WD 2 - 3000 - 004/17 (17. Januar 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein auf deutschem Hoheitsgebiet Ausländische Militärliegenschaften in Deutschland sind kein „extraterritoriales“ Gebiet des Entsendestaates . Die Militärbasis Ramstein liegt auf deutschem Hoheitsgebiet. Ausländische Militärbasen genießen aber ebenso wie diplomatische Missionen gewisse Vorrechte, (steuerliche) Befreiungen und Immunitäten, welche die Gebietshoheit des Aufenthalts- bzw. Gaststaates funktional einschränken. Vgl. zum Status der US-Militärbasis Ramstein: – Sachstand, „Ausübung militärischer Gewalt durch ausländische Staaten von Militärbasen in Deutschland“ (3. März 2014), WD 2 - 3000 - 034/14, S. 4, Anlage 1 – Kurzinformation, „Zum Status des Militärflughafens Ramstein“ (21. Juli 2015), Nr. 124/15, Anlage 2 Rechtsgrundlagen für die Nutzung der Militärbasis Die fortdauernde Präsenz amerikanischer Militäreinrichtungen in Deutschland findet ihre Rechtsgrundlage im Stationierungsrecht. – Hierzu eingehend: Sachstand, „Ausübung militärischer Gewalt durch ausländische Staaten von Militärbasen in Deutschland“ (3. März 2014), WD 2 - 3000 - 034/14, S. 4-6, Anlage 1 – Kurzinformation, „Zum Status des Militärflughafens Ramstein“ (21. Juli 2015), Nr. 124/15, Anlage 2 Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rechtsfragen zur US-Militärbasis Ramstein Kurzinformation Rechtsfragen zur US-Militärbasis Ramstein Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Tel: (030) 227-32444 Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Rechtliche Möglichkeit einer Beendigung der Nutzung von Ramstein durch die US-Streitkräfte Die Bundesrepublik wäre völkerrechtlich befugt, den Aufenthaltsvertrag einseitig zu kündigen. Diese Möglichkeit würde indes schwerwiegende außen- und sicherheitspolitische Konsequenzen nach sich ziehen, zumal es sich bei dem Aufenthaltsvertrag um keinen bilateralen Vertrag handelt . Ferner wäre innerstaatlich die Frage der verfassungsrechtlichen Mitwirkung des Bundestages an einer Vertragsbeendigung zu klären. – Sachstand, „Ausübung militärischer Gewalt durch ausländische Staaten von Militärbasen in Deutschland“ (3. März 2014), WD 2 - 3000 - 034/14, S. 9, Anlage 1 – Sachstand, „Zur Rolle des Militärstützpunktes Ramstein im Zusammenhang mit US-amerikanischen Drohneneinsätzen: Rechtsfragen und Entwicklungen“ (15. Dezember 2016), WD 2 - 3000 - 149/16, S. 13, Anlage 3 ***