© 2019 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 007/19 Nationale Leitstellen zur Koordination der Seenotrettung Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 007/19 Seite 2 Nationale Leitstellen zur Koordination der Seenotrettung Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 007/19 Abschluss der Arbeit: 30. Januar 2019 (zugleich letzter Zugriff auf Internetquellen) Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und Humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 007/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen der Seenotrettung 4 2. Rechtsaufsicht über die DGzRS und das MRCC Bremen 7 3. Aufgaben, Befugnisse, Rechte und Pflichten der DGzRS und des MRCC Bremen 8 4. Einzelheiten der Koordinierung 10 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 007/19 Seite 4 1. Rechtsgrundlagen der Seenotrettung Wird ein Boot in Seenot angetroffen, sind Seefahrer zur Hilfeleistung verpflichtet. In diesem Zusammenhang kommt den Nationalen Leitstellen zur Koordination der Seenotrettung (Maritime Rescue Coordination Centres, nachfolgend: MRCC) die Aufgabe zu, die einzelnen Beiträge der an einer Seenotrettung beteiligten Personen abzustimmen. Im Völkerrecht normieren sowohl Vertrags- als auch Gewohnheitsrecht eine Verpflichtung der Seefahrer zur Seenotrettung.1 Im Einzelnen zählen zu den wichtigsten völkervertragsrechtlichen Grundlagen für die Seenorrettung: - das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), insbesondere dessen Art. 98;2 - das internationale Übereinkommen zum Schutze menschlichen Lebens auf See, insbesondere dessen Art. I (b) und III (a);3 sowie - das internationale Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, einschließlich dessen Anlage.4 Der weitere völkerrechtliche Rahmen für die Seenotrettung wird im Wesentlichen wird durch folgende Vorgaben definiert: - das von International Maritime Organization (IMO) und International Civil Aviation Organization (ICAO) gemeinsam herausgegebene International Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual (IAMSAR Manual), dessen drei Bände Richtlinien zur Orientierung bei der Organisation von Such- und Rettungsdiensten enthalten;5 1 Vgl. statt vieler John E Noyes, Ships in Distress, in: MPEPIL, http://opil.ouplaw .com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690-e1219?prd=EPIL#law- 9780199231690-e1219-div1-2. 2 United Nations Convention on the Law of the Sea (unterzeichnet am 10. Dezember 1982, in Kraft getreten am 16. November 1994), http://www.un.org/Depts/los/convention_agreements/convention_overview _convention.htm , dt. Fassung BGBl. 1994, Teil II, S. 1799, https://eur-lex.europa.eu/LexUri- Serv/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1998:179:0003:0134:DE:PDF . 3 Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, Fassung vom 1. Juli 1998, BGBl II Nr. 40 vom 30.09.1998 S. 2579, Anlageband, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation /19740268/201209270000/0.747.363.33.pdf . 4 Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, BGBl. 1982 Teil 2, S. 486, https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl282s0485b.pdf %27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl282s0485b.pdf%27%5D__1548670879449. Von besonderer Relevanz in der Anlage siehe S.495 ff. 5 IAMSAR Manual, http://www.imo.org/en/ourwork/safety/radiocommunicationsandsearchandrescue /searchandrescue/pages/iamsarmanual.aspx . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 007/19 Seite 5 - das Übereinkommen Nr. 164 der International Labour Organization (ILO) über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung von Seeleuten, insbesondere dessen Art. 13 (2)(a);6 - das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (II. Abkommen);7 - das Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot;8 - die IMO-Entschließung MSC.167(78) des Schiffssicherheitsausschusses über die Richtlinien für die Behandlung von auf See geretteten Personen.9 Rechtlich unverbindlich, doch bei der Auslegung bestehender Ermessensspielräume hilfreich sind nicht zuletzt auch die „General legal considerations: search-and-rescue operations involving refugees and migrants at sea“ des UNHCR.10 Daneben sind auch europarechtliche Vorgaben von Bedeutung für die Seenotrettung. Zu nennen sind hier vor allem: - die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeau- 6 Übereinkommen über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung von Seeleuten, Convention concerning Health Protection and Medical Care for Seafarers (Entry into force: 11 Jan 1991), Adoption : Geneva, 74th ILC session (08 Oct 1987), https://www.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p=NORMLEX- PUB:12100:0::NO:12100:P12100_INSTRUMENT_ID:312309:NO . 7 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19490189/index .html . 8 Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot , http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1024918920.pdf (Brüsseler Übereinkommen von 1910, nach wie vor relevant für Fragen der Vergütung für Seenotrettung). 9 IMO-Entschließung MSC.167(78) des Schiffssicherheitsausschusses über die Richtlinien für die Behandlung von auf See geretteten Personen, https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Schifffahrt/Nautische_Informationen /Weitere_Informationen/Schifffahrtsvorschriften/Downloads_Schifffahrtsvorschriften/Internationale _Schifffahrtsvorschriften/Beilage_2009-10.pdf;jsessionid =773CBD1F00202CEC90B207D864350B04.live21304?__blob=publicationFile&v=1 . UNHCR qualifiziert die IMO-Richtlinien wie folgt:, „IMO’s non-binding guidelines are relevantly set out notably in: IMO, Guidelines on the Treatment of Persons Rescued at Sea (“Rescue Guidelines”), 20 May 2004, MSC.167(78), www.refworld.org/docid/432acb464.html. The UN General Assembly has called on Member States to implement the Rescue Guidelines: see A/RES/61/222 at para 70.”, siehe https://www.refworld.org/pdfid/5a2e9efd4.pdf , S. 4 Fn. 19. 10 UNHCR, General legal considerations: search-and-rescue operations involving refugees and migrants at sea, November 2017, https://www.refworld.org/pdfid/5a2e9efd4.pdf . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 007/19 Seite 6 ßengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit;11 sowie - der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 18. Mai 2015 (GASP 2015/778)12, zuletzt geändert am 25. Juli 2017 (GASP 2016/993).13 Zu den wichtigsten spezifischen Rechtsgrundlagen im deutschen Recht zählen: das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz ), insbesondere dessen § 1 Nr. 7;14 das Seearbeitsgesetz, insbesondere dessen § 121 Abs. 2 und 315: die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt, insbesondere deren § 2;16 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und dem Bundesministerium für Verkehr17, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge und des maritimen Such- und Rettungsdienstes von 2001;18 11 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014R0656&from=EN 12 Beschluss 2015/778/GASP, a.a.O. 13 Beschluss (GASP) 2017/1385 des Rates vom 25. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA). Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017D1385&from=DE (letzter Zugriff: 7. Juni 2018). 14 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - See- AufgG) vom 24.Mai 1965 (BGBl. I S.833) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S.2986), https://www.gesetze-im-internet.de/bseeschg/BJNR208330965.html . 15 Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2012) geändert worden ist, http://www.gesetze-im-internet.de/seearbg /BJNR086810013.html . 16 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, https://www.gesetze -im-internet.de/seefsichv_1993/SeeFSichV_1993.pdf . 17 Im nachfolgenden Text wird durchgängig die Bezeichnung „Bundesministerium für Verkehr“ benutzt, wenn auch das Bundesministerium im Laufe seiner Entwicklung mit unterschiedlichen zusätzlichen Aufgaben (z. B. Bau- und Wohnungswesen, digitale Infrastruktur) betraut gewesen sein mag. 18 http://www.mrcc.de/pages/sar-einsatzplan/organisation-des-maritimen-sar-dienstes/verwaltungsvereinbarung -bmv--bmvg.php . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 007/19 Seite 7 Vereinbarung BMV-DGzRS über die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen von 198219 mit Anlage von 1990;20 Briefwechselvereinbarung BMV-DGzRS über die Veranlassung sofortiger ärztlicher Hilfe und Evakuierung auf See von 1996;21 Übertragung der Überwachung für UKW-Kanal 16 (Sprechfunk) und UKW-Kanal 70 (DSC) (Briefwechselvereinbarung vom 1996);22 2. Rechtsaufsicht über die DGzRS und das MRCC Bremen Die nationale Leitstelle zur Koordination der Seenotrettung in Bremen (MRCC Bremen) wird von der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) betrieben. Die DGzRS ist ein Verein, der aus historischen Gründen nicht als „e.V.“ firmiert, gleichwohl als juristische Person des Privatrechts zu qualifizieren ist.23 Für die Aufgabe der Seenotrettung , die als dem öffentlichen Recht zugehörig anzusehen ist, agiert die DGzRS als Beliehene . Dies bedeutet, dass ihr „die Kompetenz zur selbständigen hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen worden ist.“24 Die Beleihung erfolgte im Falle der DGzRS durch Vereinbarung mit dem Bundesminister für Verkehr25 auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt.26 Als Beliehene unterliegt die DGzRS der Rechtsaufsicht des beleihenden Verwaltungsträgers, hier also des Bundesministeriums für Verkehr und digitale 19 http://www.mrcc.de/pages/sar-einsatzplan/organisation-des-maritimen-sar-dienstes/vereinbarungbmv -dgzrs-ueber-die-durchfuehrung-des-such-und-rettungsdienstes-in-seenotfaellen.php . 20 http://www.mrcc.de/pages/sar-einsatzplan/organisation-des-maritimen-sar-dienstes/anlage-zur-vereinbarung -bmv-dgzrs.php . 21 http://www.mrcc.de/pages/sar-einsatzplan/organisation-des-maritimen-sar-dienstes/briefwechselvereinb .-bmv--dgzrs-ueber-die-veranlassung.php . 22 http://www.mrcc.de/pages/sar-einsatzplan/organisation-des-maritimen-sar-dienstes/uebertragung-derueberwachung -fuer-ukw-kanal-16-sprechfunk.php . 23 DGzRS: „Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) wurde am 29. Mai 1865 gegründet und ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung. Das entspricht dem eingetragenen Verein, der jedoch erst mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 eingeführt wurde. Die DGzRS führt deshalb auch nicht den Zusatz „e. V.“ und ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz an der Werderstraße 2, 28199 Bremen.“, siehe https://www.seenotretter.de/wer-wirsind /transparenz/ . 24 Vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage 2017, § 23 Rz. 63, S. 667 mit weiteren Nachweisen zur Gefahrenabwehr auf See. 25 Siehe oben (Fn. 18). 26 Siehe oben (Fn. 14). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 007/19 Seite 8 Infrastruktur.27 Im Gegenzug stellt das Bundesministerium für die Schiffe der DGzRS die notwendigen Bescheinigungen aus und regelt alle technischen Einzelheiten.28 3. Aufgaben, Befugnisse, Rechte und Pflichten der DGzRS und des MRCC Bremen Die Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) widmet sich folgenden Aufgaben: a. Rettung von Menschenleben aus Seenot b. Koordinierung aller Maßnahmen im Seenotfall und bei Hilfeleistungen innerhalb des deutschen SAR-Bereichs c. Überwachung der UKW-Kanäle 16 und 70 für Not- und Sicherheitszwecke sowie Durchführung des Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehrs auf UKW im deutschen SAR- Bereich. d. Durchführung von Sicherungsaufgaben für gefährdete Schiffe und deren Besatzungen e. Hilfe bei der Befreiung von Besatzungen von See- und Luftfahrzeugen aus unmittelbarer Gefahr f. Transport von Kranken und Verletzten einschließlich Gewährung von erweiterter Erster Hilfe und Erstversorgung von Unfallpatienten g. Durchführung jeglicher Tätigkeiten, die drohende Not- und Unglücksfälle zu verhüten helfen h. Unterstützung deutscher Schiffe oder deutscher Besatzungen bei Notfällen im Ausland i. Unterstützung der Feuerwehren bei der Brandbekämpfung im Rahmen der Möglichkeiten j. Unterstützung des Havariekommandos bei komplexen Schadenslagen.29 Das MRCC Bremen ist eine Einrichtung der DGzRS.30 Das MRCC koordiniert die Rettungseinsätze . Es führt Informationen über die Position von Schiffen, deren Kapazitäten und 27 Vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage 2017, § 23 Rz. 64, S. 668. 28 MRCC Bremen, Auftrag der DGzRS im Sinne der Genfer Konvention, http://www.mrcc.de/pages/sareinsatzplan /organisation-des-maritimen-sar-dienstes/auftrag-der-dgzrs-im-sinne-der-genfer-konvention .php . 29 MRCC Bremen, http://www.mrcc.de/pages/sar-einsatzplan/organisation-des-maritimen-sardienstes /allgemeines.php 30 Allgemein zur Einrichtung von MRCC siehe auch: WD 2 - 3000 - 103/18, Einrichtung von SAR-Zonen und Seenotrettungsleitstellen, 13. Juli 2018, https://www.bundestag .de/blob/565680/314bc300770c6f5a3fe3b19b869f17f3/wd-2-103-18-pdf-data.pdf . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 007/19 Seite 9 Seeausdauer zusammen und koordiniert Seenotrettungen. Es informiert Schiffe über Seenotfälle in dem Einsatzgebiet. Im Einzelnen widmet sich das MRCC folgenden Aufgaben 31: „Bei einem Seenotfall innerhalb des SAR-Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ist die Seenotleitung (MRCC) Bremen der DGzRS für die Gesamtleitung bis zum Abschluß des Falles zuständig. Sie sorgt für die Planung , Leitung, Koordinierung, Durchführung und den Abschluss der SAR-Maßnahmen und deren Dokumentation. In Übereinstimmung mit IMOSAR sind nachfolgende Tätigkeiten zu erfüllen: 1. Leitung und Koordinierung der Seenotfälle 2. Aufnahme und Auswertung aller den Seenotfall betreffenden Informationen; Einleitung der Hilfsmaßnahmen; Weitergabe von SAR relevanten Daten, falls erforderlich 3. Einsetzen und Entlassen aller in Frage kommenden Rettungsmittel (Eigenund Fremdmittel) sowie Benennung und Unterstützung der örtlichen Einsatzleitung (OSC) 4. Durchführung des Not- Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehrs 5. Zusammenarbeit mit benachbarten Rettungsleitstellen (RCCs/MRCCs), wenn sich SAR-Einsätze über den eigenen Bereich ausdehnen 6. Unterstützung ausländischer Rettungsleitstellen auf deren Ersuchen 7. Festlegen des "Leit-RCCs" in gegenseitigem Einvernehmen, wenn ein SAR- Fall die Gebiete mehrerer Rettungsleitstellen betrifft 8. Information an das RCC des Heimatstaates eines an einem Seenotfall beteiligten ausländischen Fahrzeugs 9. Erstellen von SAR-Einsatzprotokollen 10. Durchführung von vorsorglichen Maßnahmen und SAR-Übungen (SAREX/Winchex) zur ständigen Aufrechterhaltung und Verbesserung des SAR-Dienstes.“32 Die örtliche Zuständigkeit des MRCC Bremen erstreckt sich auf einen sogenannten Search and Rescue (SAR)-Bereich in Nord- und Ostsee, dessen genaue Koordinaten vom Bundesministerium für Verkehr festgelegt und der IMO mitgeteilt wurden.33 Innerhalb dieses SAR-Bereichs nimmt das MRCC Bremen die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse 31 Rechtsvergleichend zur Situation im Mittelmeer siehe auch: WD 2 - 3000 - 013/18, Seenotrettung im Mittelmeer, Rechte und Pflichten von Schiffen nach der SAR-Konvention und Ausprägungen des Refoulement -Verbots auf Hoher See, 13. Februar 2018, https://www.andrej-hunko.de/start/download /dokumente/1108-gutachten-des-wissenschaftlichen-dienstes-im-bundestag-zur-seenotrettung-immittelmeer /file . 32 MRCC Bremen, http://www.mrcc.de/pages/sar-einsatzplan/koordinierung-von-sar-massnahmen /seenotleitung-mrcc-bremen.php . 33 Siehe im Einzelnen MRCC Bremen - Maritime Rescue Coordination Centre, http://www.mrcc.de/pages /sar-einsatzplan/organisation-des-maritimen-sar-dienstes/der-deutsche-sar-bereich.php . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 007/19 Seite 10 wahr, ohne dass es darauf ankäme, welche Flagge die Schiffe führen, die in diesem Bereich unterwegs sind. Außerhalb des SAR-Bereichs in Nord- und Ostsee leistet das MRCC Bremen deutschen Schiffen oder deutschen Besatzungen bei Notfällen im Ausland Unterstützung . Hinsichtlich der Pflichten des MRCC Bremen gilt zunächst der allgemeine Grundsatz, dass der Beliehene verpflichtet ist, die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.34 Im Einzelnen bedeutet dies, dass das MRCC Bremen als Einrichtung der DGzRS u.a. dazu verpflichtet ist, - den Such- und Rettungsdienst als privatrechtlicher und gemeinnütziger Verein unabhängig , freiwillig und mit eigenen Mitteln durchzuführen, - die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den Suchund Rettungsdienst auf See, insbesondere die Organisations-, Betriebs- und Planungsvorschriften als verbindlich anzuerkennen, - einen SAR-Einsatzplan zur Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen aufzustellen , - im Seenotfall die Such- und Rettungsmaßnahmen zu koordinieren.35 Anordnungen des MRCC Bremen, die sie innerhalb ihres SAR-Bereichs in einem Seenotrettungsfall einem Schiffsführer oder einer sonstigen für die Sicherheit auf See verantwortlichen Person erteilt, ist Folge zu leisten.36 4. Einzelheiten der Koordinierung Die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung des Koordinierungsauftrags schildert das MRCC Bremen auf seiner Webseite: Seenotleitung (MRCC) Bremen,37 Aufgaben der Seenotleitung (MRCC) Bremen,38 SAR-Mission Coordinator (SMC) und dessen Aufgaben im Einzelnen,39 34 Vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage 2017, § 23 Rz. 63, S. 668. 35 MRCC Bremen, Vereinbarung BMV-DGzRS über die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen, http://www.mrcc.de/pages/sar-einsatzplan/organisation-des-maritimen-sar-dienstes/vereinbarung -bmv-dgzrs-ueber-die-durchfuehrung-des-such-und-rettungsdienstes-in-seenotfaellen.php . 36 MRCC Bremen, Verordnung über die Sicherung der Seefahrt, http://www.mrcc.de/pages/sar-einsatzplan /organisation-des-maritimen-sar-dienstes/verordnung-ueber-die-sicherung-der-seefahrt.php . 37 http://www.mrcc.de/pages/sar-einsatzplan/koordinierung-von-sar-massnahmen/seenotleitung-mrccbremen .php . 38 http://www.mrcc.de/pages/sar-einsatzplan/koordinierung-von-sar-massnahmen/aufgaben-der-seenotleitung -mrcc-bremen.php . 39 http://www.mrcc.de/pages/sar-einsatzplan/koordinierung-von-sar-massnahmen/sar-mission-coordinator -smc.php . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 2 - 3000 - 007/19 Seite 11 On-scene coordinator (OSC) und dessen Aufgaben im Einzelnen,40 Zusammenarbeit mit anderen Diensten,41 Zusammenarbeit mit ausländischen SAR-Diensten.42 *** 40 http://www.mrcc.de/pages/sar-einsatzplan/koordinierung-von-sar-massnahmen/on-scene-coordinatorosc .php . 41 http://www.mrcc.de/pages/sar-einsatzplan/koordinierung-von-sar-massnahmen/zusammenarbeit-mitanderen -diensten.php . 42 http://www.mrcc.de/pages/sar-einsatzplan/koordinierung-von-sar-massnahmen/zusammenarbeit-mitauslaendischen -sar-diensten.php .