© 2019 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 003/19 Zum Menschenrecht auf Frieden Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 003/19 Seite 2 Zum Menschenrecht auf Frieden Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 003/19 Abschluss der Arbeit: 11. Februar 2019 (zugleich letzter Zugriff auf die Internetquellen) Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 003/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Internationale Kodifikation 4 2. Rechtspolitische Positionen 5 3. Völkerrechtliche Bewertung 7 4. Weiterführende Literatur 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 003/19 Seite 4 1. Internationale Kodifikation Die politische, ethische und rechtliche Debatte um ein Menschenrecht auf Frieden1 ist bis heute stark durch die Reflexe des Ost-West-Konflikts sowie das Menschenrechtsverständnis der sog. „Dritte-Welt-Staaten“ geprägt.2 Versuche, politische Forderungen nach Frieden „menschenrechtlich “ zu fassen und als sog. „Drittgenerationsrecht“3 zu kodifizieren, reichen bis in die 1980er Jahre zurück.4 Auf regionaler Ebene erkennt die Afrikanische Menschenrechtscharta von 1981 (sog. „Banjul- Charta“) in Art. 23 ein Menschenrecht auf Frieden an.5 Die Verfassung Kolumbiens von 1991 formuliert in Art. 22: „La paz es un derecho y un deber de obligatorio cumplimiento.“6 Die jüngsten internationalen Vorstöße zur Normierung eines Menschenrechts auf Frieden erfolgten mit der Resolution der VN-Generalversammlung vom 19. Dezember 2016,7 welche auf eine 1 Dazu Witschen, Dieter, Gibt es ein Menschenrecht auf Frieden? Eine rechtsethische Kontroverse, Stuttgart: Kohlhammer 2017, S. 32 ff. 2 Heinz, Wolfgang S., Ein Menschenrecht auf Frieden?, in: Vereinte Nationen (Zeitschrift) 2011, S. 221-225 (224), online unter: https://dgvn.de/fileadmin/user_upload/menschenr_durchsetzen/bilder/News/Recht_auf_Frieden/07_heinz_beit rag_5-11_05-10-2011.pdf. 3 Zur Kategorie der „Drittgenerationsrechte“ gezählt wird auch das „Recht auf Solidarität“, das „Menschenrecht auf Entwicklung“ und das „Menschenrecht auf Umwelt“. Vgl. zum Konzept näher Witschen, Dieter, Gibt es ein Menschenrecht auf Frieden? Eine rechtsethische Kontroverse, Stuttgart: Kohlhammer 2017, S. 21 ff. 4 Vgl. Resolution 39/11 der VN-Generalversammlung vom 12.11.1984, Text online verfügbar unter: https://dgvn.de/fileadmin/user_upload/menschenr_durchsetzen/bilder/News/Recht_auf_Frieden/deutsch_Erkla erung_ueber_das_Recht_der_Voelker_auf_Frieden_RES_39_11_ar39011.pdf. Zur historischen Entwicklung vgl. Djacoba Liva Tehindrazanarivelo / Robert Kolb, Peace, Right to, International Protection, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law [MPEPIL] Stand: 2006, Rdnr. 4 ff., online unter: http://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690-e858?print=pdf sowie Bowtromiuk, Prokop, Frieden – Ein neues Menschenrecht?, blog auf der Homepage der DGVN e.V. vom 20.1.2017, online unter: https://dgvn.de/meldung/frieden-ein-neues-menschenrecht-1/. 5 Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 27.6.1981, online auf Deutsch unter: http://www.dadalos.org/deutsch/Menschenrechte/Grundkurs_MR2/Materialien/dokument_7.htm In Art. 23 der Charta heißt es: „Alle Völker haben ein Recht auf nationalen und internationalen Frieden.“ 6 https://www.bq-portal.de/sites/default/files/legal_basis/files/kolumbien-constitucion_politica-jahr1991.pdf. Verfassungsvergleichend insoweit Fernández Puyana, David, Analysis of the international debate on the right to peace in the context of the human rights and intergovernmental bodies of the United Nations, Diss. Univ. Barcelona 2014, S. 120 ff., online unter: https://www.tesisenred.net/bitstream/handle/10803/145643/tdfp.pdf?sequence=1&isAllowed=y. 7 Resolution der VN-Generalversammlung, verabschiedet am 19. Dezember 2016. Erklärung über das Recht auf Frieden, VN-Dok. A/RES/71/189, online unter: http://www.un.org/depts/german/gv-71/band1/ar71189.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 003/19 Seite 5 gleichlautende, von Kuba eingebrachte Resolution des VN-Menschenrechtsrats vom 1. Juli 20168 Bezug nahm. In der Resolution der VN-Generalversammlung von 2016 heißt es: Artikel 1: „Jeder hat das Recht auf den Genuss von Frieden unter Bedingungen, in denen alle Menschenrechte gefördert und geschützt werden und die Entwicklung voll verwirklicht wird.“ Artikel 3: „Die Staaten, die Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen, namentlich die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, sollen geeignete nachhaltige Maßnahmen zur Umsetzung dieser Erklärung treffen.“ 2. Rechtspolitische Positionen Deutschland hat 2016 bei der Abstimmung über ein „Menschenrecht auf Frieden“ sowohl im VN-Menschenrechtsrat als auch in der VN-Generalversammlung gegen die jeweiligen Resolutionen gestimmt.9 Eine offizielle Begründung für das Abstimmungsverhalten existiert – soweit ersichtlich – nicht. Politische Vorbehalte und rechtliche Argumente einiger Staaten gegen ein „Menschenrecht auf Frieden“ wurden aber während der drei Sitzungen einer Arbeitsgruppe (Open Ended Working Group on the right to peace)10 artikuliert, die vom VN-Menschenrechtsrat mit Resolution 20/15 vom 5. Juli 2012 eingesetzt wurde. Im April 2013 legte die Arbeitsgruppe ihren ersten Bericht vor.11 8 VN-Dok. A/HRC/RES/32/28, online unter: http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/a-hrc-res-32- 28.pdf. Tendenziell lässt sich beobachten, dass die meisten „westlichen“ Demokratien gegen die Resolution gestimmt haben, während vor allem Staaten, die immer wieder wegen Menschenrechtsverletzungen im Fokus der Vereinten Nationen stehen, dafür gestimmt haben. 9 Vgl. das Abstimmungsergebnis unter: https://dgvn.de/fileadmin/user_upload/menschenr_durchsetzen/bilder/News/Recht_auf_Frieden/vote-item-68- b-a-71-484-add2-draft-resolution-4.pdf. 10 Informationen zu Mandat, Sitzungen und Dokumenten der Open-ended intergovernmental working group on a draft United Nations declaration on the right to peace finden sich online unter: https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RightPeace/Pages/WGDraftUNDeclarationontheRighttoPeace.aspx. 11 Report of the Open-ended Inter-Governmental Working Group on the Draft United Nations Declaration on the Right to Peace vom 26.4.2013, online unter: https://dgvn.de/fileadmin/user_upload/menschenr_durchsetzen/bilder/News/Recht_auf_Frieden/Report_Worki ng_Group_2013_G1313466.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 003/19 Seite 6 Guillermet-Fernández, Botschafter Costa Ricas bei den Vereinten Nationen12 und Berichterstatter der Arbeitsgruppe „Recht auf Frieden“ fasst ausgewählte Positionen einiger Staaten in der Arbeitsgruppe wie folgt zusammen:13 “The United States of America pointed out that they do not agree with the attempts to develop the collective right to peace because it modifies the circle of the exercise of the existing human rights. Consequently, they decided to vote against this resolution. Japan considered it premature to recognize peace as a human right principle since it has not been established under international law. They said that the adoption of this resolution at the third committee without reaching consensus among Member States, following the same case as in Geneva, is regrettable. Iran indicated that the maintenance and global realization of the right to peace needs a holistic approach. Unfortunately, they added that some important requirements for the realization of the right to peace, such as the challenges posed by the arms of mass destruction to the international peace and security, were totally overlooked in the Declaration. The European Union said since the establishment of the Open Ended Working Group on the right to peace three years ago, they have consistently expressed their willingness to engage in the discussion between the linkage of peace and the enjoyment of human rights, with a view to reach a consensus on the draft declaration. According to them, the Working Group has been a model of cooperation and open dialogue. All sides proved their willingness to have a possible consensus on a declaration acceptable to all. However, in spite of all efforts, consensus was not possible. There is neither an agreed upon definition of peace nor an agreement as to who will be the right-bearers and duty-bearers of such a right. In addition , the proposed declaration could be contrary to some provisions of the UN Charter. Finally, the absence of peace cannot justify the failure to respect human rights. Under these circumstances, they reaffirmed that they were not in a position to support this draft resolution . 12 http://www.cadmusjournal.org/author/christian-guillermet-fern%C3%A1ndez. Guillermet-Fernández hat sich auch wissenschaftlich intensiv mit der Materie auseinandergesetzt, vgl. Publikationsliste unter: https://www.uaoceu.es/sites/default/files/investigacion/consejoasesor/CV%20Christian%20Guillermet- Fernandez.pdf. 13 Guillermet-Fernández, Christian / David Fernández Puyana, The General Assembly adopts the Declaration on the Right to Peace: An opportunity to strengthen the linkage between Peace, Human Rights and Development in the New Millennium, in: Eruditio (e-Journal of the World Academy of Art & Science), Vol. 2 (2017), S. 39-61 (43), online unter: http://eruditio.worldacademy.org/files/vol2issue3/reprints/Eruditio-v2-i3-right-to-peacecfernandez -dpuyana-reprint.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 003/19 Seite 7 Iceland (…) said that the Declaration reaffirms that peace and security, development and human rights are the pillars of the United Nations system and the foundation for collective security and well-being and that development, peace and security and human rights are interlinked and mutually reinforcing. However, they also indicated that they are not in a position to support the draft resolution at this point, because there is no common legal understanding for the specific right to peace and it is also unclear who will be the rightbearers or duty holders of such a right.” 3. Völkerrechtliche Bewertung Die von der VN-Generalversammlung im Jahre 2016 verabschiedete Resolution zum „Menschenrecht auf Frieden“ ist per se völkerrechtlich nicht bindend,14 sondern lässt sich (nur) dem sog. völkerrechtlichen soft law zuordnen.15 Ob soft law im Laufe der Zeit zu Völkergewohnheitsrecht erstarkt, hängt von der Staatenpraxis und der sie tragenden Rechtsüberzeugung ab. Die im Rahmen der Arbeitsgruppe des VN- Menschenrechtsrats artikulierten Rechtsauffassungen der Staaten sowie das Abstimmungsverhalten in der VN-Generalversammlung haben indes deutlich gemacht, dass die schon in den 1980er Jahren existierenden Bedenken gegen ein „Menschenrecht auf Frieden“ bis heute nicht ausgeräumt sind. Unklarheiten bestehen insbesondere hinsichtlich des rechtlichen Gehalts bzw. der fehlenden Substanz eines solchen Rechts16 und der daraus resultierenden Verpflichtungen von Staaten; ferner hinsichtlich der politischen Tragweite, der mangelnden Durchsetzbarkeit und der (kollektiven) Rechtsträgerschaft.17 14 Zur Frage der Verbindlichkeit von VN-Resolutionen vgl. Ruffert / Walter, Institutionalisiertes Völkerrecht, München: Beck, 2. Aufl. 2015, § 3 Rdnr. 94. Allerdings könne eine Reihung inhaltlich deckungsgleicher VN-Resolutionen über einen gewissen Zeitraum hinweg die für die Gewohnheitsrechtsbildung notwendige Rechtsüberzeugung der Staatengemeinschaft zum Ausdruck bringen. 15 So jedenfalls Witschen, Dieter, Gibt es ein Menschenrecht auf Frieden? Eine rechtsethische Kontroverse, Stuttgart : Kohlhammer 2017, S. 117. 16 Zur Bedeutung des Begriffes Frieden im menschenrechtlichen Kontext („positiver vs. negativer“ Frieden) vgl. Djacoba Liva Tehindrazanarivelo / Robert Kolb, Peace, Right to, International Protection, in: MPEPIL Stand: 2006, Rdnr. 12, sowie Witschen, Dieter, Gibt es ein Menschenrecht auf Frieden? Eine rechtsethische Kontroverse , Stuttgart: Kohlhammer 2017, S. 71 ff. 17 Vgl. näher dazu Witschen, Dieter, Gibt es ein Menschenrecht auf Frieden? Eine rechtsethische Kontroverse, Stuttgart: Kohlhammer 2017, S. 35 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 003/19 Seite 8 Es steht außer Frage, dass zu den Voraussetzungen des Genusses und der effektiven Inanspruchnahme von Menschenrechten – im Sinne einer notwendigen, aber gleichwohl nicht hinreichenden Bedingung18 – auch der Frieden gehört.19 Dies kommt bereits in Art. 28 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 zum Ausdruck, welcher lautet: „Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.“ Gleichwohl bleibt die Frage, welcher Mehrwert von einem genuin menschenrechtlichen Zugang zum Frieden neben dem völkerrechtlichen Gewaltverbot aus Art. 2 Ziff. 4 VN-Charta (ius ad bellum) und den bestehenden Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht20 (ius in bello) zu erwarten wäre.21 Überdies ist zutreffend angemerkt worden, dass ein „Recht auf Frieden“ sicherheitspolitisch eben auch ein „Recht auf Nichteinmischung“ bedeuten kann und von gewissen Staaten als rechtliches Argument gegen einen „unliebsamen“ menschenrechtlichen Interventionismus instrumentalisiert werden könnte.22 In der völkerrechtlichen Literatur wird das Menschenrecht auf Frieden als „neues, im Entstehen begriffenes Recht“ (emerging right), als „Ermöglichungsrecht“ (enabling right),23 als compositum 18 Vgl. zum „Bedingungsverhältnis“ zwischen Menschenrechten und Frieden Witschen, Dieter, Gibt es ein Menschenrecht auf Frieden? Eine rechtsethische Kontroverse, Stuttgart: Kohlhammer 2017, S. 140 ff. 19 Umgekehrt bilden die Menschenrechte die Grundlage des Friedens in der Welt (vgl. Art. 1 Abs. 2 GG). Dieses Bedingungsverhältnis entspricht dem Grundsatz „Frieden durch Recht“. 20 Auch das humanitäre Völkerrecht orientiert sich nämlich – ähnlich wie das Menschenrechtskonzept – an den Bedürfnissen des Einzelnen im Anblick der Gewalt. 21 So auch Heinz, Ein Menschenrecht auf Frieden?, in: Vereinte Nationen (Zeitschrift) 2011, S. 221-225 (225); differenzierter Witschen, Dieter, Gibt es ein Menschenrecht auf Frieden? Eine rechtsethische Kontroverse, Stuttgart: Kohlhammer 2017, S. 143 f. 22 Bowtromiuk, Prokop, Frieden – Ein neues Menschenrecht?, blog auf der Homepage der DGVN e.V. vom 20.1.2017, online unter: https://dgvn.de/meldung/frieden-ein-neues-menschenrecht-1/. 23 In diesem Sinne würde ein „Menschenrecht auf Frieden“ eine strukturelle Perspektive des Menschenrechtsschutzes (i.S.v. Art. 28 Allg.Eerkl.MR) entfalten, in dem es dessen Rahmenbedingungen im Sinne eines Drei- Generationen-Konzepts der Menschenrechte in den Blick nimmt: Ohne die Bändigung von kriegerischer Gewalt (Menschenrecht auf Frieden als Drittgenerationsrecht) sind eine Verringerung von Unfreiheit (bürgerliche und politische Rechte als erste Generation der Menschenrechte) sowie eine Linderung von Not (soziale Rechte als zweite Generation der Menschenrechte) nicht möglich (vgl. näher Witschen, Dieter, Gibt es ein Menschenrecht auf Frieden? Eine rechtsethische Kontroverse, Stuttgart: Kohlhammer 2017, S. 141). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 003/19 Seite 9 mixtum einzelner friedensrelevanter Menschenrechte bzw. als „übergreifendes Rechtskonzept“ innerhalb des Menschenrechtskodex diskutiert.24 Andere halten die Vorstellung eines „Menschenrechts auf Frieden“ für ein inhaltlich „überfrachtetes “ sowie politisch / ethisch aufgeladenes Konzept im Spannungsfeld zwischen Recht und Moral, das ein verbales Pathos ohne Chance auf Implementierung entfaltet und daher rechtlich über ein Bekenntnis zu Frieden und Menschenrechten nicht hinausgeht. Welche Entwicklung das „Menschenrecht auf Frieden“ angesichts des derzeitigen Stadiums der Verrechtlichung in Zukunft nehmen wird, lässt sich heute nicht prognostizieren. *** 24 Vgl. dazu näher Djacoba Liva Tehindrazanarivelo / Robert Kolb, Peace, Right to, International Protection, in: MPEPIL Stand: 2006, Rdnr. 23 ff.; Bowtromiuk, Prokop, Frieden – Ein neues Menschenrecht?, blog auf der Homepage der DGVN e.V. vom 20.1.2017; Witschen, Dieter, Gibt es ein Menschenrecht auf Frieden? Eine rechtsethische Kontroverse, Stuttgart: Kohlhammer 2017, S. 110 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 003/19 Seite 10 4. Weiterführende Literatur Bowtromiuk, Prokop, Frieden – Ein neues Menschenrecht?, blog auf der Homepage der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V., online unter: https://dgvn.de/meldung/frieden-ein-neues-menschenrecht-1/. Djacoba Liva Tehindrazanarivelo / Robert Kolb, Peace, Right to, International Protection, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law [MPEPIL] Stand: 2006, online unter: http://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law- 9780199231690-e858?print=pdf. Fernández Puyana, David, Analysis of the international debate on the right to peace in the context of the human rights and intergovernmental bodies of the United Nations, Diss. Univ. Barcelona 2014, online unter: https://www.tesisenred.net/bitstream/handle/10803/145643/tdfp.pdf?sequence=1&isAllo wed=y. 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