WD 2 - 3000 - 001/17 (3. Januar 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Am 15. Dezember 2016 nahm Bundeskanzlerin Angela Merkel am Europäischen Rat und an einem informellen Treffen der 27 EU-Staats- und Regierungschefs sowie der Präsidenten von Europäischem Rat und Europäischer Kommission (ohne das Vereinigte Königreich) in Brüssel teil. Beim Treffen der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs der 28 EU- Mitgliedstaaten ging es u.a. um den Beschluss über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits. Zentrale Punkte des Beschlusses, so das Auswärtige Amt in einem allen Abgeordneten zugänglichen Bericht 1 vom 13. Dezember 2016, seien die Feststellungen, dass das EU-Ukraine-Assoziierungsabkommen keine militärische Beistandspflicht der EU-Mitgliedstaaten für die Ukraine begründet , Ukrainern keinen Anspruch auf Arbeitnehmerfreizügigkeit oder Niederlassungsfreiheit in der EU gewährt und die einzelnen Mitgliedstaaten nicht zu zusätzlicher finanzieller Unterstützung für die Ukraine verpflichtet. Außerdem unterstreiche der Beschluss die zentrale Bedeutung der Korruptionsbekämpfung und der Justizreform für die EU-Ukraine Zusammenarbeit. Mit einem „Nachbericht zum Europäischen Rat und zum informellen Treffen der EU-27 am 15. Dezember 2016“ (BReg-Dok. 458/2016) unterrichtete die Bundesregierung (hier: Bundeskanzleramt ) am 16. Dezember 2016 den Deutschen Bundestag zu den Tagesordnungspunkten. Zu dem Beschluss über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits heißt es hier: 1 Berichtsbogen gemäß Anlage zu § 6 Absatz 2 EUZBBG und Ziffer II. 3. der Anlage zu § 9 EUZBLG. (EUZBBG: Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union / EUZBLG: Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union) Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages über den durch den Europäischen Rat am 15. Dezember 2016 getroffenen Beschluss zum Assoziierungsabkommen zwischen EU und der Ukraine Kurzinformation Zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages über den durch den Europäischen Rat am 15. Dezember 2016 getroffenen Beschluss zum Assoziierungsabkommen zwischen EU und der Ukraine Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Tel: (030) 227-32444 Wissenschaftliche Dienste Seite 2 „Der Europäische Rat einigte sich auf ein von den Niederlanden vorgeschlagenes Vorgehen, um den Weg für eine Ratifizierung des Assoziierungsabkommen mit der Ukraine frei zu machen. Es wurde ein rechtlich verbindlicher Beschluss der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs gefasst, der das gemeinsame Verständnis einiger Aspekte des Assoziierungsabkommens klarstellt, damit aber keinen erneuten Ratifizierungsbedarf auslöst. Deutschland hat diese Lösung unterstützt, um das endgültige Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens möglich zu machen.“ ***