich – in Übereinstimmung mit dem unmittelbaren Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 CRC- OPAC – auf die Übermittlung des Mindestalters für freiwillige Verpflichtungen, ergänzt ggf. um das Mindestalter für den Wehrdienst (siehe dazu Art. 2). Dies ist regelmäßig bei denjenigen Vertragsstaaten der Fall, deren Rechtssystem ein einheitliches Mindestalter von 18 Jahren vorsieht.15 Eine zweite Gruppe von Staaten differenziert, allerdings nach verschiedenen Kriterien. So unterscheiden einige Vertragsstaaten nach dem Status der Soldatinnen und Soldaten, etwa zwischen verpflichtendem Militärdienst und freiwilliger, eigeninitiativer Verpflichtung16; andere trennen zwischen Friedens- und Kriegszeiten.17 Manche Vertragsstaaten geben Sonderregelungen für bestimmte Gruppen, etwa Militärschulen, an.18 Einige Erklärungen enthalten somit Informationen, die Art. 3 Abs. 2 CRC-OPAC seinem Wortlaut nach nicht vorsieht, oder schließen Bereiche aus, die ohnehin nicht vom Protokoll im Allgemeinen oder von den Verpflichtungen des Art. 3 Abs. 2 CRC-OPAC im Besonderen erfasst sind. 13 Für den Wortlaut der Erklärungen siehe die Statusseite der UNTC, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails .aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-11-b&chapter=4&lang=en (letzter Zugriff: 02.02.2016). 14 Die zum Bearbeitungszeitpunkt neueste Erklärung war Bestandteil der Ratifikationserklärung der Föderierten Staaten von Mikronesien vom 26.10.2015, eingegangen am 27.10.2015, CN-Nr. 551, erhältlich unter https://treaties .un.org/doc/Publication/CN/2015/CN.551.2015-Eng.pdf (letzter Zugriff: 02.02.2016). 15 Siehe hierzu statt vieler die Erklärungen von Bhutan, 09.12.2009, https://treaties.un.org/doc/Publication /CN/2009/CN.891.2009-Eng.pdf, und von Norwegen, 23.09.2003, https://treaties.un.org/doc/Treaties /2000/11/20001114%2003-38%20AM/Related%20Documents/CN.1211.2003-Eng.pdf (letzter Zugriff jeweils: 05.02.2016). 16 Siehe hierzu beispielsweise die Erklärungen von Angola, 11.10.2007, https://treaties.un.org/doc/Treaties /2000/11/20001114%2003-38%20AM/Related%20Documents/CN.1022.2007-Eng.pdf, sowie der Dominikanischen Republik, 14.10.2014, https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2014/CN.701.2014-Eng.pdf (letzter Zugriff jeweils: 05.02.2016). 17 Siehe hierzu beispielsweise die Erklärungen der Dominikanischen Republik, 14.10.2014, https://treaties .un.org/doc/Publication/CN/2014/CN.701.2014-Eng.pdf, sowie von Rumänien, 10.11.2001, https://treaties .un.org/doc/Treaties/2000/11/20001114%2003-38%20AM/Related%20Documents/CN.613.2002-Eng.pdf (letzter Zugriff jeweils: 05.02.2016). 18 Siehe hierzu beispielsweise die Erklärungen von Australien, 26.09.2006, https://treaties.un.org/doc/Treaties /2000/11/20001114%2003-38%20AM/Related%20Documents/CN.815.2006-Eng.pdf, sowie von Bangladesch , 06.09.2000, https://treaties.un.org/doc/Treaties/2000/11/20001114%2003-38%20AM/Related %20Documents/CN.604.2000-Eng.pdf (letzter Zugriff jeweils: 05.02.2016). Militärschulen sind nach Abs. 5 und Art. 28 f. CRC vom Mindestalter ausgenommen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3000 – 008/16 Seite 8 Die Erklärungen einer dritten Gruppe von Staaten hingegen lassen sich auf unterschiedliche Weise interpretieren. So beziehen sich einige Erklärungen beispielsweise gleichsam überspezifisch nur auf bestimmte Gruppen oder einen bestimmten Status; in anderen verschwimmen die Begrifflichkeiten.19 Offen bleibt in solchen Fällen, ob für andere Gruppen, Status oder Rechtsfor- 19 Beispiele: - Afghanistan: Rekrutierung zum (freiwilligen) aktiven Militärdienst (voluntary recruitment of Afghan Citizen to an active military service) – offen bleibt die Frage, ob damit (auch bzw. nur) freiwillige Verpflichtung gemeint ist bzw. ob diese neben dem Militärdienst überhaupt möglich ist, Erklärung vom 24.09.2003, https://treaties .un.org/doc/Treaties/2000/11/20001114%2003-38%20AM/Actions/Related%20Documents/CN.1210.2003- Eng.pdf (letzter Zugriff: 03.02.2016) - Bangladesch: Rekrutierung von Unteroffizieren ab 16, von Offizieren ab 17, keine Zuordnung zu aktiven Kampfeinheiten – für alle Dienstklassen – vor 18 Jahren und ohne Reifeüberprüfung. Offen bleibt etwa, ob unter 16-Jährige für Mannschaftsgrade rekrutiert werden können. Erklärung vom 06.09.2000, https://treaties .un.org/doc/Treaties/2000/11/20001114%2003-38%20AM/Related%20Documents/CN.604.2000-Eng.pdf (letzter Zugriff: 04.02.2016). - Bolivien lässt 17-Jährige zum Vormilitärdienst zu, wobei Unterschiede zum Militärdienst nicht angegeben werden . Erklärung vom 22.12.2004, https://treaties.un.org/doc/Treaties/2000/11/20001114%2003-38%20AM/Related %20Documents/CN.1317.2004-Eng.pdf (letzter Zugriff: 04.02.2016). - China erlaubt auch die freiwillige Meldung von unter 17-Jährigen zum aktiven Dienst; ein Mindestalter lässt die Formulierung nicht eindeutig erkennen. Erklärung vom 20.02.2008, https://treaties.un.org/doc/Treaties /2000/05/20000525%2003-37%20AM/CN.164.2008-Eng.pdf (letzter Zugriff: 04.02.2016). - Die Erklärung Costa Ricas vom 24.01.2003 nimmt lediglich auf das Militär als „dauerhafte Einrichtung“ Bezug und lässt kein Mindestalter erkennen, siehe https://treaties.un.org/doc/Treaties/2000/11/20001114%2003- 38%20AM/Related%20Documents/CN.143.2003-Eng.pdf (letzter Zugriff: 04.02.2016). - Die Erklärung Ecuadors vom 07.06.2004 geht – beispielhaft für die Erklärungen einiger anderer Staaten – nur auf den Militärdienst ein; es bleibt unklar, ob darüber hinaus eine (möglicherweise frühere) freiwillige Verpflichtung möglich ist, https://treaties.un.org/doc/Treaties/2000/11/20001114%2003-38%20AM/Related %20Documents/CN.614.2004-Eng.pdf (letzter Zugriff: 04.02.2016). - Die Erklärung der Demokratischen Republik Kongo (DRK) vom 11.11.2001 enthält ein Mindestalter von 18 Jahren , siehe https://treaties.un.org/doc/Treaties/2000/11/20001114%2003-38%20AM/Related %20Documents/CN.1354.2001-Eng.pdf (letzter Zugriff: 04.02.2016). Ihre Formulierung ähnelt jedoch einer politischen Absichtserklärung (“... undertakes to implement the principle of prohibiting the recruitment of children into the armed forces … and to take all feasible measures to ensure that …”), sodass unklar ist, ob (zuvor) eine andere Praxis bestand, die noch fortwirkt. Die vorsichtige Wortwahl könnte jedoch auch bzw. allein dem Umstand geschuldet sein, dass sich die DRK auch dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch private bewaffnete Gruppierungen keine Kindersoldaten rekrutieren (siehe Art. 4 CRC-OPAC). - Die Erklärung von Mauritius vom 12.02.2009 betrifft nur die Verpflichtung für die paramilitärischen Streitkräfte , https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2009/CN.102.2009-Eng.pdf (letzter Zugriff: 04.02.2016). - Mosambik weist in seiner Erklärung vom 19.10.2004 auf die Möglichkeit einer abweichenden Regelung in Kriegszeiten hin, gibt diese jedoch nicht bekannt; https://treaties.un.org/doc/Treaties/2000/11/20001114%2003- 38%20AM/Related%20Documents/CN.1116.2004-Eng.pdf (letzter Zugriff: 04.02.2016). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3000 – 008/16 Seite 9 men möglicherweise ein anderes, geringeres Mindestalter vorgesehen sein könnte.20 Zwar bezieht sich die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 CRC-OPAC nach ausdrücklich nur auf die Einziehung von Freiwilligen21, doch sind Reichweite und Verhältnis zu Art. 38 Abs. 3 CRC, der (allgemeiner) vom „Einziehen zu den Streitkräften“ spricht, durchaus umstritten.22 Dass kein einvernehmliches Verständnis vorherrscht, lässt sich auch daraus entnehmen , dass ein großer Teil der Vertragsstaaten ohne reine Berufsarmee in ihren Erklärungen - San Marino und Malta verweisen darauf, dass das niedrige Mindestalter für bestimmte Ausnahmetatbestände auf historischen Vorschriften beruhe, die nicht (mehr) angewendet würden; siehe Erklärungen vom 26.09.2011, https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2011/CN.630.2011-Eng.pdf, und vom 09.05.2002, https://treaties .un.org/doc/Publication/CN/2008/CN.544.2002-Eng.pdf (letzter Zugriff jeweils: 04.02.2016). - Saudi-Arabien benennt eine Vorschrift, wonach Antragsteller mindestens 17 Jahre alt sein sollen, was zumindest aus deutscher juristischer Perspektive auch die Bewerbung und Aufnahme Jüngerer (ohne angegebenes Mindestalter) ermöglichen würde; Erklärung vom 10.06.2011, https://treaties.un.org/doc/Publication /CN/2011/CN.371.2011-Eng.pdf (letzter Zugriff: 04.02.2016). - Das Mindestalter von 20 Jahren im Senegal bezieht sich nach dem Wortlaut nur auf Militärdienst/Wehrpflicht und Militärschulen, ob und in welchem Alter darüber hinaus freiwillige Verpflichtung möglich ist, ist nicht ersichtlich. Erklärung vom 03.03.2004, https://treaties.un.org/doc/Treaties/2000/11/20001114%2003- 38%20AM/Related%20Documents/CN.227.2004-Eng.pdf. Ebenso (mit anderen Altersfestsetzungen) Vietnam, Erklärung vom 20.12.2001, https://treaties.un.org/doc/Treaties/2000/11/20001114%2003-38%20AM/Related %20Documents/CN.1508.2001-Eng.pdf (letzter Zugriff jeweils: 04.02.2016). - Unklarheiten in Hinblick auf das Mindestalter weist die Erklärung von Serbien auf, wonach das Mindestalter zwar grundsätzlich bei 18 Jahren liegt, eine Einberufung in Kriegszeiten und eine freiwillige Verpflichtung jedoch mit 16 Jahren zulässig sein sollen, wenn der Rekrut im Kalenderjahr 17 wird. Gleichzeitig sollen dann aber nur ausgebildete Rekruten eingezogen werden, sodass das Mindestalter auch für Freiwillige auf 18 festgesetzt worden sei. Erklärung vom 31.01.2003, https://treaties.un.org/doc/Treaties/2000/11/20001114%2003- 38%20AM/Related%20Documents/CN.149.2003-Eng.pdf (letzter Zugriff: 04.02.2016). - Die Erklärung der Seychellen vom 10.08.2010 lässt die Möglichkeit der freiwilligen Verpflichtung mit elterlicher Einwilligung unter 18 Jahren zu, gibt jedoch nur für Militärschulen ein Mindestalter von 15 Jahren an, siehe https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2010/CN.527.2010-Eng.pdf (letzter Zugriff: 04.02.2016). 20 Teilweise nehmen Staaten bestimmte geografische oder inhaltliche Bereiche auch ausdrücklich durch Vorbehalte oder durch interpretative Erklärungen rechtlich oder faktisch von Anwendungs- oder Geltungsbereich eines Übereinkommens aus, siehe für CRC-OPAC beispielsweise die Erklärung Neuseelands hinsichtlich Tokelau vom 04.12.2001, https://treaties.un.org/doc/Treaties/2000/11/20001114%2003-38%20AM/Related %20Documents/CN.1388.2001-Eng.pdf. Andere erstrecken die Anwendbarkeit auf weitere Territorien, siehe für CRC-OPAC beispielsweise die Erklärungen von China (Hongkong, Macao), 20.02.2008, https://treaties .un.org/doc/Treaties/2000/05/20000525%2003-37%20AM/CN.165.2008-Eng.pdf, und des Vereinigten Königreichs (Bailiwick of Jersey), 29.04.2014, https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2014/CN.242.2014- Eng.pdf (letzter Zugriff jeweils: 05.02.2016). Ob und inwiefern Vorbehalte und interpretative Erklärungen gegenüber allen oder einzelnen Vertragsstaaten völkerrechtlich zulässig und/oder wirksam sind, muss im Einzelfall und für jedes Übereinkommen gesondert beurteilt werden; dies ist nicht Gegenstand dieser Arbeit. 21 Siehe hierzu zur Abgrenzung auch Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls (obligatorische Einziehung) sowie Art. 2 Abs. 5 des Zusatzprotokolls für von den Streitkräften betriebene oder beaufsichtigte Schulen nach Art. 28 und 29 CRC. 22 Siehe zur Reichweite des Art. 38 CRC und den Streitigkeiten zu dessen Wortlaut ausführlich Schmahl, Kinderrechtskonvention , Fn. 3, Art. 38, Rn. 30 ff., insbesondere Rn. 33. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3000 – 008/16 Seite 10 das Mindestalter für Militärdienst und für freiwillig Verpflichtete angeben.23 Bei den unscharf erscheinenden Erklärungen der dritten Gruppe ist somit nicht leicht zu erkennen, ob das angegebene Mindestalter einheitlich gilt und ob (andere) nationale Standards möglicherweise geändert wurden.24 Damit erschweren solche Erklärungen die Feststellung, ob ein Staat – im Sinne der Fragestellung des Auftraggebers – seine Standards rechtlich oder faktisch gegenüber seiner Erklärung nach Abs. 2 abgesenkt hat (siehe zu dieser Frage unten 4.).25 Hinzuweisen ist allerdings darauf , dass es sich bei den untersuchten Texten teilweise um Höflichkeitsübersetzungen handelt, sodass für eine abschließende Beurteilung des Inhalts das Original herangezogen werden müsste. 23 Siehe dafür die Erklärungen eines weiten Teils der zweiten Gruppe von Staaten. Ferner werden Mindestalter für Gruppen angegeben, die ausdrücklich von der Verpflichtung ausgenommen sind, siehe dazu schon Fn. 18. 24 In den Fällen, in denen die Erklärung eine bestimmte nationale Vorschrift erwähnt (siehe etwa die Erklärung Afghanistans, Fn. 18), mögen Änderungen je nach Rechtssystem eher nachvollziehbar sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass daneben nicht noch weitere Regelungen bestehen könnten, auf die sich die Erklärung nicht bezieht. 25 Hiervon unabhängig ist die Folgefrage, ob in einem solchen Herabsenken der Standards eine Vertragsverletzung zu sehen wäre, die ggf. die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des betreffenden Staates nach sich ziehen könnte. Siehe dazu unter 4. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3000 – 008/16 Seite 11 3. Notifizierte Änderungen der nationalen Regelungen zum Mindestalter Freiwilliger in den Streitkräften nach Art. 3 Abs. 4 CRC-OPAC Bislang sind nur wenige Änderungen nationaler Regelungen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert worden. Einige davon betreffen die Rücknahme von Erklärungen oder Vorbehalten , die sich nicht auf das Mindestalter selbst beziehen, wie etwa die territoriale Anwendbarkeit des Zusatzprotokolls oder die Erweiterung seiner territorialen Anwendbarkeit.26 Solche Erklärungen bleiben hier außer Betracht. Sieben der verbleibenden acht inhaltlichen Änderungen beinhalten eine Verschärfung des Mindestalters gemäß Art. 3 Abs. 4 CRC-OPAC.27 Sie betreffen die Staaten Chile, Guyana, Irland, Japan , Luxemburg, Paraguay und Polen (siehe hierzu die Übersicht in Anlage 3): - Chile teilte mit, dass es das Mindestalter für freiwillige Verpflichtung um ein bzw. zwei Jahre auf 18 Jahre erhöht habe. Ausnahmsweise könnte die Meldung zum Militärdienst mit 17 Jahren erfolgen, die Mobilisierung finde jedoch erst mit 18 Jahren statt.28 - Guyana erlaubt laut seiner Änderungserklärung zufolge nunmehr die freiwillige Rekrutierung Minderjähriger mit Einwilligung der Eltern in Ausnahmefällen (erst) ab 16 Jahren; zuvor lag das Mindestalter bei 14 Jahren, so niedrig wie bei nahezu keinem anderen Staat.29 Es handelt sich damit um die Anhebung auf den Mindeststandard von 16 Jahren (siehe dazu die Einführung und 4.) und damit im Wesentlichen um eine Angleichung an den Standard der anderen Vertragsstaaten. 26 Siehe dazu bereits Fn. 19. 27 Die Ausnahme ist die Änderungserklärung Mexikos, das nunmehr auch die Anwendbarkeit des Protokolls auf bewaffnete Gruppen anerkennt, die keine staatlichen Gruppierungen sind, siehe dazu die Erklärung vom 28.05.2013, https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2013/CN.295.2013-Eng.pdf (letzter Zugriff: 05.02.2016). 28 Erklärung Chiles vom 13.11.2008, https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2008/CN.860.2008-Eng.pdf (letzter Zugriff: 05.02.2016). 29 Erklärungen Guyanas vom 18.11.2010, https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2010/CN.756.2010-Eng.pdf und https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2010/CN.755.2010-Eng.pdf (letzter Zugriff: 05.02.2016). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3000 – 008/16 Seite 12 - Irland30, Japan31, Luxemburg32 und Paraguay33 setzten das Mindestalter generell auf 18 Jahre fest und beseitigten damit vorher bestehende Ausnahmetatbestände für 15- (Japan) bis 17-Jährige. - Polen glich die Regelung für freiwillige Verpflichtung an das Alter für die Wehrpflicht an, indem es das Mindestalter für freiwillige Verpflichtung ebenfalls auf 18 Jahre anhob.34 Es handelt sich also bei allen bekannten, ordnungsgemäß notifizierten Fällen um eine Erhöhung der Standards durch eine Verschärfung der staatlichen Erklärungen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 CRC-OPAC. Vom Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 CRC-OPAC nicht erfasste Absenkungen des Mindestalters wurden auf diesem Weg nicht bekannt (siehe dazu 4.). 4. Zur Frage der Änderung der nationalen Regelungen oder der staatlichen Praxis ohne Notifizierung nach Art. 3 Abs. 4 CRC-OPAC Ob über die unter 3. genannten Staaten hinaus noch weitere Vertragsstaaten ihre Regelungen zum Mindestalter erhöht oder gesenkt haben, lässt sich den absprachegemäß ausgewerteten Quellen nicht entnehmen. Die Frage des Auftraggebers, wie zuverlässig die Notifizierungspraxis der Staaten ist und welche alternativen Erkenntnismöglichkeiten neben dem Staatenberichtsverfahren bestehen, kann mit den vorhandenen Quellen nicht beantwortet werden. Die zuständigkeitshalber befragten Bundesministerien sowie der auf VN-Ebene zuständige Ausschuss für Kinderrechte haben bis zum Bearbeitungsende dazu keine verwertbaren Angaben geliefert. Gleichfalls wurde keine Einschätzung erteilt, ob – entsprechend des Wortlauts des Art. 3 Abs. 4 CRC- OPAC – das Notifizierungsverfahren bei Verschärfung nationaler Regelungen seitens der Bundesregierung und der VN als verbindlich und damit als allein zulässiger Weg angesehen wird. 30 Erklärung Irlands vom 12.01.2015, https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2015/CN.29.2015-Eng.pdf (letzter Zugriff: 05.02.2016). 31 Erklärung Japans vom 01.04.2010, https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2010/CN.196.2010-Eng.pdf (letzter Zugriff: 05.02.2016). 32 Erklärung Luxemburgs vom 15.01.2013, https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2013/CN.106.2013-Eng.pdf (letzter Zugriff: 05.02.2016). 33 Erklärung Paraguays vom 22.03.2006, https://treaties.un.org/doc/Treaties/2000/11/20001114%2003- 38%20AM/Related%20Documents/CN.260.2006-Eng.pdf (letzter Zugriff: 05.02.2016). 34 Erklärung Polens vom 22.06.2013, https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2013/CN.416.2013-Eng.pdf (letzter Zugriff: 05.02.2016). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 – 3000 – 008/16 Seite 13 Auch zur gewöhnlichen Notifizierungsfristen im Rahmen der Staatenpraxis wurden keine Angaben gemacht. 35 Folgt man dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 CRC-OPAC und dem Zweck des Fakultativprotokolls, den Schutzstandard gegenüber Art. 38 Abs. 3 CRC zu erhöhen,36 sind Absenkungen des Mindestalters nicht von der Notifizierungspflicht erfasst. In der Literatur wird vielmehr davon ausgegangen , dass Staaten der Rückfall auf ein niedrigeres Schutzniveau, also ein geringeres Mindestalter, generell versperrt ist. Auch eine Rückkehr zum Mindeststandard von 16 Jahren soll damit für Staaten ausgeschlossen sein, die sich bereits zu einem höheren Standard verpflichtet hatten.37 Solche Änderungen der nationalen Regelungen müssten damit – mit oder ohne Notifizierung – grundsätzlich eine Vertragsverletzung darstellen, sofern sie nicht Ausnahmefälle unter der CRC oder ihren Zusatzprotokollen (z.B. Militärschulen, Art. 3 Abs. 5 CRC-OPAC mit Art. 28, 29 CRC) betreffen oder unter anderen völkerrechtlichen Normen gerechtfertigt sind.38 5. Anlagen Anlage 1 United Nations Treaty Collection (UNTC), 11. b) Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict, Übersicht über alle Vertragsstaaten , Erklärungen, Änderungserklärungen und Vorbehalte, https://treaties .un.org/doc/Publication/MTDSG/Volume%20I/Chapter%20IV/IV-11-b.en.pdf (Stand: 05.02.2016). Anlage 2 Erklärungen der Vertragsstaaten unter Art. 3 Abs. 2 und 4 CRC-OPAC im Wortlaut (Stand: 05.02.2016). Anlage 3 Änderungserklärungen der Vertragsstaaten unter Art. 3 Abs. 4 (und 2) CRC-OPAC im Wortlaut (Stand: 05.02.2016). Ende der Bearbeitung 35 36 Siehe dazu Schmahl, Kinderrechtskonvention, Fn. 3, Art. 38, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen. 37 Schmahl, Kinderrechtskonvention, Fn. 3, Art. 38, Rn. 38. 38 So im Ergebnis auch Schmahl, Kinderrechtskonvention, Fn. 3, Art. 38, Rn. 38 mit weiteren Nachweisen.