Deutscher Bundestag Das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 2 – 3000 – 002/11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 – 3000 – 002/11 Seite 2 Das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen Verfasser: Aktenzeichen: WD 2 – 3000 – 002/11 Abschluss der Arbeit: 13. Januar 2011 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 – 3000 – 002/11 Seite 3 Das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (LwTierhÜbk) des Europarates vom 10. März 19761 wurde bis heute von 24 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) ratifiziert2, darunter auch Deutschland und Ungarn. Rumänien, die Slowakei und Estland hingegen haben das Übereinkommen bisher nicht ratifiziert, Estland gehört aber seit 2008 zu den Unterzeichnern. Allerdings hat die EU selbst 1988 das Übereinkommen ratifiziert und – um dem Übereinkommen Wirkung zu verleihen – eine Richtlinie erlassen, die auch von den EU-Mitgliedsstaaten umzusetzen ist, die das Europarats-Übereinkommen nicht unterzeichnet haben.3 Das Übereinkommen gilt für Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten oder gezüchtet werden. Es betrifft insbesondere Tiere aus Intensivzuchthaltungen. Ziel des Übereinkommens ist der Schutz von Tieren vor unnötigen Quälereien oder Verletzungen bei der Unterbringung, Fütterung und Versorgung. Zur Erhaltung des Wohlbefindens der Tiere verpflichtet das Übereinkommen die Parteien, die Unterbringung und Gesundheit der Tiere sowie die bei der Intensivtierhaltung verwendeten technischen Einrichtungen zu überwachen.4 Zur Durchführung des Übereinkommens wurde gemäß Art. 8 LwTierhÜbk ein Ständiger Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Jede Vertragspartei benennt dabei einen Vertreter für den Ausschuss. Daneben können sich Mitgliedsstaaten des Europarates, die Nichtvertragsparteien sind, durch einen Beobachter im Ausschuss vertreten lassen . Aufgabe des Ausschusses ist gemäß Art. 9 Abs. 1 LwTierhÜbk unter anderem die Erarbeitung von Empfehlungen, die detaillierte Bestimmungen für die Haltung einzelner Tierarten enthalten .5 1 Die amtliche Übersetzung Deutschlands ist zu finden unter http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/087.htm [10.01.2011]. 2 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen , Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. Darüber hinaus haben weitere Staaten, die nicht der EU, aber dem Europarat angehören, das Übereinkommen ebenfalls ratifiziert oder unterzeichnet, vgl. http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=087&CM=8&DF=10/01/2011&CL=GER [10.01.2011]. 3 Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31998L0058:DE:HTML [11.01.2011]. 4 Vgl. Zusammenfassung des Übereinkommens, unter http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Summaries/Html/087.htm [10.01.2011]. 5 Vgl. etwa die Empfehlungen in Bezug auf Haushühner, angenommen vom Ständigen Ausschuss am 28. November 1995, unter http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/Tier/Tierschutz/GutachtenLeitlinien/EU- HaltungHaushuehner.pdf?__blob=publicationFile [10.01.2011]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 – 3000 – 002/11 Seite 4 Die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens ist für die EU-Mitgliedsstaaten nicht verpflichtend. Auch sieht das Übereinkommen keine Sanktionen für Verstöße gegen Konventionsnormen vor; es enthält keinen Durchsetzungsmechanismus. Selbiges gilt für die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses, die zwar gemäß Art. 9 Abs. 3 LwTierhÜbk grundsätzlich von den Vertragsparteien anzuwenden sind, allerdings keine unmittelbare Rechtskraft haben und deren Nichtbeachtung ebenfalls keine Sanktionierung zur Folge hat.6 Ein Änderungsprotokoll zu dem Übereinkommen vom 6. Februar 1992, welches der Weiterentwicklung in der Tierhaltung sowie bestimmten Tierhaltungsmethoden insbesondere im Bereich der Biotechnologie Rechnung tragen soll, ist bisher nicht in Kraft getreten, da es bisher erst von 18 Staaten ratifiziert und von fünf weiteren lediglich unterzeichnet wurde.7 Für ein Inkrafttreten müssten alle Vertragsparteien des ursprünglichen Übereinkommens auch Vertragsparteien des Änderungsprotokolls werden. Auch die EU selbst hat das Protokoll bisher nicht unterzeichnet.8 6 Vgl. Europarat und Tierschutz, Stiftung für das Tier im Recht, http://www.tierimrecht.org/de/tierschutzrecht/europarat/tierschutz.php [10.01.2011]. 7 Deutschland hat das Abkommen bereits ratifiziert, Ungarn hingegen weder ratifiziert noch unterzeichnet. 8 Volltext des Protokolls sowie Unterschriften und Ratifikationsstand unter http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=145&CM=8&DF=10/01/2011&CL=GER [10.01.2011].