© 2020 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 001/20 Völkerrechtliche Aspekte des Konflikts zwischen Iran und den USA Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 2 Völkerrechtliche Aspekte des Konflikts zwischen Iran und den USA Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 001/20 Abschluss der Arbeit: 13. Januar 2020 (zugleich letzter Zugriff auf Internetquellen) Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Vorliegen eines internationalen bewaffneten Konflikts 6 2.1. Vorausgegangene Spannungen zwischen den USA und dem Iran 7 2.2. Militärische Konfrontation im Januar 2020 7 2.3. Schlachtfeld Irak 9 2.4. Eskalationspotential 10 3. Gezielte Tötungen durch Drohnen 11 3.1. Bewaffnete Konflikte 11 3.2. Außerhalb bewaffneter Konflikte 12 3.2.1. Verletzung des Rechts auf Leben 12 3.2.2. Extraterritoriale Anwendung der Menschenrechtsverträge 14 3.2.3. Drohneneinsätze und die Problematik der effektiven Kontrolle 14 4. Gezielte Tötungen im Lichte des Selbstverteidigungsrechts 16 4.1. Rechtfertigung durch die USA 17 4.2. Selbstverteidigungslage 18 4.3. Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verteidigungshandlung 20 5. Der iranische Raketenbeschuss im Lichte des Selbstverteidigungsrechts 22 6. NATO-Bündnisfall 24 7. Kulturgüterschutz in bewaffneten Konflikten 24 8. Ergebnis 26 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 4 1. Einführung Mit der Tötung des iranischen Generals Quassem Soleimani1 am Flughafen von Bagdad durch einen amerikanischen Drohneneinsatz am 3. Januar 20202 sowie – als iranische Antwort darauf – mit dem Raketenbeschuss von zwei irakischen Luftwaffenstützpunkten, auf denen auch US- Soldaten stationiert sind, durch iranische Revolutionsgarden am 8. Januar 2020,3 ist der Konflikt zwischen den USA und dem Iran weiter eskaliert. Beide Ereignisse, die in einem engen rechtlichen Zusammenhang zu sehen und auch entsprechend zu bewerten sind, werfen zunächst einmal völkerrechtliche Fragen rund um den Themenkreis „Angriff und Verteidigung“ auf. Sowohl die USA als auch der Iran haben sich zur Rechtfertigung ihrer Militäraktionen auf das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der VN-Charta berufen . Die USA greifen zur Rechtfertigung der Tötung Soleimanis – ähnlich wie nach der Eliminierung von Terroristen wie Abu Bakr al-Baghdadi (2019) oder Osama Bin Laden (2011) – völkerrechtliche Argumentationsmuster aus dem Kampf gegen den Terrorismus auf, denen ein spezifisches Verständnis der US-Administration vom global war on terrorism, eine weite Interpretation des Selbstverteidigungsrechts (insbesondere in Richtung „preemptive self-defense) sowie eine restriktive Haltung gegenüber extraterritorialen Menschenrechtsverpflichtungen zugrunde liegen. Die Tötung General Soleimanis im Irak ist in den Medien4 in rechtlicher Hinsicht kritisch diskutiert und in den Völkerrechtsblogs einhellig als völkerrechtswidrig bewertet worden.5 1 Soleimani war in seiner Funktion als Kommandeur der Al-Quds-Einheit, einer Unterabteilung der iranischen Revolutionsgarden, die u.a. Spezialeinsätze außerhalb des Iran durchführt, ein machtvoller Akteur der iranischen Führungsriege. Gleichzeitig galt er als einer der Top-Strategen im Kampf gegen den „IS“. Vgl. FAZ vom 3. Januar 2010, „Was sind die Al-Quds-Brigaden?“, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/irans-militaerwas -sind-die-al-quds-brigaden-16563331.html. 2 „Amerikanisches Militär tötet ranghohen iranischen General“, FAZ vom 3. Januar 2020, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/irak-hoher-iranischer-general-bei-us-raketenangriff-getoetet- 16563233.html. 3 Tagesschau vom 8. Januar 2020, „Iran feuert Raketen auf US-Truppen“, https://www.tagesschau.de/eilmeldung/iran-raketen-irak-us-truppen-101.html; Tagesschau vom 8. Januar 2020, „Vergeltung für Soleimani. Iran greift US-Ziele im Irak an“, https://www.tagesschau.de/ausland/iran-raketen-irak-us-truppen-103.html. 4 “Was it legal for Donald Trump to order the killing of a top Iranian general?,” NBC news, 3. Januar 2020, https://www.nbcnews.com/news/world/was-it-legal-donald-trump-order-killing-top-iranian-general-n1109961. „A question of laws: Was U.S. killing of Iran's Soleimani self-defense or assassination?”, in: The Japan Times vom 4. Januar 2020, https://www.japantimes.co.jp/news/2020/01/04/world/question-laws-u-s-killing-iranssoleimani -self-defense-assassination/#.XhNIM-hKhaQ. 'To stop a war: Did Soleimani killing violate international law?”, (Mia Swart), Aljazeera vom 5. Januar 2020, https://www.aljazeera.com/news/2020/01/stop-war-soleimani-killing-violate-international-law- 200105050718644.html. “Was the drone attack on Iranian general an assassination?“, AP News vom 4. Januar 2020, https://apnews.com/1f914021bc802931059746a5ce8a192e. „Ob die Tötung Soleimanis durch die USA vom Völkerrecht gedeckt ist, ist keineswegs eindeutig“, in: NZZ vom 7. Januar 2020, https://www.nzz.ch/meinung/die-toetung-soleimanis-und-die-grenzen-des-voelkerrechtsld .1532084. „Zu Recht verteidigt?“, in: FAZ vom 6. Januar 2020, S. 2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 5 Der Iran bezeichnete die Tötung in einem Schreiben vom 3. Januar 2020 an den Sicherheitsrat als „Staatsterrorismus“ und „kriminellen Akt“.6 Dieser Bewertung haben sich Staaten wie z.B. Kuba, der Irak, Venezuela und Russland angeschlossen; ansonsten blieb die Staatenwelt in ihrer Bewertung auffallend zurückhaltend. Der Irak verlangt eine Verurteilung der US-Aktion durch den VN- Sicherheitsrat.7 Die Bundesregierung enthielt sich bislang einer abschließenden völkerrechtlichen Bewertung, schloss aber aus, dass die Tötung Soleimanis im Rahmen der Anti-„IS“-Mission stattgefunden habe.8 Im Folgenden sollen die Militäraktionen der USA und des Iran vom 3. und 8. Januar 2020 völkerrechtlich eingeordnet und bewertet werden. Bei der völkerrechtlichen Bewertung von Militäreinsätzen ist die ius ad bellum-Perspektive – also die Frage, ob ein Recht zur Anwendung bewaffneter Gewalt gegen einen anderen Staat besteht – grundsätzlich zu trennen von der ius in bello-Perspektive bzw. der menschenrechtlichen Perspektive – also der Frage, ob eine Gewaltanwendung gegen einen anderen Staat völkerrechtskonform durchgeführt wurde.9 ___________________ 5 Mary Ellen O'Connell, “The Killing of Soleimani and International Law”, in: EJIL: talk!, Blog of the European Journal of International Law, 6. Januar 2020, https://www.ejiltalk.org/the-killing-of-soleimani-and-internationallaw /. Marko Milanovic, “The Soleimani Strike and Self-Defence Against an Imminent Armed Attack”, in: EJIL: talk!, Blog of the European Journal of International Law, 7. Januar 2020, https://www.ejiltalk.org/the-soleimani-strikeand -self-defence-against-an-imminent-armed-attack/. Sarah Katharina Stein, “The targeted killing of Qassem Soleimani – a short recapitulation”, Völkerrechtsblog, 10. Januar 2019, https://voelkerrechtsblog.org/the-targeted-killing-of-qassem-soleimani-a-short-recapitulation/. Alonso Gurmendi, “Raising Questions on Targeted Killings as First Strikes in IACs”, Opiniojuris, 9. Januar 2020, http://opiniojuris.org/2020/01/09/raising-questions-on-targeted-killings-as-first-strikes-in-iacs/. Helmut Aust, „Die Tötung von Qassem Soleimani. Völker- und verfassungsrechtliche Fragen“, Verfassungsblog vom 5. Januar 2020, https://verfassungsblog.de/die-toetung-von-qassem-soleimani/. Agnes Callamard, “The Targeted Killing of General Soleimani: Its Lawfulness and Why It Matters”, 8. Januar 2020, https://www.justsecurity.org/67949/the-targeted-killing-of-general-soleimani-its-lawfulness-and-why-itmatters /. 6 “Letter dated 3 January 2020 from the Permanent Representative of the Islamic Republic of Iran to the United Nations addressed to the Secretary-General and the President of the Security Council”, S/2020/13, https://undocs.org/S/2020/13. 7 Iraq calls on UN Security Council to condemn US strike that killed Soleimani, https://thehill.com/policy/international/middle-east-north-africa/477076-iraq-calls-on-un-security-council-tocondemn -us. 8 Erklärungen des Auswärtigen Amts in der Regierungspressekonferenz vom 3. Januar 2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/presse/regierungspressekonferenz: „Ich möchte das vielleicht noch um den Hinweis ergänzen, dass es sich bei der Aktion nicht um eine Aktion der Anti-IS-Koalition gehandelt hat. (…) Ich habe ja gesagt, dass ich hier keine weitere Qualifikation in Ihrem Sinne vornehmen will. (…) Die Frage, wie diese Aktion zu erklären ist, müssten Sie, denke ich, zunächst an die amerikanische Seite richten.“ 9 So kann ein legitimer Verteidigungskrieg gleichwohl Kriegsverbrechen zeitigen. Umgekehrt ist es denkbar, dass ein (nach humanitärem Völkerrecht) lege artis durchgeführter Angriff auf militärische Ziele und unter Einhaltung sämtlicher Vorsichtsmaßnahmen gleichwohl nicht vom Selbstverteidigungsrecht gedeckt und damit völkerrechtswidrig ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 6 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gewaltanwendung gegen einen anderen Staat völkerrechtskonform durchgeführt worden ist, kommt es entscheidend auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines bewaffneten Konflikts an. Dabei macht es rechtlich einen gravierenden Unterschied , ob eine Militäroperation – insbesondere eine gezielte Tötung (targeted killing) durch Drohnen – nach den Regeln des humanitären Völkerrechts (ius in bello, also nach Kriegsrecht) oder ausschließlich nach Maßgabe des „Friedensvölkerrechts“ (insbesondere den menschenrechtlichen Verpflichtungen) zu beurteilen ist.10 Das vorliegende Gutachten behandelt verschiedene Aspekte der eingangs erwähnten militärischen Gewaltanwendungen zwischen dem Iran und den USA. Aufgegriffen werden soll zunächst die Frage nach dem Vorliegen eines internationalen bewaffneten Konflikts (dazu 2.). Rechtlich diskutiert wird sodann die Zulässigkeit gezielter Tötungen durch Drohneneinsätze im Ausland (dazu 3.). Sodann erfolgt eine Einschätzung des Rechts auf Selbstverteidigung im Hinblick auf die Tötung Soleimanis (dazu 4.) sowie im Hinblick auf den iranischen Raketenangriff (dazu 5.). Abschließend kursorisch beleuchtet werden Aspekte des NATO-Bündnisfalls (dazu 6.) sowie des Schutzes von Kulturgütern (dazu 7.). 2. Vorliegen eines internationalen bewaffneten Konflikts Für die Annahme eines bewaffneten Konflikts, der im gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen begrifflich niedergelegt aber nicht legal-definiert ist, bedarf es keiner formellen Kriegserklärung ,11 sondern es reicht aus, dass Waffengewalt gegen den völkerrechtlich geschützten Bereich – wenn auch nicht zwingend gegen das Territorium – eines gegnerischen Staates eingesetzt wird.12 In der Kommentierung der Genfer Konventionen heißt es: “For international armed conflict, there is no requirement that the use of armed force between the Parties reach a certain level of intensity before it can be said that an armed conflict exists. Article 2(1) itself contains no mention of any threshold for the intensity or duration of hostilities. (…) Any difference arising between two States and leading to the intervention of armed forces is an armed conflict within the meaning of Article 2, even if one of the Parties denies the existence of a state of war. It makes no difference how long the conflict lasts, or how 10 Soweit es sich um militärische Ziele handelt, sind gezielte Tötungen und Zerstörungen gegnerischer Infrastruktur in gewissen Grenzen zulässig. Auch Vergeltungsaktionen sind nach humanitärem Völkerrecht nicht grundsätzlich verboten (vgl. grundlegend Hebenstreit, Johannes, Repressalien im humanitären Völkerrecht, Bade- Baden: Nomos 2004). Die Menschenrechte sind in bewaffneten Konflikten, wenn auch eingeschränkt, zu berücksichtigen. 11 Arnauld, Andreas v., Völkerrecht, Heidelberg: Müller, 4. Aufl. 2019, Rdnr. 1194. 12 Sassòli, Marco, International Humanitarian Law, Edward Elgar Publ. 2019, Rdnr. 6.03 ff. Gasser/Melzer, Humanitäres Völkerrecht, Zürich u.a., 2. Aufl. 2012, S. 64. Arnauld, Andreas v., Völkerrecht, Heidelberg: Müller, 4. Aufl. 2019, Rdnr. 1197 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 7 much slaughter takes place.”13 2.1. Vorausgegangene Spannungen zwischen den USA und dem Iran Das Schreiben der USA an den VN-Sicherheitsrat vom 8. Januar 202014 erwähnt eine Reihe von militärischen Vorfällen vom Sommer 2019 in der Straße von Hormuz auf (z.B. die Bedrohung der USS BOXER sowie iranische Angriffe auf Handelsschiffe) und qualifiziert diese als „escalating series of threats and armed attacks“. Erwähnt werden die Drohnenattacke auf saudische Ölanlagen vom 16. September 2019 sowie militärische Auseinandersetzungen der USA mit proiranischen Milizen (proxy forces wie z.B. die Hisbollah), Anschläge gegen militärische US- Einrichtungen einschließlich des Angriffs auf die US-Botschaft in Bagdad am 31. Dezember 2019 durch pro-iranische irakische Demonstranten.15 Ungeachtet der Schwierigkeit zweifelsfreier Zurechnung lassen sich punktuelle Terrorattentate, vor allem wenn sie die Schwelle zu einem „armed attack“ i.S.v. Art. 51 VN-Charta noch nicht überschritten haben, nicht ohne weiteres zu einem „bewaffneten Konflikt“ im Sinne des Art. 3 der Genfer Konventionen „zusammenlesen“. Weder die USA noch der Iran gehen in ihren offiziellen Stellungnahmen zur Tötung Soleimanis von einem bereits bestehenden „international armed conflict“ aus.16 So finden sich in der Diskussion der letzten Tage keinerlei Stimmen, welche die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die im Vorfeld der Tötung Solemanis zweifellos bestanden haben, als internationalen bewaffneten Konflikt qualifiziert haben.17 2.2. Militärische Konfrontation im Januar 2020 Ob dagegen die direkte militärische Konfrontation zwischen den Streitkräften des Iran und den USA Anfang Januar 2020 bereits „mit dem ersten Schuss“ auf General Soleimani einen bewaffneten Konflikt ausgelöst hat, der durch den iranischen Raketenbeschuss am 8. Januar 2020 eskaliert 13 ICRC, Genfer Konvention. Kommentar (2016), Art. 2 (Anwendung), Rdnr. 236, https://ihldata - bases.icrc.org/applic/ihl/ihl.nsf/Comment.xsp?action=openDocument&documentId=BE2D518CF5DE54EAC125 7F7D0036B518. 14 https://www.passblue.com/wp-content/uploads/2020/01/Art-51-Letter.pdf. 15 Vgl. zu den Geschehnissen Tagesschau vom 1. Januar 2020, „Angriff auf US-Vertretung in Bagdad“, https://www.tagesschau.de/ausland/irak-us-botschaft-107.html. 16 Nicht ganz einfach einzuordnen erscheinen in diesem Zusammenhang die Äußerungen von US-Präsident Trump vom 3. Januar 2020 an: “We took action last night to stop a war. We did not take action to start a war.” 17 Vgl. Agnes Callamard, “The Targeted Killing of General Soleimani: Its Lawfulness and Why It Matters”, 8. Januar 2020, https://www.justsecurity.org/67949/the-targeted-killing-of-general-soleimani-its-lawfulness-andwhy -it-matters/. Scott R. Anderson, „The Law and Consequences of the Recent Airstrikes in Iraq“, Lawfare, 1. Januar 2020, https://www.lawfareblog.com/law-and-consequences-recent-airstrikes-iraq. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 8 wurde, wird derzeit in den Blogs kontrovers diskutiert,18 ohne dass sich bislang eine konsistente Antwort auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen herauskristallisiert hätte. In der sich auftuenden Grauzone zwischen Krieg und Frieden müssen vielmehr neue Bewertungen und Sichtweisen hinsichtlich der Gemengelage zwischen humanitärem Völkerrecht und den Menschenrechten dogmatisch ausgelotet werden, wobei nicht zuletzt auch die Konsequenzen einer Anwendung von Kriegs- oder Friedensrecht berücksichtigt und auf unterschiedliche potentielle Konstellationen extrapoliert werden müssen.19 Nach der wohl derzeit überwiegenden Ansicht soll ein einzelner, in Selbstverteidigungsabsicht vorgenommener Militärschlag mittels Drohnen wohl noch keinen bewaffneten Konflikt auslösen können.20 Stattdessen wird dafür plädiert, in Anlehnung an den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt (vgl. II. ZP/GK) auch für den internationalen bewaffneten Konflikt eine gewisse Intensitätsschwelle bei der Anwendung von Waffengewalt zu fordern. 21 Demgegenüber wird in der Kommentarliteratur vertreten, dass … „(a)ny unconsented-to military operations by one State in the territory of another State should be interpreted as an armed interference in the latter’s sphere of sovereignty and thus may be an international armed conflict.“22 Die VN-Sonderberichterstatterin zu außergerichtlichen Tötungen Callamard weist überdies auf die Geltung der Menschenrechte auch in bewaffneten Konflikten hin: 18 Alonso Gurmendi, “Raising Questions on Targeted Killings as First Strikes in IACs”, Opiniojuris, 9. Januar 2020, http://opiniojuris.org/2020/01/09/raising-questions-on-targeted-killings-as-first-strikes-in-iacs/. Von einem bewaffneten Konflikt spricht z.B. Marko Milanovic, „Iran unlawfully retaliates against the United States, violating Iraqi sovereignty in the process“, EJIL: talk!, Blog of the European Journal of International Law, 8. Januar 2020, https://www.ejiltalk.org/iran-unlawfully-retaliates-against-the-united-states-violating-iraqisovereignty -in-the-process/. Sarah Katharina Stein, “The targeted killing of Qassem Soleimani – a short recapitulation”, Völkerrechtsblog, 10. Januar 2019, https://voelkerrechtsblog.org/the-targeted-killing-of-qassem-soleimani-a-short-recapitulation/. 19 Alonso Gurmendi, “Raising Questions on Targeted Killings as First Strikes in IACs”, Opiniojuris, 9. Januar 2020, resümiert lakonisch: “One important conclusion that we can arrive at is that no matter on which side of the debate we find ourselves, absurd results will be inevitable.“ 20 Agnes Callamard, “The Targeted Killing of General Soleimani: Its Lawfulness and Why It Matters”, 8. Januar 2020, https://www.justsecurity.org/67949/the-targeted-killing-of-general-soleimani-its-lawfulness-and-why-itmatters /. Kenneth Anderson, “Targeted Killing and Drone Warfare: How We Came to Debate Whether There Is a ‘Legal Geography of War’ (April 2011),” Future Challenges in National Security and Law, ed. by Peter Berkowitz, http://media.hoover.org/sites/default/files/documents/FutureChallenges_Anderson.pdf. 21 So etwa der Bericht des International Law Association´s Committe on the Use of Force, 2010 (Vorsitz: Mary Ellen O’Connell) https://brill.com/view/book/edcoll/9789047425816/B9789047425816-s025.xml. 22 ICRC, Genfer Konvention. Kommentar (2016), Art. 2 (Anwendung), Rdnr. 237. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 9 „(T)he conceptual and practical elegance of the first shot theory may mask a number of empirical and doctrinal difficulties. Further, it ought to be accompanied by well thought out analyses of specific incidents by expert or political bodies and warnings that the threshold of an IAC has been breached or is about to be breached. Finally, while there are very good reasons to insist that the U.S. strike should be bound by IHL, there are equally good reasons to insist that it should have been bound by IHRL. Indeed, IHRL offers far stronger protection to civilians. In any case, both IHL and IHRL apply in the context of armed conflict. Absent derogation, human rights obligations continue to apply in time of war or armed conflict.“ 23 2.3. Schlachtfeld Irak Die weitere Besonderheit des Falles „Soleimani“ liegt darin, dass sich dessen Tötung – ebenso wie der nachfolgende Raketenbeschuss der irakischen Luftwaffenstützpunkte durch die iranischen Revolutionsgarden – auf dem Territorium des Iraks abspielte. Beide Ereignisse verletzen mangels Zustimmung des Iraks offensichtlich die territoriale Integrität des Iraks (Art. 2 Ziff. 4 VN-Charta). Merkwürdigerweise haben die USA ihr Intervenieren im Irak nicht nach den Grundsätzen des ius ad bellum zu rechtfertigen gesucht.24 Der US-Drohneneinsatz lässt sich jedenfalls nicht auf die Rechtsfigur des Eingreifens auf Einladung bzw. die grundsätzliche Zustimmung zur Stationierung von US-Truppen im Irak stützen, wenn man die Einlassungen der irakischen Regierung und des irakischen Parlaments richtig deutet . Zwar lag eine grundsätzliche Zustimmung der irakischen Regierung zur Präsenz USamerikanischer Truppen im Irak vor, nicht zuletzt, um die Kräfte des sog. „Islamischen Staats“ zu bekämpfen. Diese Zustimmung deckt aber ganz sicher nicht alle denkbaren militärischen Handlungen auf dem Territorium des Gaststaats ab – schon gar nicht die Tötung hochrangiger ausländischer Militärfunktionäre sowie eigener Staatsbürger.25 Fraglich ist dann, ob der Irak, der in eigentümlicher Weise mit beiden Konfliktparteien politisch verbunden ist, als „Schlachtfeld“ eines bewaffneten Konflikts zwischen den USA und dem Iran angesehen werden kann: 23 Agnes Callamard, “The Targeted Killing of General Soleimani: Its Lawfulness and Why It Matters”, 8. Januar 2020, https://www.justsecurity.org/67949/the-targeted-killing-of-general-soleimani-its-lawfulness-and-why-itmatters /. 24 Vgl. dazu Patryk I. Labuda, “The Killing of Soleimani, the Use of Force against Iraq and Overlooked Ius Ad Bellum Questions”, in: EJIL: talk!, Blog of the European Journal of International Law, 13. Januar 2020, https://www.ejiltalk.org/the-killing-of-soleimani-the-use-of-force-against-iraq-and-overlooked-ius-ad-bellumquestions /, der der Frage nach einer US-Rechtfertigung gemäß der „unable-unwilling“-Doktrin nachgeht. 25 So Helmut Aust, „Die Tötung von Qassem Soleimani. Völker- und verfassungsrechtliche Fragen“, Verfassungsblog vom 5. Januar 2020, https://verfassungsblog.de/die-toetung-von-qassem-soleimani/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 10 Internationale bewaffnete Konflikte müssen aus Gründen der Rechtsklarheit (vor allem mit Blick auf die Anwendung des humanitären Völkerrechts) zeitlich und geographisch begrenzt werden.26 Die amerikanische Vorstellung eines seit „9/11“ zeitlich unbegrenzten global war on terrorism ist mit der rechtlichen Trennung von Kriegs- und Friedensvölkerrecht nicht vereinbar.27 Dies schließt indes nicht aus, dass zwei Staaten auch auf dem Territorium eines Drittstaates militärisch aufeinandertreffen können. Auch sog. spill-over-Effekte, die das Konfliktgebiet über die Staatsgrenzen hinaus ausdehnen, sind denkbar.28 Will man hinsichtlich der beiden Militärschläge vom Januar 2020 einen internationalen bewaffneten Konflikt annehmen, so wäre zunächst die ausgesprochen schwierige Frage zu klären, ob ein bewaffneter Konflikt allein zwischen den USA und dem Iran (nur auf irakischem Territorium , oder auch auf iranisch bzw. amerikanischem Territorium), oder auch zwischen den USA und dem Irak (wegen der Gebietsverletzung durch den US-Drohneneinsatz)29 oder womöglich nur zwischen den USA und dem Irak (wenn man die Tötung Soleimanis, also den ersten Schuss, nicht mit einrechnet) oder schließlich auch zwischen dem Iran und dem Irak (wegen des iranischen Raketenbeschusses der Luftwaffenstützpunkte) entfacht ist. Weiter müsste man überlegen, ob ein potentieller bewaffneter Konflikt infolge des deeskalierenden Einlenkens der US-Regierung am 8. Januar 2020 wieder beigelegt wurde. Vielleicht ist der Irak ja auch gerade deswegen in den Fokus militärischer Auseinandersetzungen zwischen den USA und dem Iran geraten, weil beide Konfliktparteien letztlich einen Krieg vermeiden wollten. Eine Anwendung des humanitären Völkerrechts im Irak erscheint angesichts der beiden „nadelstichartigen “ Militärschläge vom 3. und 8. Januar 2020 jedenfalls derzeit nicht notwendig. 2.4. Eskalationspotential Derzeit spricht also einiges dafür, die beiden Militäraktionen vom Januar 2020 am Maßstab des Friedensvölkerrechts zu bewerten. Allerdings wird man die weitere Entwicklung genau beobachten müssen. Nach jetzigem Stand sieht es danach aus, dass die Konfliktparteien auf eine 26 Näher Sassòli, Marco, International Humanitarian Law, Edward Elgar Publ. 2019, Rdnr. 6.46 ff. und 6.53 ff. Daskal, Jennifer C., “The Geography of the Battlefield: A Framework for Detention and Targeting Outside the 'Hot' Conflict Zone”, in: University of Pennsylvania Law Review (2013), S. 1165-1234, http://digitalcommons.wcl.american.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1252&context=facsch_lawrev. Kenneth Anderson, “Targeted Killing and Drone Warfare: How We Came to Debate Whether There Is a ‘Legal Geography of War’ (April 2011),” Future Challenges in National Security and Law, ed. by Peter Berkowitz, http://media.hoover.org/sites/default/files/documents/FutureChallenges_Anderson.pdf. 27 So auch Sassòli, Marco, International Humanitarian Law, Edward Elgar Publ. 2019, Rdnr. 6.51. 28 Sassòli, Marco, International Humanitarian Law, Edward Elgar Publ. 2019, Rdnr. 6.50. 29 Vgl. zur Rolle des Irak im Konflikt zwischen Iran und den USA zuletzt Patryk I. Labuda, “The Killing of Soleimani, the Use of Force against Iraq and Overlooked Ius Ad Bellum Questions”, in: EJIL: talk!, Blog of the European Journal of International Law, 13. Januar 2020, https://www.ejiltalk.org/the-killing-of-soleimani-theuse -of-force-against-iraq-and-overlooked-ius-ad-bellum-questions/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 11 weitere Eskalation verzichten und von weiteren Militärschlägen absehen.30 Sollte es jedoch als unmittelbare Reaktion auf die beiden Militäraktionen vom 3. und 8. Januar 2020 zu einer weiteren Eskalation des Konflikts (z.B. in Form von Vergeltungsschlägen) kommen – der Abschuss des ukrainischen Passagierflugzeugs durch die iranischen Revolutionsgarden ist bereits die erste Folge dieser Militäraktionen31 – so würde es nicht abwegig erscheinen, in einer Gesamtschau einen internationalen bewaffneten Konflikt anzunehmen, der mit der Tötung Soleimanis am 3. Januar 2020 seinen Ausgangspunkt genommen hat. Fraglich wäre dann, ob das internationale Recht überhaupt Raum für eine „Grauzone“ zwischen Krieg und Frieden lässt, deren rechtliche Klärung von der weiteren Entwicklung und Eskalation eines Konflikts abhängt. Ob und auf welcher Grundlage der iranische Raketenbeschuss und die Tötung Soleimanis gewissermaßen „rückwirkend“ nach Maßstäben des humanitären Völkerrechts bewertet werden dürften, ist jedenfalls noch völlig ungeklärt. Der Fall „Soleimani“ hat indes heute schon das Potential, in die völkerrechtlichen Geschichtsbücher einzugehen, auch wenn er vermutlich nie einer Klärung durch den IGH oder den IStGH zugeführt werden wird. 3. Gezielte Tötungen durch Drohnen 3.1. Bewaffnete Konflikte Im bewaffneten Konflikt, d.h. unter den Kautelen des Kriegsrechts, erscheinen sowohl die gezielte Tötung hoher Militärs als auch der Raketenbeschuss eines Militärstützpunktes als Angriff gegen militärische Ziele. Soweit solche Militäroperationen die Grundregeln der Kriegsführung (vgl. Art. 35 ZP I/GK bzw. Art. 23 HLKO) – insbesondere das Unterscheidungsgebot (Art. 52 ZP I) oder das Heimtückeverbot (Art. 37 ZP I/GK)32 – respektieren, sind sie völkerrechtskonform. Gezielte Tötungen durch Drohnen gehören seit der Ära von US-Präsident Obama zur Praxis der 30 Vgl. Remarks by President Trump on Iran vom 8. Januar 2020, https://www.whitehouse.gov/briefingsstatements /remarks-president-trump-iran/ sowie den Tweet des iranischen Außenministers vom 8. Januar 2020, https://twitter.com/JZarif/status/1214736614217469953?ref_src=twsrc%5Etfw. T-online vom 9. Januar 2020, „Donald Trump sendet Zeichen der Deeskalation nach Teheran“, https://www.tonline .de/nachrichten/ausland/id_87111970/nach-irans-vergeltungsangriff-donald-trump-sendet-zeichen-derdeeskalation -nach-teheran.html. 31 ZDF vom 11. Januar 2020, „Ukrainische Passagiermaschine - Iran räumt ´unbeabsichtigten` Flugzeug-Abschuss ein”, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/iran-raeumt-unbeabsichtigten-abschuss-von-passagierflugzeugaus -ukraine-ein-100.html. 32 Drohneneinsätze lassen sich nicht per se als heimtückisch bezeichnen – insbesondere erschleicht sich der Drohnenführer kein besonderes Vertrauen, wie es aber für den Perfiedietatbestand erforderlich wäre. Vgl. dazu Melzer, Nils, Targeted killing in international Law, Oxford 2008, S. 414 f. Frau, Robert, Unbemannte Luftfahrzeuge im internationalen bewaffneten Konflikt, in: Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften (HUV-I) 2011, S. 60-72 (65). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 12 US-Streitkräfte33 und werden grundsätzlich als völkerrechtskonform erachtet, soweit sie sich im Rahmen von bewaffneten Konflikten bewegen.34 Die Tötung Soleimanis wirft indes Fragen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit auf, die nach humanitären Völkerrecht indes auf ein “Exzessverbot“ (Art. 51 Abs. 5 lit. b ZP I/GK) reduziert ist. Dabei wäre in Rechnung zu stellen, dass der Dohneneinsatz einen Kollateralschaden von mehreren unbeteiligten Personen (Personenschützer und Fahrer) nach sich gezogen hat. In die humanitär -völkerrechtliche Bewertung einfließen könnte überdies die Frage nach der militärischen Notwendigkeit und dem militärischen Vorteil, den Soleimanis Tod mit sich bringt. 3.2. Außerhalb bewaffneter Konflikte Gezielte Tötungen mittels Drohneneinsätzen außerhalb von bewaffneten Konflikten werfen dagegen weitere Rechtsprobleme auf.35 3.2.1. Verletzung des Rechts auf Leben Einschlägig ist insoweit das Recht auf Leben gem. Art. 6 Abs. 1 des VN-Zivilpakts,36 wonach „niemand willkürlich seines Lebens beraubt werden darf.“ Nach der Rechtsprechung des zur Überwachung des Zivilpaktes eingesetzten VN-Menschenrechtsausschusses stellt eine staatliche Gewaltanwendung nur dann keine Verletzung des Rechts auf Leben dar, wenn diese legitimen Zwecken dient, verhältnismäßig zur Erreichung eines zulässigen Zwecks eingesetzt wurde und 33 Vgl. zur Frage der Zulässigkeit von gezielten Tötungen im Rahmen von bewaffneten Konflikten Höfer, Martin Felix, Gezielte Tötungen, Tübingen: Mohr Siebeck 2013, S. 173 ff. sowie einer Analyse der Staatenpraxis der USA auf S. 95 ff. Kapaun, Nina, Völkerrechtliche Bewertung gezielter Tötungen nicht-staatlicher Akteure, Köln 2014, S. 28 ff. Sowohl die USA als auch der Iran haben das 1. Zusatzprotokoll (von 1977) zu den GK, welches die Kriegsführung regelt, nicht ratifiziert. Zu prüfen wäre insoweit eine gewohnheitsrechtliche Bindung. 34 Sassòli, Marco, International Humanitarian Law, Edward Elgar Publ. 2019, Rdnr. 10.63 ff. Vgl. auch Gutachten WD 2 - 3000 - 118/12 vom 27. 9. 2012, „Der Einsatz von Kampfdrohnen aus völkerrechtlicher Sicht“, https://www.bundestag.de/resource/blob/406736/945fddf928288908c6cc2e924cd0a5a6/WD-2-118- 12-pdf-data.pdf. 35 Vgl. z.B. Wolfgang S. Heinz, „Wann hat der Staat das Recht zu töten? Gezielte Tötungen und der Schutz der Menschenrechte“, Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR), Policy Paper Nr. 23, März 2014, S. 11. Becker, Peter, „Rechtsprobleme des Einsatzes von Drohnen zur Tötung von Menschen“, in: DÖV 2013, S. 493- 502, http://frieden-durch-recht.info/rechtsprobleme-des-einsatzes-von-drohnen-zur-toetung-von-menschen/. 36 An den strenger formulierten Art. 2 Abs. 2 EMRK sind die USA nicht gebunden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 13 eine nicht letale Gefahrenabwehr (z.B. Festnahme) nicht möglich erschien.37 Gezielte Tötungen außerhalb bewaffnete Konflikte sind danach nur ultima ratio zulässig, sofern dies zur Abwendung einer akuten Gefahr für das Leben anderer absolut notwendig ist („finaler Rettungsschuss“). In Teilen der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass Drohnen außerhalb bewaffneter Konfliktszenarien praktisch kaum völkerrechtsgemäß zur Tötung von Menschen eingesetzt werden können.38 Der ehemalige VN-Sonderberichterstatter zu extralegalen Tötungen und targeted killing, Philip Alston, argumentierte bereits 2010: „Outside the context of armed conflict, the use of drones for targeted killing is almost never likely to be legal. A targeted drone killing in a State’s own territory, over which the State has control, would be very unlikely to meet human rights law limitations on the use of lethal force.”39 Diese Rechtsauffassung bestätigt für den Fall „Soleimani“ auch die amtierende VN-Berichterstatterin zu außergerichtlichen Tötungen, Callamard. Danach sei der Einsatz von Drohnen oder anderen Mitteln für gezielte Tötungen außer bei aktiven Kampfhandlungen fast nie legal. Tödliche Gewalt sei höchstens erlaubt, wenn unmittelbar Gefahr für das Leben anderer bestehe. Dass jemand in der Vergangenheit an Terrorangriffen beteiligt war reiche nicht aus, um eine solche Tötung zu rechtfertigen.40 Die menschenrechtlichen Kriterien für die Zulässigkeit gezielter Tötungen entsprechen weitgehend jenen, die das nationale Polizeirecht an den sog. „finalen Rettungsschuss“ legt. Was das Vorliegen einer Nothilfelage angeht, so sind entsprechende Überlegen auch im Rahmen der Prüfung einer Selbstverteidigungslage und der Verhältnis einer Selbstverteidigungshandlung anzulegen (vgl. dazu ausführlich unter 4.2. und 4.3). 37 Nachweise aus der Rechtsprechung des Menschenrechtsausschusses bei Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz , Basel, 3. Aufl. 2013, Rdnr. 795 mit Fn. 15 f. Vgl. näher zum Recht auf Leben im Kontext der Terrorbekämpfung Kretzmer, David, “Targeted killing of suspected terrorists: Extra-judicial executions or legitimate means of Defence ?”, in: EJIL 2005, S. 171-212 (177 ff.), http://ejil.org/pdfs/16/2/292.pdf. Höfer, Martin, Gezielte Tötungen, Tübingen: Mohr 2013, S. 239 f. 38 Lewis, Michael W., Drones and the Boundaries of the Battlefield, in: Texas International Law Journal (Texas Int.´l Law Journal) vol. 47 (2012), S. 293-314 (300). 39 Philip Alston, Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, UN Doc. A/HRC/14/24/Add.6, vom 28. Mai 2010, Rdnr. 85, verfügbar unter: http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/14session/A.HRC.14.24.Add6.pdf. 40 Agnes Callamard, “The Targeted Killing of General Soleimani: Its Lawfulness and Why It Matters”, 8. Januar 2020, https://www.justsecurity.org/67949/the-targeted-killing-of-general-soleimani-its-lawfulness-and-why-itmatters /. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 14 3.2.2. Extraterritoriale Anwendung der Menschenrechtsverträge Drohneneinsätze im Ausland werfen überdies Fragen nach der extraterritorialen, d.h. über das Staatsgebiet des Vertragsstaats hinausreichenden Anwendbarkeit menschenrechtlicher Verträge auf.41 Art. 2 des VN-Zivilpaktes verpflichtet die Staaten (nur), „die in diesem Pakt anerkannten Rechte (…) allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen (...) zu gewähren.“ Die US-Administration nimmt hinsichtlich der extraterritorialen Verpflichtungen aus dem VN-Zivilpakt seit den 1990er Jahren eine sehr restriktive Haltung ein, die eine menschenrechtliche Verantwortung für das extraterritoriale Handeln von US-Sicherheitskräften – mit Ausnahme von Folter – mehr oder weniger von sich weist.42 Dagegen wird die extraterritoriale Anwendbarkeit der Menschenrechtsverträge von allen internationalen Spruchkörpern im Grundsatz akzeptiert. So führt der zur Überwachung des Zivilpakts eingesetzte VN-Menschenrechtsausschuss aus: „A State party must respect and ensure the rights laid down in the Covenant to anyone within the power or effective control of that State Party, even if not situated within the territory of the State Party”.43 3.2.3. Drohneneinsätze und die Problematik der effektiven Kontrolle Nicht einmal punktuelle Gebietshoheit des Vertragsstaates über das Gebiet, in dem die gezielte Tötung durchgeführt wurde, besteht dagegen bei einer aus den USA ferngesteuerten Drohne, die außerhalb der Grenzen des Einsatzlandes startet und nach Durchführung der Operation dort auch wieder landet. 41 Kevin Jon Heller, “Does the ICCPR Apply Extraterritorially?” Opinio Juris vom 18. Februar 2006, http://opiniojuris.org/2006/07/18/does-the-iccpr-apply-extraterritorially/. Höfer, Martin Felix, Gezielte Tötungen, Tübingen: Mohr 2013, S. 241 f. Kapaun, Nina, Völkerrechtliche Bewertung gezielter Tötungen nicht-staatlicher Akteure, Köln 2014, S. 283 ff. Przemyslaw Roguski, „Wer den Krieg exportiert, muss auch vor seinem Grauen schützen“, LTO-Newsletter vom 8. Juli 2011, mit einer Analyse zur EGMR-Rechtsprechung zur extraterritorialen Anwendung der EMRK in besetzten Gebieten, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/egmr-wer-den-krieg-exportiert-muss-auch-vorseinem -grauen-schuetzen/. Biehl, Simon, „Extraterritoriale Anwendbarkeit der EMRK im bewaffneten Konflikt“, Saar Blueprints, 02/2017, http://jean-monnet-saar.eu/wp-content/uploads/2013/12/Biehl_Blueprint_Final.pdf, insb. S. 8 ff. 42 Beth van Schaack, „The United States’ Position on the Extraterritorial Application of Human Rights Obligations : Now is the Time for Change”, in: 90 Int.´l. Law Stud. (2014), S. 20 ff., http://digital-commons.usnwc.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1011&context=ils. Aldo S. Zilli, “Approaching the Extraterritoriality Debate: The Human Rights Committee, the U.S. and the ICCPR”, 9 Santa Clara J. Int'l L. 399 (2011), http://digitalcommons.law.scu.edu/scujil/vol9/iss2/5. 43 General Comment No. 31 (2004), CCPR/C/21/, https://digitallibrary.un.org/record/533996. General Comment No. 36 (2018) on Article 6 of the International Covenant on Civil and Political Rights, on the right to life, CCPR/C/GC/36 vom 30. Oktober 2018, Rdnr. 63: “This includes persons located outside any territory effectively controlled by the State, whose right to life is nonetheless impacted by its military or other activities in a direct and reasonably foreseeable manner.“ https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/1_Global/CCPR_C_GC_36_8785_E.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 15 Dementsprechend hatte der Straßburger Menschenrechtsgerichtshof im Fall Banković gegen Belgien u.a. NATO-Staaten vom 12. Dezember 2001 (betreffend NATO-Luftangriff gegen Serbien 1999) die Jurisdiktion i.S.v. Art. 1 EMRK und damit die Anwendbarkeit der EMRK mangels „effektiver Herrschaftsgewalt“ der NATO-Kampflugzeuge (über Belgrad) verneint. Diese Rechtsprechungslinie hat der EGMR in der Entscheidung Al-Skeini vom 7. Juli 201144 – dort ging es um die Festnahme und Tötung von Irakern durch britische Streitkräfte im Irak – zum Teil aufgeweicht und sich hinsichtlich Art. 1 EMRK mit der Ausübung staatlicher Autorität und Kontrolle über Individuen begnügt. Unter dem Gesichtspunkt der extraterritorialen Anwendung von Menschenrechtsverträgen problematisch erscheinen insoweit Fälle von Zufügung physischer Gewalt, bei denen es sowohl an territorialer (z.B. besatzungsrechtlich begründeten) Kontrolle des Vertragsstaates als auch an einem (z.B. durch Festnahme begründeten) Subordinationsverhältnis fehlt.45 Der VN-Menschenrechtsausschuss vertritt seit langem die Auffassung, dass es mit Sinn und Zweck des VN-Zivilpaktes nicht zu vereinbaren sei, den Vertragsstaaten durch ein enges Verständnis der Paktbestimmungen zu ermöglichen, Verletzungen des Paktes auf fremdem Territorium zu verüben, die ihnen auf eigenem Staatsterritorium verboten wären.46 Eindeutige Präzedenzfälle internationaler Spruchkörper speziell zu extraterritorialen Drohneneinsätzen existieren jedoch – soweit ersichtlich – nicht. 47 Weitgehend einhellig positioniert sich dagegen die jüngere völkerrechtliche Literatur. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass die gezielte Tötung eines Menschen als ultimative Form staatlicher Macht- und Kontrollausübung über diesen gesehen werden müsse und dass der Staat in einem solchen Moment die Herrschaft im Sinne von Entscheidungsgewalt (targeting-Prozess) 44 EGMR, Al-Skeini u.a. gegen UK [Große Kammer], Beschw. Nr. 55721/07, Urteil vom 7. Juli 2011. 45 Dies problematisiert bereits Schmidt-Radefeldt, Roman, „Menschenrechtsverpflichtungen von Streitkräften bei anti-terroristischen Maßnahmen im Ausland“, in: Fleck (Hrsg.), Rechtsfragen der Terrorismusbekämpfung durch Streitkräfte, Nomos 2004, S. 101-123. 46 Vgl. López Burgos gegen Uruguay, Communication No. 52/1979, UN Doc CCPR/C/13/D/52/1979, IHRL 2796 (UNHRC 1981), 29. Juli 1981, United Nations Human Rights Committee [UNHRC], Rdnr. 12.3: “Nothing in the present Covenant may be interpreted as implying for any State, (…) to engage in any activity or perform any act aimed at the destruction of any of the rights and freedoms recognized herein or at their limitation to a greater extent than is provided for in the present Covenant.” 47 Der Fall Alejandre gegen Kuba vor der Inter-amerikanischen Kommission für Menschenrechte (case 11.589, Report No. 86/99 vom 29. September 1999) betraf lediglich den Abschuss zweier Passagiermaschinen im internationalen Luftraum. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 16 innehat und dabei menschenrechtliche Vorgaben zu beachten hat.48 Anderenfalls böte sich Staaten die Gelegenheit, unliebsame Gegner in einem „legal black hole“ gewissermaßen extraterritorial zu eliminieren.49 Für eine Anwendung von Menschenrechtsverpflichtungen auf extraterritoriale Drohneneinsätze hat sich auch der VN-Sonderberichterstatter zu Drohnen, Christof Heyns, ausgesprochen.50 “Drones enable a State to perform targeted killing without exercising effective control over territory and without having the individual in custody, however. Accordingly, it must be asked whether such targeting can result in violations of the right to life under the applicable treaties. Reference was made earlier to the status of the right to life as a general principle of international law and a customary norm. This means that, irrespective of the applicability of treaty provisions recognizing the right to life, States are bound to ensure the realization of the right to life when they use force, whether inside or outside their borders. It has been argued that the deliberate killing of selected individuals through extraterritorial drone strikes is likely to bring the affected persons within the jurisdiction of the operating State. Pursuing this line of reasoning, where a State targets individuals abroad with lethal force, it can be argued that it intends to exercise ultimate control over the individuals concerned, resulting in those actions being governed by the State’s human rights treaty law obligations.” 4. Gezielte Tötungen im Lichte des Selbstverteidigungsrechts Die Tötung des iranischen General Soleimani in Bagdad durch einen US-Drohneneinsatz stellt eine Verletzung des Gewaltverbots (Art. 2 Ziff. 4 VN-Charta) gegenüber dem Iran und auch des Irak dar, die sich mangels Zustimmung des Iraks allein durch das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 VN-Charta rechtfertigen ließe. 48 Marko Milanovic, Extraterritorial Application of Human Rights Treaties, Oxford 2011, S. 190. Kapaun, Nina, Völkerrechtliche Bewertung gezielter Tötungen nicht-staatlicher Akteure, Köln 2014, S. 305. Sarah Katharina Stein, “The targeted killing of Qassem Soleimani – a short recapitulation”, Völkerrechtsblog, 10. Januar 2019, https://voelkerrechtsblog.org/the-targeted-killing-of-qassem-soleimani-a-short-recapitulation/. Agnes Callamard, “The Targeted Killing of General Soleimani: Its Lawfulness and Why It Matters”, 8. Januar 2020, https://www.justsecurity.org/67949/the-targeted-killing-of-general-soleimani-its-lawfulness-and-why-itmatters /. 49 So Kapaun, Nina, Völkerrechtliche Bewertung gezielter Tötungen nicht-staatlicher Akteure, Köln 2014, S. 304. 50 Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, VN-Document A/68/382 vom 13. September 2013, Rdnr. 42 ff., https://www.justsecurity.org/wp-content/uploads/2013/10/UN-Special- Rapporteur-Extrajudicial-Christof-Heyns-Report-Drones.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 17 Art. 51 VN-Charta lautet: „Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung , bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat (…).“ 4.1. Rechtfertigung durch die USA Im Schreiben an den VN-Sicherheitsrat vom 8. Januar 202051 berufen sich die USA auf das Selbstverteidigungsrecht: „These actions were in response to an escalating series of armed attacks in recent months by the Islamic Republic of Iran and Iran-supported militias on U.S. forces (…) in order to deter the Islamic Republic of Iran from conducting or supporting further attacks against the U.S. (…). Konkret erwähnt werden Vorfälle in der Straße von Hormuz aus dem Sommer 2019, bei denen es zu Zusammenstößen zwischen US-Schiffen und Flugzeugen mit den Revolutionsgarden gekommen ist. Ferner wird der Iran beschuldigt, für die Attacken auf die US-Botschaft in Bagdad verantwortlich gewesen zu sein. In den Stellungnahmen des US-Präsidenten schwangen dagegen auch Anklänge von Vergeltung und Abschreckung mit. US-Präsident Trump erklärte: “Last night, at my direction, the United States military successfully executed a flawless precision strike that killed the number-one terrorist anywhere in the world, Qasem Soleimani. Soleimani was plotting imminent and sinister attacks on American diplomats and military personnel, but we caught him in the act and terminated him. Under my leadership, America’s policy is unambiguous: To terrorists who harm or intend to harm any American, we will find you; we will eliminate you. We will always protect our diplomats, service members, all Americans, and our allies. For years, the Islamic Revolutionary Guard Corps and its ruthless Quds Force – under Soleimani’s leadership – has targeted, injured, and murdered hundreds of American civilians and servicemen. The recent attacks on U.S. targets in Iraq, including rocket strikes that killed an American and injured four American servicemen very badly, as well as a violent assault on our embassy in Baghdad, were carried out at the direction of Soleimani.”52 Auf der Pressekonferenz vom 8. Januar 2020 legte Trump dar: „Soleimani directed the recent attacks on U.S. personnel in Iraq that badly wounded four service members and killed one American, and he orchestrated the violent assault on the U.S. embassy in Baghdad. In recent days, he was planning new attacks on American targets , but we stopped him.”53 51 https://www.passblue.com/wp-content/uploads/2020/01/Art-51-Letter.pdf 52 Remarks by President Trump on the Killing of Qasem Soleimani, 3. Januar 2020, https://www.whitehouse.gov/briefings-statements/remarks-president-trump-killing-qasem-soleimani/. 53 Remarks by President Trump on Iran, 8. Januar 2020, https://www.whitehouse.gov/briefingsstatements /remarks-president-trump-iran/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 18 US-Außenminister Pompeo führte aus: “He [Soleimani] was actively plotting in the region to take actions – a big action as he described it – that would have put dozens if not hundreds of American lives at risk. We know it was imminent. (…) These were threats that were located in the region. Last night was the time that we needed to strike to make sure that this imminent attack … was disrupted.”54 4.2. Selbstverteidigungslage Berechtigte Fragen ergeben sich zunächst im Hinblick auf die Selbstverteidigungslage – also die Gegenwärtigkeit eines Angriffs bzw. die Bedrohung durch einen unmittelbar bevorstehenden Angriff i.S.v. Art. 51 VN-Charta (dessen engl. Fassung lautet: „… if an armed attack occurs“). In den USA wird seit der sog. „Bush-Doktrin“ vom 20. September 2002 über Modelle der „antizipierten “ Verteidigung (preemptive self-defence) diskutiert.55 Angesichts von Terrorattacken, die sich im Gegensatz zur klassischen Mobilmachung eines feindlichen Heeres nicht deutlich ankündigen , sondern vielmehr überraschend ereignen, sollen sog. preemptive strikes (vorbeugende Militärschläge) nicht nur unmittelbar bevorstehende Angriffe abwehren, sondern auch latente Bedrohungslagen beseitigen. Dazu wird dabei das Merkmal der „Gegenwärtigkeit“ des Angriffs in Art. 51 VN-Charta weniger in einer zeitlichen Dimension verstanden, sondern vielmehr im Kontext der Notwendigkeit der Verteidigung (dazu unten 4.3.) verortet: Verteidigung soll nach einer solchen „erweiterten“ Interpretation nicht erst dann zulässig sein, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht, sondern wenn er angesichts einer Bedrohungslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt notwendig oder opportun erscheint.56 Die „Bush-Doktrin“ und mit ihr die temporäre „Vorverlagerung“ der Verteidigung birgt eine erhebliche Missbrauchsgefahr. Sie ist daher international auf massiven Widerstand gestoßen und hat sich bis heute völkerrechtlich auch nicht durchsetzen können.57 Verteidigung dient der unmittelbaren Gefahrenabwehr, nicht dagegen der Vorbeugung. Gewohnheitsrechtlich akzeptiert 54 https://www.nytimes.com/reuters/2020/01/03/world/middleeast/03reuters-iraq-security-blast-pompeo.html. 55 Vgl. dazu Randelzhofer/Nolte, in: Simma/Khan/Nolte/Paulus (Hrsg.), The Charter of the United Nations. A Commentary, Vol. II, Oxford 2012, Art. 51 Rdnr. 49 ff. Arnauld, Andreas v., Völkerrecht, Heidelberg: Müller, 4. Aufl. 2019, Rdnr. 1094. Höfer, Martin Felix, Gezielte Tötungen, Tübingen: Mohr 2013, S. 32 ff. Heintschel v. Heinegg, in: Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, München: Beck, 7. Aufl. 2018, § 56 Rdnr. 15 ff. Sean D. Murphy, The Doctrine of Preemptive Self-Defense, Villanova Law Review Vol. 50 (2005), S. 699 ff. https://digitalcommons.law.villanova.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1215&context=vlr 56 Vgl. zur Diskussion Marko Milanovic, “The Soleimani Strike and Self-Defence Against an Imminent Armed Attack”, in: EJIL: talk!, Blog of the European Journal of International Law, 7. Januar 2020, https://www.ejiltalk.org/the-soleimani-strike-and-self-defence-against-an-imminent-armed-attack/. 57 Vgl. etwa den Bericht des UN High Level Panel on Threats, Challenges and Change v. 1.12.2004 („A More Secure World: Our Shared Responsibility”), Annex zum VN-Dokument A/59/565, §§ 189 ff. https://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/59/565. Randelzhofer/Nolte, in: Simma/Khan/Nolte/Paulus (Hrsg.), The Charter of the United Nations. A Commentary, Vol. II, Oxford 2012, Art. 51 Rdnr. 49 ff. Schweisfurt, Theodor, Völkerrecht, Tübingen: Mohr Siebeck 2006, Kap. 9 Rdnr. 292 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 19 scheinen dagegen die auf den US-Außenminister Daniel Webster (1782-1852) zurückgehenden und auf den sog. Caroline-Fall angewandten „Dringlichkeits“-Kriterien,58 wonach ein Staat, der sich auf Selbstverteidigung beruft, nachweisen muss, dass der Angriff „unmittelbar bevorstand, überwältigend war und keine Wahl der Mittel und keine Zeit für weitere Beratungen ließ“ (a necessity of self-defence, instant, overwhelming, leaving no choice of means, and no moment for deliberation).59 Eine entsprechende Prognoseentscheidung muss auf der Grundlage sachlicher und nachvollziehbarer Anhaltspunkte getroffen und substantiiert – im Sinne eines ersten Anscheinsbeweises – dargelegt werden.60 Die USA berufen sich in diesem Zusammenhang auf „imminent attacks“, bleiben aber hinsichtlich der konkreten Details der mutmaßlich bevorstehenden Bedrohung weitgehend vage.61 Das Schreiben der USA an den VN-Sicherheitsrat vom 8. Januar 2020 befasst sich durchgehend mit zurückliegenden und abgeschlossenen Ereignissen, ohne eine akute Bedrohungslage wenigstens ansatzweise substantiiert darzulegen. Der Hinweis auf Vorfälle in der Straße von Hormuz oder auf die kriminelle Vergangenheit General Soleimanis, der auf den Terrorlisten der EU und den USA geführt und als mutmaßliche Kriegsverbrecher die syrische Assad-Regierung unterstützt hat,62 wären zur Substantiierung einer Selbstverteidigungslage nur insoweit zielführend, als daraus bestimmte Muster für ein konkretes und unmittelbar bevorstehendes Verhalten des Gegners deutlich erkennbar werden. Inwieweit von Soleimani eine akute Gefahr für die Sicherheit der USA und das Leben von Amerikanern ausging, die sich nach am 3. Januar 2020 so verdichtet hatte, dass dessen Tötung gemäß den „Caroline-Kriterien“ das einzige mögliche Mittel gewesen ist, um diese Gefahr wirksam abzuwenden , bleibt nach den Darlegungen der US-Administration weitgehend Spekulation. Medienberichten zufolge soll Soleimani vielmehr in mediatorischer (Friedens-)Mission zur Deeskalation von Spannungen zwischen Iran und Saudi-Arabien unterwegs gewesen sein, was die 58 Helmut Aust, „Die Tötung von Qassem Soleimani. Völker- und verfassungsrechtliche Fragen“, Verfassungsblog vom 5. Januar 2020, https://verfassungsblog.de/die-toetung-von-qassem-soleimani/. 59 Michael Wood, „The Caroline Incident – 1837”, https://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law/9780198784357.001.0001/law-9780198784357-chapter-2. Die Caroline -Kriterien wurden 1842 in einem diplomatischen Noten- und Briefwechsel zwischen den USA und Großbritannien fixiert. 60 Heintschel v. Heinegg, in: Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, München: Beck, 7. Aufl. 2018, § 56 Rdnr. 18 f. 61 Vgl. dazu “Trump's evolving account of Soleimani's 'imminent threat'”, 10. Januar 2020, https://www.nbcnews.com/politics/white-house/trump-s-evolving-account-soleimani-s-imminent-threatn 1113846. 62 Über Kriegsgeneral Soleimani berichtet die FAZ vom 19. Dezember 2016, „Der Mann, der Assad zum Sieg verhalf “, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/irans-meister-des-kriegs-qassem-solaimani-14581500.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 20 US-Administration wiederum bezweifelt.63 Die genauen Hintergründe des Vorfalls bedürfen der weiteren Aufklärung. Einer Regierung, die sich im Kampf gegen den Terrorismus befindet, wird man grundsätzlich zugestehen müssen, dass etwa Geheimdienstinformationen, die für die Einschätzung ihrer Sicherheitslage relevant sein können, nicht vollständig kommuniziert bzw. offengelegt werden können. Andererseits ergeben sich aus dem menschenrechtlich verbürgten Recht auf Leben im Falle einer Tötung durch staatliche Sicherheitskräfte nachträgliche Untersuchungs- und Aufklärungspflichten des verantwortlichen Staates.64 Insoweit mutet es seltsam an, dass die USA der Weltöffentlichkeit auch eine Woche nach dem Militärschlag keine Hinweise dazu präsentieren konnten, welche Anschläge Soleimani konkret geplant hatte, wie weit es um deren Realisierung stand und worin der Sicherheitsgewinn der USA nach der Tötung des Generals genau bestand. Ein Terrorist, der momentan keine unmittelbare Bedrohung darstellt, ist kein zulässiges Verteidigungsobjekt. Ein krimineller Hintergrund für sich genommen rechtfertigt keine gezielte Tötung. Allein der günstige Moment, sich eines mutmaßlichen Terroristen zu entledigen, begründet keine Gefahren- und damit keine Selbstverteidigungslage. Rechtlich zu trennen sind Verteidigung – als Akt der präventiven Gefahrenabwehr – von (nachträglicher) Bestrafung oder der Rache. Nahezu einhellig wird in der völkerrechtlichen Diskussion der letzten Tage die Dringlichkeit der US-Militäraktion – und damit die Selbstverteidigungslage – bezweifelt. Die VN-Berichterstatterin Callamard resümiert: „However, the few details made publicly available thus far do not establish a factual basis for the claim that any attacks were imminent, let alone that Soleimani was key to their implementation.“ 4.3. Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verteidigungshandlung Zweifel bestehen insoweit gleichermaßen an der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Selbstverteidigungshandlung, die nach Literatur und Rechtsprechung (z.B. IGH im Oil Platforms case) Voraussetzung völkerrechtskonformer Selbstverteidigung sind.65 Das Rechtfertigungsschreiben der USA lässt offen, warum zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr ausgerechnet die Tötung 63 “Iraqi PM reveals Soleimani was on peace mission when assassinated, exploding Trump’s lie of imminent attacks”, in: The Grayzone vom 6. Januar 2020. https://thegrayzone.com/2020/01/06/soleimani-peace-missionassassinated -trump-lie-imminent-attacks/. Daily mail vom 6. Januar 2020, https://www.dailymail.co.uk/news/article-7854971/Soleimani-Iraq-discussescalating -tensions-Saudis-killed-PM-says.html. 64 Sarah Joseph/Melissa Castan, The International Covenant on Civil and Political Rights. Cases, Materials and Commentary, Oxford, 3. Aufl. 2013, Rdnr. 8.16 f. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Ausschusses. Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Zürich, 3. Aufl. 2013, Rdnr. 547 f. 65 Dazu näher Randelzhofer/Nolte, in: Simma/Khan/Nolte/Paulus (Hrsg.), The Charter of the United Nations. A Commentary, Vol. II, Oxford 2012, Art. 51 Rdnr. 57 ff. m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 21 Soleimanis im Irak unbedingt notwendig gewesen sein soll. Zweifel setzen bei der militärischen Funktion Soleimanis im iranischen Führungszirkel an: „Soleimani’s high-ranking position makes an indispensable operational role unlikely; his role was in providing strategic direction and materiel to Iranian proxies in Iraq, not in the execution of specific operations. Thus, the ‘US Army General Mark Milley, the chairman of the Joint Chiefs of Staff, told reporters that violent plots by Soleimani might still happen despite his death: Killing him would be neither necessary nor sufficient to disrupt the operational progression of an imminent plot.“66 Die USA haben auch keine Erklärung dafür gegeben, warum es nicht möglich gewesen sein soll, den iranischen General auf nicht-letale Weise „unschädlich“ zu machen – allein die irakischen Behörden sind für eine Festnahme am Flughafen Bagdad zuständig. Die Frage, ob der Irak (ähnlich wie unlängst Syrien) womöglich „unable and unwilling“ gewesen sei, Terroristen auf eigenem Territorium festzusetzen, lässt sich vor dem Hintergrund des Einflusses der iranischen Regierung und pro-iranischer Gruppierungen auf die Regierung in Bagdad diskutieren67 – noch gibt es dafür aber keine konkreten Beweise. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass es auf der Grundlage der Einlassungen der US- Administration für das Vorliegen einer Selbstverteidigungslage i.S.d. Art. 51 VN-Charta und den „Caroline“-Kriterien keinen überzeugenden Anscheinsbeweis gibt. Damit scheidet eine völkerrechtskonforme Berufung auf Art. 51 VN-Charta aus. Es ist auch nicht erkennbar, warum die Tötung Soleimanis unbedingt notwendig gewesen sein soll, um eine akute Gefahr für das Leben anderer ultima ratio abzuwehren. Die Tötung Soleimanis erfüllt offensichtlich nicht die Kriterien eines „finalen Rettungsschusses“ und erscheint damit auch als Verstoß gegen das Recht auf Leben aus Art. 6 VN-Zivilpakt. 66 Marko Milanovic, “The Soleimani Strike and Self-Defence Against an Imminent Armed Attack”, in: EJIL: talk!, Blog of the European Journal of International Law, 7. Januar 2020, https://www.ejiltalk.org/the-soleimani-strikeand -self-defence-against-an-imminent-armed-attack/ unter Berufung auf einen Beitrag von Reuters vom 3. Januar 2020, « Trump says Soleimani plotted 'imminent' attacks, but critics question just how soon », https://www.reuters.com/article/us-iraq-security-blast-intelligence/trump-says-soleimani-plotted-imminentattacks -but-critics-question-just-how-soon-idUSKBN1Z228N. 67 Dazu Patryk I. Labuda, “The Killing of Soleimani, the Use of Force against Iraq and Overlooked Ius Ad Bellum Questions”, in: EJIL: talk!, Blog of the European Journal of International Law, 13. Januar 2020, https://www.ejiltalk.org/the-killing-of-soleimani-the-use-of-force-against-iraq-and-overlooked-ius-ad-bellumquestions /. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 22 5. Der iranische Raketenbeschuss im Lichte des Selbstverteidigungsrechts Am 8. Januar 2020 haben iranischen Revolutionsgarden als Vergeltung für die Tötung des iranischen Generals Soleimani durch das US-Militär zwei Luftwaffenstützpunkte im Irak beschossen, auf denen auch US-Soldaten stationiert waren. Der Irak war von dem bevorstehenden Angriff durch den Iran offenbar vorgewarnt worden, so dass keine Opfer zu beklagen gewesen sind. Völkerrechtlich begründet der iranische Raketenbeschuss auf die US-Luftwaffenstützpunkte im Irak einen bewaffneten Angriff (Art. 51 VN-Charta) auf die USA und den Irak (s.o. 2.3.).68 Dafür reicht nach Art. 3 lit. d) der Aggressionsdefinition der VN-Generalversammlung69 ein direkter militärischer Angriff auf fremde Streitkräfte aus, der nach ständiger Rechtsprechung des IGH eine gewisse Schwere und Intensitätsschwelle erreichen muss.70 Der iranische Außenminister, Javad Zarif, hat auf Twitter den iranischen Raketenbeschuss wie folgt gerechtfertigt:71 “Iran took and concluded proportionate measures in self-defense under Article 51 of UN Charter targeting base from which cowardly armed attack against our citizens and senior officials were launched. We do not seek escalation or war, but will defend ourselves against any aggression.” - Javad Zarif (@JZarif) January 8, 2020 Ob der iranische Raketenbeschuss vom 8. Januar 2020, der als Reaktion auf die vorangegangene US-Militäraktion gegen Soleimani zu verstehen ist, völkerrechtlich gerechtfertigt ist, hängt zunächst von der Völkerrechtswidrigkeit der vorangegangenen US-Militäraktion gegen Soleimani ab (s.o. 4.). Zu prüfen wäre überdies, ob die US-Aktion gegen Soleimani tatsächlich von dem besagten irakischen Stützpunkt aus gestartet wurde. Selbst wenn man beides unterstellte, so erscheint doch die US-Militäraktion gegen Soleimani zeitlich abgeschlossen. Verteidigung gegen einen beendeten Angriff erscheint weder notwendig noch verhältnismäßig.72 Insoweit ergeben sich im Hinblick auf die Notwendigkeit der Verteidigungsmaßnahme erhebliche Zweifel an der 68 Rechtlich ist es unerheblich, dass es seitens des Iran offenbar eine Vorwarnung an den Irak gegeben hat. 69 GA Res. 3314 (XXIX) v. 14.12.1974, https://www.un.org/depts/german/gv-early/ar3314_neu.pdf. 70 Vgl. z.B. IGH im Fall Oil Platforms (Iran v. United States), Urteil vom 6. November 2003, ICJ Reports 2003, para 51. https://twitter.com/JZarif/status/1214736614217469953?ref_src=twsrc%5Etfw 71 https://twitter.com/JZarif/status/1214736614217469953?ref_src=twsrc%5Etfw. 72 Randelzhofer/Nolte, in: Simma/Khan/Nolte/Paulus (Hrsg.), The Charter of the United Nations. A Commentary, Vol. II, Oxford 2012, Art. 51 Rdnr. 61. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 23 Völkerrechtskonformität des iranischen Raketenbeschusses.73 Die „Art. 51-Erklärung“ des iranischen Außenministers Zarif deutet in keiner Weise darauf hin, dass der iranische Raketenbeschuss einem unmittelbar bevorstehenden weiteren Angriff der USA gegen iranische Streitkräfte vorbeugen sollte. Auch dafür, dass die USA die Eliminierung weiterer Mitglieder des iranischen Führungszirkels geplant hatten, gibt es keine belastbaren Hinweise. Bezeichnenderweise hat der Iran in einem Verfahren gegen die USA vor dem IGH (Oil Platforms case74) eine Unterscheidung zwischen legitimer Selbstverteidigung und unzulässiger Vergeltung getroffen und dabei wie folgt argumentiert: “The principle of necessity means that only that use of force which is necessary in order to repel an attack constitutes lawful self-defense. If an armed attack is terminated, there is no further need to repel it. Thus, selfdefense is limited to an “on-the-spot reaction”, i.e., the necessary, immediate response to an armed attack. This is the principle of immediacy: it means that the employment of counter-force must be temporally interlocked with the armed attack triggering it. In the case of the invasion of another State’s territory, in principle an attack still exists as long as the occupation continues. But in cases of single armed attacks (as distinguished from a general situation of armed conflict), the attack is terminated when the incident is over. In such a case the subsequent use of counter-force constitutes a reprisal and not an exercise of self-defense.”75 Gemessen am Rechtsverständnis des Irans muss man also den iranischen Raketenbeschuss vom 8. Januar als völkerrechtswidrig bezeichnen.76 Dieser diente offensichtlich weniger der Verteidigung als der Vergeltung, welche von Seiten des Iran im Nachgang zur Tötung Soleimanis deutlich angekündigt worden war.77 Die VN-Charta verbietet indes jede Form der Gewaltanwendung zum Zwecke der Vergeltung. 73 Als eindeutig völkerrechtswidrig wird die iranische Raketenbeschuss in den Völkerrechtsblogs bezeichnet, vgl. Marko Milanovic, „Iran unlawfully retaliates against the United States, violating Iraqi sovereignty in the process“, EJIL: talk!, Blog of the European Journal of International Law, 8. Januar 2020, https://www.ejiltalk.org/iran-unlawfully-retaliates-against-the-united-states-violating-iraqi-sovereignty-in-theprocess /. Ebenso Adil Ahmad Haque, „Iran´s unlwful reprisal“, 8. Januar 2020, https://www.justsecurity.org/67953/iransunlawful -reprisal-and-ours/: “These measures were armed reprisals, retaliation for an armed attack that was clearly over. As such, these Iranian strikes were unlawful, for the same reason (or one of the same reasons) that the U.S. strike was itself unlawful.” 74 Case concerning Oil Platforms (Islamic Republic of Iran vs. United States of America), I.C.J. Reports 2003, p. 161, https://www.icj-cij.org/en/case/90. 75 https://www.icj-cij.org/files/case-related/90/8630.pdf#page=154. 76 So Adil Ahmad Haque, „Iran´s unlawful reprisal“, 8. Januar 2020, https://www.justsecurity.org/67953/iransunlawful -reprisal-and-ours/: “By Iran´s own standard, last night’s operation was unlawful.” 77 Deutschlandfunk vom 4. Januar 2020, „Nach Tötung Soleimanis. Iran kündigt Vergeltung und juristische Schritte an“, https://www.deutschlandfunk.de/nach-toetung-soleimanis-iran-kuendigt-vergeltungund .1773.de.html?dram:article_id=467168. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 24 6. NATO-Bündnisfall Angesichts des iranischen Militärschlages gegen die US-Streitkräfte vom 8. Januar 2020 (und einer weiteren Eskalation) stellt sich die Frage nach der Relevanz des NATO-Bündnisfalles.78 Der geographische Anwendungsbereich des NATO-Bündnisfalles (Art. 5 NATO-Vertrag) ist in Art. 6 NATO-Vertrag79 geregelt; dieser wurde 1952 anlässlich des NATO-Beitritts der Türkei80 erweitert und lautet wie folgt: Im Sinne des Artikels 5 gilt als bewaffneter Angriff auf eine oder mehrere der Parteien jeder bewaffnete Angriff auf das Gebiet eines dieser Staaten in Europa oder Nordamerika (…) oder auf die der Gebietshoheit einer der Parteien unterliegenden Inseln im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses; auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge einer der Parteien, wenn sie sich in oder über diesen Gebieten oder irgendeinem anderen europäischen Gebiet, in dem eine der Parteien bei Inkrafttreten des Vertrags eine Besatzung unterhält oder wenn sie sich im Mittelmeer oder im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses befinden. Dies bedeutet, dass US-Stützpunkte in der Golfregion (Irak, Golfstaaten), also dem Zuständigkeitsbereich des US-CENTCOM, nicht in den Anwendungsbereich des NATO-Vertrages fallen. 7. Kulturgüterschutz in bewaffneten Konflikten In bewaffneten Konflikten stehen Kulturgüter eines gegnerischen Staates unter dem besonderen Schutz des humanitären Völkerrechts:81 Art. 53 des 1. Zusatzprotokolls (1977) zu den Genfer Konventionen – die von den USA nicht ratifiziert wurde aber hinsichtlich des Kulturgutschutzes gewohnheitsrechtliche Geltung genießt – verbietet … 78 Vgl. Die Welt vom 7. Januar 2020, „Müsste Deutschland im Angriffsfall den USA zur Seite stehen?“, https://www.welt.de/politik/ausland/video204818922/Die-Nato-im-Iran-Konflikt-Muesste-Deutschland-im- Angriffsfall-den-USA-zur-Seite-stehen.html. 79 Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949, Text abrufbar unter: https://www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts_17120.htm?selectedLocale=de. 80 Vgl. Art. 2 Protocol to the North Atlantic Treaty on the Accession of Greece and Turkey vom 22. Oktober 1951, https://www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts_17245.htm?. 81 Einen Überblick gibt die Broschüre des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, „Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten“, 7. Aufl. 2012, https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/Sonstiges/Schutz_von_Kulturgut_bei _bewaffneten_Konflikten.pdf?__blob=publicationFile. Vgl. auch Schmidt-Radefeldt, Roman, „Der Schutz von Kulturgütern in bewaffneten Konflikten – eine Einführung “, in: Unterrichtsblätter für die Wehrverwaltung (UBWV) 2007, S. 401-408. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 25 a) feindselige Handlungen gegen geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten zu begehen, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, b) solche Objekte zur Unterstützung des militärischen Einsatzes zu verwenden oder c) solche Objekte zum Gegenstand von Repressalien zu machen. Angriffe, die gegen eindeutig erkannte geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten gerichtet sind, sind gem. Art. 8 Abs. 2 lit. b ix) des IStGH-Statuts (Rom-Statut) – dem die USA nicht beigetreten sind – als Kriegsverbrechen zu ahnden.82 Verpflichtungen zum Schutz des Kulturgutes in bewaffneten Konflikten ergeben sich aus der – auch gewohnheitsrechtlich geltenden – Haager Landkriegsordnung (HLKO).83 Aus dem Jahre 1954 stammt das Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, dem die USA 2009 sowie der Iran bereits 1959 beigetreten sind.84 Insbesondere Art. 4 des Haager Abkommens enthält weitgehende Bestimmungen zum Kulturgüterschutz während bewaffneter Konflikte. 82 Text des Rom-Statuts vom 17. Juli 1998, https://www.auswaertigesamt .de/blob/203446/c09be147948d4140dd53a917c2544fa6/roemischesstatut-data.pdf. 83 Art. 27 HLKO vom 18. Oktober 1907 lautet: „Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, dass sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.“ (Text abrufbar unter: https://www.1000dokumente.de/pdf/dok_0201_haa_de.pdf). 84 Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954, Text abrufbar unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19540079/index.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 001/20 Seite 26 8. Ergebnis Kontrovers diskutiert wird derzeit die Frage, ob die Tötung Soleimanis durch eine US- Drohne am 3. Januar 2020 einen bewaffneten Konflikt ausgelöst hat, der durch den iranischen Raketenbeschuss auf irakische Luftwaffenstützpunkte vom 8. Januar eskaliert ist. Ob der Irak, dessen Zustimmung zur Stationierung von US-Truppen nicht die Tötung ausländischer Funktionäre abdeckt, als Schlachtfeld eines bewaffneten Konflikts zwischen den USA und dem Iran angesehen werden kann, erscheint dabei fraglich. Ebenso fraglich ist die Rechtfertigung des Drohneneinsatzes der USA im Irak. Derzeit spricht einiges dafür, die beiden Militäraktionen vom Januar 2020 am Maßstab des Friedensvölkerrechts zu bewerten. Allerdings wird man die weitere Entwicklung mit Blick auf eine mögliche Eskalation genau beobachten müssen. Gezielte Tötungen durch extraterritoriale Drohneneinsätze werfen zahlreiche Rechtsfragen auf. Während gezielte Tötungen im Rahmen bewaffneter Konflikte grundsätzlich als völkerrechtskonform erachtet werden, bestehen außerhalb bewaffneter Konfliktszenarien strenge menschenrechtliche Restriktionen, die einen entsprechenden Einsatz fast nie legal erscheinen lassen. Drohneneinsätze im Ausland, die mangels effektiver Gebietskontrolle unter dem Gesichtspunkt der extraterritorialen Anwendung von Menschenrechtsverträgen rechtlich problematisch sind, werden in der Literatur jedoch einhellig dem Menschenrechtsregime unterworfen. Nach den Einlassungen der US-Administration ist nicht deutlich erkennbar, warum die Tötung Soleimanis im Irak unbedingt notwendig gewesen sein soll, um eine akute Gefahr für das Leben von US-Amerikanern ultima ratio abzuwehren. Die gezielte Tötung Soleimanis erfüllt offensichtlich nicht die Kriterien eines „finalen Rettungsschusses“ und erscheint insoweit als Verstoß gegen das Recht auf Leben aus Art. 6 VN-Zivilpakt. Im Hinblick auf den US-Drohneneinsatz vom 3. Januar lässt sich das Vorliegen einer Selbstverteidigungslage i.S.v. Art. 51 VN-Charta stark bezweifeln. Gemessen an den Kriterien des sog. „Caroline-Falls“, wonach ein Staat, der sich auf Selbstverteidigung beruft, nachweisen muss, dass der Angriff „unmittelbar bevorstand, überwältigend war und keine Wahl der Mittel und keine Zeit für weitere Beratungen ließ, hat die US-Administration die Voraussetzungen für eine völkerrechtskonforme Selbstverteidigung nicht substantiiert dargelegt. Der iranische Raketenbeschuss von US-Luftwaffenstützpunkten im Irak am 8. Januar 2020 ist nicht vom Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 VN-Charta gedeckt, da der US- Drohnenangriff auf Soleimani bereits abgeschlossen war. Der Iran beruft sich auf keine unmittelbar bevorstehende Bedrohung durch die USA, die durch den Raketenbeschuss abzuwehren wäre. Dafür, dass die USA die Eliminierung weiterer Mitglieder des iranischen Führungszirkels geplant hatten, gibt es keine belastbaren Hinweise. Bei dem iranischen Militärschlag handelt es sich dem ersten Anschein nach um eine Vergeltungsaktion. US-Militärstützpunkte in der Golfregion fallen nicht in den geographischen Anwendungsbereich des NATO-Vertrages.