Abgrenzung Internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 2 - 005/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasserin: Abgrenzung Internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Kurzinformation WD 2 - 005/07 Abschluss der Arbeit: 31. Januar 2007 Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Internationales Recht, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 3 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Internationale Organisationen 4 1.1. Definition und Abgrenzungen 4 1.2. Organisatorischer Aufbau 5 1.3. Immunitäten, Privilegien, Verhältnis zum Sitzstaat 6 1.4. Innerstaatliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit 7 2. Die Vereinten Nationen (VN) 8 2.1. Amtssitzabkommen für VN-Einrichtungen 8 2.2. VN-Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland 9 3. Nichtregierungsorganisationen (NRO) 10 4. Literaturangaben 13 - 4 - 1. Internationale Organisationen Auf internationaler Ebene agieren heute nicht mehr nur die souveränen Staaten. An ihre Seite sind seit Beginn des 20. Jahrhunderts die Internationalen Organisationen getreten, die im Zeitalter der immer stärkeren Verflechtungen der internationalen Beziehungen stetig an Bedeutung gewinnen. Sie haben nicht nur den Kreis der Völkerrechtssubjekte erweitert, sondern auch auf die Entwicklung des materiellen Völkerrechts in sämtlichen Bereichen maßgeblichen Einfluss genommen. Staaten bedienen sich häufig Internationaler Organisationen zur Wahrnehmung grenzüberschreitender Tätigkeiten. Ihre Existenz und ihre Bestimmung hängen grundsätzlich vom Willen der Staaten ab. Sie genießen Völkerrechtssubjektivität allein in Bezug auf die ihr übertragenen Kompetenzen ; folglich kommt ihnen nur partielle Völkerrechtssubjektivität zu.1 1.1. Definition und Abgrenzungen Trotz unterschiedlicher Umschreibungen in der völkerrechtlichen Literatur besteht ein weitgehender Konsens über die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit das Vorliegen einer Internationalen Organisation bejaht werden kann. Dabei orientiert man sich regelmäßig an den den wichtigsten Institutionen (z. B. Völkerbund, Vereinte Nationen , Internationale Arbeitsorganisation, Europarat) gemeinsamen Merkmalen.2 Danach kann eine Internationale Organisation definiert werden als ein auf völkerrechtlichem Vertrag beruhender mitgliedschaftlich orientierter Zusammenschluss von zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten (meist Staaten), der mit der Wahrnehmung eigener Aufgaben betraut und zumindest mit einem eigenen Organ ausgestattet ist.3 Supranationale Organisationen unterscheiden sich von Internationalen Organisationen dadurch, dass sie unmittelbare rechtliche Wirkungen nicht nur zwischen ihren Mitgliedern entfalten können, sondern auch innerhalb der Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass ihre Rechtsakte ohne eine weitere innerstaatliche Umsetzung direkt im Rechtsraum der Mitglieder Anwendung finden. Dagegen verpflichten Rechtsakte Internationaler Orga- 1 Heintschel von Heinegg, S. 59 f. Rn. 103. 2 Klein, in: Graf Vitzthum, Völkerrecht, S. 277 Rn. 12. 3 Ipsen, S. 446 Rn. 1. - 5 - nisationen nur die Staaten, die diese Verpflichtung ihrerseits innerstaatlich an die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Personen weitergeben müssen. Eine Abgrenzung ist des Weiteren auch gegenüber den internationalen nichtstaatlichen Organisationen vorzunehmen (Nichtregierungsorganisationen, NRO). Sie werden von Individuen oder privaten Verbänden errichtet, die sich mit gleich gesinnten Gruppen oder Verbänden aus anderen Staaten zusammenschließen. Die NROs üben keine Hoheitsgewalt aus. Sie unterstehen auch nicht dem Völkerrecht, sondern unterliegen einer staatlichen Rechtsordnung.4 1.2. Organisatorischer Aufbau Die Internationalen Organisationen benötigen zur Erlangung der Handlungsfähigkeit zumindest ein Organ. Wenngleich die Mitglieder maßgeblich die Besetzung der Organe bestimmen, so sind sie keine Organe der Mitgliedstaaten. Vielmehr haben sie die Aufgabe , den übertragenen Aufgabenbereich selbstständig wahrzunehmen. Der organisatorische Aufbau einer Internationalen Organisation ist einerseits durch das Bedürfnis nach Zusammenarbeit, andererseits durch die jeweiligen nationalen Interessen der Mitgliedstaaten geprägt. Folglich kann man von einer dualistischen Struktur in den Internationalen Organisationen ausgehen. In der Regel ist ein Organ mit der Wahrung der nationalen Interessen der Mitgliedstaaten betraut, während ein anderes Organ den Willen der Mitgliedstaaten zum gemeinsamen Handeln wahrnimmt. Das erstgenannte Organ setzt sich daher aus den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten in der Regel auf der Basis der Gleichberechtigung zusammen (so z.B. in der VN-Generalversammlung). In diesem Organ werden die verschieden staatlichen Eigeninteressen zu einem gemeinsamen willen der Organisation geformt. Das andere, auf die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen gerichtete Organ ist gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten weisungsfrei. Durch dieses Organ wird der Wille der Mitgliedstaaten zum gemeinsamen Handeln zum Ausdruck gebracht (z.B. der Generalsekretär der Vereinten Nationen). Diese gegenüber den Mitgliedstaaten eigenständigen Organe sind mit Bediensteten besetzt, die nur der Organisation, nicht aber den Heimatstaaten gegenüber verantwortlich sind. Von den Mitglied- bzw. Heimatstaaten dürfen sie keine Weisungen entgegen nehmen. Ange- 4 Klein, in: Graf Vitzthum, S. 279 Rn. 18; vgl. auch unten unter 3. - 6 - sichts dieser Stellung genießen die Bediensteten Internationaler Organisationen gewisse Privilegien und Immunitäten (auch diplomatischer Art).5 1.3. Immunitäten, Privilegien, Verhältnis zum Sitzstaat Während die Immunität von Staaten auf ihrer souveränen Gleichheit beruht, kann eine Immunität für Internationale Organisationen nur aus der Notwendigkeit effektiver Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben hergeleitet werden. Dieser funktionelle Ansatz kommt etwa in Art. 105 VN-Charta zum Ausdruck.6 Wegen der erheblichen Ausweitung des Aufgabenbereichs Internationaler Organisationen spielen auch Fragen ihrer Immunitäten und Privilegien eine zunehmende Rolle. Die rechtlichen Grundlagen finden sich überwiegend bereits im Gründungsvertrag selbst (vgl. z.B. Art. 105 VN-Charta). Diese sind jedoch durch nähere Regelungen zu ergänzen oder auszugestalten. Die bereits 1946 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) vorgeschlagene (vgl. Art. 105 Abs. 3 VN-Charta) Konvention über die Privilegien und Immunitäten der VN ist zum Vorbild für entsprechende Abkommen anderer Internationaler Organisationen geworden. Als Verträge binden sie nur die Vertragsparteien, die in der Regel die Mitglieder der Organisationen sind. Zusätzliche Bestimmungen sind in den Abkommen mit den Sitzstaaten und mit solchen Staaten enthalten, in denen die Internationale Organisation eine besondere Tätigkeit entfaltet.7 Der Versuch einer allgemeinen und einheitlichen Regelung wurde mit der Wiener Konvention über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen zu Internationalen Organisationen universellen Charakters von 1975 unternommen, die jedoch bisher nicht in Kraft getreten ist.8 Zu den wichtigsten Vorschriften der geltenden Verträge gehört die Befreiung der Internationalen Organisation von allen Gerichtsverfahren, es sei denn die Internationale Organisation verzichtet auf ihre Immunität, die ein von Amts 5 Ipsen, S. 457 f. Rn. 30 f. 6 Art. 105 VN-Charta lautet: „Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.“ 7 Klein, in: Graf Vitzthum, S. 310 f. Rn. 106 f. 8 Die Anzahl von 35 Ratifikationen, die zum Inkrafttreten der Konvention erforderlich sind, wurde bisher nicht erreicht; Lang, Das Wiener Übereinkommen über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters, ZaöRV 37 (19977), S. 43 ff. - 7 - wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis darstellt.9 Andere wichtige Bestimmungen der einschlägigen Verträge befassen sich mit fiskalischen (steuerrechtlichen) Privilegien der Organisation, der Rechtsstellung ihrer Bediensteten, denen z.T. diplomatischer Status zuerkannt wird, sowie der Stellung der Vertreter von Mitgliedern und Nichtmitgliedern (Beobachtern).10 Eine besonders enge Beziehung besteht im Verhältnis zu dem Staat, in dem die Internationale Organisation ihren Sitz (Sekretariat) hat. In der Auswahl ist die Internationale Organisation frei, sofern die Sitzfrage nicht ausdrücklich im Gründungsvertrag selbst geregelt ist. Die nähere Ausgestaltung muss in dem Sitzabkommen erfolgen, dass zwischen der Internationalen Organisation und dem Sitzstaat geschlossen wird. Seine Bestimmungen betreffen die Sicherung der effizienten Arbeit der Internationalen Organisation , was den Schutz ihrer Anlagen und Bediensteten ebenso umfasst wie das Anreiseund Abreiserecht der Vertretungen der Mitglieder und zur Mitarbeit eingeladenen Nichtmitglieder, die Anwendbarkeit des nationalen Rechts sowie die Zuständigkeit von Behörden und Gerichten des Sitzstaates. Die Abkommen müssen die schwierige Balance zwischen den Anforderungen halten, die die Internationale Organisation stellen muss und dem, was dem Gaststaat noch zumutbar ist. Die Sitzabkommen sind von den gleichberechtigten Vertragsparteien im guten Glauben und bei gegenseitiger Verpflichtung zur Zusammenarbeit zu handhaben. Sie enthalten häufig Streitbeilegungsvorschriften , die im Einzelnen verschiedene Verfahren vorsehen, aber doch zuletzt meist in eine schiedsgerichtliche Erledigung münden.11 1.4. Innerstaatliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit Häufiger als die Völkerrechtsfähigkeit gewähren die Gründungsverträge oder zusätzliche Abkommen den Internationalen Organisationen Rechts- und Geschäftsfähigkeit im Recht der Mitglieder (z.B. Art. 104 VN-Charta).12 Der Grund hierfür liegt ebenfalls in der möglichst effektiven Durchführung der Aufgaben. Aufgrund der innerstaatlichen Rechtsfähigkeit kann die Internationale Organisation Trägerin privat- und öffentlich- 9 Die Mitglieder einer Internationalen Organisation können sich jedoch regelmäßig nicht der Haftung entziehen, so dass ihre Verantwortung unberührt bleibt. 10 Klein, in: Graf Vitzthum, S. 311 f. Rn. 108. 11 Klein, in: Graf Vitzthum, S. 311 f. Rn. 110 f. 12 Art. 104 VN-Charta lautet: „Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsund Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.“ - 8 - rechtlicher Rechte und Pflichten sein. Sie hat den Status einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Auf die von ihr vorgenommenen Rechtsgeschäfte findet das nationale Recht des Mitgliedstaates Anwendung, allerdings unter Berücksichtigung der der Internationalen Organisation eingeräumten Immunitäten und Privilegien.13 2. Die Vereinten Nationen (VN) 2.1. Privilegien und Immunitäten nach der VN-Charta Innerhalb des Rechts der Internationalen Organisationen nehmen die Vereinten Nationen aufgrund ihrer Universalität und ihres weiten Tätigkeitsfeldes eine hervorgehobene Stellung ein. Was die Privilegien und Immunitäten der VN anbelangt, so genießt sie gemäß Art. 105 Abs. 1 VN-Charta „im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds“ alle jene, „die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind“. Ebenso genießen die Vertreter der Mitglieder bei der VN und die Bediensteten der VN „die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können“ (Art. 105 Abs. 2 VN-Charta). Man kann daher von einer funktionellen Immunität der VN und ihrer Beamten sowie der zu ihr entsandten Vertreter der Mitgliedstaaten sprechen. Diese Privilegien und Immunitäten sind durch verschiedene Verträge näher ausgestaltet worden, wobei in erster Linie die Allgemeine Konvention über die Privilegien und Immunitäten der VN vom 13. Februar 1946 und die Allgemeine Konvention über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der VN vom 21. November 1947 zu nennen sind.14 2.2. Amtssitzabkommen für VN-Einrichtungen Die VN und ihre Sonderorganisationen sind zwar (partielle) Völkerrechtssubjekte, verfügen jedoch über kein eigenes Territorium. Um ihren Sitz zu begründen und eine Organisationsstruktur aufzubauen, sind sie daher auf einen Gaststaat angewiesen. Mit diesem schließen sie auf der Grundlage der Art. 104 f. VN-Charta sog. Amtssitzabkommen , die das Verhältnis der VN, ihrer Bediensteten und der Vertretungen der Mitgliedstaaten zu den Gaststaaten regelt. In diesem Rahmen werden besondere Vorrechte, Immunitäten sowie sonstige Erleichterungen für die VN-Einrichtungen und ihr Personal festgelegt.15 So genießen die VN und all ihr Vermögen Immunität von jeder Art rechtli- 13 Klein, in: Graf Vitzthum, S. 313 f. Rn. 112. 14 Köck/Fischer, S. 347. 15 Auswärtiges Amt, S. 115. - 9 - chen Verfahren, soweit sie nicht selbst auf diese Immunität ausdrücklich verzichtet. Auch die Gebäude und Grundstücke sowie die Archive der VN genießen absolute Immunität und sind vom jeweiligen Sitzstaat auch gegen Angriffe Dritter zu schützen. Die VN ist von jeder Art direkter Steuer befreit und hat das Recht, jede Art von Währung zu besitzen und darüber frei zu verfügen. Die Freiheit des Verkehrs schließt für die VN u.a. die Freiheit der Übermittlung verschlüsselter Nachrichten sowie den Gebrauch eines (quasi-diplomatischen) Kuriers und Kuriergepäcks ein.16 Hinsichtlich des Personals der VN, bleibt zu erwähnen, dass der Generalsekretär und seine unmittelbaren Vertreter der Stellung von Diplomaten weitgehend angeglichen sind, da auch sie ihre Aufgaben unabhängig und ungehindert von staatlichen Eingriffen der Sitzstaaten wahrnehmen können sollten.17 Die übrigen Bediensteten der VN genießen zumindest funktionelle Privilegien und Immunitäten.18 2.3. VN-Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland Die wichtigsten Standorte bzw. Dienststellen der VN außerhalb New Yorks werden als Büros bezeichnet und befinden sich in Genf, Wien, Nairobi und Bonn. An diesen Orten sind insbesondere Nebenorgane und Sonderorganisationen ansässig.19 Alle VN- Organisationen, ihre Bediensteten und ihre Liegenschaften genießen in der Bundesrepublik Deutschland die ihnen nach dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946, bzw. für die Sonderorganisationen nach dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen vom 21. November 1947 zukommenden Privilegien.20 Ferner schloss die Bundesrepublik Deutschland am 10. November 1995 ein Abkommen mit den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen.21 Das Abkommen regelt Angelegenheiten, die mit der Niederlassung und der ordnungsgemäßen Tätigkeit des Freiwilligenprogramms in der Bundesrepublik zusam- 16 Köck/Fischer, S. 348. 17 Auswärtiges Amt, S. 116; Für den Hauptsitz der VN in New York ist das mit den Vereinigten Staaten geschlossene Amtssitzabkommen vom 26. Juni 1947 maßgeblich (vgl. UNTS Bd. 11, 11). 18 Köck/Fischer, S. 348 f. 19 Ipsen, S. 495 Rn. 81. 20 Durch den Beitritt der Bundesrepublik zu den genannten Abkommen wurden wichtige Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der VN und ihrer Mitarbeiter auf eine völkerrechtliche Grundlage gestellt (vgl. Gesetz v. 2206. 1954, BGBl. 1954 II, S. 639; sowie Gesetz vom 16. August 1980, BGBl. 1980 II, S. 941). 21 Das Abkommen wurde durch Gesetz vom 5. Juni 1996 in deutsches Recht umgesetzt. - 10 - menhängen. Gemäß Art. 4 gelten das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 sowie das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 für das Sitzgelände des Freiwilligenprogramms , die Vereinten Nationen einschließlich des Freiwilligenprogramms, seines Vermögens, seiner Gelder und seiner Guthaben.22 Zunächst gilt das Abkommen nach seinem Wortlaut nur für das Freiwilligenprogramm der VN, nach Art. 4 Abs. 2 gilt es jedoch sinngemäß auch für andere Büros der VN, die mit Zustimmung der Bundesregierung ggf. in der Bundesrepublik Deutschland ihren Standort erhalten. Zudem kann das Abkommen gemäß Art. 4 Abs. 3 auch durch Vereinbarung zwischen anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen, die mit den VN institutionell verbunden sind, der Bundesregierung und den VN auf diese Einrichtungen analog anwendbar gemacht werden.23 Im Zustimmungsgesetz wird die Bundesregierung schließlich ermächtigt, entsprechende völkerrechtliche Vereinbarungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.24 3. Nichtregierungsorganisationen Internationale Organisationen wie bspw. die VN sind Zusammenschlüsse von Staaten. Ihre Arbeit wird demnach überwiegend von den Regierungen der jeweiligen Mitgliedstaaten bestimmt. Doch bereits seit den Gründungsverhandlungen der VN im Jahr 1945 in San Francisco haben Nichtregierungsorganisationen (NROs) beratend oder als Beobachter an der Arbeit der Weltorganisation teilgenommen.25 In der Gegenwart spielen insbesondere die internationalen NROs in den internationalen Beziehungen eine wichtige Rolle. Ihre Tätigkeitsbereiche sind vielfältig: sie reichen vom Schutz der Menschenrechte und der Umwelt bis hin zu sportlichen Aktivitäten.26 Im Unterschied zu den staatlichen Internationalen Organisationen handelt es sich bei diesen nichtstaatlichen Organisationen um auf privatrechtlicher Basis autonom organisierte, meist international 22 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Im Internet unter: http://www.mpil.de/publ/en/Prax1995/praxb95_20.cfm. 23 So bspw. in Art. 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland vom 1. Juli 2005. 24 Vgl. BT-Drs. 13/4289 v. 4. April 1996. 25 Auswärtiges Amt, S. 99. 26 Köck/Fischer, S. 58. - 11 - zusammengesetzte, häufig global operierende Vereinigungen.27 Diese privaten Vereinigungen gelten als Akteure der Zivilgesellschaft, die allein dem nationalen Recht ihres Heimatstaates unterworfen sind. Ihre Rechtsform ist häufig die eines privatrechtlichen Vereins. NROs genießen in der Regel keine besonderen Vorrechte oder Privilegien. NROs beruhen nicht auf einem völkerrechtlichen Vertrag und auch ihre mit Staaten geschlossenen Verträge unterliegen nicht dem Völkervertragsrecht. Folglich stellen die NROs grundsätzlich keine Völkerrechtssubjekte dar und werden von den Staaten als Privatrechtssubjekte behandelt.28 Darüber hinaus sollen sie der Einflussnahme durch Regierungen auf die freie Willensbildung in der Organisation entzogen sein.29 Auf völkerrechtlicher Ebene existiert keine allgemeingültige Definition zum Rechtsstatus von NRO-Vertretern (Reisemöglichkeit, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis , Zugang zu konvertierbaren Währungen oder steuerrechtliche Regelungen in den Gastgeberstaaten), so dass es den einzelnen Staaten obliegt, eigene Umgangsformen gegenüber den NROs zu implementieren.30 Eine ausdrückliche Regelung, NROs mit VN-Einrichtungen gleichzustellen, ist zumindest in der deutschen Rechtslage nicht vorgesehen. Der einzige Vertrag, der sich mit der Rechtsstellung von NROs befasst – die europäische Konvention über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen vom 24. April 1986 – beschränkt sich darauf festzulegen, dass die Vertragsstaaten NROs, die in einem Vertragsstaat Rechtssubjektivität nach dessen Rechtsordnung erlangt haben, auch ihrerseits als Rechtssubjekte anerkennen.31 Normative Grundlage der Mitwirkungsrechte von NROs bei den VN ist Art. 71 VN- Charta und die Resolution 1996/31 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 25.7.1996. Nach der Kann-Bestimmung des Art. 71 VN-Charta ist es dem Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) erlaubt, NROs einen so genannten „Konsultativstatus“ zuzuerkennen. Die Resolution sieht drei Kategorien von NROs vor: NROs mit „Allgemeinem Konsultativstatus “, die Tagesordnungspunkte für die Sitzungen vorschlagen und Stellungnah- 27 Klein, in: Graf Vitzthum, S. 15 Rn. 19. 28 Köck/Fischer, S. 60; Für eine partielle Völkerrechtssubjektivität von NROs allerdings Hempel, Die Völkerrechtssubjektivität internationaler Organisationen, 1999, S. 72 ff., 190 ff. 29 Köck/Fischer, S. 59. 30 Schulze, in: Volger, Lexikon des Völkerrechts, S. 401. 31 Delbrück, S. 14 f. - 12 - men dazu abgeben können. NROs mit „Besonderem Konsultativstatus“, die auf wenige Aufgaben spezialisiert sind. Sie können Vertreter als Beobachter an öffentlichen Sitzungen benennen und schriftliche Stellungnahmen einreichen. „Listenstatus“ wird schließlich NROs gewährt, die im Einzelfall förderliche Beiträge für die Arbeit der VN leisten können. Sie haben bei der Behandlung von in ihren Kompetenzbereich fallenden Angelegenheiten ein Anwesenheitsrecht.32 Darüber hinaus sind der Status der NROs und ihre Mitwirkungsrechte nicht einheitlich geregelt. Die Hauptorgane der VN haben ebenso wie die Spezialorgane, die Sonderorganisationen oder andere internationale Organisationen jeweils eigene Formen der NRO-Beteiligung an ihrer Arbeit entwickelt.33 32 Pfeiffer, Aktueller Begriff. 33 Auswärtiges Amt, S. 99. - 13 - 4. Literaturangaben - Auswärtiges Amt (2003): ABC der Vereinten Nationen, 5. Aufl., Berlin. - Delbrück, Jost (2002): Nichtregierungsorganisationen, Geschichte - Bedeutung - Rechtsstatus, in: IRP, Rechtspolitisches Forum Nr. 13, S 21. - Heintschel von Heinegg, Wolff (2005): Casebook Völkerrecht, München. - Hempel, Michael (1999): Die Völkerrechtssubjektivität internationaler nichtstaatlicher Organisationen, Berlin. - Ipsen, Knut (2004): Völkerrecht, 5. Auflage, München 2004. - Köck, Heribert Franz / Fischer, Peter (1997): Das Recht der internationalen Organisationen , 3. Aufl., Wien. - Pfeiffer, Gerlinde (2001): Die Nichtregierungsorganisation, Der Aktuelle Begriff 2001 / 2002, Nr. 20/2001 v. 2. Oktober 2001, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Berlin. - Vitzthum, Wolfgang Graf (2004): Völkerrecht, 3. Auflage, Berlin. - Volger, Helmut (2000): Lexikon der Vereinten Nationen, München.