WD 2 - 007/16 (18. Januar 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Eine solche (rechtliche) Verpflichtung könnte sich verfassungsrechtlich aus dem ungeschriebenen Grundsatz der Verfassungsorgantreue1 ergeben. Nach diesem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz sind die Verfassungsorgane zu einer gegenseitigen Rücksichtnahme und zum kooperativen Verhalten bei der Inanspruchnahme ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Kompetenzen verpflichtet.2 Die Verfassungsorgantreue beinhaltet danach zunächst einmal eine allgemeine Loyalitätspflicht im Hinblick auf die Ausübung der eigenen Kompetenzen. Fraglich bleibt, ob darüber hinaus auch eine positive Verpflichtung besteht, andere Verfassungsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben konkret zu unterstützen. Eine positive Unterstützungspflicht zugunsten anderer Organe lässt sich möglicherweise dann annehmen, wenn Kernbereiche der verfassungsrechtlichen Aufgabenwahrnehmung in Rede stehen. Konkrete Handlungspflichten werden sich für den Einzelfall jedoch kaum ableiten lassen. Vielmehr wird man lediglich von einer allgemeinen „Bemühensverpflichtung“ im Rahmen der politischen und rechtlichen Möglichkeiten ausgehen dürfen, wobei ein Ermessensspielraum hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen besteht; die Verpflichtung, ein bestimmtes Resultat (zugunsten des anderen Verfassungsorgans) zu erzielen, lässt sich aus dem Organtreuegrundsatz nicht ableiten. Ende der Bearbeitung 1 Dazu grundlegend, Schenke, Wolf-Rüdiger, Die Verfassungsorgantreue, Berlin: Duncker 1977; ebenso Lorz, Ralph Alexander, Interorganrespekt im Verfassungsrecht, Tübingen: Mohr 2001. 2 Vgl. BVerfGE 35, 193 (199); E 45, 1 (39); Detjen, Die Werteordnung des Grundgesetzes 2009, S. 334 f.; Die Verfassungsorgantreue steht in dogmatischer Nähe zum Grundsatz der sog. Bundestreue. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Unterstützungsverpflichtung des Auswärtigen Amtes bei Einreiseverboten für Abgeordnete anlässlich Delegationsreisen